GAV Berner Spitäler und Kliniken

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2020 bis 31.03.2022
Letzte Änderungen
Seit 1. Juli 2020 gelten verbindliche Richtfunktionen, vgl. Anhang "Ausführungsbestimmungen Richtfunktionen GAV 2020" und Korrektur des Mindestlohnrechners (Lohnband 21)
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Kurzinfo Geltungsbereich
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Ersetzt die bisherigen Gesamtarbeitsverträge "GAV für das Personal Bernischer Spitäler" und "GAV für die Insel Gruppe AG"
Örtlicher Geltungsbereich
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Verschiedene Spitäler und Gesundheitsinstitutionen im Kanton Bern.
Betrieblicher Geltungsbereich
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Hôpital du Jura bernois SA/Hôpital de Moutier SA
Insel Gruppe AG
PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG
Regionalspital Emmental AG
Spital Region Oberaargau AG
Spital Simmental-Thun-Saanenland AG
Spitäler Frutigen-Meiringen-Interlaken AG
Spitalzentrum Biel AG
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG

Anhang 1 des GAV
Persönlicher Geltungsbereich
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Gilt für Mitarbeitende, die bei den Arbeitgeberinnen voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehen. Auch Mitarbeitende, die über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, bleiben diesem GAV unterstellt.

Von diesem GAV ausgenommen sind Mitarbeitende der ersten und zweiten Führungsebene, Kaderärzte (Chefärzte, leitende Ärzte), Lernende und Praktikanten.

Artikel 1.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Der vorliegende GAV kann, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Wird die Kündigung nur von einem oder von einzelnen Personalverbänden ausgesprochen, bleibt der GAV für die nicht kündigenden Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 16.1
Kontakt Arbeitnehmervertretung
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VPOD Bern Region
Monbijoustr. 61/Postfach
3000 Bern 23
031 371 67 45
info@vpodbern.ch
www.vpodbern.ch

SBK
Schweizerischer Berufsverband
der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Sektion Bern
Monbijoustrasse 30
3011 Bern
www.sbk-be.ch

VSAO
Verband schweizerischer Assistenz- und
Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
Schwarztorstrasse 7
3007 Bern
www.vsao-bern.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
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diespitäler.be
Krankenhausstrasse 12
3600 Thun
www.diespitaeler.be

Löhne / Mindestlöhne
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Mindestlöhne ab 1. April 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. August 2023)
Lohnband Jahreslohn Minimum1 Monatslohn (13 mal) Minimum1
5 48’720.00 3’747.70
8 51’395.55 3’953.50
10 55’773.25 4’290.25
11 59’619.05 4’586.10
12 61’855.10 4’758.10
13 64’318.50 4’947.60
14 67’017.40 5’155.20
15 69’970.05 5’382.35
16 73’183.55 5’629.55
17 76’676.15 5’898.15
18 80’459.05 6’189.15
19 84’543.40 6’503.35
20 88’944.45 6’841.90
21 93’672.30 7’205.60
22 98’744.30 7’595.75
23 104’172.50 8’013.25
24 109’969.15 8’459.20
25 116’149.50 8’934.60


1 Für Mitarbeitende, welche die Anforderungen an eine Funktion noch nicht in allen Teilen erfüllen, kann der Lohn befristet um max. 3% tiefer als das Lohnbandminimum angesetzt werden. Für diese Mitarbeitenden sind gezielte Befähigungsmassnahmen zu vereinbaren.

Mindestlöhne Assistenzärztinnen und -ärzte in Weiterbildung ab 1. April 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. August 2023)
Assistenzärztinnen und -ärzte Lohnband 21
Einstiegslohn CHF 7'223.60
2. Weiterbildungsjahr CHF 7'440.30
3. Weiterbildungsjahr CHF 7'657.00
4. Weiterbildungsjahr CHF 7'873.70
5. Weiterbildungsjahr CHF 8'090.40
6. Weiterbildungsjahr CHF 8'307.15
ab 7. Jahr gemäss GAV-Kriterien


Im zweiten bis und mit sechsten Jahr beträgt der Lohnanstieg je 3% des Anfangslohns, unabhängig vom Ergebnis des jährlich stattfindenden Mitarbeitergesprächs.

Artikel 5.2.3, Anhang 5

Lohnkategorien
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Mit Einführung des GAV Berner Spitäler und Kliniken per 1.1.2018 haben die Vertragsparteien der Erarbeitung neuer Richtfunktionen zugestimmt. 
Art. 16.3.3 Richtfunktionen (Art. 5.2 Abs. 2): Die Vertragsparteien erstellen die für alle Arbeitgeberinnen verbindlichen Richtfunktionen. Bis dahin gelten die Funktionsumschreibungen der Gehaltsordnung vom 1. Januar 2014.

Basierend auf den «Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung, 1.1.2014» (Gesamtarbeitsvertrag für das Personal bernischer Spitäler) wurden die bisherigen Richtfunktionen nach einer einheitlichen Systematik konkretisiert und punktuell an die Veränderungen der Aus- und Weiterbildungsberufe angepasst. Auf eine Neubewertung der Funktionen wurde verzichtet. Die bisherige Gehaltsordnung basierte im Grundsatz auf den Richtpositionen des Kantons Bern, welchen eine analytische Arbeitsbewertung zugrunde lag.

Funktionen und Einreihungsplan

Jede Stelle wird aufgrund der Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen, Kompetenzen und Verantwortungen einer Funktion zugeordnet. Jede Funktion ist wiederum in einem Lohnband eingereiht.

Richtfunktionen sind jene Funktionen, deren Zuordnung zu einem Lohnband für alle Arbeitgeberinnen als Minimum verbindlich ist.

Neue oder veränderte Funktionen werden dem Lohnband zugeordnet, in welchem die Funktion mit der grösstmöglichen inhaltlichen Übereinstimmung eingereiht ist.

Der Einreihungsplan enthält alle Funktionen mit dem jeweiligen Lohnband. Die Funktionen sind nach Funktionsgruppen gegliedert.

Die in den Ausführungsbestimmungen umschriebenen Funktionen und Lohnband-Zuordnungen sind für die dem GAV-unterstellten Mitarbeitenden der Betriebe im Minimum verbindlich. Das Lohnregulativ steht allen Mitarbeitenden zur Einsicht offen. Die Betriebe können detailliertere Einreihungspläne erlassen.

Ab 1. Juli 2020 gelten die Richtfunktionen gemäss den Ausführungsbestimmungen.

Lohnreglement

Jede Arbeitgeberin erlässt ein betriebsinternes Lohnreglement mit dem Einreihungsplan.

Dieses wird den Personalverbänden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.

Übergangsbestimmungen

Einreihung in den Lohnbändern (Art. 5.2 Abs. 2): Alle Mitarbeitenden werden per 1. Januar 2018 in dem für ihre Funktion massgebenden Lohnband eingereiht. Der bisherige Lohn bleibt beim Übergang unverändert (Besitzstand).

Richtfunktionen (Art. 5.2 Abs. 2): Die Vertragsparteien erstellen die für alle Arbeitgeberinnen verbindlichen Richtfunktionen bis 31. Dezember 2019. Bis dahin gelten die Funktionsumschreibungen der Gehaltsordnung vom 1. Januar 2014.

Artikel 5.2.2, 5.4, und 16.3; Ausführungsbestimmungen Richtfunktionen GAV 2020: Artikel 1.1

Lohnerhöhung
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Übersicht Lohnmassnahmen 2023 per 1. April 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 13. April 2023)
  Spitalzentrum Biel (SZB AG) Insel Gruppe AG Regionale Spitalzentren und Psychiatrische Kliniken
Generelle Lohnerhöhung, inkl. Anhebung der Gehaltstabelle 2% 1.5% 1.5%
Innerbetriebliche strukturelle Lohnerhöhung 0.4% 0.5% mindestens 0.2%
Einmalprämie - 0.2% der Lohnsumme -

Zur Information

Die Vertragsparteien verhandeln jährlich eine Gesamtsumme für die Lohnmassnahmen in den Betrieben. Sie einigen sich auf einen Zeitpunkt für die Umsetzung der Lohnmassnahmen.

Artikel 15.5;
Übersicht Lohnmassnahmen 2023

13. Monatslohn
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Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Artikel 5.3.3

Dienstaltersgeschenke
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Dienstaltersgeschenke
Anstellungsjahr Arbeitstage
nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres 5
nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres 10
nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres 15
alle weiteren 5 Jahre 15


Artikel 4.11
Lohnauszahlung
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Grundsätzlich wird der Lohn im Monatslohn ausgerichtet. In begründeten Fällen kann er im Stundenlohn ausgerichtet werden. Mitarbeitende im Stundenlohn haben Anspruch auf Gleichbehandlung.
Der Lohn wird jeweils zwischen dem 25. und dem Letzten des Kalendermonats auf die persönlichen Lohnkonti der Mitarbeitenden überwiesen.

Artikel 5.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
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Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Zulagen für Nachtarbeit für Personal bis und mit Lohnband 24

Als Nachtarbeit gilt die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit.
Sie wird mit einer Zulage von CHF 7.- pro Stunde entschädigt.
Zusätzlich wird bis und mit Lohnband 18 eine Zeitgutschrift von 20% auf der geleisteten Nachtarbeitszeit gewährt.
Ab Lohnband 19 wird nur die Zeitgutschrift gemäss Arbeitsgesetz ausgerichtet (10% für die Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr).

Zulagen für Nachtarbeit für Personal ab Lohnband 25

Es kommen nur die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung. Als Nachtarbeit gilt die zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit.
Für diese Zeit besteht Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10%.

Zulagen für Wochenend- und Feiertagsarbeit

Als Wochenendarbeit gilt die am Samstag, am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistete Arbeit.
Für Personal bis und mit Lohnband 24 wird Wochenendarbeit mit einer Zulage von CHF 7.- pro Stunde entschädigt.
Es erfolgt keine Kumulation von Nacht- und Wochenendarbeit. Vorbehalten bleiben Zulagen gemäss Arbeitsgesetz.

Psychiatrische Kliniken und Regionalen Spitalzentren

Für die Psychiatrischen Kliniken und Regionalen Spitalzentren gilt ab 1. April 2022 (für den Personalverleih ab 20. Mai 2022) der Samstagvormittag in allen GAV Betrieben als Wochenende und es werden Inkonvenienzen darauf entrichtet.

 

Inkonvenienzen: Zulagen für Nacht- und Wochenenddienste ab 1. April 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 13. April 2023)
  Spitalzentrum Biel (SZB AG) Insel Gruppe AG Regionale Spitalzentren und Psychiatrische Kliniken
Zulagen für Nacht- und Wochenenddienste CHF 10.– pro Stunde  Neu CHF 8.– /h (ab 1. April 2023, bisher CHF 7.–/h), 0,3% Jährlich Steigerung um CHF 1.– /h bis 10.– /h erreicht sind Neu CHF 7.– /h (ab 1. April 2023, bisher CHF 6.– /h), rund 0,4% Jährlich Steigerung um CHF 1.– /h bis 10.– /h erreicht sind


Artikel 3.7, Anhang 2: Artikel 2, 3 und Lohnbeschluss 2022; Überischt Lohnmassnahmen 2023

Schichtarbeit
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Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.


Artikel 3.7 
Pikettdienst
12418

Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10% der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit gelten als Arbeitszeit.

Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit. Während dieser Zeit darf über den vereinbarten Aufgabenbereich hinaus andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden.

In den Fällen nach Abs. 2 und 3 darf die einzelne Mitarbeiterin/der einzelne Mitarbeiter in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.

Die Pikettdienstentschädigung wird nach Pikettdiensteinheiten ausgerichtet. Eine Pikettdiensteinheit umfasst eine Zeitdauer von 8 bis 12 aufeinanderfolgenden Stunden.

Die Entschädigung für Pikettdienst beträgt CHF 30.- je Pikettdiensteinheit. Hinzu kommen gegebenenfalls die Zeitgutschriften gemäss Art. 3.9 Abs. 2 GAV (vgl. auch Art. 8a Abs. 2 ArGV2).

Artikel 3.7  3.9; Anhang 2: Artikel 4

Spesenentschädigung
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Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen erlässt jede Arbeitgeberin ein separates Reglement.

Anspruch während der Ferien

Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Zulagen für die Umkleidezeit

Die monatliche Entschädigung für die Umkleidezeit beträgt in den Regionalen Spitalzentren und den Psychiatrischen Kliniken CHF 50.- und in der Insel Gruppe AG CHF 60.-. Sie wird dem Anstellungsgrad angepasst.

Artikel 6.2  6.3; Anhang 2: Artikel 6

Normalarbeitszeit
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Wochenarbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Mitarbeitenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) 42 Stunden pro Woche.

Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten.


Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte):

Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte und Assistenzärztinnen) gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, sofern

– 4 Stunden explizite Weiterbildung pro Woche enthalten sind bei 100%-Anstellung,
– als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 50 Stunden 5 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt werden bei 100%-Anstellung
– allfällige Minusstunden spätestens bei Austritt verfallen, wenn im Jahresschnitt über 42 Stunden pro Woche gearbeitet worden ist. Sind die 42 Stunden im Jahresschnitt nicht erreicht worden, werden Minusstunden mit allfälligen Zeitguthaben verrechnet.

Spitäler und Kliniken müssen explizite Weiterbildung in diesem Umfang anbieten.

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag auch andere Weiterbildungen zu besuchen.


Arbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte, Spitalfachärztinnen und -ärzte:

Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt bzw. Spitalfachärztin/Spitalfacharzt gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche.

Als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 46 Stunden werden 7 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt bei 100%-Anstellung.

Es besteht Anspruch auf 5 Fortbildungstage pro Jahr bei 100%-Anstellung. In Absprache mit der Arbeitgeberin können mit Blick auf die Vorgaben zum Erhalt des Facharzttitels bis zu 10 Tage Fortbildung gewährt werden.

Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50 bei 100%-Anstellung, sofern diese aus betrieblichen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind.

Ärztinnen und Ärzten mit Facharzttitel, die eine zusätzliche Vergütung von mindestens CHF 24 000.– pro Jahr erhalten, werden keine Entschädigungen für Überstunden, sondern nur für Überzeitstunden gemäss Arbeitsgesetz gewährt.

Artikel 3.2  3.4

Flexible Arbeitszeit
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Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten.
Jede Arbeitgeberin kann unter Mitwirkung der Betriebskommission individuelle und flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Jahresarbeitszeit oder abweichende Wochenarbeitsstunden) festlegen. Die Personalverbände werden vor Inkraftsetzung informiert.
Auf vereinbarte freie Tage sowie auf Teilzeitarbeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird Rücksicht genommen.

Artikel 3.2
 

Arbeitszeiterfassung
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Für Mitarbeitende, welche diesem GAV gemäss Art. 1.3 unterstellt sind und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit erfüllen, besteht die Möglichkeit, mittels individueller, schriftlicher Verzichtserklärung auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit zu verzichten. Voraussetzung dafür ist die Vereinbarung konkreter Regelungen in den Anhängen.

Artikel 3.12

Überstunden / Überzeit
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Wenn es betrieblich notwendig ist, sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind.

Überstunden sind im Voraus anzuordnen oder im Nachhinein zu genehmigen. Sie sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen.

Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Lohns, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zuschlag.

Bei der Kompensation von Überstunden haben die Mitarbeitenden ein Mitspracherecht.

Für kurzfristige Kompensationen (weniger als 48 Stunden vorher angekündigt) braucht es das Einverständnis der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters.

Ärztinnen und Ärzten mit Facharzttitel, die eine zusätzliche Vergütung von mindestens CHF 24 000.– pro Jahr erhalten, werden keine Entschädigungen für Überstunden, sondern nur für Überzeitstunden gemäss Arbeitsgesetz gewährt.

Artikel 3.4 und 3.5

Arbeitsvertrag
12418

Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag. In diesem wird die Unterstellung unter die Bestimmungen dieses GAV vereinbart. Der GAV, die Anhänge, das Reglement über die Pensionskasse sowie die weiteren Reglemente liegen zur Einsicht vor und können bezogen werden.

Der Einzelarbeitsvertrag enthält zwingend folgenden minimalen Inhalt: Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dauer der Probezeit, Funktion, Arbeitsort, Arbeitszeit, Beschäftigungsgrad, Lohn, Sozial- und andere Versicherungen, Verweis auf GAV.

Artikel 2.1

Probezeit
12418

Als Probezeit gelten die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses. Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung.

Artikel 2.2

Ferien
12418
Alter Ferienanspruch
bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 27 Arbeitstage
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird 32 Arbeitstage


Für Ärztinnen und Ärzte gelten zudem Art. 3.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 2.

Anspruch während der Ferien

Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Artikel 4.1 und 6.2

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12418
Anlass bezahlte Arbeitstage
Eigene Hochzeit 2
Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils 1
Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, von Kindern, Eltern oder Schwiegereltern 4
Todesfall von Geschwistern oder Grosseltern 1
Zeit für Blutspende/Plättchenspende die dafür nötige Zeit
Wohnungsumzug ohne Familie 1
Wohnungsumzug mit Familie 2
Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und Vorsorgeeinrichtungen 1
für Vorstandsmitglieder der Personalverbände 2
Waffen- und Kleiderinspektion 1
Zeit für unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden können die dafür nötige Zeit


Die Mitarbeitenden haben die Vorgesetzten zu informieren, sobald sie vom Ereignis Kenntnis haben.
In Härtefällen (schwere Erkrankung, Todesfall) können abweichende Lösungen getroffen werden.
Fallen unvorhersehbare und nicht planbare Ereignisse (schwere Erkrankung, Todesfall und Geburt) in die Zeit der Ferien, werden diese nachgewährt.
Der Bezug von bezahlten Urlauben ist zeitneutral. Es entstehen weder Plus- noch Minuszeiten.
Der Anspruch gestützt auf Art. 36 Abs. 3 Arbeitsgesetz für die Betreuung von kranken Kindern wird zusätzlich zu den bezahlten Kurzurlaubstagen gewährt.

Bezahlter Kurzurlaub für die Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigen Angehörigen

Für die kurzfristige Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Familienmitgliedern (insbesondere Ehe- bzw. Lebensparter/in, (Schwieger-) Eltern, Kinder und Geschwister) besteht das Recht von bezahltem Urlaub.

  1.  Der bezahlte Betreuungsurlaub beträgt höchstens 3 Tage pro Ereignis/Beeinträchtigung, insgesamt maximal 10 Tage pro Kalenderjahr.
  2. Bei Bedarf kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
  3. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Erwerbsersatzordnung (EO). Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens mit einer gesetzlich festgelegten Tagesgrenze.


Artikel 4.6 und 4.6a

Bezahlte Feiertage
12418

Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und des 31. Dezember.

Als Wochenendarbeit gilt die am Samstag, am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistete Arbeit.
Für Personal bis und mit Lohnband 24 wird Wochenendarbeit mit einer Zulage von CHF 7.– pro Stunde entschädigt.
Es erfolgt keine Kumulation von Nacht- und Wochenendarbeit. Vorbehalten bleiben Zulagen gemäss Arbeitsgesetz.

Artikel 4.5 und Anhang 2: Artikel 3

Bildungsurlaub
12418
Jede Arbeitgeberin erlässt ein Reglement über die Aus- und Weiterbildung.

Artikel 12.1.5
Krankheit
12418
Krankheit

Bei Krankheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wird der Lohn inklusive Sozialzulagen und Anteil 13. Monatslohn, jedoch exklusive Inkonvenienz- oder Funktionszulagen, durch die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeitdauer weiter zu 100% ausgerichtet. Die Arbeitszeit wird während der ersten 30 Tage gestützt auf den Dienstplan und nachher gemäss dem vereinbarten Beschäftigungsgrad ermittelt.

Diese beschränkte Zeitdauer beträgt ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit insgesamt:

Dienstjahr 100% Lohnfortzahlung während
im 1. Dienstjahr 6 Monate
im 2. Dienstjahr 8 Monate
im 3. Dienstjahr 10 Monate
ab 4. Dienstjahr 12 Monate


Ein neuer vollständiger Anspruch auf die 100%-Lohnfortzahlung entsteht nach vollständiger und ununterbrochener Wiederaufnahme der Arbeit während 12 Monaten.

Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert.

Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.

Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Lohnprozenten, wobei Mitarbeitende maximal hälftig an den Prämien beteiligt werden können.

Artikel 8.2 und 8.3

Unfall
12418

Mitarbeitende mit einem Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch die Arbeitgeberin versichert.

Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.

An der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung können die Mitarbeitenden ganz oder teilweise beteiligt werden.

Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 8 Stunden/Woche sind nur gegen die Folgen von Berufsunfall versichert.

Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird durch die Arbeitgeberin entrichtet.

Artikel 8.4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12418
Bei Mutterschaft wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Urlaub von 16 Wochen gewährt, entsprechend des durchschnittlichen Lohns der letzten 12 Monate. 
 
Muss ein Neugeborenes unmittelbar nach der Niederkunft für mindestens zwei Wochen ununterbrochen hospitalisiert werden, verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um höchstens 56 Kalendertage. Anspruch auf eine solche Verlängerung haben ausschliesslich Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (vgl. Art. 16c EOG). Der verlängerte Mutterschaftsurlaub endet mit der Rückkehr des Kindes nach Hause, mit dem Abruf des regulären Mutterschaftsurlaubs spätestens ab dem 57. Tag nach der Geburt oder dem Tod des Kindes. Während des verlängerten Mutterschaftsurlaubs werden die gesetzlichen Leistungen entrichtet.
 
Vaterschafts- und Adoptionsurlaub
Weiter werden ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Art. 4.6 gewährt:
  • 15 Arbeitstage für Väter bei der Geburt eines eigenen Kindes
  • 1 Monat bezahlter Adoptionsurlaub, sofern das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter ist als 10 Jahre. Haben beide Elternteile Anspruch auf Adoptionsurlaub, so besteht insgesamt nur ein Anspruch.

Artikel 4.7 und 8.6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12418
  1. Für Mitarbeitende, die in Friedenszeiten obligatorischen Militärdienst oder andere erwerbsersatzpflichtige Dienste leisten, bestehen folgende Ansprüche:
    1. Während der Rekrutenschule, dem Zivildienst und dem Zivilschutz, soweit diese der Dauer der Rekrutenschule entsprechen, besteht ein Lohnanspruch von 50%; bei Anspruch auf Kinderzulage beträgt der Lohnanspruch 75%,
    2. Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt der Lohnanspruch 100%,
    3. Während Beförderungsdiensten beträgt der Lohnanspruch 100%, sofern das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin nach Abschluss des Beförderungsdienstes während mindestens 12 voller Arbeitsmonate weitergeführt wird. Lösen die Mitarbeitenden das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Frist auf, sind sie für die Summe aus der Differenz des effektiv bezogenen Lohns zum gesetzlichen Minimalanspruch an die Arbeitgeberin rückerstattungspflichtig. Die rückerstattungspflichtige Summe reduziert sich um einen zwölftel je geleisteten Arbeitsmonat nach Abschluss eines Beförderungsdienstes.
    4. Für freiwillige Dienste als Kursleitende in J+S-Kursen kann die Arbeitgeberin den uneingeschränkten Lohn für die Dauer des Kurses gewähren. Pro Kalenderjahr wird höchstens 1 Arbeitswoche für freiwillige Dienste bewilligt.
  2. Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) für die unter Abs.1 aufgeführten Dienste fällt an die Arbeitgeberin, soweit dieser den Lohn nicht übersteigt.
  3. Sozialzulagen werden nicht gekürzt.
  4. Bei Erkrankung oder Unfall im Militärdienst wird der Lohn gemäss Abs.1 für die Zeit geleistet, in der die Militärpatientin oder der Militärpatient den Sold erhält. Erhält die Militärpatientin oder der Militärpatient anstelle des Solds eine Entschädigung aus der Militärversicherung, wird der Lohn um den Anteil der Versicherungsentschädigung gekürzt.
  5. Im Anschluss an jede besoldete Dienstleistung ist innert Monatsfrist die ausgefüllte und unterzeichnete EO-Anmeldung der zuständigen Stelle abzugeben. Unterlassen es die Mitarbeitenden, die EO-Anmeldung rechtzeitig abzugeben, wird der Lohn um die der Arbeitgeberin entgehende EO-Entschädigung gekürzt.

Artikel 8.7
Berufliche Vorsorge BVG
12418
Führt die Arbeitgeberin keine eigene Pensionskasse, ist sie einer oder mehreren anerkannten Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen. Das Personal wird im Rahmen der für diese Vorsorgeeinrichtung geltenden Regelungen versichert. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrags stimmen die Mitarbeitenden der automatischen Zuweisung an diese Vorsorgeeinrichtung und den entsprechenden Leistungsplänen zu.

Ärztinnen und Ärzten wird die Möglichkeit geboten, sich beim VSAO zu versichern.

Artikel 9
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12418
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen und den Personalverbänden überwiesen.

Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Geltungsbereich dieses GAV zugute.

Artikel 15.10
Schutz der Persönlichkeit 
12418
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit und ihrer Integrität am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 11.7. Insbesondere werden keine psychischen oder sexuellen Belästigungen, keine Missbräuche, keine Übergriffe, kein Rassismus und kein Mobbing am Arbeitsplatz geduldet. Sie werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
 
Die Arbeitgeberin legt die Details in einem Reglement fest und bezeichnet die nötigen Fachstellen oder Kommissionen, an die sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
 
Die Arbeitgeberin duldet keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Abstammung, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft.
Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.

Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 11.1 und 11.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12418

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Anwendung der Lohnsystematik darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Auf vereinbarte freie Tage sowie auf Teilzeitarbeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird Rücksicht genommen.

Artikel 3.2 und 5.1

Sexuelle Belästigung
12418

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit und ihrer Integrität am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 11.7. Insbesondere werden keine psychischen oder sexuellen Belästigungen, keine Missbräuche, keine Übergriffe, kein Rassismus und kein Mobbing am Arbeitsplatz geduldet. Sie werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Die Arbeitgeberin legt die Details in einem Reglement fest und bezeichnet die nötigen Fachstellen oder Kommissionen, an die sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 11.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12418

Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeitenden sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen sind die für die Branche allgemein gültigen Vorgaben des Arbeitsgesetzes (inkl. Verordnungen) einzuhalten.

Artikel 11.2

Kündigungsfrist
12418
 
Anstellung Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während Probezeit   7 Tage (Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit bei der Arbeitgeberin bzw. bei der Mitarbeiterin/beim Mitarbeiter eintreffen.)
Nach Ablauf der Probezeit, jeweils auf das Ende eines Monats bei einer Anstellungsdauer bis zu 10 Jahren 3 Monate
  bei einer Anstellungsdauer von über 10 Jahren 4 Monate


Für spezielle Fach- und Führungsfunktionen sowie projektbezogene Arbeiten können im Einzelarbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden.

 Beedingung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet

  • bei einer Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist,
  • ohne Kündigung mit Ablauf des befristeten Vertrages,
  • ohne Kündigung nach Vollendung des Monats, in dem Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente und auf eine Rente der Pensionskasse besteht.
Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen

Befristete Verträge können beidseitig unter Wahrung folgender Fristen jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden:

Anstellungsdauer Kündigungsfrist
bei einer vertraglich vereinbarten Anstellungsdauer bis zu 1 Jahr 1 Monat
bei einer vertraglich vereinbarten Anstellungsdauer bis zu 3 Jahren 2 Monate
bei einer vertraglich vereinbarten Anstellungsdauer von über 3 Jahren 3 Monate


Bei mehreren aufeinanderfolgenden Anstellungsverhältnissen und ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit wird die gesamte Anstellungsdauer berücksichtigt.


Artikel 2.3, 2.5 und 2.6

Arbeitnehmervertretung
12418
VPOD
Verband des Personals öffentlicher Dienste
Monbijoustrasse 61
3007 Bern
www.bern.vpod.ch

SBK
Schweizerischer Berufsverband
der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Sektion Bern
Monbijoustrasse 30
3011 Bern
www.sbk-be.ch

VSAO
Verband schweizerischer Assistenz- und
Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
Schwarztorstrasse 7
3007 Bern
www.vsao-bern.ch
Arbeitgebervertretung
12418
diespitäler.be
Krankenhausstrasse 12
3600 Thun
www.diespitaeler.be
Paritätische Fonds
12418
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Die Arbeitgeberseite leistet nach Absprache von Fall zu Fall einen zweckgebundenen Beitrag. Die verbleibenden Mittel werden in einen von den vertragschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds gelegt.

Artikel 15.10
Aufgaben paritätische Organe
12418
Um die Einhaltung des GAV und der Anhänge sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wird eine gemeinsame Paritätische Kommission gebildet.

Aufgaben der Paritätischen Kommission sind
a. Überwachung der Einhaltung des GAV und der Anhänge,
b. Schlichtung von kollektiven Streitigkeiten zwischen den GAV-Parteien bzw. einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden,
c. Entscheide gemäss Art. 13.8 und 14.5 Abs. 3.

Artikel 15.7 und Anhang 4
Folge bei Vertragsverletzung
12418
Für den Fall, dass eine Vertragspartei die Pflichten aus diesem GAV verletzt, hat die verletzende Partei der anderen Seite eine Konventionalstrafe bis zum Höchstbetrag von CHF 5000.-- zu bezahlen. Zuständig für die Bemessung ist das Schiedsgericht.

Artikel 15.9
Freistellung für Verbandstätigkeit
12418
1 Arbeitstag zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und von Vorsorgeeinrichtungen.

Artikel 4.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12418
Die Mitwirkung der Betriebskommission erstreckt sich insbesondere auf:

• betriebliche Umstrukturierungen,
• Arbeitsplatzgestaltung,
• Arbeitszeitgestaltung,
• Arbeitsplatzbewertung,
• Mitarbeitergespräche,
• Fort- und Weiterbildung,
• Gesundheitsschutz,
• Unfallverhütung,
• Ökologie und Umweltpolitik im Unternehmen,
• Gleichstellungsfragen.

Artikel 13.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12418
Dem Mitglied der Betriebskommission darf aus seinem Auftrag kein Nachteil erwachsen.
Während der Amtsdauer darf einem Mitglied aufgrund seiner Tätigkeit in der Personalkommission nicht gekündigt werden.

Artikel 13.6 und 13.7
Sozialpläne
12418
Bei Stellenabbau oder Entlassungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für Mitarbeitende weitgehend vermieden werden.

Werden Arbeitsplätze aufgehoben, so soll den betroffenen Mitarbeitenden so weit als möglich eine andere angemessene Beschäftigung im Betrieb angeboten werden. In solchen Fällen wird der Lohnbesitzstand für die Dauer von mindestens sechs Monaten gewährt.

Die Arbeitgeberin informiert die vertragschliessenden Personalverbände bei Massnahmen, die mindestens 10 Personen pro gleiche Organisationseinheit (Direktion, Klinik, Standort) betreffen. Sind mehr als 30 Personen von der geplanten Restrukturierung mit einer Entlassung betroffen, wird ein Sozialplan mit den Personalverbänden ausgehandelt. Betriebskommission und Personalverbände erhalten genügend Zeit, um ihren Standpunkt vor der definitiven Beschlussfassung geltend zu machen und Alternativen aufzuzeigen.

Sofern ein Sozialplan besteht, gelten die individuellen Modalitäten auch für Entlassungen aus wirtschaftlichen und strukturellen Gründen, wenn weniger als 30 Mitarbeitende davon betroffen sind. Können sich die Vertragsparteien über den Inhalt des Sozialplans nicht einigen, regelt die Paritätische Kommission abschliessend die strittigen Punkte.

Folgende Punkte sind im Sozialplan zwingend zu regeln:
• Geltungs- und Anwendungsbereich,
• Unterstützung bei Stellensuche,
• Ausgleich bzw. Zumutbarkeit von Mindereinkommen,
• Erstreckung bzw. Verkürzung von Kündigungsfristen,
• finanzielle Leistungen wie
– Abgangs- und Umzugsentschädigung,
– Umgang mit bevorstehendem Dienstaltersgeschenk,
– Leistungen der Pensionskasse,
• individuelle Härtefälle,
• Umsetzung des Sozialplans,
• Inkrafttreten und Dauer des Sozialplans.

Um einen Stellenabbau oder Kündigungen zu verhindern, können Arbeitgeberinnen und Personalverbände gemeinsam befristete oder dauernde Massnahmen wie z. B. Arbeitszeitverkürzungen oder verlängerungen oder Lohnreduktionen beschliessen.

Artikel 14
Schlichtungsverfahren
12418
Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs können Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden, die nicht gemäss Art. 15.7 beigelegt werden konnten, einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 15.8
Friedenspflicht
12418
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte für die Gültigkeitsdauer des GAV ausschliesslich nach den Bestimmungen des vorliegenden GAV beizulegen. Sie halten sich an die relative Friedenspflicht.

Artikel 15.6
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12931 21.03.2024 01.04.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12418 06.07.2023 06.07.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12211 14.03.2023 01.04.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.11739 14.07.2022 14.07.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11671 20.04.2022 20.04.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.11095 01.07.2020 17.12.2020
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
2.11096 01.01.2019 16.12.2020