Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)
Merken
Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2025 bis 31.12.2025
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Dezember 2025: Überarbeitung der bereits erfassten Klauseln ohne materielle Änderungen.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehüllen schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
j) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.).
Im Weiteren gilt die detaillierte Liste der Tätigkeiten in Anhang 1. Soweit Anhang 1 LMV Abweichungen zu den vorangehenden Absätzen 1 und 2 enthält, gehen diese dem Anhang 1 vor.
Soweit eine dem LMV unterstellte Firma dem LMV unterstelltes Personal einer Drittfirma (Verleihfirma) beschäftigt, hat ihr die Verleihfirma zu bestätigen, dass sie die arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäss LMV vollumfänglich einhält.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Der LMV gilt für die in den Betrieben nach Art. 2 LMV beschäftigten Arbeitnehmenden (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig sind. Für Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen für das Gastgewerbe sowie für das Reinigungspersonal untersteht.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister;
- das leitende Personal;
- das technische und administrative Personal.
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Art. 10 LMV) sind ausgenommen die Betriebe in den Kantonen Genf (siehe aber Art. 2 der Zusatzvereinbarung Genf), Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der folgenden, kantonalen paritätischen Fonds angeschlossen sind: «Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnel de l’industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt sowie «Paritätischer Fonds des Hoch- und Tiefbaugewerbes» im Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1 und 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 2 zum LMV. Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister;
- das leitende Personal;
- das technische und administrative Personal;
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4
Löhne / Mindestlöhne
Die gesamtschweizerischen Mindestlöhne für die nachstehend aufgeführten Lohnklassen betragen in Schweizer Franken (CHF) im Monat bzw. in der Stunde (Einteilung siehe Anhang 4). Vorbehalten sind Spezialfälle nach Artikel 41 LMV.
Der Mindestlohn pro Stunde wird nach folgender Formel errechnet: Mindestlohn pro Monat gemäss Absatz 1 dieses Artikels geteilt durch 176 (der Divisor ergibt sich aus Jahrestotalstunden dividiert durch Anzahl Monate; gegenwärtig: 2112 : 12 = 176).
Basislöhne (per 1. März 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
| Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
| Rot | CHF 6'689.– | CHF 38.– | CHF 5'976.– | CHF 33.95 | CHF 5'764.– | CHF 32.75 | CHF 5'447.– | CHF 30.95 | CHF 4'875.– | CHF 27.70 |
| Blau | CHF 6'429.– | CHF 36.55 | CHF 5'894.– | CHF 33.50 | CHF 5'687.– | CHF 32.30 | CHF 5'311.– | CHF 30.20 | CHF 4'803.– | CHF 27.30 |
| Grün | CHF 6'167.– | CHF 35.05 | CHF 5'818.– | CHF 33.05 | CHF 5'610.– | CHF 31.90 | CHF 5'174.– | CHF 29.40 | CHF 4'738.– | CHF 26.90 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau (per 1. März 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
| Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
| Blau | CHF 6'429.– | CHF 36.55 | CHF 5'894.– | CHF 33.50 | CHF 5'687.– | CHF 32.30 | CHF 5'311.– | CHF 30.20 | CHF 4'803.– | CHF 27.30 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe (per 1. März 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
| Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
| Rot | CHF 6'689.– | CHF 39.55 | CHF 5'976.– | CHF 35.35 | CHF 5'764.– | CHF 34.05 | CHF 5'447.– | CHF 32.20 | CHF 4'875.– | CHF 28.80 |
| Blau | CHF 6'429.– | CHF 38.– | CHF 5'894.– | CHF 34.85 | CHF 5'687.– | CHF 33.60 | CHF 5'311.– | CHF 31.40 | CHF 4'803.– | CHF 28.40 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Geografische Einteilung der Basislöhne: vgl. Anhang 4
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Mindestlohn kann für einen Mitarbeiter der Lohnklasse Q im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Mindestlohn kann für den Absolventen eines eidgenössischen Berufsattests (EBA, Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Mindestlohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme Bst. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 38 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten; die SVK kann für analoge Ausbildungsgänge vergleichbare Ausnah-men gewähren.
Untertagbauvereinbarung
Für alle dieser Zusatzvereinbarung unterstehenden Baustellen des Untertagbaus gelten im Minimum die Mindestlöhne (Monats- und Stundenlöhne) der Lohnzone ROT nach Artikel 37 LMV respektive den entsprechenden Zusatzvereinbarungen.
Grund- und Spezialtiefbau
Für alle dieser Zusatzvereinbarung unterstehenden Baustellen gelten im Minimum die Mindestlöhne (Monatslöhne und Stundenlöhne) der Lohnzone BLAU nach Artikel 37 LMV.
Betontrenngewerbe
Lohnzonen: Zur Lohnzone ROT gehören die Stadt Bern, sowie die Kantone Genf, Baselstadt/Baselland, Waadt und Zürich. Die übrigen Gebiete gehören der Lohnzone BLAU an.
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Artikel 37, 39, 41; Anhang 4; Anhang 10: Artikel 20; Anhang 11: artikel 6.2; Anhang 12: Artikel 5.2
Lohnkategorien
Für die in Artikel 37 LMV festgelegten Mindestlöhne gelten folgende Lohnklassen:
| Lohnklasse | Voraussetzungen |
|---|---|
| Bauarbeiter | |
| C – Bauarbeiter | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
| B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation nach Art. 40 Abs. 1 von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100%) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100%) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation nach Art. 40 Abs. 1 ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. Ausnahmen gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. d bleiben vorbehalten. |
| Bau-Facharbeiter | |
| A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA. Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
| Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
| Vorarbeiter | |
| V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Im Anhang 5 ist festgelegt, welche Grundbildungen, berufsorientierte Weiterbildun-gen und Ausweise für die Einreihung in die Lohnklassen A und Q berechtigen.
Untertagbauvereinbarung
Im Untertagbau gelten grundsätzlich die Lohnklassenbezeichnungen gemäss Artikel 38 ff. LMV.
Für die Kategorien A und Q gelten jedoch folgende Bezeichnungen:
| Lohnklasse | Beschreibung |
| Kat. A | Mineur, Tunnelfacharbeiter (bisher Guniteur, Jumbist, Maschinist) und Werkstattpersonal (Hilfsmechaniker, Hilfselektriker usw.) ohne Berufsausweis, vom Arbeitgeber anerkannt. |
| Kat. Q | Tunnelbauer (bisher Guniteur, TBM-Fahrer, Jumbist) und gelerntes Werkstattpersonal (z. B. Schlosser, Mechaniker, Elektriker, Maschinist, Lastwagenfahrer) mit Berufsausweis oder vom Arbeitgeber anerkannt. Anrecht auf den Q-Lohn haben zudem Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis einer im Bau anerkannten Berufslehre oder Inhaber eines analogen ausländischen Zeugnisses. |
Grund- und Spezialtiefbau
In Ergänzung zu Artikel 38 LMV wird das Bohrpersonal in folgende Lohnklassen eingeteilt:
| Lohnklasse | Beschreibung |
|---|---|
| V – Vorarbeiter | Vorarbeiter (vormals Bohrmeister II), der eine Vorarbeiterschule für den Grund- und Spezialtiefbau abgeschlossen hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird |
| Q – Gelernte Facharbeiter | Grundbauer, Mechaniker, Schlosser usw. |
| A – Facharbeiter |
Qualifizierte Spezialisten für Bohrarbeiten, Geräteführer, die:
|
| B – Arbeitnehmende mit Fachkentnisse | Bohrarbeiter mit Fachkenntnissen, Kleingeräteführer, wie Führer eines Dumpers usw., der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B |
| C – Arbeitnehmende ohne Fachkentnisse | Bohrarbeiter ohne Fachkenntnisse (Anfänger, Hilfskräfte) |
Betontrenngewerbe
In Ergänzung zu Artikel 38 LMV wird das Personal in folgende Lohnklassen eingeteilt:
| Lohnklasse | Beschreibung |
|---|---|
| V – Vorarbeiter | Voraussetzung gemäss Lohnklasse Q, zudem Führung von zwei und mehr Gruppen und Mitarbeit in der Arbeitsvorbereitung (AVOR) |
| Q –Betontrennfachmann / Bauwerktrenner | Betontrennfachmann mit eidg. Fachausweis gemäss Prüfungsreglement vom 11. Mai 1992 oder BauwerktrennerIn mit eidg. Fähigkeitsausweis oder gleichwertiger Ausbildung. |
| A – Betontrenner / Bauwerktrenner |
Baufacharbeiter mit entsprechender Berufserfahrung und Besuch von mind. zwei SVBS-Grundkursen nach früherem Konzept bzw. mind. drei SVBS-Grundkursen nach Ausbildungskonzept 1997 sowie 2017. |
| B – Betontrenner ohne Fachausweis | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen im Betontrenngewerbe ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde (bei einem Stellenwechsel in einen anderen Betrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B). |
| C – Bauarbeiter | Bauarbeiter ohne spezielle Fachkenntnisse im Betontrenngewerbe. |
Zusatzvereinbarung «Genf»
Kranführer, die über eine abgeschlossene Kranführerausbildung oder einen entsprechenden Abschluss verfügen, zählen zur Lohnklasse Q.
Artikel 38; Anhang 5; Anhang 10: Artikel 21; Anhang 11: Artikel 6.1; Anhang 12: Artikel 5.1; Anhang 13: Artikel 1.3
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.
Regeln für die Auszahlung
Auszahlung bei ganzjährigem Arbeitsverhältnis: Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden Ende des Jahres 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 6) zusätzlich vergütet. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden sowie den Arbeitnehmenden mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang 6) zusätzlich ausbezahlt.
Mittels schriftlicher Vereinbarung können Arbeitgeber und Arbeitnehmende festhalten, dass eine anteilsmässige, halbjährliche Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgen kann, auch wenn das Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres dauert. Mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden kann zudem eine monatliche Auszahlung des 13. Monatslohnes vereinbart werden. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes ist in jedem Fall auf der monatlichen Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Pro-rata-Auszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmenden anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 6) bezahlt.
Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Artikel 45 und 46
Lohnauszahlung
Zusatzvereinbarung «Genf»
- (...)
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
- (...)
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Lohnzuschläge und Auslagenersatz, Allgemeines
Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit sind Arbeitsstunden innerhalb der Tagesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlägen für Überstunden oder Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt vom 1. April bis 30. September die Zeit zwischen 05.00 und 20.00 Uhr, vom 1. Oktober bis zum 31. März zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
Die Zuschläge nach Artikel 28 (Überstunden) sowie Artikel 50 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 29 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 51 LMV (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Vorübergehende Nachtarbeit
Für Arbeitsstunden innerhalb der Zeitspanne zwischen 20.00 und 05.00 Uhr vom 1. April bis 30. September bzw. zwischen 20.00 und 06.00 Uhr vom 1. Oktober bis zum 31. März sind auszurichten:
- bei einer Dauer der Arbeit bis zu 1 Woche: 50% Lohnzuschlag;
- bei einer Dauer der Arbeit über 1 Woche: 25% Lohnzuschlag.
Sonntagsarbeit
Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit von Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr vom 1. April bis 30. September bzw. 06.00 Uhr vom 1. Oktober bis zum 31. März und an anerkannten Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr.
Zulage bei dauernder Nachtschichtarbeit
Für dauernde Nachtschichtarbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr vom 1. April bis 30. September bzw. 06.00 Uhr vom 1. Oktober bis zum 31. März haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Zulage von CHF 2.– pro Stunde.
Gleichwertige andere Regelung: Es kann auch eine andere, den Besonderheiten der Arbeit oder der Baustelle Rechnung tragende, gleichwertige Zulage vereinbart werden.
Keine Kumulation der Zulage: Diese Zulage wird nicht zusätzlich zur Zulage für vorübergehende Nachtarbeit (Art. 50 LMV) bezahlt.
Grund- und Spezialtiefbau
Samstagsarbeit: Für Arbeit an Samstagen wird, sofern es sich nicht um das Vor- oder Nachholen von Urlaubstagen handelt, folgender Zuschlag bezahlt:
- 05.00 Uhr (1. April bis 30. September) bzw. 06.00 Uhr (1. Oktober bis 31. März) bis 17.00 Uhr: 50%;
- ab 17.00 Uhr: 100%.
Sonntagsarbeit und Arbeit an gesetzlich anerkannten Feiertagen: Für Arbeit an Sonntagen (bis Montag, 05.00 Uhr vom 1. April bis zum 30. September bzw. 06.00 Uhr vom 1. Oktober bis zum 31. März) oder Arbeit an gesetzlich anerkannten Feiertagen, jedoch nicht an lokalen Feiertagen, wird ein Zuschlag von 100% bezahlt.
Pumpenwartstunden: Für Pumpenwartstunden wird unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels kein Zuschlag bezahlt.
Betontrenngewerbe
In Ergänzung von Artikel 51 LMV ist am Samstag ein Lohnzuschlag von 30% auszurichten.
Artikel 48, 50, 51, 54; Anhang 11: Artikel 7; Anhang 12: Artikel 6
Spesenentschädigung
Auslagenersatz
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten (Art. 327a und 327b OR).
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.– auszurichten. (...)
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 je Kilometer Dienstfahrt.
Untertagbauvereinbarung
Jeder Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine tägliche Verpflegungsentschädigung. Deren Höhe bemisst sich nach Artikel 55 LMV.
Für die Verbesserung der Qualität der Kantinenverpflegung und Vergrösserung des Angebots auf Baustellen mit ununterbrochenem Schichtbetrieb gemäss Artikel 17 Absatz 2 dieser Zusatzvereinbarung hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf einen täglichen Verpflegungszuschlag von CHF 3.–. (...)
Wo und insofern in Anhängen und Zusatzvereinbarungen zum LMV höhere Mittagessenentschädigungen als in dieser Zusatzvereinbarung vorgesehen sind, kommen ausschliesslich die höheren Ansätze zur Anwendung.
Weiterer Auslagenersatz wird in den folgenden Fällen ausgerichtet:
Bei täglicher Rückkehr vom Arbeitsplatz an den Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. die reguläre Betriebsstätte des Arbeitgebers (...).
Bei nicht täglicher Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz bzw. die reguläre Betriebsstätte des Arbeitgebers:
- An den gemäss gültigem Schichtplan definierten Arbeitstagen hat der Arbeitnehmende Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung). Eine Übersicht über die verschiedenen Varianten bei der Anwendung der Vollversetzung ist in der Beilage 1 zu dieser Zusatzvereinbarung aufgeführt.
Bei einem Arbeitsunterbruch von weniger als 48 Std. hat der Arbeitnehmende während des Unterbruchs ebenfalls Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung) analog Absatz 2.2 Buchstabe a) vorstehend.
Beträgt der Arbeitsunterbruch 48 Std. oder mehr, erhalten die Arbeitnehmer während des Unterbruchs keine Vollversetzungsentschädigung. In diesem Falle sind die Kosten für das Logis nicht durch den Arbeitnehmer zu tragen. - Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit:
- bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.– pro Hin- und Rückweg zusammen (entspricht der pauschalen Abgeltung von durchschnittlich 3 Std
- beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.– pro Hin- und Rückweg zusammen (entspricht der pauschalen Abgeltung von durchschnittlich 4 Std.). Diese Entschädigung wird auch dann entrichtet, wenn der Arbeitnehmer nicht an seinen Wohnort fährt.
- Anspruch auf Entschädigung der Reisekosten: Bei Unterbrüchen von mehr als 48 Std. werden die effektiven Bahnkosten der 2. Klasse oder die notwendigen anderweitigen Transportkosten zum Wohnort, maximal allerdings bis zur Landesgrenze, vergütet. Sofern ein Sammeltransport organisiert wird oder wenn der Arbeitnehmende nicht an seinen Wohnort fährt, entfällt diese Entschädigung.
Untertagbauvereinbarung - Anwendung der Vollversetzung
Ausgangslage: Da aufgrund der Grösse einer Untertagbaustelle nicht immer eigene Unterkünfte oder eine Kantine aufgestellt werden können, sind in Bezug auf die Vergütung der Vollversetzung (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2.2 Bst. a dieser Zusatzvereinbarung) verschiedene Varianten möglich. Für die Vergütung des Vollversetzungsanspruchs gilt deshalb Folgendes: Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Unterkunft nach den Bestimmungen gemäss Anhang «Unterkunftsvereinbarung» zu stellen oder zu organisieren. Weiter muss er dafür besorgt sein, dass Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Varianten: Vgl. Anhang 10: Beilage 1
Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen:
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort: Sofern eine tägliche Rückkehr an den Anstellungsort nicht möglich ist, beträgt die Zulage bzw. der Auslagenersatz:
- CHF 70.– je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen;
- CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft;
- Vergütung der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Billett 2. Klasse) zwischen Arbeitsort und Anstellungsort je Wochenende unter Vorbehalt von Buchstabe d dieses Absatzes;
- Entfällt die Urlaubsfahrt, so werden an den arbeitsfreien Tagen die Zulagen wie an Arbeitstagen vergütet. Bei wöchentlicher Rückkehr an den Anstellungsort wird die drei Stunden gesamthaft überschreitende fahrplanmässige Reisezeit der Hin- und Rückfahrt zusammen wie Arbeitszeit (ohne Zuschläge) vergütet.
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort: Sofern eine tägliche Rückkehr an den Anstellungsort möglich ist, beträgt die Zulage (pauschale Mittagessenentschädigung) CHF 12.50 je Arbeitstag.
Vergütung der effektiven Auslagen: Machen Arbeitnehmende geltend, dass die ihnen nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels ausbezahlten Zulagen im Mittel eines Monats die Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung nicht decken und belegen sie dies durch Rechnungen, so sind ihnen, sofern keine zumutbaren preisgünstigeren Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten erreichbar waren, die Mehrkosten zu vergüten.
Betontrenngewerbe
Entschädigung Wegzeit
Die Wegzeit wird wie folgt pauschal in Abhängigkeit der Distanz vom Einsatzort (Baustelle) zum Betrieb (Werkhof) entschädigt:
| Distanz zwischen Betrieb und Einsatzort (Luftlinie) | Ein Weg CHF | Hin und zurück CHF | |
| A | Unter 10 km | 6.– | 12.– |
| B | 10–15 km | 12.– | 24.– |
| C | 15–25 km | 18.– | 36.– |
| D | 25–50 km | 24.– | 48.– |
| E | Über 50 km | Gilt als Sollarbeits- zeit i. S. Absatz 2 | Gilt als Sollarbeits- zeit i. S. Absatz 2 |
Die maximale Jahresarbeitszeit inkl. Wegzeit beträgt 2300 Stunden (zur Berechnung der Totalstunden gelten CHF 24.– Wegentschädigung als 1 Std. Wegzeit, CHF 12.– als eine ½ Std. usw.).
In Berg- und Randgebieten kann anstatt der Luftliniendistanz die effektive Wegdis-tanz herangezogen werden.
Verpflegungsentschädigung: In Abänderung von Artikel 55 LMV wird allen auf Baustellen tätigen Arbeitnehmenden pro Hauptmahlzeit eine Zulage von CHF 16.– ausgerichtet. (...)
Übernachtungskosten: Bei auswärtigen Arbeiten kann der Arbeitgeber die Übernachtung am Einsatzort anordnen. Auswärtige Übernachtungen, inkl. Frühstück, werden vom Arbeitgeber separat aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen vergütet.
Zusatzvereinbarung «Genf»
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.–.
Artikel 55; Anhang 10: Artikel 14.1 und 14.2, Beilage 1; Anhang 11: Artikel 8; Anhang 12: Artikel 4.4, 4.6, 4.7 und 7; Anhang 13: Artikel 1.1 und 1.2
weitere Zuschläge
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% gemäss folgender Tabelle ausgerichtet:
|
Kniehohe Stiefel |
25% |
|
Stiefel, die bis zu den Hüften reichen |
35% |
|
Hose für die Arbeit im Wasser |
50% |
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Untertagbauvereinbarung
Die Zuschläge für Untertagarbeiten gemäss Artikel 53 Absatz 2 LMV betragen:
- Stufe 1: CHF 5.– je Arbeitsstunde für folgende Arbeitsgattungen: Ausbruch-, Aushub und Sicherungsarbeiten einschliesslich Tübbingen, Abdichtungen, Entwässerungen und Injektionen (mit Ausnahme der in Stufe 2 erwähnten Fälle), Arbeiten in Ortsbeton für die äussere und innere Verkleidung und der damit zusammenhängenden Konstruktionen;
- Stufe 2: CHF 3.– je Arbeitsstunde für die Ausbauarbeiten, falls für das Bauwerk keine Verkleidung erforderlich ist bzw. falls das Bauwerk im Arbeitsbereich eine erforderliche Verkleidung bereits aufweist. Als Ausbauarbeiten gelten insbesondere: Fundationsschicht, Randabschlüsse, Beläge, Einbauten von vorfabrizierten Elementen und Fertigteilen, innere, von der Verkleidung unabhängige Ausbauten von Kavernen sowie (bei Strassentunnels) nach der inneren Verkleidung ausgeführte Injektionen und gleichzeitig mit der Fundationsschicht erstellte Entwässerungen.
Bei der Sanierung von Tunnelbauten sind die Zuschläge für Untertagsarbeiten gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b dieses Artikels in folgenden Fällen geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob der Tunnel ursprünglich bergmännisch oder im Tagbau erstellt wurde:
- Der Zuschlag der Stufe 1 ist ausschliesslich bei Abbruch-, Ausweitungs- und Rekonstruktionsarbeiten mit Fels- oder Gesteinskontakt für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels definierten Arbeiten geschuldet und zwar in allen Fällen für die ganze Tunnellänge.
- Der Zuschlag der Stufe 2 ist für die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels definierten Arbeiten für die ganze Tunnellänge geschuldet, aber nur, wenn die Länge des Tunnels 300 m oder mehr beträgt.
Artikel 52 und 53; Anhang 10: Artikel 16
Normalarbeitszeit
Begriff Arbeitszeit
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben.
Nicht als Arbeitszeit gelten:
- der Weg zum und vom Arbeitsort. (...)
- Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch.
Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Er hat den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit zu enthalten. Der Anteil der zuschlagsfreien Wochenarbeitszeit sowie die für Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall usw. anzurechnenden Stunden reduzieren sich entsprechend.
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres (Abrechnungsjahr), während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw.
Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen × 40,5 Stunden).
Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem am Ort des Betriebs geltenden sektionalen Arbeitszeitkalender angerechnet.
Beim Eintritt und beim Austritt eines Arbeitnehmers während des Jahres berechnet sich die Arbeitszeit pro rata gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen oder sektionalen Arbeitszeitkalender. Beschäftigten im Monatslohn werden beim Austritt die über dem Pro-rata-Anteil der Jahressollstunden gemäss Absatz 2 dieses Artikels liegenden Stunden zusätzlich zum Grundlohn vergütet.
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende April für das folgende Abrechnungsjahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 3 dieses Artikels festgelegt. Die paritätischen Berufskommissionen stellen (...) Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 3 dieses Artikels abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Mai zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 × 7,5 Stunden); und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 × 9 Stunden).
Auf Verlangen der Arbeitgeber können die sektionalen und betrieblichen Jahresarbeitszeitkalender zudem bis zu fünf Nullstundentage (Kompensationstage) enthalten. Die zuständige paritätische Kommission kann zusätzliche Nullstundentage vorsehen. (...)
Abweichungen: Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 3 dieses Artikels und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Modalitäten: Die nachträgliche Abänderung des Arbeitszeitkalenders gemäss Absatz 4 dieses Artikels kann nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Die Mitspracherechte der Arbeitnehmenden gemäss Artikel 48 Arbeitsgesetz und Artikel 69 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sind einzuhalten. Der Arbeitszeitkalender und seine allfälligen Änderungen müssen für alle betroffenen Mitarbeitenden zugänglich sein.
Behandlung von nicht gearbeiteten Ausfallstunden: Ist im Nachhinein im Vergleich zur früheren Arbeitszeitreduktion weniger Mehrarbeit erforderlich, dann geht die Differenz zulasten des Arbeitgebers, d. h. der Arbeitgeber darf am Ende des Abrechnungsjahres den Lohn des Arbeitnehmenden nicht entsprechend kürzen, obwohl der Arbeitnehmende insgesamt weniger gearbeitet hat. Für den Übertrag von Minderstunden gilt Artikel 28 Absatz 2.
Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die zuständige paritätische Berufskommission begründet Einspruch erheben und ihn zurückweisen.
Untertagbau
Arbeitszeit: Die jährlichen Höchstarbeitszeiten richten sich nach Artikel 26 LMV; die wöchentliche Höchstarbeitszeit richtet sich nach den Vorschriften von Artikel 27 ff. LMV sowie den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, unter Vorbehalt von Artikel 11 dieser Zusatzvereinbarung (Schichtpläne).
Die Arbeitszeitkalender für die einzelnen Baustellen werden durch die Unternehmungen festgelegt und sind der PK-UT frühzeitig vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben bzw. jährlich zu erneuern. Bei Fehlen eines Arbeitszeitkalenders legt die PK-UT für die entsprechende Baustelle einen Arbeitszeitkalender fest. Die Arbeitszeit im Untertagbau setzt sich aus der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle vor Ort und einer allfälligen Pause vor Ort zusammen, falls eine Rückkehr zum Portal in Schichtmitte nicht möglich oder nicht vorgesehen ist.
Als «Wegzeit» wird die von den Arbeitnehmenden benötigte Zeit infolge Arbeitsweg vom Tunnelportal zur Arbeitsstelle vor Ort bezeichnet. Diese Zeit ist, allenfalls zusammen mit Reisezeit (...), entschädigungspflichtig zum Grundlohn. Die Jahrestotalstunden können höchstens um die totale Wegzeit überschritten werden, aber höchstens bis zum Maximum von 2300 Stunden im Jahr (Weg- und Arbeitszeit zusammen).
Als Sammelstelle (...) gilt in der Regel das Basis- bzw. Wohnlager der Untertagbaustelle. (...)
Grund- und Spezialtiefbau
Es werden die arbeitszeitlichen Bestimmungen des LMV angewendet. Der Arbeitszeitkalender für eine einzelne Baustelle wird durch die Unternehmung oder allenfalls durch die Arbeitsgemeinschaft festgelegt. Der Arbeitszeitkalender ist frühzeitig vor Baubeginn einzureichen bzw. rechtzeitig jährlich zu erneuern bei:
- der lokalen paritätischen Berufskommission am Ort der Baustelle; oder
- der paritätischen Berufskommission Untertagbau, sofern es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit Untertagbauarbeiten gemäss der «Untertagbauvereinbarung» handelt.
Betontrenngewerbe
Wegen den besonderen Verhältnissen im Betontrenngewerbe werden die entsprechenden LMV-Artikel zur Arbeitszeit (Art. 25, 26 (...)) durch folgende Bestimmungen ersetzt bzw. ergänzt:
Die jährliche Soll-Arbeitszeit beträgt für das Baustellenpersonal 2030 Stunden. Für die übrigen Arbeitnehmenden gilt die Arbeitszeitregelung gemäss LMV.
Für Arbeitnehmende, die vom Werkhof oder zuhause zum Einsatzort (Baustelle) fahren und/oder vom gleichen Einsatzort wieder zum Werkhof oder nach Hause zurückfahren, gilt die Tätigkeit am Einsatzort als Sollarbeitszeit im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.
Ebenfalls Sollarbeitszeit im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels sind:
- Evtl. Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten im Werkhof;
- Die Wegzeit zwischen zwei oder mehreren Einsatzorten am gleichen Tag.
Zusatzvereinbarung «Genf»
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 25, 26 und 27.1, 27.3 – 27.7, Anhang 10: Artikel 10, 12 und 13, Anhang 11: Artikel 5; Anhang 12: Artikel 4.1 – 4.3 und 4.5; Anhang 13: Artikel 1.1
Überstunden / Überzeit
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden, die zu wenig geleisteten Minderstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Der Betrieb kann eine der nachfolgenden (Abs. 2) Varianten wählen, muss diese Wahl jedoch bis Ende April jeden Jahres verbindlich der Paritätischen Kommission mitteilen. Die gewählte Variante gilt jeweils mindestens für ein Abrechnungsjahr. Erfolgt keine Wahl, gilt Variante a).
Alle gearbeiteten Stunden über 48 Stunden geben Anspruch auf einen Zuschlag von 25%. Von den Stunden über 48 können maximal zwei Stunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, die übrigen Stunden sind im Folgemonat zum Grundlohn mit Zuschlag zu entschädigen. Der Zuschlag ist in jedem Fall im Folgemonat auszuzahlen. Insgesamt dürfen jedoch pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo:
- bei Variante a) 100 Stunden,
- bei Variante b) 80 Stunden nicht übersteigt.
Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Bei Variante b) dürfen Minderstunden Ende Monat auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und solange der Gesamtsaldo von 20 Minderstunden nicht überschritten wird. Weitergehende Minderstunden verfallen zulasten des Arbeitgebers, sofern er nicht beweist, dass sie auf persönliches Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.
Die Limite von 25 Stunden gilt unverändert für alle Arbeitsverhältnisse ab einem Anstellungsgrad von 70%.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Zur Vermeidung von Arbeiten bei grosser Hitze oder Schlechtwetter kann der Ausgleich auch stundenweise angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Für den Übertrag von Minderstunden gilt Absatz 2 dieses Artikels, sofern das Abrechnungssystem gemäss Variante b) beibehalten wird.
Bei Austritt während des Abrechnungsjahres ist analog wie in Absatz 5 basierend auf dem Pro-rata-Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechnung nicht unverhältnismässig ist.
Die Zuschläge nach Artikel 28 (Überstunden) sowie Artikel 50 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 29 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 51 LMV (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 28 und 48.3
Arbeitsvertrag
Untertagbauvereinbarung
Alle Arbeitnehmenden erhalten einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Angabe der Lohnkategorie gemäss Artikel 21 dieser Zusatzvereinbarung.
Anhang 10: Artikel 6
Probezeit
Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit vereinbart. Die Probezeit kann mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden.
Artikel 20.1
Ferien
| Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
|---|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
| 21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
| Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
| Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Festlegung des Ferienzeitpunktes, Ferienbezug
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
|
Anlass |
Bezahlte Tage |
|---|---|
| Entlassung aus der Wehrpflicht | ½ Tag. Der Anspruch beträgt 1 Tag, sofern der Ort, an welchem die Inspektion stattfindet, so weit entfernt ist, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr zur Arbeit erscheinen können. |
| Verheiratung der Arbeitnehmenden | 1 Tag |
| Vaterschaftsurlaub bei Geburt eines eigenen Kindes | 10 Tage. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs richtet sich nach Artikel 329g OR. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) fällt dem Arbeitgeber zu. |
| Todesfall in der Familie (Ehepartner, eingetragener Partner oder Kinder) der Arbeitnehmenden | 3 Tage |
| Todesfall von Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern | 3 Tage |
| Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kurzabsenzen wird für die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn bezahlt, den die Arbeitnehmenden bezogen hätten, wenn sie an diesem Tag normal (gemäss geltendem Arbeitszeitkalender) gearbeitet hätten.
Die Entschädigung wird am Schluss der Lohnabrechnungsperiode bezahlt, in welche die ausgewiesenen Absenzen gefallen sind.
Artikel 35
Bezahlte Feiertage
Entschädigungsberechtigte Feiertage
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall an bestimmten Feiertagen, die auf einen Arbeitstag (Werktag) fallen. (…) Die zuständige paritätische Berufskommission bestimmt die entschädigungsberechtigten Feiertage (mindestens acht Feiertage pro Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen). Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien, sind sie ebenfalls zu vergüten.
Entschädigung bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn
Massgebend für die Berechnung der Feiertagsentschädigung sind die Stunden gemäss Artikel 26 Absatz 3, die zum Grundlohn zu entschädigen sind. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Lohnabrechnungsperiode, in welche die Feiertage fallen.
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Feiertagsentschädigung, wenn sie mindestens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet haben. Der Anspruch auf Feiertagsentschädigung entfällt, wenn Arbeitnehmende:
- während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleiben;
- am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet haben;
- von einer Krankentaggeldversicherung, von der Suva oder von einer Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld beziehen.
Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter:
Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter, welche im betreffenden Kalenderjahr während mindestens sieben Monaten im Betrieb angestellt gewesen sind, erhalten die in die Weihnachts- und Neujahrswochen fallenden, entschädigungsberechtigten Feiertage (höchstens jedoch zwei) im Sinne einer Treueprämie vergütet, sofern diese Feiertage nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen.
Prozentuale Abgeltung
Alternativ kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage schriftlich vereinbart werden. Massgebend ist jeweils der von der zuständigen paritätischen Berufskommission jährlich bestimmte Prozentsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Lohnauszahlung. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden.
Grund- und Spezialtiefbau
Entschädigungsberechtigte Feiertage: Die entschädigungsberechtigten Feiertage richten sich in Anwendung von Artikel 34 des LMV gemäss der am Ort der Baustelle geltenden Regelung.
Pauschale Entschädigung: Die Betriebe haben die Möglichkeit, anstelle der Bezah-lung der Feiertage gemäss Absatz 1 dieses Artikels eine pauschale Abgeltung von drei Lohnprozenten (3%) zu entrichten. Damit ist die Entschädigung für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen vollständig abgegolten.
Zusatzvereinbarung «Genf»
Die Arbeiter haben gemäss Artikel 34 Absatz 2 LMV Anrecht auf eine Ent-schädigung für den Einkommensverlust für die folgenden 9 Feiertage: 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Genfer Bettag, Weihnachten und 31. Dezember.
Der 1. Mai und die Freitage nach Auffahrt und Genfer Bettag sind arbeitsfreie Tage. Diese müssen im Rahmen des Arbeitszeitkalenders kompensiert wer-den.
Allgemeine Schliessung der Baustellen: Abgesehen von Ausnahmefällen sind die Baustellen samstags und sonntags, an den Brückentagen am Jahresende, an Feiertagen sowie am 1. Mai und an den Freitagen nach Auffahrt und Genfer Bettag geschlossen.
Artikel 34; Anhang 11: Artikel 9; Anhang 13: Artikel 1.4
Bildungsurlaub
Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmende Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmende haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren.
Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmende jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen des Parifonds Bau oder ähnlicher paritätischen Institutionen.
Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmende keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Artikel 8.2 – 8.4
Krankheit
Versicherungspflicht
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag
Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Versicherungsleistungen
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:
- 90% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.
- Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
- Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
- Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen
- Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
- Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
- Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Maximale Höhe der Versicherungsleistungen
Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitsverhinderung können dann und insoweit gekürzt werden, als sie das wegen des Versicherungsfalles entgangene Nettoeinkommen übersteigen. Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn).
Versicherungsvorbehalte
Arbeitsunfähigkeiten infolge Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, werden nach folgender Skala entschädigt:
| Wiederauftreten des Leidens während der ununterbrochenen Anstellungsdauer in einem dem LMV unterstellten Betrieb | Maximale Leistungsdauer je Krankheitsfall |
|---|---|
| bis 6 Monate | 4 Wochen |
| bis 9 Monate | 6 Wochen |
| bis 12 Monate | 2 Monate |
| bis 5 Jahre | 4 Monate |
Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Ende des Versicherungsschutzes
- Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist.
- Für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind die Leistungen bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, maximal bis zur Leistungsgrenze gemäss Absatz 4 vorstehend auszurichten.
Übertritt in die Einzelversicherung
- Arbeitnehmende haben das Recht beim Austritt aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten.
- Die Arbeitnehmenden sind rechtzeitig schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.
- Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.
Haftung des Arbeitgebers
- Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 324a OR zu erbringen.
- Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versicherung, die auf eine vom Arbeitnehmer verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
- Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.
Örtlicher Geltungsbereich
- Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern er sich in einer stationären medizinischen Betreuung aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
- Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen.
- Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
- Der Grenzgänger ist hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte, der sich in derselben gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befindet. Dies gilt, solange er in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Versicherung für notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt. Allerdings darf die Versicherung ihre Leistungen vom Zeitpunkt an einstellen, ab dem der Versicherte seinen Wohnsitz von der benachbarten Grenzzone endgültig in eine andere ausländische Gegend verlegt.
- Vorbehalten bleiben Ansprüche aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union/EFTA.
Artikel 56
Unfall
Leistungskürzungen der Suva
Falls die Suva bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 57
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt während:
| Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
|---|---|---|
| Rekruten | 50% | 80% |
| Durchdiener während Grundausbildung (Allgemeine Grundausbildung, Funktionsgrundausbildung und Verbandsausbildung) | 50% | 80% |
| Durchdiener-Kader während der allgemeinen Grundausbildung | 50% | 80% |
| Durchdiener Normaldienst1 während den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
| Durchdiener Normaldienst ab der 5. Woche | 50% | 80% |
| Durchdiener-Kader während Beförderungsdienst in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
| Durchdiener-Kader während Beförderungsdienst ab der 5. Woche | 50% | 80% |
| Normaldienst in den ersten 4 Wochen (WK) | 100% | 100% |
| Normaldienst ab der 5. Woche | 50% | 80% |
1Normaldienste heissen einerseits Armeedienste, die nicht Beförderungsdienst oder Durch-dienerdienst für Kader nach Abschluss der Grundausbildung sind. Andererseits zählen dazu Zivilschutzdienst, Leiterkurse Jugend und Sport, Jungschützenleiterkurse sowie Zivildienst.
Entschädigungsvoraussetzungen
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis:
- vor dem Einrücken in den Militär-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate gedauert hat oder
- eingerechnet Militär-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert.
Lohnausfallberechnung
Der Berechnung der Lohnausfälle werden der Stunden-, Wochen- oder Monatslohn sowie diejenige Anzahl Arbeitsstunden zugrunde gelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung zur Anwendung gelangen.
Abzüge
Werden den Arbeitnehmenden aus administrativen Gründen auf den Leistungen der Erwerbsersatzordnung Beiträge der Suva und des Parifonds Bau abgezogen, werden ihnen diese Beiträge nicht zurückerstattet; die Entschädigungen nach Absatz 1 dieses Artikels gelten als um diese Beiträge gekürzt.
Artikel 36
Frühpensionierung
Gemäss GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Ausnahme: Betontrenngewerbe.
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Link zum entsprechenden GAV
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds)
Alle dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/Wei-terbildungsbeitrag von 0,7% des massgebenden Lohnes zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau.
Die dem LMV unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Wei-terbildungsbeitrag von 0,5% des massgebenden Lohnes der dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden zu leisten.
Als massgebender Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum. Bei Arbeitnehmenden inkl. Lernenden, welche nicht der schweizerischen AHV-Pflicht unterstehen, wird der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag auf der Basis des dem AHV-pflichtigen Verdienst analogen Arbeitsentgelts berechnet. Ausgenommen sind Tätigkeiten in der Schweiz bis zu 90 Tage pro Jahr.
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Jahr haben 0,4 % des massgebenden Lohnes (0,35% Arbeitnehmer; 0,05% Arbeitgeber) der dem LMV unterstellten Arbeitnehmer inkl. der Lernenden zu leisten, mindestens aber CHF 20.– pro Mitarbeiter und Arbeitgeber.
Zusatzvereinbarung «Genf»
Die Arbeitnehmer und die Lernenden sind verpflichtet, jeweils folgende Beiträge an die Kosten für den Vollzug und die berufliche Weiterbildung zu leisten:
- 0,7% des Bruttolohns, gemäss AHV-Abrechnung; der Lohnabzug erfolgt durch den Arbeitgeber (13. Monatslohn ausgenommen).
- 0,3% des Bruttolohns, gemäss AHV-Abrechnung; der Lohnabzug erfolgt über den Arbeitgeber (13. Monatslohn ausgenommen).
2 Der Arbeitgeberbeitrag liegt bei 0,3% des Bruttolohns gemäss AHV (13. Monats-lohn ausgenommen).
Artikel 10.4; Anhang 13: Artikel 2.1 und 2.2
Beitrag Frühpensionierung
Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,5% des massgeblichen Lohnes. Im Sinne eines Sanierungsbeitrages werden zusätzlich bis zum 31.12.2019 weitere 0,5% (gesamthaft 2,0%) bzw. ab dem 01.01.2020 weitere 0,75% (gesamthaft 2,25%) des massgeblichen Lohnes von jedem unterstellten Arbeitnehmer erhoben. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 6% des massgeblichen Lohnes.
GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR): Artikel 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber sorgt insbesondere dafür, dass:
- alle in seinem Betrieb bzw. auf seiner Baustelle beschäftigten Arbeitnehmenden, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmenden anderer Betriebe, die in seinem Auftrag arbeiten, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge frühzeitig und ausreichend informiert und erstmals in der Baubranche Mitarbeitende in der Probezeit in einer halbtägigen Sicherheitsinstruktion ausgebildet werden;
- eine «Kontaktperson Arbeitssicherheit» (sog. «Kopas») (...) bestimmt ist, die entsprechend ausgebildet und mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betraut ist.
Durch eine frühzeitige und umfassende Information und Ausbildung sollen die Arbeitnehmenden in der Lage sein, im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit jederzeit selbständig und sachgemäss zu handeln.
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden
Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, Vorschläge sowie Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge dem Betrieb zu unterbreiten. Der einzelne Arbeitnehmende hat bezüglich Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit folgende Pflichten:
- er befolgt die Weisungen des Arbeitgebers;
- er benutzt die notwendige persönliche Schutzausrüstung und trägt geeignetes Schuhwerk;
- bei Erkennen von Mängeln, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, beseitigt er die Mängel soweit möglich oder meldet sie dem Vorgesetzten;
- er versetzt sich nicht in einen Zustand, in dem er sich selbst oder andere Menschen gefährdet oder das ihm anvertraute Material der Beschädigung aussetzen könnte.
Betriebsbesuche
Die Arbeitnehmenden im Betrieb sind über Betriebsbesuche der Vollzugsbehörden der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge rechtzeitig vom Betrieb zu benachrichtigen. Der Betrieb teilt das Ergebnis sowie allfällige Anordnungen der Vollzugsbehörden den Arbeitnehmenden mit. Die Arbeitnehmenden können nach Rücksprache mit dem Betrieb die zuständigen Vollzugsbehörden zu einem Betriebsbesuch auffordern.
Informationsbeschaffung
Die Arbeitnehmenden können nach Rücksprache mit dem Betrieb bei Behörden und externen Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie Lieferanten, die für die Sicherheit und die Gesundheitsvorsorge notwendigen Informationen einholen. Sofern externe Stellen der Arbeitssicherheit oder Gesundheitsvorsorge angegangen werden sollen, ist vorgängig mit dem Betrieb die Kostenfrage zu regeln.
Person für Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge in der Arbeitnehmervertretung
Soweit eine Arbeitnehmervertretung besteht, kann diese aus ihrer Mitte eine besondere Person für Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge bestimmen. Die Person für Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge soll auf zweckmässige Art und Weise aus- und weitergebildet werden. Sofern vom Arbeitgeber angeordnet, gilt die für die Aus- und Weiterbildung verwendete Zeit als Arbeitszeit. Arbeitnehmende sind berechtigt, sich in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes an die Person für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge oder an die «Kontaktperson für Sicherheitsfragen» (Kopas) zu wendenDie zuständige paritätische Kommission kann von den Arbeitnehmenden bzw. vom Betrieb angerufen werden, wenn:
- der Betrieb Regeln der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge (...) verletzt und die Arbeitnehmenden weder bei der «Kontaktperson für Arbeitssicherheit» (Kopas) noch beim Arbeitgeber Gehör finden;
- die «Kontaktperson für Arbeitssicherheit» (Kopas) trotz Aufforderung durch den Betrieb ihren Pflichten (...) nicht nachkommt.
Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen «Unterkunftsvereinbarung»: Vgl. Anhang 9
Anhang 8: Artikel 5.1, 6.2 – 6.3, 7.2 – 7.3, 8.1 – 8.2 und 10.1 – 10.4; Anhang 9
Lernende
Grundsatz
Ferienanspruch
- Die jährlichen Ferien betragen sechs Wochen.
13. Monatslohn
Zusätzliche Leistungen
- Feiertagsentschädigung nach Artikel 34 LMV;
- Entschädigung der unumgänglichen Absenzen nach Artikel 35 LMV;
- Entschädigungen bei Leistung von Militär-, Schutz- und Zivildienst nach Artikel 36 LMV;
- Auslagenersatz bei Versetzungen nach Artikel 55 LMV;
- Erschwerniszuschlag für Arbeit im Wasser oder Schlamm nach Artikel 52 LMV;
- Zulage für Untertagsarbeiten nach Artikel 53 LMV, und zwar während allen Lehrjahren im Ausmass von 50%;
- Krankentaggeld-Versicherung nach Artikel 56 LMV.
Beitrag an Parifonds Bau
Akkordlohnarbeit
Weiterbeschäftigung
Kündigungsfrist
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen täglich aufgelöst werden.
Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis, unabhängig, ob Arbeitnehmende im Stundenlohn oder Monatslohn, gegenseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen gekündigt werden:
- im ersten Dienstjahr bzw. bei einem unbefristeten Saisonarbeitsverhältnis von insgesamt weniger als 12 Monaten Dauer, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, auf Ende eines Monats;
- im zweiten bis und mit neuntem Dienstjahr bzw. einem unbefristeten Saisonarbeitsverhältnis von insgesamt mehr als 12 Monaten Dauer, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, auf Ende eines Monats;
- ab zehntem Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, auf Ende eines Monats.
Für Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben, betragen die Kündigungsfristen
- im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit einen Monat,
- vom 2. bis 9. Dienstjahr vier Monate und
- ab 10. Dienstjahr sechs Monate.
Artikel 20.2 und 21.1 – 21.2
Kündigungsschutz
Die Kündigungsfristen gemäss Absatz 1 und 2 dieses Artikels dürfen nicht zuungunsten Arbeitnehmender verändert (gekürzt) werden.
(...) Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Besteht im Folgejahr Anspruch auf Rentenleistungen gemäss dem GAV FAR, so einigen sich die Parteien bis Mitte des Vorjahres schriftlich über den Leistungsbezug und melden dies der Stiftung FAR. Mit Beginn des Leistungsbezuges endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Verzichten beide Parteien einstweilen auf die Leistungen gemäss GAV FAR, so läuft das Arbeitsverhältnis weiter.
Grundsatz: Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 dieses Artikels solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.
Taggeldleistungen und Invalidenrente: Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Krankheit nach Kündigung: Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Unfall nach Kündigung: Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Kündigung bei positivem Überstundensaldo: Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist. Im Übrigen gelten die Artikel 336, 336a und 336b OR.
Artikel 21.3 – 21.5 und 23
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds)
Der (...) Parifonds Bau ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (...).
Geltungsbereich: Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Ausgenommen sind Betriebe, in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der kantonalen, paritätischen Fonds («Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnelle de l’industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt, «Paritätischer Fonds des Hoch- und Tiefbaugewerbes» im Wallis) angeschlossen sind. (...)
Zweck des Parifonds Bau: Der Parifonds Bau bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des LMV (...) sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der Parifonds Bau (...) die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie (...) Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Zusatzvereinbarung «Genf»
Die Verwendung der paritätischen Fondsbeträge unterliegt der Kompetenz der paritätischen Berufskommission des Kantons Genf (CPGO). Diese werden für Folgendes eingesetzt:
- Kontrolle sowie Anwendung des LMV,
- (...)
- (...)
- berufliche Aus- und Weiterbildung,
- (...)
- (...)
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
Den lokalen Vertragsparteien steht gemäss Artikel 357b Absatz 1 des Obligationenrechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Vertrags zu.
Artikel 10.1 – 10.3; Anhang 13: Artikel 2.3 und 2.4
Paritätische Organe
(...) Zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des LMV für die ganze Dauer dieses Vertrages besteht eine Schweizerische Paritätische Vollzugskommission SVK (...).
Lokale paritätische Berufskommissionen Bauhauptgewerbe: Es bestehen lokale paritätische Berufskommissionen (PBK) in der Rechtsform eines Vereins. (…) Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen.
Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Paritätische Kommission Untertagbau (PK-UT): Für alle Untertagbauten besteht die paritätische Kommission Untertagbau, welche in der Zusatzvereinbarung «Untertagbauvereinbarung» geregelt ist.
Artikel 15.1, 62.2, 62.3 und 62.5
Aufgaben paritätische Organe
Befugnisse und Aufgaben
- die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch,
- die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung,
- die Fällung und der Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten,
- die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender (Art. 27 Abs. 7 LMV), soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der «Untertagbauvereinbarung» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»,
- Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Einreihung in die Lohnklassen (Art. 38, 39 und 41 LMV),
- Vollzug der «Unterkunftsvereinbarung»,
- Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb,
- Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der «Mitwirkungsvereinbarung»,
Untertagbauvereinbarung
Die PK-UT ist nach Artikel 357b Absatz 1 Buchstabe c OR zur gemeinsamen Durchsetzung von Konventionalstrafen gegenüber den unterstellten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ermächtigt. Die eigentliche Kontrolltätigkeit kann von der PK-UT an die lokalen paritätischen Berufskommissionen des Bauhauptgewerbes delegiert werden.
Die Aufgaben der PK-UT richten sich nach Artikel 62 ff. LMV sowie nach der Zusatzvereinbarung Mitwirkung im Bauhauptgewerbe und der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen.
Zusatzvereinbarung «Genf»
Die paritätische Berufskommission des Kantons Genf (CPGO) ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung zu kontrollieren, deren Anwendung zu gewährleisten und allfällige Zuwiderhandlungen zu sanktionieren.
Artikel 62.6; Anhang 10: Artikel 6; Anhang 13: Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
Stellt die paritätische Berufskommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
- eine Verwarnung auszusprechen;
- eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.– zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe dergeschuldeten Leistung gehen;
- die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
- die in Artikel 58 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber und die fehlbaren Arbeitnehmenden von künftigen Verletzungen des LMV abgehalten werden. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien, wie:
- Höhe der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen (siehe Abs. 2 Bst. b dieses Artikels);
- Verletzung der nichtgeldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
- einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
- Grösse des Betriebes;
- Umstand, ob die fehlbaren Arbeitnehmenden oder der fehlbare Arbeitgeber, der in Verzug gesetzt wurde, seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist;
- Umstand, ob die Arbeitnehmenden ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen (...).
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der paritätischen Berufskommission zu zahlen. Die paritätische Berufskommission verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV.
Artikel 67
Kontrollen
Verfahren
Die paritätische Berufskommission führt ihre Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durch (...).
Kontrollen
Die paritätische Berufskommission:
- beschliesst eine Firma bezüglich Einhaltung des LMV zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen, sofern die Firma ihren Sitz in ihrem Gebiet hat bzw. die Baustelle sich in diesem Gebiet befindet. In den anderen Fällen benachrichtigt sie die zuständige paritätische Berufskommission;
- führt in der Regel unter schriftlicher Voranzeige eine Kontrolle bezüglich Einhaltung des LMV durch und kontrolliert die Baustellen, soweit sich der Firmensitz bzw. die Baustellen in ihrem Gebiet befindet. Sie kann Rechtshilfe bei anderen lokalen paritätischen Berufskommissionen anfordern;
- erstellt über ihre Inspektionstätigkeit einen Kontrollbericht, welcher der betroffenen Firma zur Stellungnahme innert einer angemessenen Frist zugestellt wird;
- kann die Aufgaben gemäss Buchstabe b und c auch durch einen spezialisierten Dritten vornehmen lassen.
Beschluss
Die paritätische Berufskommission fasst nach Abschluss der Untersuchung einen schriftlichen Beschluss, der den eigentlichen Beschluss sowie eine kurze Begründung zu enthalten hat. Im Beschluss ist festzuhalten:
- ob das Verfahren ohne Folgen eingestellt wird; oder
- ob neben der Feststellung der Verletzung des LMV (...) eine Verwarnung oder eine Sanktion ausgesprochen wird;
- (...) und
- die Tragung (Verlegung) der Kontroll- und Verfahrenskosten.
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Zuständigkeit
Für den Beschluss zuständig ist die paritätische Kommission, die am Sitz der betroffenen Firma zuständig ist; sie wird auch tätig, falls ihr eine andere paritätische Kommission eine allfällige Verletzung von LMV-Bestimmungen mitteilt. Bei Firmen mit Sitz im Ausland ist die paritätische Kommission am Ort der Baustelle zuständig. Besondere Regelungen, wie bei Untertagbauarbeiten oder bei Arbeiten des Grund- und Spezialtiefbaus, bleiben vorbehalten.
Rechtshilfe
Verweigert eine angerufene paritätische Berufskommission die anbegehrte Rechtshilfe gemäss Absatz 2 dieses Artikels (Bst. a und b), bestimmt die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission SVK die für die Kontrolle und die allenfalls zu ergreifenden Sanktionen zuständige paritätische Berufskommission.
Artikel 62.1 – 62.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Gegenstand der Information sowie Durchführung
- auf die Beschäftigung; und
- auf die Beschäftigten.
- schriftlich an die Arbeitnehmenden oder mündlich an einer Betriebsversammlung;
- oder mündlich an einer Sitzung der Arbeitnehmervertretung, sofern eine solche vorhanden ist.
Arbeitnehmervertretung
Bildung einer Arbeitnehmervertretung: In Betrieben oder Betriebsteilen mit mindestens 50 Arbeitnehmenden kann ein Fünftel der wahlberechtigten Arbeitnehmenden (in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmenden mindestens 100 Arbeitnehmende) eine Urabstimmung über die Durchführung einer Wahl zur Bestellung einer Arbeitnehmervertretung verlangen. Der Arbeitgeber führt zusammen mit den Arbeitnehmenden eine Wahl durch, sofern die Urabstimmung eine Mehrheit für die Durchführung einer Wahl ergeben hat.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die:
- länger als sieben Monate im Betrieb tätig und fest angestellt sind;
- in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen; und
- das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Die Durchführung der Wahl legt der Betrieb zusammen mit den Arbeitnehmenden in einem Reglement fest. Es können Wahlkreise, wie beispielsweise Baustellenpersonal, kaufmännisches Personal, Kader, gebildet werden. Die Wählbarkeit darf in Bezug auf das Lebens- und Dienstalter sowie die Art der Anstellung eingeschränkt werden.
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretung: Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung besitzen im Betrieb eine Vertrauensstellung. Sie sind verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren über Informationen, die ihnen vertraulich mitgeteilt wurden. Sie bewahren ebenfalls Stillschweigen über persönliche Belange innerhalb und ausserhalb des Betriebes. Vor allfälligen Mitteilungen an die Öffentlichkeit bespricht die Arbeitnehmervertretung mit dem Betrieb den Inhalt der Mitteilung.
Zusammen mit der Arbeitnehmervertretung legt der Betrieb in einem Reglement fest:
- die Aufgaben der Arbeitnehmervertretung, soweit sie nicht aus dem Gesetz oder aus dieser Vereinbarung hervorgehen; und
- die Stufen der Mitwirkung, wie Information, Mitsprache, Mitentscheidung, bei der Erfüllung der einzelnen Aufgaben.
Der Betrieb legt zusammen mit der Arbeitnehmervertretung fest, welche Tätigkeiten während der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Der Betrieb soll den Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung genügend Zeit für die Schulung zur Ausübung ihrer Tätigkeit einräumen. Der Besuch von Veranstaltungen oder Kursen, für die Arbeitszeit beansprucht wird, ist frühzeitig dem Betrieb zu melden. Der Betrieb entscheidet, ob die ausgefallene Arbeitszeit bezahlt wird oder nicht.
Zusammenarbeit: Die Arbeitnehmervertretung arbeitet mit dem Betrieb (Geschäftsleitung) nach Treu und Glauben zusammen. Der Betrieb unterstützt die Arbeitnehmervertretung in der Ausübung ihrer Befugnisse und Pflichten. Der Betrieb (Geschäftsleitung) soll die Arbeitnehmervertretung frühzeitig über wichtige, sie berührende Entscheidungen, wie wirtschaftliche und personelle Lage im Betrieb, informieren. Die Arbeitnehmervertretung stützt sich bei ihrer Meinungsbildung auf hinreichende Kontakte mit den sie vertretenen Arbeitnehmenden. Sie orientiert die Arbeitnehmenden regelmässig über ihre Tätigkeit sowie über Informationen, die sie vom Betrieb (Geschäftsleitung) erhalten hat und die nicht als vertraulich bezeichnet sind.
Die Arbeitnehmervertretung kann sich jederzeit an die Vertragsparteien des LMV wenden und Ratschläge einholen.
Meinungsverschiedenheiten sind der paritätischen Berufskommission zu unterbreiten; diese sucht die Parteien zu einigen. (...)
Anhang 8: Artikel 3 und 4, 29.1, 30.1 – 30.3, 31.1 –31.4, 32.1 – 32.4, 33.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 21.6
Sozialpläne
Massenentlassung: vgl. Anhang 8 – Zusatzvereinbarung Mitwirkung im Bauhauptgewerbe «Mitwirkungsvereinbarung»: Artikel 25 und 26
Anhang 8: Artikel 12 - 21, 23, 25, 26 und 28
Friedenspflicht
Artikel 9.2
Ähnliche Verträge
GAV für die Holzwarenfabrikation und das Drechslergewerbe der SchweizGAV für den industriellen Rohrleitungsbau des Kantons Wallis
GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung RETAVAL Kanton Wallis
GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)
Dokumente
Zusatzvereinbarung Lohn 2025
Einreihungskriterien Lohnklassen A und Q und Anerkennung ausländischer Berufsausweise (Anhang 15)
Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2019-2022), albanische Ausgabe
Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2019-2022), portugiesische Ausgabe
Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2019-2022), spanische Ausgabe
Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2019-2022), serbokroatische Ausgabe
Links
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20Postfach
3000 Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/de