Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2012
bis 31.03.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2012 bis 31.07.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2012 bis 31.07.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die im Gerüstbau (inkl. Event-Bereich) tätigen Firmen in der ganzen Schweiz. Der vorliegende GAV gilt auch für ausländische Gerüstbaufirmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, sowie für Temporärfirmen und Subunternehmungen.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Lehrlinge der dem GAV unterstellten Betriebe.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Betriebe und Betriebsteile, welche im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge.
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Die Kündigungsfrist des GAV Gerüstbau beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 26
Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1. April 2012 (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn | |
---|---|---|
Q | CHF 5'218.-- | |
A | CHF 5'004.-- | |
B1 | CHF 4'692.-- | |
B2 | CHF 4'336.-- | |
C | CHF 4'128.-- |
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen |
---|---|
Q Chef-Monteur Gerüstbau | Chef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als solcher eingesetzt |
A Gruppenleiter Gerüstbau | Gruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 1. Januar 2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde, sowie Gerüstmonteur mit EFZ, falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt |
B1 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ), gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde |
B2 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU. Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde |
C Gerüstbaumitarbeiter | Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse |
Artikel 13
Lohnerhöhung
Ab 1. April 2012 (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Löhne werden generell um CHF 25.-- pro Monat (CHF -.15/h), bzw. individuell um CHF 10.-- pro Monat (CHF -.05/h) erhöht. Mindestlohnerhöhung um CHF 30.-- (Lohklasse Q), bzw. CHF 25.-- (andere Klassen) pro Monat.
Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2012
Die Löhne werden generell um CHF 25.-- pro Monat (CHF -.15/h), bzw. individuell um CHF 10.-- pro Monat (CHF -.05/h) erhöht. Mindestlohnerhöhung um CHF 30.-- (Lohklasse Q), bzw. CHF 25.-- (andere Klassen) pro Monat.
Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2012
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 13.9
Artikel 13.9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 13.9
Artikel 13.9
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 13.9
Artikel 13.9
Kinderzulagen
Artikel 15.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit | 50% |
Nachtarbeit (20:00 bis 6:00) | 50% |
Artikel 14.3-5
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung für alle Gerüstbauer | CHF 16.--/Tag |
Benützung Privatauto | CHF --.60/km |
Benützung Motorrad | CHF --.45/km |
Benützung Motorfahrrad | CHF --.30/km |
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Sie beträgt 80% des Grundlohnes und wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.
Artikel 15 und 16
weitere Zuschläge
Schlechtwetterentschädigung (Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall): 80% des Grundlohnes
Artikel 16
Artikel 16
Normalarbeitszeit
2190 h/Jahr, 42 h/Woche, inkl. Reisezeit (Transport Sammelstelle/Werkhof zur Baustelle und zurück)
Artikel 8
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden werden in der Regel mit dem Grundlohn und einem Zuschlag von 25% gezahlt. Es kann schriftlich vereinbart werden, dass der Ausgleich am Ende eines Kalenderjahrs oder spätestens in den 3 ersten Monaten des Folgejahrs Zeit mit einem Zeitzuschlag von 12,5% oder mit einem Lohnzuschlag von 25% erfolgt.
Artikel 14.2
Artikel 14.2
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% Lohnzuschlag |
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) | 10.6% Lohnzuschlag |
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% Lohnzuschlag |
Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von 8 Feiertagen pro Jahr; Möglichkeit, pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten
Artikel 10
Artikel 10
Krankheit
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
Artikel 17 und 18
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
Artikel 17 und 18
Unfall
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
Artikel 17 und 18
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%
Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11; Artikel 5.3 in Anhang 2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst bis 4 Wochen:
5.-21. Woche, ganze Rekrutenschule, Durchdiener:
Artikel 12
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 12
Pensionsregelungen
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Frühpensionierung
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Vertragsparteien setzen eine paritätische EKAS-Kommission ein, welche sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet.
Die Kommission gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der «Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe». Die Branchenlösung ist kraft AVE für alle dem GAV unterstellten Firmen obligatorisch.
Artikel 21
Die Kommission gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der «Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe». Die Branchenlösung ist kraft AVE für alle dem GAV unterstellten Firmen obligatorisch.
Artikel 21
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Nach Ablauf der Probezeit (2 Monate, kann um max. 1 Monat verlängert werden) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 6
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband
Paritätische Fonds
GEBAFONDS:
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazugehörenden Ausführungsreglements.
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazugehörenden Ausführungsreglements.
Kaution
Artikel 2.2
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskomission:
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)
Artikel 25
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)
Artikel 25
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 25.9
Schlichtungsverfahren
Zwischen Vertragsparteien und im Betrieb:
Artikel 4 und 25
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4 und 25
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 3