CCT de l'industrie mécatronique Genève (UIG - Union Industrielle Genevoise)
Version de la CCT
Veuillez sélectionner
Le présent arrêté s'applique à tout le territoire du canton de Genève.
S'applique à tous les membres de l'Union industrielle dans le canton de Genève.
S'applique à tous les membres de l'Union industrielle dans le canton de Genève.
S'applique à tous les membres de l'Union industrielle dans le canton de Genève.
S'applique à tous les membres de l'Union industrielle dans le canton de Genève.
S'applique à tous les membres de l'Union industrielle dans le canton de Genève.
S'applique à tous les membres de l'Union industrielle dans le canton de Genève.
S'applique à tous membres de l'Union industrielle dans le canton de Genève.
Sélection des critères
(51
sur
51)
Vue d'ensemble CCT
Durée de la convention | Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation | |
Détails CCT conformes à la sélection des critèresen haut
Vue d'ensemble CCTDonnées de baseType de CCTÜberregionalBrancheGebäude-Reinigung/FacilitiesResponsable de la CCTAldo FerrariNombre de salarié-e-s assujettis17'000 (davon 2'500 Vollzeit; 2016) Nombre d'entreprises assujetties320 (2016)Champs d'applicationChamp d'application du point de vue territorialGilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.
*Artikel 2*Champ d'application du point de vue du genre d'entrepriseGilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten
*Artikel 2*Champ d'application du point de vue personnelGilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.
*Artikel 2*Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.
*Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung*Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
*Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2*Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
*Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2*Durée de la conventionProlongation automatique de la convention / clause de prolongationNach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.
*Artikel 31*RenseignementsRenseignements / adresse de référence / commission paritaireCommission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch
Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch
Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch
Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch
Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Unia: Aldo Ferrari
aldo.ferrari@unia.chConditions de travailSalaire et éléments constitutifs du salaireSalaires / salaires minimaMindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
|Fachgebiete|Kategorien|2018|2019|2020|2021|Berechnungsschlüssel|
|Spezielle Reinigungen und Baureinigungen|TC|CHF 28.90|CHF 28.90|CHF 28.90|CHF 28.90||
||N20|CHF 27.20|CHF 27.40|CHF 27.50|CHF 27.60||
||N21|CHF 25.85|CHF 26.05|CHF 26.10|CHF 26.20|N20 - 5%|
||N30|CHF 24.45|CHF 24.45|CHF 24.45|CHF 24.45||
||N4|CHF 23.60|CHF 23.60|CHF 23.60|CHF 23.60||
||N3|CHF 21.70|CHF 21.80|CHF 21.90|CHF 22.00||
||N2|CHF 21.70|CHF 21.70|CHF 21.80|CHF 21.90||
||N1|CHF 21.70|CHF 21.70|CHF 21.75|CHF 21.80||
||N0|CHF 21.70|CHF 21.70|CHF 21.70|CHF 21.70||
|Unterhaltsreinigungen|E2|CHF 19.95|CHF 20.10|CHF 20.25|CHF 20.50|E3 + CHF 1.--|
||E3|CHF 18.95|CHF 19.10|CHF 19.25|CHF 19.50||
Für den Kanton Genf:
|Fachgebiete|Kategorien|2018|2019|2020|2021|Berechnungsschlüssel|
|Spezielle Reinigungen und Baureinigungen|TC|CHF 28.90|CHF 28.90|CHF 28.90|CHF 28.90||
||N20|CHF 27.20|CHF 27.40|CHF 27.50|CHF 27.60||
||N21|CHF 25.85|CHF 26.05|CHF 26.10|CHF 26.20|N20 - 5%|
||N30|CHF 24.45|CHF 24.45|CHF 24.45|CHF 24.45||
||N4|CHF 23.60|CHF 23.60|CHF 23.60|CHF 23.60||
||N3|CHF 21.70|CHF 21.80|CHF 21.90|CHF 22.00||
||N2|CHF 21.70|CHF 21.70|CHF 21.80|CHF 21.90||
||N1|CHF 21.70|CHF 21.70|CHF 21.75|CHF 21.80||
||N0|CHF 21.70|CHF 21.70|CHF 21.70|CHF 21.70||
|Unterhaltsreinigungen|E2|CHF 20.60|CHF 20.85|CHF 20.95|CHF 21.05|E3 + CHF 1.--|
||E3|CHF 19.60|CHF 19.85|CHF 19.95|CHF 20.05||
Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
|Anzahl Mitarbeiter|Bruttozuschlag pro Stunde|
|von 3 bis 5 Angestellten|CHF 1.--|
|von 6 bis 9 Angestellten|CHF 2.--|
|ab 10 Angestellten und mehr|CHF 3.--|
|Lernende|2018|2019|2020|2021|
|1. Lehrjahr|CHF 890.--|CHF 910.--|CHF 910.--|CHF 940.--|
|2. Lehrjahr|CHF 1'260.--|CHF 1'290.--|CHF 1'290.--|CHF 1'330.--|
|3. Lehrjahr|CHF 1'910.--|CHF 1'940.--|CHF 1'940.--|CHF 1'970.--|
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
*Artikel 7 und Anhang 2*Catégories de salaireAb 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
|Fachbereiche|Aufgaben (Anhang 5)|Kategorien|Abschlüsse - Qualifikationen|
|Spezielle Reinigungen und Baureinigungen|1-19|TC|Teamchef|
|||N20|EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche|
|||N21|EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche|
|||N30|Gebäudereiniger EBA|
|||N4|Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche|
|||N3|Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)|
|||N2|Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche|
|||N1|Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche|
|||N0|Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung|
|Unterhaltsreinigung|1-15|E2|Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)|
|||E3|Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)|
Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.
Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.
*Artikel 6 und 8; Anhang 5*Augmentation salarialeZur Information:
Wenn der Landesindex für Konsumentenpreise (BfS) zwischen dem Monat März des Vorjahres und dem Monat März des laufenden Jahres eine Variation von 2% oder mehr aufweist, muss die eventuelle Lohnanpassung verhandelt werden. Es gibt keinen automatischen Ausgleich der Preisteuerung. Allfällige Änderungen sollten spätestens bis 31. August beschlossen werden, um am 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft treten zu können.
*Artikel 7*Indemnité de fin d'année / 13e salaire / gratification / cadeaux d'anciennetéEin 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten
*Artikel 9*Allocations pour enfantsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSuppléments salariauxHeures supplémentairesAls Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.
Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.
Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.
Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.
*Artikel 13*Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir|Nacht- und Sonntagsarbeit||Zuschlag|
|Nachtarbeit|temporär|Lohnzuschlag von 25%|
||regelmässig|Lohnzuschlag von 15% und Zeitzuschlag von 10%|
|Sonntagsarbeit|| Lohnzuschlag von 50%|
Zuschläge nicht kumulierbar.
Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
*Artikel 14 und 16*Travail par équipes / service de piquetPikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.
*Artikel 15*Indemnisation des fraisTransportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- Der Arbeitnehmer ist vertraglich in einem Tag auf mindestens drei aufeinander folgenden Arbeitsorten tätig oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.
Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.
Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.
Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.
*Artikel 20*Autres supplémentsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDurée du travail et jours de congéDurée du travailmax. 43 Wochenstunden
*Artikel 10*Vacances|Ort|Alter/Dienstjahre|Ferien|Ferienzuschlag im Stundenlohn|
|alle Kantone|Leute über 20 Jahren|4 Wochen|8.33%|
||junge Leute unter 20 Jahren|5 Wochen|10.64%|
|Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt|ab 6. Dienstjahr|4 Wochen und 1 Tag|8.79%|
||mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre|4 Wochen und 2 Tage|9.25%|
|Kanton Genf|Vollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber|4 Wochen und 1 Tag|8.79%|
||ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber|5 Wochen|10.64%|
Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen
*Artikel 17*Jours de congé rémunérés (absences)|Abwesenheit|Bezahlte Tage|
|Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind|3 Tage|
|Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern|1 Tag|
|Eigene Heirat|2 Tage|
|Geburt oder Adoption eines Kindes|1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)|
|Militärinspektion|1 Tag|
|Umzug (max. ein Mal im Jahr)|1 Tag|
|Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarf|max. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer|
*Artikel 18*Jours fériés rémunérésDie Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.
Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.
Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.
Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.
Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.
*Artikel 16; Anhang 3*Congé de formationJeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen. Dies kann namentlich in einem von der Commission Paritaire Romande genehmigten Lehrinstitut oder Ausbildungszentrum erfolgen.
Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.
Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.
*Artikel 21; Anhang 4*Indemnités pour perte de gainMaladie / accidentKrankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage
Unfall:
Der Ausgleich des Lohnausfalls entspricht den vom UVG vorgesehenen Leistungen.
*Artikel 23 und 24*Congé maternité / paternité / parentalVaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).
*Artikel 18*Service militaire / civil / de protection civile|Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der Schweiz|Unverheiratete ohne Unterhaltspflichten|Verheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten|
|Rekruten- und Kaderschule|50%|80%|
|Weitere Leistungen bei Militärdienst:|||
|Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr|100%|100%|
|Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr|80%|80%|
*Artikel 19*Réglementation des retraites / retraite anticipéeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributionsFonds paritaires / contributions aux frais d'exécution / contributions formation continueVollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.
*Artikel 30*Protection du travail / protection contre les discriminationsDispositions antidiscriminationKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenEgalité en général / parité salariale / conciliabilité travail et vie de famille / harcèlement sexuelVereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:
Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.
Wenn dies nicht gelingt, prüfen die Sekretäre der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften auf mündliches oder schriftliches Ersuchen und Darlegung der Sachlage und der Umstände des Problems hin einzelne Klagen. Sie können eine Person beiziehen, welche im Bereich Mediation bei sexueller Belästigung kompetent ist, um eine Einigung herbeizuführen.
Wenn sie den Streit mit den Beteiligten nicht zu schlichten vermögen, können sie das Dossier an die berufliche paritätische Kommission für Reinigung weiterleiten.
*Anhang 1*Sécurité au travail / protection de la santéUm Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.
*Artikel 22*Apprentis / employés jusqu'à 20 ansGAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Lehrlingsmindestlöhne:
|Lernende|Lehrjahr|Gebäudereiniger - 2014|2015|2016|2017|Hauswart - 2014|2015|2016|2017|
|Freiburg, Genf und Waadt|1. Jahr| CHF 830.--|CHF 850.--|CHF 870.--|CHF 890.--|CHF 930.--|CHF 950.--|CHF 970.--|CHF 990.--|
||2. Jahr|CHF 1’200.--|CHF 1’220.--|CHF 1’240.--|CHF 1’260.--|CHF 1’300.--|CHF 1’320.--|CHF 1’340.--|CHF 1’360.--|
||3. Jahr|CHF 1’850.--|CHF 1’870.--|CHF 1’890.--|CHF 1’910.--|CHF 1’950.--|CHF 1’970.--|CHF 1’990.--|CHF 2’010.--|
|Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis|1. Jahr|CHF 730.--|CHF 780.--|CHF 830.--|CHF 890.--|CHF 830.--|CHF 880.--|CHF 930.--|CHF 990.--|
||2. Jahr|CHF 1’050.--|CHF 1’120.--|CHF 1’190.--|CHF 1’260.--|CHF 1’150.--|CHF 1’220.--|CHF 1’290.--|CHF 1’360.--|
||3. Jahr|CHF 1’700.--| CHF 1’770.--|CHF 1’840.--| CHF 1’910.--| CHF 1’800.--|CHF 1’870.--|CHF 1’940.--|CHF 2'010.--|
Ferien:
- unter 20 Jahren: 5 Wochen
Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen
Transportentschädigung:
Die paritätische Berufskommission bestimmt die Transportentschädigung für Lehrlinge in einem hierfür passenden Regelwerk.
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.
*Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e*Licenciement / démissionDélai de congé|Dienstjahre|Kündigungsfristen|
|während Probezeit (3 Monate)| 7 Tage |
|im 1. Dienstjahr| 1 Monat|
|ab dem 2. Dienstjahr| 2 Monate|
|ab dem 9. Dienstjahr| 3 Monate|
*Artikel 4*Protection contre les licenciementsNach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.
*Artikel 5*Partenariat socialPartenaires à la conventionReprésentants des travailleursGewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleursReprésentants des patronsFédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)Organes paritairesOrganes d'exécutionWestschweizerische paritätische Kommission:
- Zusammensetzung: 11 Mitglieder jeder Signatarpartei
- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen
Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.
- Zusammensetzung: 4 Mitglieder jeder Signatarpartei
- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.
*Artikel 28*ParticipationDispense de travail pour activité associativeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entrepriseKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMesures sociales / plans sociaux / licenciements collectifs / maintien d'emploisKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRèglements de conflitsProcédures d'arbitrage|Ebene|Institution responsable|
|1. Stufe|kantonale paritätische Kommission|
|2. Stufe|Westschweizerische paritätische Kommission|
|3. Stufe|Schiedsgericht (ausser Genf: direkt an die CRCT)|
*Artikel 28 und 29*Obligation de paix du travailDie Signatarparteien verpflichten sich, alles zu unternehmen, um bei etwaigen Divergenzen gemeinsam zu einer Lösung zu gelangen. Jede von ihnen verzichtet auf Vorgehensweisen, die der anderen schaden könnten.
Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.
*Artikel 27*CautionsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» CCT de la Mécatronique Genève (Union Industrielle genevoise) 2013 (1394 KB, PDF)» Grille des salaires minimums dès 2016 - Mécatronique Genève (242 KB, PDF)
» Document pdf
» Télécharger tableau Excel
Salaire d'usage dans la branche choisie susmentionnée:
en haut
|
|
|