GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland
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Version de la CCT
Convention collective de travail : dès 01.01.2017
Extension du champ d’application: (aucune indication)
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. *Artikel 1.1*
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Vue d'ensemble CCTDonnées de baseType de CCTKantonalBrancheMaler- und GipsergewerbeResponsable de la CCTAndreas GigerNombre de salarié-e-s assujettis290 (2009)Champs d'applicationChamp d'application du point de vue territorialGilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Artikel 1.1Champ d'application du point de vue du genre d'entrepriseGilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Artikel 1.2Champ d'application du point de vue personnelGilt für sämtiche Arbeitnehmer der Betriebe im geografischen und betrieblichen Geltungsbereich, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitenden Stellung. Für die Lehrlinge gelten die Bestimmungen betr. Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Feiertage und freie Tage sowie Überkleider; ferner die Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge. Artikel 1.3Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebende und Arbeitnehmende der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Gipser-Lehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 23.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 32.3 bis 32.5 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage), Artikel 41 (Überkleider). Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Durée de la conventionProlongation automatique de la convention / clause de prolongationSofern dieser Vertrag nicht 3 Monate vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Die kündigende Partei hat spätestens 10 Tage nach erfolgter Kündigung der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine allfällige Vertragserneuerung einzureichen. Zur Information: Seit dem 1. Januar 2010 existiert ein nicht allgemeinverbindlicher GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland. Die Informationen zu diesem GAV finden Sie ebenfalls im GAV-Service. Artikel 21.3RenseignementsRenseignements / adresse de référence / commission paritaireParitätische Kommission GAV für das Gipsergewerbe Baselland Altmarktstrasse 96 4410 Liestal 061 927 64 64 wirtschaftskammer@kmu.org www.kmu.org Unia Nordwestschweiz: Andreas Giger 061 686 73 37 andreas.giger@unia.chConditions de travailSalaire et éléments constitutifs du salaireSalaires / salaires minimaMindestlöhne ab 1.1.2017: Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Gipser-Vorabeiter | CHF 5'750.-- | Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidg. Fähigkeitszeugnis | | - Im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'350.-- | - Im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'750.-- | - Im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'950.-- | - Mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'250.-- | Gipser mit eidg. Berufsattest | | - Im 1. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'300.-- | - Im 2. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'350.-- | - Im 3. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'450.-- | - Mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'750.-- | Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr | CHF 4'300.-- | Zusatzvereinbarung 2017Catégories de salaireAls gelernte, berufstüchtige Gipser gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschlussprüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. Artikel 24.1.5Augmentation salariale2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) 2016 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt): -Generelle Lohnanpassung der Effektivlöhne in der Höhe von 0.5% (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'500.-- (brutto). -Zusätzlich wird die Gesamtlohnsumme der Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.2% (brutto) erhöht. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung. 2017: Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) Den Arbeitnehmenden seit dem 1. Januar 2017 gewährte Lohnanpassung können an diese Einmal-Lohnzahlung vollumfänglich angerechnet werden. Zur Information: Lohnanpassungen werden von den Vertragsparteien einmal pro Jahr auf 1. April des folgenden Jahrs in einer speziellen Vereinbarung geregelt.Artikel 10; Anhang 5Indemnité de fin d'année / 13e salaire / gratification / cadeaux d'anciennetéDen Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet (8.3%, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden). Artikel 24.2Allocations pour enfantsMindestens gemäss kantonalen Gesetzesvorschriften.Artikel 34.1Suppléments salariauxHeures supplémentairesÜberstunden: Lohnzuschlag von 25% Mehrstunden: Lonzuschlag von 50%, sofern diese nicht bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden können Artikel 27.2 und 31.6Travail de nuit / travail du week-end / travail du soirLohnzuschläge: - Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% - Samstage/freie Tage: 50% Artikel 27.2Travail par équipes / service de piquetKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndemnisation des fraisBei Arbeiten ausserhalb der nachstehend umschriebenen Kreise wird eine Mittagszulage von CHF 12.-- bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt: – in den an Basel grenzenden Gemeinden (Birsfelden, Muttenz, Münchenstein, Reinach, Bottmingen, Binningen, Allschwil) ein Kreis mit Radius von 6 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil; – im übrigen Vertragsgebiet ein Kreis mit Radius von 9 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil. Gebrauch des eigenen Fahrzeugs: - Personenwagen: CHF -.50/km - Motorrad (weisse Nummer): CHF -.25/km - Motorrad (gelbe Nummer): CHF -.20/km Artikel 28Autres supplémentsDen im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern werden pro Jahr vom Arbeitgeber gratis 2 Überkleider (eines im Januar und eines im August) in natura abgegeben. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden kann auch ein Beitrag an Sicherheitsschuhe im gleichen Wert geleistet werden.Artikel 41Durée du travail et jours de congéDurée du travailDurchschnittliche tägliche Arbeitszeit: 8.5 h; Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit mind. 35 h bis max. 45 h. Unter Einhaltung der Jahres-Brutto-Sollstunden sind während 8 Wochen max. 47.5 h/Woche zugelassen. Jahres-Brutto-Sollstunden = Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahrs mit den per GAV festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Artikel 31VacancesAlter | Ferien |
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Ab vollendetem 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage) | Übrige | 4 Wochen (20 Arbeitstage) | Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen. Artikel 32Jours de congé rémunérés (absences)Anlass | Bezahlte Tag, sofern Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft) | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (ohne Hausgemeinschaft) | 1 Tag | Rekrutierung, Vorprüfung zur Rekrutierung | je 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist (höchstens 1x/Jahr) | 1 Tag | Pflege kranker Familienmitglieder in Hausgemeinschaft | bis 3 Tage | Artikel 25.1Jours fériés rémunérésEntschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 4,5 bezahlte, so genannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag. Artikel 33Congé de formationIm Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt. Im Übrigen sind die Arbeitgeber gehalten, die berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu fördern und die hierfür erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Artikel 23.1; Artikel 9 der Protokollvereinbarung per 1.4.2002Indemnités pour perte de gainMaladie / accidentKrankheit: Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 1.-30. Krankheitstag, 90% ab 31. Krankheitstag; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage. Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 1,0% (höchstens Hälfte der Prämie). Unfall: Falls Versicherungsleistungen der SUVA < 80% des versicherten Lohnes, zahlt der Arbeitgeber die Differenz; im Falle von SUVA-Karenztagen zahlt der Arbeitgeber für diese 80%. Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.Artikel 35 und 36Congé maternité / paternité / parentalVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 25.1Service militaire / civil / de protection civileEntschädigungen in % des Lohnausfalls bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige | Ledige und Verheiratete mit Unterstützungspflicht |
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Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% | Kaderschulen/Abverdienen | 50% | 80% | Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres | 100% | 100% | Artikel 26.1Réglementation des retraites / retraite anticipéeAb 1.1.2013 Anschluss an GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP; ab 1.1.2013). Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber: je 1% (ab 2016: je 0.9%) GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe: Artikel 7bisContributionsFonds paritaires / contributions aux frais d'exécution / contributions formation continueVollzugskostenbeitrag: - Arbeitgeber: 0.7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag an GAV (Solidaritätsbeitrag): 1% der AHV-pflichtigen Lohnsumme; zusätzlicher jährlicher Grundbeitrag von CHF 500.--- Arbeitnehmende: 0.7% des AHV-pflichtigen Lohnes - Gipser-Lehrlinge: CHF 5.--/Monat Artikel 23Protection du travail / protection contre les discriminationsDispositions antidiscriminationZur Verhinderung der Diskriminierung von älteren Arbeitnehmern (Nicht-Anstellung bzw. Entlassung), welche Anspruch auf eine fünfte Ferienwoche haben, findet ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) statt. Dazu haben sich alle Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) anzuschliessen und dieser einen Beitrag in der Höhe von 0.7% der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten. Dieser Lastenausgleichssatz ist für alle Arbeitgeber verbindlich, ungeachtet der Altersstruktur und Entlöhnungsart ihrer Belegschaft. Artikel 32.6Egalité en général / parité salariale / conciliabilité travail et vie de famille / harcèlement sexuelKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSécurité au travail / protection de la santéKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprentis / employés jusqu'à 20 ansUnterstellung: Für Gipser-Lehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: - Ferien für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Vollzugskostenbeitrag für Gipser-Lehrlinge: CHF 5.--/Monat - Feiertage/Frei-Tage: Gleicher Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmenden - Überkleider: Gleicher Anspruch wir die übrigen Arbeitnehmenden. Der vertragsschliessende Arbeitnehmerverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmerverband, jährliche Richtlinien zhd. der Lehrmeister und des Kant. Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über folgende Gegenstände herauszugeben: Lehrlingslöhne, Zulagen, Krankentaggeldversicherung. Dem Lehrling ist es untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit). Den Lehrmeistern wird empfohlen, ihre Lehrlinge nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen. Der vertragsschliesende Arbeitgeberverband verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmerverband, dass für die Lehrlinge der Vollzugskostenbeitrag gemäss GAV Art. 23.4 gesamthaft an die Paritätische Kommission überwiesen wird. Rechte von Gesetzes wegen: - Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 ArbeitswocheArtikel 23.4, 32, 33 und 41; Protokollvereinbarung betr. Lehrlinge; OR Artikel 329a+eLicenciement / démissionDélai de congéDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag | Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen | Überjähriges Arbeitsverhältnis | 1 Monat | Artikel 42.1Protection contre les licenciementsEine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehmer zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm deswegen Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankengeldversicherung zustehen. Artikel 42.4.1Partenariat socialPartenaires à la conventionReprésentants des travailleursGewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie) Gewerkschaft SynaReprésentants des patronsGipsermeisterverband BasellandOrganes paritairesOrganes d'exécutionDie Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen: a) die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages; b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist; c) die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten; d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung; e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit); g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge; h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten; i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Vertragsgemeinschaft im Gipsergewerbe im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren; k) periodische ärztliche Untersuchung aller Arbeitnehmer nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten. Artikel 13.4FondsZur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wie - Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung; - Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge; - Bezahlung des Lohnausfalles bei Besuchen von bewilligten Kursen; - Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; - Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von Arbeitnehmern Artikel 23.1ParticipationDispense de travail pour activité associativeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entrepriseKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMesures sociales / plans sociaux / licenciements collectifs / maintien d'emploisKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRèglements de conflitsProcédures d'arbitrageStufe 1: Paritätische Kommission Stufe 2: Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BL + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) Artikel 11-14Obligation de paix du travailFür die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung. Artikel 3.1CautionsPrinzip: Arbeitgeber, welche nicht dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören und sich durch einen Anschlussvertrag zum GAV verpflichten, haben eine Kaution zu hinterlegen. Höhe der Kaution: - CHF 10'000.-- bei Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- - CHF 20'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 100'001.-- - CHF 40'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 250'001.-- - CHF 80'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 500'001.-- - CHF 100'000.-- bei Lohnsumme ab CHF 1'000'001.-- Verwendung der Kaution: Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV). Freigabe der Kaution: Sie kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.Artikel 20
» Arrêté étendant le champ d'application » GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland 2002 (196 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2008 Gipser Baselland (51 KB, DOC)
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Salaire d'usage dans la branche choisie susmentionnée:
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