GAV für das bernische Glasergewerbe
Remarque
Cette version n’existe pas en version française.
Pour cette raison, les textes non traduits sont indiqués dans leur langue d'origine
Sélection des critères
(51
sur
51)
Détails CCT conformes à la sélection des critèresen haut
Vue d'ensemble CCTDonnées de baseType de CCTKantonalBrancheGlasereigewerbeResponsable de la CCTStefan WüthrichChamps d'applicationChamp d'application du point de vue du genre d'entrepriseGilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig. Gilt für angeschlossene Betriebe ausserhalb des Verbandes: schriftliche Zustimmung zu den Vertragsbestimmungen bei den Vertragsparteien Artikel 1.1 und 1.3Champ d'application du point de vue personnelGilt für alle Arbeitnehmenden, die Lernenden und die Arbeitgeber Artikel 1.2Durée de la conventionProlongation automatique de la convention / clause de prolongationDieser GAV tritt auf den 1.1.2015 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2013. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr. Artikel 18RenseignementsRenseignements / adresse de référence / commission paritaireUnia Sektion Bern: Stefan Wütherich 031 385 22 32 stefan.wuethrich@unia.chConditions de travailSalaire et éléments constitutifs du salaireSalaires / salaires minimaMitarbeiterkategorie | Mindestlöhne ab 1.1.2016 |
---|
VorarbeiterIn | CHF 5'600.-- | GlaserIn EFZ 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'250.-- | GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 5'100.-- | angelernteR GlaserIn | CHF 4'150.-- | angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren Erfahrung | CHF 4'700.-- | Aushilfskraft | CHF 4'000.-- | Administrationspersonal | CHF 4'000.-- | Lernende | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | 2. Lehrjahr | CHF 880.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'380.-- | Artikel 4, Lohnvereinbarung 2016Augmentation salariale1.1.2016: - generelle Lohnerhöhung: +CHF 30.--/Monat - individuelle Lohnerhöhung: +CHF 20.--/Monat - betriebliche Mindestlohnerhöhung: +CHF 50.--/Monat für:VorarbeiterIn, GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung, +CHF 30.--/Monat für Lernende 1.- 4. Lehrjahr Zur Information: Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation. Die Teuerung gilt per Indexstand Ende Oktober 2012 als ausgeglichen. Er beträgt 99.4 Punkte, ausgehend vom Beginn der neuen Indexreihe per Dezember 2010 mit 100 Punkten. Die nächsten Lohnverhandlungen finden auf dieser Basis wie gewohnt im November 2016 statt. Artikel 4; Lohnvereinbarung 2016Indemnité de fin d'année / 13e salaire / gratification / cadeaux d'ancienneté13. Monatslohn: Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis. Artikel 4Allocations pour enfantsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSuppléments salariauxHeures supplémentairesÜberstundenarbeit ist zulässig. Überstunden sind mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Auszahlung in Ausnahmefällen ohne Zuschlag. Überzeitarbeit, Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen möglich. Artikel 3 und 4Travail de nuit / travail du week-end / travail du soirArt der Arbeit | Zuschlag |
---|
Tagesarbeit (6-20 Uhr) | kein Lohnzuschlag | Abendarbeit (20-23 Uhr) | 25 % Lohnzuschlag | Nachtarbeit (23-6 Uhr) | 100 Lohnzuschlag | Samstagsarbeit | 25% Lohnzuschlag | Sonntag und Feiertage | 100% Lohnzuschlag | Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen möglich. Artikel 3 und 4Travail par équipes / service de piquetKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndemnisation des fraisSpesenart | Entschädigung |
---|
Mittagsentschädigung (Rückkehr in den Betrieb nicht möglich) | CHF 17.-- | Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort) | effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft | Benutzung des Autos von Arbeitnehmenden | CHF -.60 pro km | Artikel 8Autres supplémentsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDurée du travail et jours de congéDurée du travailWochenarbeitszeit: netto 41.75h (5-Tage-Woche) wöchentliche Höchstarbeitzeit: 45 h (jährlichen Sollstunden dürfen nicht überschritten werden). Jährliche Sollstunden 2012: 2104,2 h. Arbeitszeit: Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit. unbezahlte Mittagspause: mind. 30 Minuten unbezahlte Pause am Vormittag: 15 Minuten Büropersonal: gleitende Arbeitszeit (Blockstunden: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr) Artikel 3VacancesAlterskategorie | Anzahl Ferientage ab 1.1.2015 |
---|
Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr | 28 Tage | Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr | 23 Tage | Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr | 28 Tage | Die Umsetzung der 5. Ferienwoche ist unbestritten. Im Jahr 2016 wird kein zusätzlicher Ferientag gewährt. Für das Jahr 2017 ist vorgesehen den Ferienanspruch für alle Alterskategorien um einen zusätzlichen Ferientag anzuheben. Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis. Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden. Artikel 7, Lohnvereinbarung 2016Jours de congé rémunérés (absences)Anlass | bezahlte Tage |
---|
Militärische Aushebung u.Ä | gemäss Marschbefehl | Heirat | 2 Tage | Geburt eigener Kinder | 3 Tage | Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung | 14 Wochen | Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister | 3 Tage | Tod von Grosseltern | 1 Tag | Umzug, nur einmal im Jahr | 1 Tag | Arzt-und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit einräumen) | max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen | Artikel 6Jours fériés rémunérésAnspruch auf max. 9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Nationalfeiertag), Weinachten, Stephanstag. Diese werden bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Auf betrieblicher Ebene können weitere Feiertage gewährt werden. Der 1. Mai gehört nicht zu den bezahlten 9 Feiertagen. Es besteht jedoch ein Anspruch, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen. Artikel 7Congé de formationAngeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen Artikel 6Indemnités pour perte de gainMaladie / accidentKrankheit und Unfall: 80% Lohnersatz für 720 Tage Prämien für die Krankentaggeldversicherung: Hälfte Arbeitgeber, Hälfte Arbeitnehmende, max. Belastung der Arbeitnehmenden 1.6% Prämien für Berufsunfall: zulasten des Arbeitgebers Prämien für Nichtberufsunfall: zulasten der Arbeitnehmenden Artikel 6Congé maternité / paternité / parental14 Wochen Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzordnung Artikel 6Service militaire / civil / de protection civileRekrutenschule und Kaderschulen: - 75 % für Ledige ohne Unterstützungspflicht - 100 % mit Unterstützungspflichten Sonstiger obligatorischer Militärdienst: 100% des Lohnes bis zu vier Wochen Artikel 6Réglementation des retraites / retraite anticipéeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributionsFonds paritaires / contributions aux frais d'exécution / contributions formation continueKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenProtection du travail / protection contre les discriminationsDispositions antidiscriminationDer Betrieb verhindert Diskriminierungen am Arbeitsplatz. Artikel 9Egalité en général / parité salariale / conciliabilité travail et vie de famille / harcèlement sexuelDer Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt. Artikel 9Sécurité au travail / protection de la santéKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprentis / employés jusqu'à 20 ansGAV Unterstellung: Die Lernenden sind dem GAV unterstellt. Lernende | Lehrlingslohn |
---|
1. Lehrjahr | CHF 670.-- | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'120.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'350.-- | Ferien: - Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage Artikel 7, Lohnvereinbarung 2015Licenciement / démissionDélai de congéDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|
3 Monate Probezeit | 7 Tage, jeweils auf den Freitag | 1. Dienstjahr | 1 Monat, jeweils auf Monatsende | 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, jeweils auf Monatsende | ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, jeweils auf Monatsende | Die Lehrjahre werden, falls sie beim aktuellen Arbeitgeber geleistet worden sind, angerechnet. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt bei Krankheit oder Unfall gemäss OR. Artikel 11Protection contre les licenciementsWegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt. Artikel 15Partenariat socialPartenaires à la conventionReprésentants des travailleursGewerkschaft UniaReprésentants des patronsVerband Bernischer GlasermeisterOrganes paritairesOrganes d'exécutionDie Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen ein. Die Parteien bezeichnen eine Berufskommission. Berufskommission: - mindestens je zwei VertreterInnen, - amtet während der gesamten Dauer des GAV - zuständig: Streitigkeiten aus Vertragsangelegenheiten Artikel 12FondsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenParticipationDispense de travail pour activité associativeDer 1. Mai gehört nicht zu den bezahlten 9 Feiertagen, doch es besteht ein Anspruch an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen. Artikel 7Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entrepriseWegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt. Artikel 15Mesures sociales / plans sociaux / licenciements collectifs / maintien d'emploisKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRèglements de conflitsProcédures d'arbitrageStufe | Instanz |
---|
1. Instanz | Berufskommission | 2. Instanz | Einigungsamt | Artikel 12Obligation de paix du travailDie Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht Artikel 12CautionsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV für das bernische Glasergewerbe 2016 (708 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2016 bernisches Glasergewerbe (326 KB, PDF)
» Document pdf
» Télécharger tableau Excel
Salaire d'usage dans la branche choisie susmentionnée:
en haut
|
|
|