GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland
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Gilt für das ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. *Artikel 1.1*
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Vue d'ensemble CCTDonnées de baseType de CCTKantonalBrancheMaler- und GipsergewerbeResponsable de la CCTAndreas GigerNombre de salarié-e-s assujettisca. 470 (2009)Champs d'applicationChamp d'application du point de vue territorialGilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Artikel 1.1Champ d'application du point de vue du genre d'entrepriseGilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Malerarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Malers gehören. Artikel 1.2Champ d'application du point de vue personnelGilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der unter Art. 1.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausnahmen: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitenden Stellung. Für die Lehrlinge gelten die Bestimmungen betr. Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Feiertage und freie Tage sowie Überkleider; ferner die Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge. Artikel 1.3Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Malerarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers gehören. Als Malerarbeiten gelten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen ist die Kontrollstelle des Gesamtarbeitsvertrages für das Ausbaugewerbe im Kanton Basel-Landschaft zuständig (vgl. Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Februar 2005). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der unter Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Malerlehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31.3 und 31.4 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage). Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen ist die Kontrollstelle des Gesamtarbeitsvertrages für das Ausbaugewerbe im Kanton Basel-Landschaft zuständig (vgl. Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Februar 2005). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Durée de la conventionProlongation automatique de la convention / clause de prolongationSofern dieser Vertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2009) von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Die kündigende Partei hat spätestens 2 Monate nach erfolgter Kündigung der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine allfällige Vertragserneuerung einzureichen. Zur Information: Seit dem 1. Januar 2010 existiert ein nicht allgemeinverbindlicher GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Informationen zu diesem GAV finden Sie ebenfalls im GAV-Service. Artikel 20.3RenseignementsRenseignements / adresse de référence / commission paritaireParitätische Kommission GAV für das Malergewerbe Altmarktstrasse 96 4410 Liestal 061 927 64 64 wirtschaftskammer@kmu.org www.kmu.org Unia Nordwestschweiz: Andreas Giger 061 686 73 37 andreas.giger@unia.chConditions de travailSalaire et éléments constitutifs du salaireSalaires / salaires minimaMindestlöhne ab 1.1.2017: Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Maler-Vorarbeiter / Baustellenleiter | CHF 5'500.-- | Gelernte, berufstüchtige Maler mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | | -im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'150.-- | -im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'300.-- | -im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'550.-- | -mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'800.-- | Maler mit eidgenössischem Berufsattest | | -im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'050.-- | -im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'150.-- | -im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'250.-- | -mit mehr als 3. Jahren Berufserfahrung | CHF 4'400.-- | Maler-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr | CHF 4'000.-- | Zusatzvereinbarung 2017Catégories de salaireAls gelernte, berufstüchtige Maler gelten sämtliche Arbeitnehmende, die eine Lehrabschlussprüfung als Maler bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind. Für gelernte, berufstüchtige Maler im 1. und 2. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne. Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/ oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter behalten diesen Status. Artikel 23.1Augmentation salariale2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) 2016 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt): -Generelle Lohnanpassung der Effektivlöhne in der Höhe von 0.5% (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'500.-- (brutto). -Zusätzlich wird die Gesamtlohnsumme der Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.2% (brutto) erhöht. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung. 2017 Eimal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) Der Arbeitnehmenden seit dem 1. Januar 2017 gewährte Lohnanpassungen können an diese Einmal-Lohnzahlung vollumfänglich angerechnet werden. Zur Information: Allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertragspartnern einmal pro Jahr auf den 1. April des folgenden Jahres geregelt.Artikel 10; Anhang 5Indemnité de fin d'année / 13e salaire / gratification / cadeaux d'anciennetéDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.3% des Grundlohns). Artikel 23.2Allocations pour enfantsGemäss kantonalen GesetzesvorschriftenArtikel 34Suppléments salariauxHeures supplémentairesAngeordnete Überstundenarbeit und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen. Wird die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten, so müssen die Überstunden mit Zeitzuschlag von 25 Prozent gutgeschrieben werden. Überstunden sollen in gegenseitiger Absprache mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbrutto-Sollstunden gemäss Art. GAV überschritten, so werden sie bis Ende März des nächsten Jahres mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt. Wird am Ende eines Arbeitsverhältnisses die Soll-Arbeitszeit überschritten, so müssen die nicht kompensierten Stunden samt einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden. Artikel 26 und 30Travail de nuit / travail du week-end / travail du soirNachtarbeit (20h00-06h00): Lohnzuschlag von 100% Samstage/freie Tage: Lohnzuschlag von 50% Sonntage, Feiertage: Lohnzuschlag von 100% Artikel 26Travail par équipes / service de piquetKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndemnisation des fraisMittagszulage bei auswärtigen Arbeiten: CHF 15.-- Gebrauch des eigenen Fahrzeugs: - Personenwagen: CHF -.70/km - Motorrad (weisse Nummer): CHF -.40/km - Motorrad (gelbe Nummer): CHF -.30/km Artikel 27; Anhang 5: Artikel 4Autres supplémentsDen im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmenden werden pro Jahr vom Arbeitgebenden gratis 2 Überkleider in natura abgegeben. Artikel 41Durée du travail et jours de congéDurée du travailJahres-Brutto-Sollstunden: 2'148 h/Jahr (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 41,3 h; Werktage: MO bis FR). Bandbreite: vom mind. 7,5 h/Tag bis max. 9 h/Tag (während 3 Perioden von jeweils 2 Wochen auf 9,5 h/Tag erhöhbar). Artikel 30VacancesAlter | Anzahl Ferienwochen |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab 50. Altersjahr | 5 | Ab 60. Altersjahr | 6 | Übrige | 4 | Die 4. Ferienwoche ist über die Zeit Weihnacht-Neujahr, die 5. und 6. Ferienwoche während der Winterarbeitszeit zu beziehen. Artikel 31Jours de congé rémunérés (absences)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes zur Teilnahme an Trauung | 1 Tag | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt) | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft gelebt) | 1 Tag | Rekrutierung/Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts (höchstens 1x pro Jahr) | 1 Tag | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden | bis 3 Tage | Artikel 24.1Jours fériés rémunérésDie dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Der Arbeitnehmende hat weiter pro Jahr Anspruch auf 2 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils auf den Freitag nach Auffahrt. Artikel 33Congé de formationIm Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt. Im Übrigen sind die Arbeitgeber gehalten, die berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu fördern und die hierfür erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.Artikel 22.1; Art. 5 der Protokollvereinbarung per 1.4.04Indemnités pour perte de gainMaladie / accidentKrankheit: Kollektiv-Krankentaggeldversicherung: 1 Karenztag; 1.-30. Krankheitstag 80%, ab 31. Krankheitstag 90%; 720 Tage in 900 aufeinander folgenden Tagen. Prämien: die ersten 2,5% vom massgebenden Lohn zulasten des Arbeitgebers; der diesen Wert übersteigende Teil darf den Arbeitnehmenden belastet werden; deren Anteil darf aber denjenigen des Arbeitgebers nicht übersteigen. Liegt der Prozentsatz insgesamt über 5%, ist die Prämie je zu Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu tragen. Unfall: Falls Versicherungsleistungen der SUVA < 80% des versicherten Lohnes, zahlt der Arbeitgeber die Differenz; im Falle von SUVA-Karenztagen zahlt der Arbeitgeber für diese 80%. Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.Artikel 35 und 36Congé maternité / paternité / parentalVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 24.1Service militaire / civil / de protection civileEntschädigungen in % des Lohnausfalls bei Militär- (ohne Durchdiener) und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete |
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Rekrutenschule | 50% | 80% | Während Kaderschulen/Abverdienen | 100% | 100% | Während andere Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres | 100% | 100% | Artikel 25.1Réglementation des retraites / retraite anticipéeAb 1.1.2013 Anschluss an GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP; ab 1.1.2013). Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber: je 1% (ab 2016: je 0.9%) GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe: Artikel 7bisContributionsFonds paritaires / contributions aux frais d'exécution / contributions formation continueArbeitgeber: 0.7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme Arbeitgeber mit Anschlussvertrag an GAV (Solidaritätsbeitrag): 1% der AHV-pflichtigen LohnsummeArbeitnehmende: 0.7% des AHV-pflichtigen Lohnes Lehrlinge: CHF 5.--/Monat Artikel 22Protection du travail / protection contre les discriminationsDispositions antidiscriminationZur Verhinderung der Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Entlassung) von älteren Arbeitnehmenden, welche Anspruch auf eine fünfte bzw. sechste Ferienwoche haben, findet ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) statt. Das Nähere regelt das Reglement über die Ferien- und Durchdienerausgleichsleistungen.Artikel 32Egalité en général / parité salariale / conciliabilité travail et vie de famille / harcèlement sexuelKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSécurité au travail / protection de la santéKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprentis / employés jusqu'à 20 ansUnterstellung GAV: Für Malerlehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31.3 und 31.4 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage). Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche BildungstageArtikel 1.3 und 31; OR 329a+eLicenciement / démissionDélai de congéDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag | Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 2 Wochen | Im überjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat | Artikel 42.1Protection contre les licenciementsEine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehmende zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm deswegen Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung zustehen. Artikel 42.4.1Partenariat socialPartenaires à la conventionReprésentants des travailleursGewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie) Syna - die GewerkschaftReprésentants des patronsMalermeisterverband BasellandOrganes paritairesOrganes d'exécutionDie Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen: a) die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages; b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hierfür zuständig ist; c) die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten; d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung; e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit); g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge; h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten; i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Malergewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren; j) periodische ärztliche Untersuchung aller Arbeitnehmenden nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten. Artikel 13.3ParticipationDispense de travail pour activité associativeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entrepriseKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMesures sociales / plans sociaux / licenciements collectifs / maintien d'emploisKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRèglements de conflitsProcédures d'arbitrageStufe 1: Paritätische Kommission Stufe 2: Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BL + je 1 sachverständiger Parteienvertreter)Artikel 12Obligation de paix du travailFür die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektiveWeigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.Artikel 3.1CautionsPrinzip: Arbeitgeber, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag zum GAV verpflichten, haben eine Kaution zu hinterlegen. Höhe der Kaution: - CHF 10'000.-- bei Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- - CHF 20'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 100'001.-- - CHF 40'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 250'001.-- - CHF 80'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 500'001.-- - CHF 100'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 1'000'001.-- Verwendung der Kaution: Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV). Freigabe der Kaution: Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.Artikel 19
» GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland 2004 (163 KB, PDF)» Löhne 2015 Malergewerbe im Kanton Baselland (23 KB, PDF)
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Salaire d'usage dans la branche choisie susmentionnée:
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