Vue d'ensemble CCT
Données de base
Type de CCT
GesamtschweizerischBranche
Holzwarenfabrikation und DrechslergewerbeResponsable de la CCT
Bruna CampanelloNombre de salarié-e-s assujettis
ca. 300 (2011)Nombre d'entreprises assujetties
ca. 50 (2011)Champs d'application
Champ d'application du point de vue territorial
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Artikel 1Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für alle Betriebe die Drechslerwaren oder serienmässig Waren aller Art herstellen, die schwergewichtig aus Holz oder ähnlichen Materialien bestehen.
Artikel 1Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für alle Arbeitnehmenden der oben genannten Betriebe.
Artikel 1Durée de la convention
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Wird der Vertrag von einer Vertragspartei nicht drei Monate vor Ablauf (31.12.2003) schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 23Renseignements
Renseignements / adresse de référence / commission paritaire
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.chConditions de travail
Salaire et éléments constitutifs du salaire
Salaires / salaires minima
Arbeitnehmende über 18 Jahren haben ab 1.1.2012 Anspruch auf folgende Mindestlöhne:
Lohnkategorie | Berufserfahrung | Stundenlohn | Monatslohn (bei 180.5 Std./Monat) | Monatslohn (bei 182.5 Std./Monat) |
---|
Gelernte selbständige Arbeitnehmende | 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 23.75 | CHF 4'286.90 | CHF 4'334.40 |
| 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 24.75 | CHF 4'467.40 | CHF 4'516.90 |
| ab 3. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 25.95 | CHF 4'684.-- | CHF 4'735.90 |
Angelernte Arbeitnehmende | | CHF 23.60 | CHF 4'259.80 | CHF 4'307.-- |
Hilfskräfte | | CHF 22.65 | CHF 4'088.35 | CHF 4'133.65 |
Artikel 6; Zusatzvereinbarung 2012Augmentation salariale
2013:
Nullrunde
2012:
Keine Lohnerhöhung; Erhöhung der Mindestlöhne um 1%: Gelernten und Angelernten CHF -.25/Stunde und für Hilfskräfte CHF -.20/Stunde, also CHF 36.-- bis 45.-- pro Monat.
Zusatzvereinbarung 2012Indemnité de fin d'année / 13e salaire / gratification / cadeaux d'ancienneté
Das Unternehmen hat den Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen normalen Monatslohn (Gesamtbruttolohn, ausgenommen Entschädigung bei Krankheit und Unfall, jedoch ohne Abzug für Militärdienst, wenn dieser 4 Wochen nicht übersteigt) auszurichten.
Artikel 7Allocations pour enfants
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSuppléments salariaux
Heures supplémentaires
Überstundenarbeit (= Überschreitung von 45h/Woche, ohne Vor- und Nachholzeiten) ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden kann die Unternehmung Überstundenarbeit innert längstens 6 Monaten durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen oder Zuschlag von 25% entrichten.
Artikel 5Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
Arbeit | Definition | Zuschlag |
---|
Nachtarbeit (Sommer (Mai bis September): 20.00 - 05.00 Uhr; Winter: zwischen 20.00 - 06.00 Uhr) | bis 22.00 Uhr | 50% |
| nach 22.00 Uhr | 100% |
Sonn- und Feiertagstagsarbeit | | 100% |
Artikel 5.5Travail par équipes / service de piquet
2-Schichtbetrieb: Schichtzulage von 10% berechnet auf den vertraglichen Mindeststundenlöhnen
Artikel 5.7Indemnisation des frais
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDurée du travail et jours de congé
Durée du travail
Betriebe mit mehr als 600 Stellen-%: 41.5h/Woche (180.5h/Monat; 2'164 Jahressollstunden)
Betriebe mit weniger als 600 Stellen-%: 42h/Woche (182.5h/Monat; 2'190 Jahressollstunden)
Artikel 4Vacances
Alter/Dienstalter | Anzahl Ferientage | Pro-rata-Anspruch |
---|
ab 1. Dienstjahr | 20 | 8.33% |
ab 40. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 21 | 8.75% |
ab 50. Altersjahr und 8 Dienstjahren | 25 | 10.64% |
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren | 26 | 11.06% |
Artikel 9.1Jours de congé rémunérés (absences)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
eigene Heirat | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, der Eltern | 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder Geschwister | 1 Tag |
Tod der Grosskinder, Schwager, Schwägerin und Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion | mind. 0.5 Tag |
Artikel 11.1Jours fériés rémunérés
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf besteht ein Anspruch auf Entschädigung von jährlich höchstens 9 Feier- oder Ruhetagen (inkl. 1. August), die auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 10Congé de formation
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndemnités pour perte de gain
Maladie / accident
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung mit Genussberechtigungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgender Tage muss mind. 80% des Bruttolohnes decken (max.1 Karenztag). Prämien: Arbeitnehmenden bezahlen einen Prämienanteil von einem Lohnprozent. Dieses Lohnprozent darf in jedem Fall 50% der Grundprämie nicht überschreiten.
Unfall:
Bei Unfall hat das Unternehmen keine Leistungen zu entrichten, wenn die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens 80%des darauf entfallenden Lohnes decken.
Sind die Versicherungsleistungen geringer, sowie für allfällige Karenztage, hat das Unternehmen die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu entrichten. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung bezahlt das Unternehmen, diejenige für die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden.
Artikel 13 und 14Congé maternité / paternité / parental
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11.1Service militaire / civil / de protection civile
Lohnzahlung bei obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zivilschutzdienst (Anstellungsdauer von mind. 3 Monaten) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|
Rekruten- und Kaderschule | 50% | 80% |
Übrige Militärdienstleistungen (bis 4 Wochen pro Kalenderjahr) | 80% | 100% |
Über 4 Wochen bis 17 Wochen pro Kalenderjahr | 50% | 80% |
Artikel 12Réglementation des retraites / retraite anticipée
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenProtection du travail / protection contre les discriminations
Dispositions antidiscrimination
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenEgalité en général / parité salariale / conciliabilité travail et vie de famille / harcèlement sexuel
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSécurité au travail / protection de la santé
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprentis / employés jusqu'à 20 ans
Unterstellung GAV:
Lehrlinge unterstehen dem GAV.
Lohnempfehlung für Lehrlinge Schweizerischer Drechselmeister Verband SDV (ab 2010):
- 1. Lehrjahr: CHF 450.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 650.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat
- 4. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 9.1; Lohnempfehlung für Lehrlinge SDV; OR 329a+eLicenciement / démission
Délai de congé
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (4 Wochen) | 7 Tage |
Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
Überjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 15Protection contre les licenciements
Bei schwerer Krankheit oder Unfall darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, solange Anspruch auf Auszahlung eines Kranken- oder Unfalltaggeldes besteht.
Artikel 15Partenariat social
Partenaires à la convention
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie)
Gewerkschaft SynaReprésentants des patrons
Verband Schweizerischer Holzwarenfabrikanten
Schweizerischen DrechslermeisterverbandOrganes paritaires
Organes d'exécution
Zur Behandlung von Berufsfragen wird eine paritätische Kommission eingesetzt, bestehend aus je vier Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände. Die regionalen Sektionen können e
eigene paritätische Kommissionen einsetzen. Die paritätischen Berufskommissionen können Kontrollen über die Einhaltung des GAV durchführen.
Artikel 22Participation
Dispense de travail pour activité associative
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMesures sociales / plans sociaux / licenciements collectifs / maintien d'emplois
Endet das Arbeitsverhältnis von mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat das Unternehmen den Arbeitnehmenden eine Abgangsentschädigung auszurichten, wobei die Berechnung des Anspruches gemäss Tabelle im Anhang erfolgt.
Artikel 17Règlements de conflits
Procédures d'arbitrage
Zur Schlichtung von Differenzen über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird, sofern vorgängig durch Verhandlungen der Verbandsleitungen keine Einigung erzielt werden kann, ein Schiedsgericht bestellt.
Artikel 20Obligation de paix du travail
Während der Vertragsdauer dürfen von keiner Partei Störungen der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse vorgenommen werden.
Artikel 19