GAV für den Schweizerischen Gerüstbau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2016 bis 31.03.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2016 bis 31.05.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
7026
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
7026
Gilt für die im Gerüstbau (inkl. Event-Bereich) tätigen Firmen in der ganzen Schweiz. Der vorliegende GAV gilt auch für ausländische Gerüstbaufirmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, sowie für Temporärfirmen und Subunternehmungen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
7026
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Lehrlinge der dem GAV unterstellten Betriebe.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7026
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7026
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7026
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7026
Die Kündigungsfrist des GAV Gerüstbau beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
7026
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn

Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7026
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn

Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7026
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn

Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
7026
Ab 1. April 2016 (per 1.5.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnklasseMonatslohn
Q CHF 5'273.--
A CHF 5'059.--
B1 CHF 4'747.--
B2 CHF 4'391.--
C CHF 4'170.--
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 182.5 = Stundenlohn

Lohnkategorien
7026
LohnklassenVoraussetzungen
Q Chef-Monteur Gerüstbau Chef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt
A Gruppenleiter Gerüstbau - Gruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau
- oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
- oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 1. Januar 2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde
- sowie Gerüstmonteur mit EFZ, falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt wird
B1 Gerüstmonteur - Gerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ)
- oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
- oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde
B2 Gerüstmonteur - Gerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau
- gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
- Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde
C Gerüstbaumitarbeiter Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur

Artikel 13
Lohnerhöhung
7026
Ab 1. April 2016 (per 1.5.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden in allen Lohnklassen generell um CHF 25.-- pro Monat (CHF -.14/h) erhöht.

Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2016 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2016
13. Monatslohn
7026
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7026
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Dienstaltersgeschenke
7026
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Kinderzulagen
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Artikel 15.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7026
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit 50%
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) 50%

Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.

Artikel 14.3-5
Spesenentschädigung
7026
SpesenartEntschädigung
Verpflegungsentschädigung für alle Gerüstbauer (1)CHF 16.--/Tag
Benützung PrivatautoCHF --.60/km
Benützung MotorradCHF --.45/km
Benützung MotorfahrradCHF --.30/km
(1) Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden ist die Zulage zwingend geschuldet.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Sie beträgt 80% des Grundlohnes und wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.

Artikel 15 und 16
weitere Zuschläge
7026
Schlechtwetterentschädigung (Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall): 80% des Grundlohnes

Artikel 16
Normalarbeitszeit
7026
2190 h/Jahr, 42 h/Woche, inkl. Reisezeit (Transport Sammelstelle/Werkhof zur Baustelle und zurück), Höchstarbeitzeit 48 h/Woche

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
7026
Angeordnete Überstunden werden in der Regel mit dem Grundlohn und einem Zuschlag von 25% gezahlt. Es kann schriftlich vereinbart werden, dass der Ausgleich spätestens in den 3 ersten Monaten des Folgejahrs Zeit mit einem Zeitzuschlag von 12,5% erfolgt.

Artikel 14.2
Ferien
7026
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr5 Wochen (= 25 Arbeitstage)10.6% Lohnzuschlag
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag

Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.

Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7026
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) des Arbeitnehmers3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
7026
Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von 8 Feiertagen pro Jahr; Möglichkeit, pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten.

Artikel 10
Krankheit
7026
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
- Leistungen: 80% des versicherten Verdienstes, Bezahlung der 3 SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber
- Nichtbetriebunfall-Versicherung: Prämien zu Lasten der Arbeitnehmendens

Artikel 17 und 18
Unfall
7026
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
- Leistungen: 80% des versicherten Verdienstes, Bezahlung der 3 SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber
- Nichtbetriebunfall-Versicherung: Prämien zu Lasten der Arbeitnehmendens

Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7026
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen, davon mind. 8 Wochen nach Niederkunft.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 11; Artikel 5.3 in Anhang 4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7026
Dienst bis 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100% des Lohnes
5.-21. Woche, ganze Rekrutenschule, Durchdiener:
WerEntschädigung
Unverheiratete50% des Lohnes
Verheiratete und Unverheiratete mit Unterstützungs-Pflichten80% des Lohnes

Artikel 12
Pensionsregelungen
7026
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Frühpensionierung
7026
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7026
WerBetrag
Arbeitnehmende CHF 25.-/Monat + CHF 5.--/Monat Vollzugskostenbeitrag
Lehrlinge CHF 10.--/Monat
Arbeitgeber CHF 300.-- (jährlicher Grundbeitrag), + CHF 5.--/Monat Vollzugskostenbeitrag pro Arbeitnehmende/n

Artikel 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7026
Die Kosten für die Erstausrüstung bezüglich Helm, Sicherheitsschuhe und Handschuhe sowie nach Verschleiss der Ersatz (gegen Vorweisung der verschlissenen Ausrüstung), wird vom Arbeitgeber übernommen.

Die Vertragsparteien setzen eine paritätische EKAS-Kommission ein, welche sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet.
Die Kommission gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der «Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe». Die Branchenlösung ist kraft AVE für alle dem GAV unterstellten Firmen obligatorisch.

Artikel 21
Lernende
7026


Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)

Junge Arbeitnehmende
7026


Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)

Kündigungsfrist
7026
DienstjahreKündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit (2 Monate, kann um max. 1 Monat verlängert werden) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 5 und 6
Arbeitnehmervertretung
7026
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
7026
SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband
Paritätische Fonds
7026
GEBAFONDS:
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazu­gehörenden Ausführungsreglements.
Kaution
7026
Zur Sicherung der Beiträge an den Paritätischen Fonds sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK), hat jeder Arbeitgeber, nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. vor der Arbeitsaufnahme in der Schweiz, bei der PBK eine Kaution in Höhe von CHF 10'000.-- zu hinterlegen.

Artikel 2.2; Anhang 1
Aufgaben paritätische Organe
7026
Paritätische Berufskomission:
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)

Artikel 25
Folge bei Vertragsverletzung
7026
Artikel 25.9
Schlichtungsverfahren
7026
Zwischen Vertragsparteien und im Betrieb:
StufeZuständiges Organ
1. Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 4 und 25
Friedenspflicht
7026
Während der Vertragsdauer gilt für die (…) unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die uneingeschränkte Friedenspflicht.

Artikel 3
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17.12925 14.03.2024 01.04.2024
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