GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.11.2018 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2018 bis 31.12.2021
Get As PDF
Kurzinfo Geltungsbereich
11680

Ganze Schweiz
Ausnahme: VS

Örtlicher Geltungsbereich
11680

Gilt in der ganzen Schweiz.

Ausgenommen sind Betriebe, die dem GAV Retabat (Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis) oder dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) angeschlossen sind.

Artikel 1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
11680

Gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe und Betriebsteile, für Subunternehmer, selbständige Akkordanten sowie für Temporärfirmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche im Gerüstbau tätig sind sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

Artikel 1.2

Persönlicher Geltungsbereich
11680

Gilt für alle Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes) die das 20. Altersjahr vollendet, die Probezeit bestanden haben und dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, welche in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Art. 1.2 tätig sind. Ausgenommen sind das administrative Personal und die leitenden Angestellten.

Artikel 1.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11680

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11680

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

Ausgenommen sind Betriebe, die dem GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (GAV Retabat) oder dem GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR Bauhauptgewerbe) angeschlossen sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11680

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes), die in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 3 tätig sind, sofern sie das 20. Altersjahr vollendet und die Probezeit bestanden haben sowie dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.

Ausgenommen sind:
a. das administrative Personal;
b. die leitenden Angestellten;
c. die Lehrlinge.

Das administrative Personal und die leitenden Angestellten können jedoch in Absprache mit dem Betrieb dem GAV FAR Gerüstbau freiwillig beitreten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11680

Der GAV wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf 30. Juni eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 30. Juni 2011.

Artikel 8.2

Kontakt paritätische Organe
11680

Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau
Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Bern-Liebefeld
031 950 25 00
dieter.mathys@engelcopera.ch
elisabeth.su@fargeruestbau.ch
www.fargeruestbau.ch

 

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11680
Frühpensionierung
11680
Finanzierung

Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktrittes werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, allfällige Eintrittsleistungen bzw. Einkäufe, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet. Die Beiträge werden durch die Arbeitgeber und deren durch die Stiftung FAR Gerüstbau versicherten Personen erbracht, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte dieser Beiträge erbringt. Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt, das entsprechend den Ertragsmöglichkeiten des massgeblichen Kapitalmarktes jährlich verzinst wird.

Leistungen

Überbrückungsleistungen
Die versicherte Person kann eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie
a. das 58. Altersjahr vollendet hat,
b. das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat, und
c. die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgibt.
Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen Altersguthabens der versicherten Person.

Antragsverfahren

Die Leistungen werden grundsätzlich auf Gesuch der versicherten Person erbracht. Diese hat dafür ein entsprechendes Formular auszufüllen und dieses spätestens drei Monate vor dem gewünschten Leistungstermin der Geschäftsstelle der Stiftung FAR Gerüstbau einzureichen. Mit der Einreichung des Gesuchs hat die versicherte Person die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgibt. Eine teilweise Pensionierung entsprechend dem Verhältnis der aufgegebenen Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ist möglich. Ist die versicherte Person im Rahmen der im Gerüstbau aufgegebenen Tätigkeit in einer anderen Branche erwerbstätig, so darf das gesamte Einkommen inkl. der aus der Stiftung FAR-Gerüstbau entrichteten Rente 90% des vorherigen Einkommens nicht übersteigen. Im Falle einer Überversicherung, im Sinne der beiden vorstehenden Ziffern, sind der Stiftung FAR-Gerüstbau die zu viel ausbezahlten Leistungen von der versicherten Person zurückzuerstatten. Die Leistungen werden bis zum Altersrücktritt gemäss AHVG als Rente erbracht. Die versicherte Person kann jedoch bis drei Monate vor Beginn der Leistungspflicht der Stiftung FAR-Gerüstbau die Kapitalabfindung oder die Ratenzahlungen beantragen. Bei Antrag auf Ratenzahlungen ist der Geschäftsstelle der Stiftung FAR-Gerüstbau ein entsprechender Plan mit den für die Zahlung notwendigen Angaben zu unterbreiten. Wird von der versicherten bzw. begünstigten Person bis ein Jahr vor Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts kein Leistungsgesuch unterbreitet, so wird ihr bzw. der begünstigten Person von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts das Altersguthaben in entsprechenden monatlichen Raten ausbezahlt.

Hinterlassenenleistung

Bei Hinschied der versicherten Person vor oder während der Periode des flexiblen Altersrücktritts ist das im Zeitpunkt des Hinschieds inklusive Zins vorhandenes Kapital an die sich nach den dafür massgeblichen Vorschriften des BVG als Begünstigte ausweisende Person zu entrichten. Dabei kommen nebst dem überlebenden Ehegatten und der rentenberechtigten Kinder auch die begünstigten Personen im Sinne von Artikel 20a BVG in Frage. Bei Fehlen einer solchen Begünstigung fällt das Vermögen an die Stiftung FAR-Gerüstbau.

Austritt

Tritt eine versicherte Person aus der Stiftung FAR-Gerüstbau aus, so kommen die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesrechts über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge sinngemäss zur Anwendung.

Wohneigentumsförderung

Auf Gesuch der versicherten Person werden Leistungen aufgrund der diesbezüglichen Vorschriften des Bundesrechts über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge erbracht. Der Anspruch auf Vorbezug oder auf Verpfändung der Mittel der beruflichen Vorsorge für das selbst benutzte Wohneigentum kann die versicherte Person bis ein Jahr vor dem Zeitpunkt des flexiblen Altersrücktritts geltend machen.

Koordination, Widerruf und Rückforderung der Leistung

Die Leistungen der Stiftung FAR-Gerüstbau werden unbeachtet der Leistungen anderer Vorsorgeträger der versicherten bzw. begünstigten Person ausgerichtet. Im Falle eines widerrechtlichen Verhaltens der versicherten bzw. begünstigten Person wird ihr Leistungsanspruch widerrufen bzw. eine bereits erbrachte Leistung von ihr zurückgefordert.

Artikel 3 und 5

Beitrag Frühpensionierung
11680

Beitrag Arbeitnehmer: 1% des massgeblichen Lohnes
Beitrag Arbeitgeber: 4% des massgeblichen Lohnes

Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.

Artikel 3.2

Arbeitnehmervertretung
11680

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung
11680
SGUV Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verband
Aufgaben paritätische Organe
11680
Stiftung FAR-Gerüstbau

Von Seiten der Parteien besteht ein Anspruch auf gemeinsame Durchführung im Sinne von Artikel 357b OR. Zu diesem Zweck besteht die «Stiftung flexibler Altersrücktritt (FAR) Gerüstbau» (Stiftung FAR Gerüstbau). Die Stiftung ist für den gesamten Vollzug zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterstellten durchzuführen und namens der Vertragsparteien Beitreibungen und Klagen zu erheben. Die Stiftung kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des GAV Gerüstbau gebildeten paritätischen Berufskommissionen übertragen.

Den Kontrollinstanzen stehen zur Durchsetzung der Bestimmungen des FAR Gerüstbau zudem insbesondere folgende Berechtigungen zu:
a. Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen;
b. Lohnbuchkontrollen;
c. Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.

Die Vollzugsorgane des GAV Gerüstbau melden der Stiftung FAR Gerüstbau unaufgefordert und umgehend alle Verfehlungen gegen den vorliegenden Vertrag, die sie im Rahmen der Vollzugskontrolle des GAV Gerüstbau (Lohnbuchkontrollen) feststellen. Aus dem Stiftungsvermögen der Stiftung FAR-Gerüstbau dürfen keine Leistungen erbracht werden, die nicht durch den Stiftungszweck gedeckt sind. Im Falle der Aufhebung der Stiftung FAR-Gerüstbau ist ihr Vermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der versicherten Personen zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Rest ist im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

Artikel 6

Folge bei Vertragsverletzung
11680

Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 30'000.-- geahndet werden. Fehlbaren werden die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden. Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder zu tiefe Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden.

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen. Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu.

Artikel 6.4

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11680 09.05.2022 09.05.2022
4.11518 13.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.11345 28.06.2021 28.06.2021
3.11234 28.06.2021 28.06.2021
3.8773 01.11.2018 01.11.2018