GAV für den Schweizerischen Gerüstbau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2009 bis 31.12.2010
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2009 bis 31.01.2011
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Örtlicher Geltungsbereich
2639
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
2639
Gilt für die im Gerüstbau tätigen Firmen oder Betriebsteile von Firmen in der ganzen Schweiz. In diesen Geltungsbereich fallen auch Firmen, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich). Gilt auch für ausländische Gerüstbaufirmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, sowie für Temporärfirmen und Subunternehmungen, die Arbeitnehmer in dieser Branche beschäftigen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
2639
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Lehrlinge der dem GAV unterstellten Betriebe.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2639
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2639
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Betriebe und Betriebsteile, welche im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2639
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2639
Die Kündigungsfrist des GAV Gerüstbau beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
2639
Unia:
Jacques Robert
031 350 23 16
jacques.robert@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2639
Unia:
Jacques Robert
031 350 23 16
jacques.robert@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2639
Unia:
Jacques Robert
031 350 23 16
jacques.robert@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2639
Ab 01. April 2009:
LohnklasseMonatslohn Stundenlohn
QCHF 5'095.-- CHF 27.90
ACHF 4'886.-- CHF 26.75
B1CHF 4'574.-- CHF 25.05
B2CHF 4'218.-- CHF 23.10
CCHF 4'010.-- CHF 21.95

Lohnkategorien
2639
LohnklassenVoraussetzungen
Q Chef-Monteur Gerüstbau Chef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als solcher eingesetzt
A Gruppenleiter Gerüstbau Gruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 1. Januar 2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde, sowie Gerüstmonteur mit EFZ, falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt
B1 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ), gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde
B2 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU. Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde
C Gerüstbaumitarbeiter Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse

Artikel 13
Lohnerhöhung
2639
2009:
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden in allen Lohnklassen generell um 70 Franken pro Monat respektive Rappen 38 pro Stunde erhöht.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich 10 Franken pro Monat respektive 5 Rappen pro Stunde entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer haben einen gemeinsamen Anspruch auf die Lohnerhöhung.



Artikel 37; Zusatzvereinbarung 2009
13. Monatslohn
2639
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2639
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Dienstaltersgeschenke
2639
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2639
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit 50%
Nachtarbeit (20:00 bis 6:00) 50%



Artikel 14.3-5
Spesenentschädigung
2639
SpesenartEntschädigung
Verpflegungsentschädigung für alle GerüstbauerCHF 15.50/Tag
Benützung PrivatautoCHF --.60/km
Benützung MotorradCHF --.45/km
Benützung MotorfahrradCHF --.30/km

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Sie beträgt 80% des Grundlohnes und wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.

Artikel 15 und 16
weitere Zuschläge
2639
Schlechtwetterentschädigung (Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall): 80% des Grundlohnes

Artikel 16
Normalarbeitszeit
2639
2190 h/Jahr, 42 h/Woche, inkl. Reisezeit (Transport Sammelstelle/Werkhof zur Baustelle und zurück)

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
2639
Angeordnete Überstunden werden in der Regel mit dem Grundlohn und einem Zuschlag von 25% gezahlt. Es kann schriftlich vereinbart werden, dass der Ausgleich am Ende eines Kalenderjahrs oder spätestens in den 3 ersten Monaten des Folgejahrs Zeit mit einem Zeitzuschlag von 12,5% oder mit einem Lohnzuschlag von 25% erfolgt.

Artikel 14.2
Ferien
2639
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr5 Wochen (= 25 Arbeitstage)10.6% Lohnzuschlag
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag



Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2639
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Militär/Inspektion0,5-1 Tag
Umzug1 Tag

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
2639
Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von 8 Feiertagen pro Jahr; Möglichkeit, pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten

Artikel 10
Krankheit
2639
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA


Artikel 17 und 18
Unfall
2639
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA


Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2639


Artikel 5.3 in Anhang 2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2639
Dienst bis 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100% des Lohnes
5.-21. Woche, ganze Rekrutenschule, Durchdiener:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 12
Pensionsregelungen
2639
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Frühpensionierung
2639
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2639

Artikel 2
Lernende
2639


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)


Junge Arbeitnehmende
2639


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)


Kündigungsfrist
2639
DienstjahreKündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit (2 Monate, kann um max. 1 Monat verlängert werden) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 6
Arbeitnehmervertretung
2639
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
2639
SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband
Paritätische Fonds
2639
?
Aufgaben paritätische Organe
2639
Paritätische Berufskomission:
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)

Artikel 25
Folge bei Vertragsverletzung
2639
Artikel 25.9
Schlichtungsverfahren
2639
Zwischen Vertragsparteien und im Betrieb:
StufeZuständiges Organ
1. Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 4 und 25
Friedenspflicht
2639

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 3
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17.12925 14.03.2024 01.04.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.12702 25.04.2023 08.12.2023
16.12295 25.04.2023 25.04.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.11681 24.05.2022 24.05.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.11413 01.04.2021 28.09.2021
14.11350 01.04.2021 28.06.2021
14.11306 01.04.2021 18.06.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.10058 01.06.2020 24.07.2020