GAV für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.08.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2021 bis 31.03.2023
Letzte Änderungen
Mindestlohnerhöhung für Kategorie C1 (Arbeitnehmende ohne EFZ in der Branche) per 1. Januar 2023 gemäss AVE per 1. Septemebr 2021 (19.12.2022) / Mindestlohnerhöhung für Kategorie C1 (Arbeitnehmende ohne EFZ in der Branche) per 1.1.2022 gemäss AVE per 1. September 2021 (Publiziert 3.2.2022) / Neuer GAV ab 1. August 2021; Erstmalige Allgemeinverbindlicherklärung per 1. September 2021
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Örtlicher Geltungsbereich
11391

Gilt für sämtliche Gebiete der Kantone Freiburg, Neuenburg und Jura sowie auf das Gebiet des Berner Jura, der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen.

Artikel 1.1

Örtlicher Geltungsbereich
11394

Gilt für sämtliche Gebiete der Kantone Freiburg, Neuenburg und Jura sowie auf das Gebiet des Berner Jura, der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen.

Artikel 1.1

Örtlicher Geltungsbereich
11424

Gilt für sämtliche Gebiete der Kantone Freiburg, Neuenburg und Jura sowie auf das Gebiet des Berner Jura, der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen.

Artikel 1.1

Örtlicher Geltungsbereich
11505

Gilt für sämtliche Gebiete der Kantone Freiburg, Neuenburg und Jura sowie auf das Gebiet des Berner Jura, der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen.

Artikel 1.1

Örtlicher Geltungsbereich
11628

Gilt für sämtliche Gebiete der Kantone Freiburg, Neuenburg und Jura sowie auf das Gebiet des Berner Jura, der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen.

Artikel 1.1

Örtlicher Geltungsbereich
11952

Gilt für sämtliche Gebiete der Kantone Freiburg, Neuenburg und Jura sowie auf das Gebiet des Berner Jura, der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen.

Artikel 1.1

Örtlicher Geltungsbereich
12213

Gilt für sämtliche Gebiete der Kantone Freiburg, Neuenburg und Jura sowie auf das Gebiet des Berner Jura, der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen.

Artikel 1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
11391

Gilt für sämtliche Arbeitgebende, bei welchen die vorwiegende Aktivität des Unternehmens oder der Unternehmensteile in die Branche des Garten-und Landschaftsbau (Galabau) fällt, einschliesslich ihrer Subunternehmen; eine Ausnahme bilden Angestellte dieser Subunternehmen, die bereits einem anderen GAV unterstehen, der dieselben oder bessere Bedingungen bietet.

Zur Branche des Galabau gehören insbesondere:

  • Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  • Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  • Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  • Installation von Bewässerungsanlagen;
  • Schneeräumung auf Bäumen, Pflanzen, Zufahrten, Wegen und Strassen.

Dieser Vertrag erstreckt sich auch Betriebe wie Gartencenter, Baumschulen, Schnittblumenproduzenten oder Zierpflanzengärtnereien, wenn diese ausserhalb Ihres Betriebes Arbeiten im Galabau-Bereich ausführen.

Der vorliegende Vertrag gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2.1.1 und 2.2 – 2.4

Betrieblicher Geltungsbereich
11394

Gilt für sämtliche Arbeitgebende, bei welchen die vorwiegende Aktivität des Unternehmens oder der Unternehmensteile in die Branche des Garten-und Landschaftsbau (Galabau) fällt, einschliesslich ihrer Subunternehmen; eine Ausnahme bilden Angestellte dieser Subunternehmen, die bereits einem anderen GAV unterstehen, der dieselben oder bessere Bedingungen bietet.

Zur Branche des Galabau gehören insbesondere:

  • Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  • Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  • Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  • Installation von Bewässerungsanlagen;
  • Schneeräumung auf Bäumen, Pflanzen, Zufahrten, Wegen und Strassen.

Dieser Vertrag erstreckt sich auch Betriebe wie Gartencenter, Baumschulen, Schnittblumenproduzenten oder Zierpflanzengärtnereien, wenn diese ausserhalb Ihres Betriebes Arbeiten im Galabau-Bereich ausführen.

Der vorliegende Vertrag gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2.1.1 und 2.2 – 2.4

Betrieblicher Geltungsbereich
11424

Gilt für sämtliche Arbeitgebende, bei welchen die vorwiegende Aktivität des Unternehmens oder der Unternehmensteile in die Branche des Garten-und Landschaftsbau (Galabau) fällt, einschliesslich ihrer Subunternehmen; eine Ausnahme bilden Angestellte dieser Subunternehmen, die bereits einem anderen GAV unterstehen, der dieselben oder bessere Bedingungen bietet.

Zur Branche des Galabau gehören insbesondere:

  • Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  • Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  • Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  • Installation von Bewässerungsanlagen;
  • Schneeräumung auf Bäumen, Pflanzen, Zufahrten, Wegen und Strassen.

Dieser Vertrag erstreckt sich auch Betriebe wie Gartencenter, Baumschulen, Schnittblumenproduzenten oder Zierpflanzengärtnereien, wenn diese ausserhalb Ihres Betriebes Arbeiten im Galabau-Bereich ausführen.

Der vorliegende Vertrag gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2.1.1 und 2.2 – 2.4

Betrieblicher Geltungsbereich
11505

Gilt für sämtliche Arbeitgebende, bei welchen die vorwiegende Aktivität des Unternehmens oder der Unternehmensteile in die Branche des Garten-und Landschaftsbau (Galabau) fällt, einschliesslich ihrer Subunternehmen; eine Ausnahme bilden Angestellte dieser Subunternehmen, die bereits einem anderen GAV unterstehen, der dieselben oder bessere Bedingungen bietet.

Zur Branche des Galabau gehören insbesondere:

  • Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  • Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  • Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  • Installation von Bewässerungsanlagen;
  • Schneeräumung auf Bäumen, Pflanzen, Zufahrten, Wegen und Strassen.

Dieser Vertrag erstreckt sich auch Betriebe wie Gartencenter, Baumschulen, Schnittblumenproduzenten oder Zierpflanzengärtnereien, wenn diese ausserhalb Ihres Betriebes Arbeiten im Galabau-Bereich ausführen.

Der vorliegende Vertrag gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2.1.1 und 2.2 – 2.4

Betrieblicher Geltungsbereich
11628

Gilt für sämtliche Arbeitgebende, bei welchen die vorwiegende Aktivität des Unternehmens oder der Unternehmensteile in die Branche des Garten-und Landschaftsbau (Galabau) fällt, einschliesslich ihrer Subunternehmen; eine Ausnahme bilden Angestellte dieser Subunternehmen, die bereits einem anderen GAV unterstehen, der dieselben oder bessere Bedingungen bietet.

Zur Branche des Galabau gehören insbesondere:

  • Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  • Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  • Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  • Installation von Bewässerungsanlagen;
  • Schneeräumung auf Bäumen, Pflanzen, Zufahrten, Wegen und Strassen.

Dieser Vertrag erstreckt sich auch Betriebe wie Gartencenter, Baumschulen, Schnittblumenproduzenten oder Zierpflanzengärtnereien, wenn diese ausserhalb Ihres Betriebes Arbeiten im Galabau-Bereich ausführen.

Der vorliegende Vertrag gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2.1.1 und 2.2 – 2.4

Betrieblicher Geltungsbereich
11952

Gilt für sämtliche Arbeitgebende, bei welchen die vorwiegende Aktivität des Unternehmens oder der Unternehmensteile in die Branche des Garten-und Landschaftsbau (Galabau) fällt, einschliesslich ihrer Subunternehmen; eine Ausnahme bilden Angestellte dieser Subunternehmen, die bereits einem anderen GAV unterstehen, der dieselben oder bessere Bedingungen bietet.

Zur Branche des Galabau gehören insbesondere:

  • Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  • Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  • Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  • Installation von Bewässerungsanlagen;
  • Schneeräumung auf Bäumen, Pflanzen, Zufahrten, Wegen und Strassen.

Dieser Vertrag erstreckt sich auch Betriebe wie Gartencenter, Baumschulen, Schnittblumenproduzenten oder Zierpflanzengärtnereien, wenn diese ausserhalb Ihres Betriebes Arbeiten im Galabau-Bereich ausführen.

Der vorliegende Vertrag gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2.1.1 und 2.2 – 2.4

Betrieblicher Geltungsbereich
12213

Gilt für sämtliche Arbeitgebende, bei welchen die vorwiegende Aktivität des Unternehmens oder der Unternehmensteile in die Branche des Garten-und Landschaftsbau (Galabau) fällt, einschliesslich ihrer Subunternehmen; eine Ausnahme bilden Angestellte dieser Subunternehmen, die bereits einem anderen GAV unterstehen, der dieselben oder bessere Bedingungen bietet.

Zur Branche des Galabau gehören insbesondere:

  • Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  • Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  • Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  • Installation von Bewässerungsanlagen;
  • Schneeräumung auf Bäumen, Pflanzen, Zufahrten, Wegen und Strassen.

Dieser Vertrag erstreckt sich auch Betriebe wie Gartencenter, Baumschulen, Schnittblumenproduzenten oder Zierpflanzengärtnereien, wenn diese ausserhalb Ihres Betriebes Arbeiten im Galabau-Bereich ausführen.

Der vorliegende Vertrag gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.

Artikel 2.1.1 und 2.2 – 2.4

Persönlicher Geltungsbereich
11391

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, die in Unternehmen oder Unternehmensteilen angestellt sind und während des Kalenderjahres überwiegend Arbeiten im Bereich des Galabau ausführen; ausgenommen davon sind der Unternehmensleiter, Lehrlinge sowie das administrative und technische Personal.

Artikel 2.1.2

Persönlicher Geltungsbereich
11394

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, die in Unternehmen oder Unternehmensteilen angestellt sind und während des Kalenderjahres überwiegend Arbeiten im Bereich des Galabau ausführen; ausgenommen davon sind der Unternehmensleiter, Lehrlinge sowie das administrative und technische Personal.

Artikel 2.1.2

Persönlicher Geltungsbereich
11424

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, die in Unternehmen oder Unternehmensteilen angestellt sind und während des Kalenderjahres überwiegend Arbeiten im Bereich des Galabau ausführen; ausgenommen davon sind der Unternehmensleiter, Lehrlinge sowie das administrative und technische Personal.

Artikel 2.1.2

Persönlicher Geltungsbereich
11505

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, die in Unternehmen oder Unternehmensteilen angestellt sind und während des Kalenderjahres überwiegend Arbeiten im Bereich des Galabau ausführen; ausgenommen davon sind der Unternehmensleiter, Lehrlinge sowie das administrative und technische Personal.

Artikel 2.1.2

Persönlicher Geltungsbereich
11628

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, die in Unternehmen oder Unternehmensteilen angestellt sind und während des Kalenderjahres überwiegend Arbeiten im Bereich des Galabau ausführen; ausgenommen davon sind der Unternehmensleiter, Lehrlinge sowie das administrative und technische Personal.

Artikel 2.1.2

Persönlicher Geltungsbereich
11952

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, die in Unternehmen oder Unternehmensteilen angestellt sind und während des Kalenderjahres überwiegend Arbeiten im Bereich des Galabau ausführen; ausgenommen davon sind der Unternehmensleiter, Lehrlinge sowie das administrative und technische Personal.

Artikel 2.1.2

Persönlicher Geltungsbereich
12213

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, die in Unternehmen oder Unternehmensteilen angestellt sind und während des Kalenderjahres überwiegend Arbeiten im Bereich des Galabau ausführen; ausgenommen davon sind der Unternehmensleiter, Lehrlinge sowie das administrative und technische Personal.

Artikel 2.1.2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11391

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, für die Verwaltungsregion Berner Jura und die Gemeinden Biel und Leubringen-Magglingen des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

 

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11394

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, für die Verwaltungsregion Berner Jura und die Gemeinden Biel und Leubringen-Magglingen des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

 

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11424

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, für die Verwaltungsregion Berner Jura und die Gemeinden Biel und Leubringen-Magglingen des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

 

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11505

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, für die Verwaltungsregion Berner Jura und die Gemeinden Biel und Leubringen-Magglingen des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

 

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11628

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, für die Verwaltungsregion Berner Jura und die Gemeinden Biel und Leubringen-Magglingen des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

 

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11952

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, für die Verwaltungsregion Berner Jura und die Gemeinden Biel und Leubringen-Magglingen des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

 

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12213

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, für die Verwaltungsregion Berner Jura und die Gemeinden Biel und Leubringen-Magglingen des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

 

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11391

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind. Die Branche Garten- und Landschaftsbau umfasst:

  1. Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  2. Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  3. Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  4. Installation von integrierten Bewässerungssystemen;
  5. Schneeräumung von Bäumen und Pflanzen.

Zur Branche Garten- und Landschaftsbau gehören auch Gartencenter, Baumschulen sowie Schnittblumenproduzenten und Zierpflanzengärtnereien (einschliesslich deren Betriebsteile), deren Haupttätigkeit unter die Buchstaben a bis e fällt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11394

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind. Die Branche Garten- und Landschaftsbau umfasst:

  1. Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  2. Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  3. Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  4. Installation von integrierten Bewässerungssystemen;
  5. Schneeräumung von Bäumen und Pflanzen.

Zur Branche Garten- und Landschaftsbau gehören auch Gartencenter, Baumschulen sowie Schnittblumenproduzenten und Zierpflanzengärtnereien (einschliesslich deren Betriebsteile), deren Haupttätigkeit unter die Buchstaben a bis e fällt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11424

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind. Die Branche Garten- und Landschaftsbau umfasst:

  1. Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  2. Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  3. Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  4. Installation von integrierten Bewässerungssystemen;
  5. Schneeräumung von Bäumen und Pflanzen.

Zur Branche Garten- und Landschaftsbau gehören auch Gartencenter, Baumschulen sowie Schnittblumenproduzenten und Zierpflanzengärtnereien (einschliesslich deren Betriebsteile), deren Haupttätigkeit unter die Buchstaben a bis e fällt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11505

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind. Die Branche Garten- und Landschaftsbau umfasst:

  1. Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  2. Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  3. Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  4. Installation von integrierten Bewässerungssystemen;
  5. Schneeräumung von Bäumen und Pflanzen.

Zur Branche Garten- und Landschaftsbau gehören auch Gartencenter, Baumschulen sowie Schnittblumenproduzenten und Zierpflanzengärtnereien (einschliesslich deren Betriebsteile), deren Haupttätigkeit unter die Buchstaben a bis e fällt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11628

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind. Die Branche Garten- und Landschaftsbau umfasst:

  1. Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  2. Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  3. Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  4. Installation von integrierten Bewässerungssystemen;
  5. Schneeräumung von Bäumen und Pflanzen.

Zur Branche Garten- und Landschaftsbau gehören auch Gartencenter, Baumschulen sowie Schnittblumenproduzenten und Zierpflanzengärtnereien (einschliesslich deren Betriebsteile), deren Haupttätigkeit unter die Buchstaben a bis e fällt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11952

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind. Die Branche Garten- und Landschaftsbau umfasst:

  1. Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  2. Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  3. Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  4. Installation von integrierten Bewässerungssystemen;
  5. Schneeräumung von Bäumen und Pflanzen.

Zur Branche Garten- und Landschaftsbau gehören auch Gartencenter, Baumschulen sowie Schnittblumenproduzenten und Zierpflanzengärtnereien (einschliesslich deren Betriebsteile), deren Haupttätigkeit unter die Buchstaben a bis e fällt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12213

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind. Die Branche Garten- und Landschaftsbau umfasst:

  1. Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  2. Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  3. Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  4. Installation von integrierten Bewässerungssystemen;
  5. Schneeräumung von Bäumen und Pflanzen.

Zur Branche Garten- und Landschaftsbau gehören auch Gartencenter, Baumschulen sowie Schnittblumenproduzenten und Zierpflanzengärtnereien (einschliesslich deren Betriebsteile), deren Haupttätigkeit unter die Buchstaben a bis e fällt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11391

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den in Absatz 2 genannten Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. die Lernende;
  2. der Betriebsleiter und
  3. das administrative und technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

 

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11394

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den in Absatz 2 genannten Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. die Lernende;
  2. der Betriebsleiter und
  3. das administrative und technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

 

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11424

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den in Absatz 2 genannten Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. die Lernende;
  2. der Betriebsleiter und
  3. das administrative und technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

 

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11505

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den in Absatz 2 genannten Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. die Lernende;
  2. der Betriebsleiter und
  3. das administrative und technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

 

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11628

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den in Absatz 2 genannten Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. die Lernende;
  2. der Betriebsleiter und
  3. das administrative und technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

 

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11952

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den in Absatz 2 genannten Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. die Lernende;
  2. der Betriebsleiter und
  3. das administrative und technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

 

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12213

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den in Absatz 2 genannten Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. die Lernende;
  2. der Betriebsleiter und
  3. das administrative und technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

 

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11391

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. August 2021 in Kraft. Der Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen, das heisst bis zum 31. Dezember 2023. Sofern er nicht von einer der Parteien drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, wird er stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Mögliche Anpassungen können jedoch einmal jährlich, am Jahresende von den Vertragsparteien beschlossen werden und treten am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. Sie werden stets in einem Anhang zu diesem Vertrag festgehalten.

Zugleich wird die Partei, die diesen Vertrag kündigt, angehalten Vorschläge zu den Punkten zu unterbreiten, die sie revidiert haben möchte, oder gegebenenfalls zu neuen Bestimmungen, die sie aufnehmen möchte und die noch nicht Bestandteil dieses Dokuments sind.

Spätestens einen Monat nach Erhalt der Kündigung und der Erneuerungsvorschläge, treffen sich die Parteien, um Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen, werden die alten Bestimmungen provisorisch bis höchstens sechs Monate aufrechterhalten.

Artikel 49.2 – 49.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11394

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. August 2021 in Kraft. Der Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen, das heisst bis zum 31. Dezember 2023. Sofern er nicht von einer der Parteien drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, wird er stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Mögliche Anpassungen können jedoch einmal jährlich, am Jahresende von den Vertragsparteien beschlossen werden und treten am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. Sie werden stets in einem Anhang zu diesem Vertrag festgehalten.

Zugleich wird die Partei, die diesen Vertrag kündigt, angehalten Vorschläge zu den Punkten zu unterbreiten, die sie revidiert haben möchte, oder gegebenenfalls zu neuen Bestimmungen, die sie aufnehmen möchte und die noch nicht Bestandteil dieses Dokuments sind.

Spätestens einen Monat nach Erhalt der Kündigung und der Erneuerungsvorschläge, treffen sich die Parteien, um Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen, werden die alten Bestimmungen provisorisch bis höchstens sechs Monate aufrechterhalten.

Artikel 49.2 – 49.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11424

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. August 2021 in Kraft. Der Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen, das heisst bis zum 31. Dezember 2023. Sofern er nicht von einer der Parteien drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, wird er stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Mögliche Anpassungen können jedoch einmal jährlich, am Jahresende von den Vertragsparteien beschlossen werden und treten am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. Sie werden stets in einem Anhang zu diesem Vertrag festgehalten.

Zugleich wird die Partei, die diesen Vertrag kündigt, angehalten Vorschläge zu den Punkten zu unterbreiten, die sie revidiert haben möchte, oder gegebenenfalls zu neuen Bestimmungen, die sie aufnehmen möchte und die noch nicht Bestandteil dieses Dokuments sind.

Spätestens einen Monat nach Erhalt der Kündigung und der Erneuerungsvorschläge, treffen sich die Parteien, um Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen, werden die alten Bestimmungen provisorisch bis höchstens sechs Monate aufrechterhalten.

Artikel 49.2 – 49.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11505

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. August 2021 in Kraft. Der Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen, das heisst bis zum 31. Dezember 2023. Sofern er nicht von einer der Parteien drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, wird er stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Mögliche Anpassungen können jedoch einmal jährlich, am Jahresende von den Vertragsparteien beschlossen werden und treten am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. Sie werden stets in einem Anhang zu diesem Vertrag festgehalten.

Zugleich wird die Partei, die diesen Vertrag kündigt, angehalten Vorschläge zu den Punkten zu unterbreiten, die sie revidiert haben möchte, oder gegebenenfalls zu neuen Bestimmungen, die sie aufnehmen möchte und die noch nicht Bestandteil dieses Dokuments sind.

Spätestens einen Monat nach Erhalt der Kündigung und der Erneuerungsvorschläge, treffen sich die Parteien, um Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen, werden die alten Bestimmungen provisorisch bis höchstens sechs Monate aufrechterhalten.

Artikel 49.2 – 49.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11628

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. August 2021 in Kraft. Der Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen, das heisst bis zum 31. Dezember 2023. Sofern er nicht von einer der Parteien drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, wird er stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Mögliche Anpassungen können jedoch einmal jährlich, am Jahresende von den Vertragsparteien beschlossen werden und treten am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. Sie werden stets in einem Anhang zu diesem Vertrag festgehalten.

Zugleich wird die Partei, die diesen Vertrag kündigt, angehalten Vorschläge zu den Punkten zu unterbreiten, die sie revidiert haben möchte, oder gegebenenfalls zu neuen Bestimmungen, die sie aufnehmen möchte und die noch nicht Bestandteil dieses Dokuments sind.

Spätestens einen Monat nach Erhalt der Kündigung und der Erneuerungsvorschläge, treffen sich die Parteien, um Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen, werden die alten Bestimmungen provisorisch bis höchstens sechs Monate aufrechterhalten.

Artikel 49.2 – 49.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11952

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. August 2021 in Kraft. Der Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen, das heisst bis zum 31. Dezember 2023. Sofern er nicht von einer der Parteien drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, wird er stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Mögliche Anpassungen können jedoch einmal jährlich, am Jahresende von den Vertragsparteien beschlossen werden und treten am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. Sie werden stets in einem Anhang zu diesem Vertrag festgehalten.

Zugleich wird die Partei, die diesen Vertrag kündigt, angehalten Vorschläge zu den Punkten zu unterbreiten, die sie revidiert haben möchte, oder gegebenenfalls zu neuen Bestimmungen, die sie aufnehmen möchte und die noch nicht Bestandteil dieses Dokuments sind.

Spätestens einen Monat nach Erhalt der Kündigung und der Erneuerungsvorschläge, treffen sich die Parteien, um Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen, werden die alten Bestimmungen provisorisch bis höchstens sechs Monate aufrechterhalten.

Artikel 49.2 – 49.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12213

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. August 2021 in Kraft. Der Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen, das heisst bis zum 31. Dezember 2023. Sofern er nicht von einer der Parteien drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, wird er stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Mögliche Anpassungen können jedoch einmal jährlich, am Jahresende von den Vertragsparteien beschlossen werden und treten am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. Sie werden stets in einem Anhang zu diesem Vertrag festgehalten.

Zugleich wird die Partei, die diesen Vertrag kündigt, angehalten Vorschläge zu den Punkten zu unterbreiten, die sie revidiert haben möchte, oder gegebenenfalls zu neuen Bestimmungen, die sie aufnehmen möchte und die noch nicht Bestandteil dieses Dokuments sind.

Spätestens einen Monat nach Erhalt der Kündigung und der Erneuerungsvorschläge, treffen sich die Parteien, um Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen, werden die alten Bestimmungen provisorisch bis höchstens sechs Monate aufrechterhalten.

Artikel 49.2 – 49.4

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11391
Unia Region Freiburg

Route des Arsenaux 15
1701 Freiburg

026 347 31 31
fribourg@unia.ch
www.fribourg.unia.ch

François Clément
francois.clement@unia.ch

 

 

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11394
Unia Region Freiburg

Route des Arsenaux 15
1701 Freiburg

026 347 31 31
fribourg@unia.ch
www.fribourg.unia.ch

François Clément
francois.clement@unia.ch

 

 

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11424
Unia Region Freiburg

Route des Arsenaux 15
1701 Freiburg

026 347 31 31
fribourg@unia.ch
www.fribourg.unia.ch

François Clément
francois.clement@unia.ch

 

 

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11505
Unia Region Freiburg

Route des Arsenaux 15
1701 Freiburg

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11628
Unia Region Freiburg

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Löhne / Mindestlöhne
11391
Mindestlöhne ab 1. August 2021 (per 1. September 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklasse Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
A1 Gruppenleiter   CHF 4'900.–  CHF 26.75
A2 Polier   CHF 5'200.–  CHF 28.40
B Qualifizierter Arbeitnehmender EFZ B1 bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'450.–  CHF 24.30
  B2 nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'725.–  CHF 25.80
C Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche C1 weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'900.–  CHF 21.30
  Ab 1.1.2022: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'950.–  CHF 21.55
  Ab 1.1.2023: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'000.–  CHF 21.85
  C2 mit einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren CHF 4'000.–  CHF 21.85
C2 Qualifizierter Gärtner mit EBA   CHF 4'000.–  CHF 21.85


Der Arbeitgebende kann, unter Vorbehalt der vorgängig erteilten Bewilligung der IPBK, von den Mindestlöhnen abweichen; dies gilt für Arbeitnehmende, die nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen oder intellektuellen Kräfte sind, woraus sich eine durch Arztzeugnis belegte, verminderte Berufsfähigkeit ergibt.

Artikel 21.3; Anhang II

Löhne / Mindestlöhne
11394
Mindestlöhne ab 1. August 2021 (per 1. September 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklasse Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
A1 Gruppenleiter   CHF 4'900.–  CHF 26.75
A2 Polier   CHF 5'200.–  CHF 28.40
B Qualifizierter Arbeitnehmender EFZ B1 bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'450.–  CHF 24.30
  B2 nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'725.–  CHF 25.80
C Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche C1 weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'900.–  CHF 21.30
  Ab 1.1.2022: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'950.–  CHF 21.55
  Ab 1.1.2023: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'000.–  CHF 21.85
  C2 mit einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren CHF 4'000.–  CHF 21.85
C2 Qualifizierter Gärtner mit EBA   CHF 4'000.–  CHF 21.85


Der Arbeitgebende kann, unter Vorbehalt der vorgängig erteilten Bewilligung der IPBK, von den Mindestlöhnen abweichen; dies gilt für Arbeitnehmende, die nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen oder intellektuellen Kräfte sind, woraus sich eine durch Arztzeugnis belegte, verminderte Berufsfähigkeit ergibt.

Artikel 21.3; Anhang II

Löhne / Mindestlöhne
11424
Mindestlöhne ab 1. August 2021 (per 1. September 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklasse Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
A1 Gruppenleiter   CHF 4'900.–  CHF 26.75
A2 Polier   CHF 5'200.–  CHF 28.40
B Qualifizierter Arbeitnehmender EFZ B1 bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'450.–  CHF 24.30
  B2 nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'725.–  CHF 25.80
C Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche C1 weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'900.–  CHF 21.30
  Ab 1.1.2022: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'950.–  CHF 21.55
  Ab 1.1.2023: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'000.–  CHF 21.85
  C2 mit einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren CHF 4'000.–  CHF 21.85
C2 Qualifizierter Gärtner mit EBA   CHF 4'000.–  CHF 21.85


Der Arbeitgebende kann, unter Vorbehalt der vorgängig erteilten Bewilligung der IPBK, von den Mindestlöhnen abweichen; dies gilt für Arbeitnehmende, die nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen oder intellektuellen Kräfte sind, woraus sich eine durch Arztzeugnis belegte, verminderte Berufsfähigkeit ergibt.

Artikel 21.3; Anhang II

Löhne / Mindestlöhne
11505
Mindestlöhne ab 1. August 2021 (per 1. September 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklasse Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
A1 Gruppenleiter   CHF 4'900.–  CHF 26.75
A2 Polier   CHF 5'200.–  CHF 28.40
B Qualifizierter Arbeitnehmender EFZ B1 bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'450.–  CHF 24.30
  B2 nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'725.–  CHF 25.80
C Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche C1 weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'900.–  CHF 21.30
  Ab 1.1.2022: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'950.–  CHF 21.55
  Ab 1.1.2023: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'000.–  CHF 21.85
  C2 mit einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren CHF 4'000.–  CHF 21.85
C2 Qualifizierter Gärtner mit EBA   CHF 4'000.–  CHF 21.85


Der Arbeitgebende kann, unter Vorbehalt der vorgängig erteilten Bewilligung der IPBK, von den Mindestlöhnen abweichen; dies gilt für Arbeitnehmende, die nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen oder intellektuellen Kräfte sind, woraus sich eine durch Arztzeugnis belegte, verminderte Berufsfähigkeit ergibt.

Artikel 21.3; Anhang II

Löhne / Mindestlöhne
11628
Mindestlöhne ab 1. August 2021 (per 1. September 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklasse Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
A1 Gruppenleiter   CHF 4'900.–  CHF 26.75
A2 Polier   CHF 5'200.–  CHF 28.40
B Qualifizierter Arbeitnehmender EFZ B1 bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'450.–  CHF 24.30
  B2 nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'725.–  CHF 25.80
C Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche C1 weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'900.–  CHF 21.30
  Ab 1.1.2022: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'950.–  CHF 21.55
  Ab 1.1.2023: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'000.–  CHF 21.85
  C2 mit einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren CHF 4'000.–  CHF 21.85
C2 Qualifizierter Gärtner mit EBA   CHF 4'000.–  CHF 21.85


Der Arbeitgebende kann, unter Vorbehalt der vorgängig erteilten Bewilligung der IPBK, von den Mindestlöhnen abweichen; dies gilt für Arbeitnehmende, die nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen oder intellektuellen Kräfte sind, woraus sich eine durch Arztzeugnis belegte, verminderte Berufsfähigkeit ergibt.

Artikel 21.3; Anhang II

Löhne / Mindestlöhne
11952
Mindestlöhne ab 1. August 2021 (per 1. September 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklasse Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
A1 Gruppenleiter   CHF 4'900.–  CHF 26.75
A2 Polier   CHF 5'200.–  CHF 28.40
B Qualifizierter Arbeitnehmender EFZ B1 bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'450.–  CHF 24.30
  B2 nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'725.–  CHF 25.80
C Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche C1 weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'900.–  CHF 21.30
  Ab 1.1.2022: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'950.–  CHF 21.55
  Ab 1.1.2023: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'000.–  CHF 21.85
  C2 mit einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren CHF 4'000.–  CHF 21.85
C2 Qualifizierter Gärtner mit EBA   CHF 4'000.–  CHF 21.85


Der Arbeitgebende kann, unter Vorbehalt der vorgängig erteilten Bewilligung der IPBK, von den Mindestlöhnen abweichen; dies gilt für Arbeitnehmende, die nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen oder intellektuellen Kräfte sind, woraus sich eine durch Arztzeugnis belegte, verminderte Berufsfähigkeit ergibt.

Artikel 21.3; Anhang II

Löhne / Mindestlöhne
12213
Mindestlöhne ab 1. August 2021 (per 1. September 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklasse Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
A1 Gruppenleiter   CHF 4'900.–  CHF 26.75
A2 Polier   CHF 5'200.–  CHF 28.40
B Qualifizierter Arbeitnehmender EFZ B1 bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'450.–  CHF 24.30
  B2 nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'725.–  CHF 25.80
C Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche C1 weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'900.–  CHF 21.30
  Ab 1.1.2022: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 3'950.–  CHF 21.55
  Ab 1.1.2023: weniger als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'000.–  CHF 21.85
  C2 mit einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren CHF 4'000.–  CHF 21.85
C2 Qualifizierter Gärtner mit EBA   CHF 4'000.–  CHF 21.85


Der Arbeitgebende kann, unter Vorbehalt der vorgängig erteilten Bewilligung der IPBK, von den Mindestlöhnen abweichen; dies gilt für Arbeitnehmende, die nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen oder intellektuellen Kräfte sind, woraus sich eine durch Arztzeugnis belegte, verminderte Berufsfähigkeit ergibt.

Artikel 21.3; Anhang II

Lohnkategorien
11391

Die Arbeitnehmenden werden gemäss folgender Lohnklassen entlöhnt:

Lohnklassen Beschreibung
Klasse A1

Gruppenleiter mit EFZ, mit einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer gleichwertigen und vom Arbeitgebenden anerkannten Ausbildung, der fähig ist, 2 bis maximal 5 Mitarbeiter zu führen, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse A2

Polier, mit anerkanntem eidgenössischem Fachausweis Polier, der fähig ist 6 oder mehr Mitarbeiter zu leiten, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse B Qualifizierter Arbeitnehmender mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung:
B1 Mindestlohn bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ
B2 Mindestlohn nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ

Klasse C

C1 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung
C2 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, aber im Besitz einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren; qualifizierter Gärtner mit EBA.


Artikel 21.1

Lohnkategorien
11394

Die Arbeitnehmenden werden gemäss folgender Lohnklassen entlöhnt:

Lohnklassen Beschreibung
Klasse A1

Gruppenleiter mit EFZ, mit einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer gleichwertigen und vom Arbeitgebenden anerkannten Ausbildung, der fähig ist, 2 bis maximal 5 Mitarbeiter zu führen, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse A2

Polier, mit anerkanntem eidgenössischem Fachausweis Polier, der fähig ist 6 oder mehr Mitarbeiter zu leiten, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse B Qualifizierter Arbeitnehmender mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung:
B1 Mindestlohn bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ
B2 Mindestlohn nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ

Klasse C

C1 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung
C2 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, aber im Besitz einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren; qualifizierter Gärtner mit EBA.


Artikel 21.1

Lohnkategorien
11424

Die Arbeitnehmenden werden gemäss folgender Lohnklassen entlöhnt:

Lohnklassen Beschreibung
Klasse A1

Gruppenleiter mit EFZ, mit einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer gleichwertigen und vom Arbeitgebenden anerkannten Ausbildung, der fähig ist, 2 bis maximal 5 Mitarbeiter zu führen, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse A2

Polier, mit anerkanntem eidgenössischem Fachausweis Polier, der fähig ist 6 oder mehr Mitarbeiter zu leiten, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse B Qualifizierter Arbeitnehmender mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung:
B1 Mindestlohn bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ
B2 Mindestlohn nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ

Klasse C

C1 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung
C2 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, aber im Besitz einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren; qualifizierter Gärtner mit EBA.


Artikel 21.1

Lohnkategorien
11505

Die Arbeitnehmenden werden gemäss folgender Lohnklassen entlöhnt:

Lohnklassen Beschreibung
Klasse A1

Gruppenleiter mit EFZ, mit einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer gleichwertigen und vom Arbeitgebenden anerkannten Ausbildung, der fähig ist, 2 bis maximal 5 Mitarbeiter zu führen, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse A2

Polier, mit anerkanntem eidgenössischem Fachausweis Polier, der fähig ist 6 oder mehr Mitarbeiter zu leiten, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse B Qualifizierter Arbeitnehmender mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung:
B1 Mindestlohn bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ
B2 Mindestlohn nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ

Klasse C

C1 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung
C2 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, aber im Besitz einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren; qualifizierter Gärtner mit EBA.


Artikel 21.1

Lohnkategorien
11628

Die Arbeitnehmenden werden gemäss folgender Lohnklassen entlöhnt:

Lohnklassen Beschreibung
Klasse A1

Gruppenleiter mit EFZ, mit einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer gleichwertigen und vom Arbeitgebenden anerkannten Ausbildung, der fähig ist, 2 bis maximal 5 Mitarbeiter zu führen, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse A2

Polier, mit anerkanntem eidgenössischem Fachausweis Polier, der fähig ist 6 oder mehr Mitarbeiter zu leiten, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse B Qualifizierter Arbeitnehmender mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung:
B1 Mindestlohn bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ
B2 Mindestlohn nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ

Klasse C

C1 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung
C2 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, aber im Besitz einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren; qualifizierter Gärtner mit EBA.


Artikel 21.1

Lohnkategorien
11952

Die Arbeitnehmenden werden gemäss folgender Lohnklassen entlöhnt:

Lohnklassen Beschreibung
Klasse A1

Gruppenleiter mit EFZ, mit einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer gleichwertigen und vom Arbeitgebenden anerkannten Ausbildung, der fähig ist, 2 bis maximal 5 Mitarbeiter zu führen, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse A2

Polier, mit anerkanntem eidgenössischem Fachausweis Polier, der fähig ist 6 oder mehr Mitarbeiter zu leiten, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse B Qualifizierter Arbeitnehmender mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung:
B1 Mindestlohn bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ
B2 Mindestlohn nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ

Klasse C

C1 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung
C2 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, aber im Besitz einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren; qualifizierter Gärtner mit EBA.


Artikel 21.1

Lohnkategorien
12213

Die Arbeitnehmenden werden gemäss folgender Lohnklassen entlöhnt:

Lohnklassen Beschreibung
Klasse A1

Gruppenleiter mit EFZ, mit einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer gleichwertigen und vom Arbeitgebenden anerkannten Ausbildung, der fähig ist, 2 bis maximal 5 Mitarbeiter zu führen, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse A2

Polier, mit anerkanntem eidgenössischem Fachausweis Polier, der fähig ist 6 oder mehr Mitarbeiter zu leiten, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse B Qualifizierter Arbeitnehmender mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung:
B1 Mindestlohn bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ
B2 Mindestlohn nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ

Klasse C

C1 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung
C2 Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, aber im Besitz einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren; qualifizierter Gärtner mit EBA.


Artikel 21.1

13. Monatslohn
11391

Jedem Arbeitnehmenden wird ein dreizehnter Monatslohn überwiesen. Die Zahlung erfolgt in Form einer Zuweisung von 8,33% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, der im Kalenderjahr erwirtschaftet wurde.

Jeder Arbeitnehmende erwirbt ab Beginn des Arbeitsvertrags den Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 23

13. Monatslohn
11394

Jedem Arbeitnehmenden wird ein dreizehnter Monatslohn überwiesen. Die Zahlung erfolgt in Form einer Zuweisung von 8,33% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, der im Kalenderjahr erwirtschaftet wurde.

Jeder Arbeitnehmende erwirbt ab Beginn des Arbeitsvertrags den Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 23

13. Monatslohn
11424

Jedem Arbeitnehmenden wird ein dreizehnter Monatslohn überwiesen. Die Zahlung erfolgt in Form einer Zuweisung von 8,33% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, der im Kalenderjahr erwirtschaftet wurde.

Jeder Arbeitnehmende erwirbt ab Beginn des Arbeitsvertrags den Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 23

13. Monatslohn
11505

Jedem Arbeitnehmenden wird ein dreizehnter Monatslohn überwiesen. Die Zahlung erfolgt in Form einer Zuweisung von 8,33% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, der im Kalenderjahr erwirtschaftet wurde.

Jeder Arbeitnehmende erwirbt ab Beginn des Arbeitsvertrags den Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 23

13. Monatslohn
11628

Jedem Arbeitnehmenden wird ein dreizehnter Monatslohn überwiesen. Die Zahlung erfolgt in Form einer Zuweisung von 8,33% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, der im Kalenderjahr erwirtschaftet wurde.

Jeder Arbeitnehmende erwirbt ab Beginn des Arbeitsvertrags den Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 23

13. Monatslohn
11952

Jedem Arbeitnehmenden wird ein dreizehnter Monatslohn überwiesen. Die Zahlung erfolgt in Form einer Zuweisung von 8,33% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, der im Kalenderjahr erwirtschaftet wurde.

Jeder Arbeitnehmende erwirbt ab Beginn des Arbeitsvertrags den Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 23

13. Monatslohn
12213

Jedem Arbeitnehmenden wird ein dreizehnter Monatslohn überwiesen. Die Zahlung erfolgt in Form einer Zuweisung von 8,33% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, der im Kalenderjahr erwirtschaftet wurde.

Jeder Arbeitnehmende erwirbt ab Beginn des Arbeitsvertrags den Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 23

Lohnauszahlung
11391

Die Berufskategorie, der der Arbeitnehmende zugeordnet ist, befindet sich auf seiner Lohnabrechnung. Der Lohn wird monatlich höchstens 4 Werktage nach Abschluss der Zahlungsperiode ausbezahlt. Er muss auf ein Bankkonto oder Postkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden. 

Artikel 21.4 und 21.6

Lohnauszahlung
11394

Die Berufskategorie, der der Arbeitnehmende zugeordnet ist, befindet sich auf seiner Lohnabrechnung. Der Lohn wird monatlich höchstens 4 Werktage nach Abschluss der Zahlungsperiode ausbezahlt. Er muss auf ein Bankkonto oder Postkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden. 

Artikel 21.4 und 21.6

Lohnauszahlung
11424

Die Berufskategorie, der der Arbeitnehmende zugeordnet ist, befindet sich auf seiner Lohnabrechnung. Der Lohn wird monatlich höchstens 4 Werktage nach Abschluss der Zahlungsperiode ausbezahlt. Er muss auf ein Bankkonto oder Postkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden. 

Artikel 21.4 und 21.6

Lohnauszahlung
11505

Die Berufskategorie, der der Arbeitnehmende zugeordnet ist, befindet sich auf seiner Lohnabrechnung. Der Lohn wird monatlich höchstens 4 Werktage nach Abschluss der Zahlungsperiode ausbezahlt. Er muss auf ein Bankkonto oder Postkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden. 

Artikel 21.4 und 21.6

Lohnauszahlung
11628

Die Berufskategorie, der der Arbeitnehmende zugeordnet ist, befindet sich auf seiner Lohnabrechnung. Der Lohn wird monatlich höchstens 4 Werktage nach Abschluss der Zahlungsperiode ausbezahlt. Er muss auf ein Bankkonto oder Postkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden. 

Artikel 21.4 und 21.6

Lohnauszahlung
11952

Die Berufskategorie, der der Arbeitnehmende zugeordnet ist, befindet sich auf seiner Lohnabrechnung. Der Lohn wird monatlich höchstens 4 Werktage nach Abschluss der Zahlungsperiode ausbezahlt. Er muss auf ein Bankkonto oder Postkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden. 

Artikel 21.4 und 21.6

Lohnauszahlung
12213

Die Berufskategorie, der der Arbeitnehmende zugeordnet ist, befindet sich auf seiner Lohnabrechnung. Der Lohn wird monatlich höchstens 4 Werktage nach Abschluss der Zahlungsperiode ausbezahlt. Er muss auf ein Bankkonto oder Postkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden. 

Artikel 21.4 und 21.6

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11391

Samstagsarbeit kann nur dann genehmigt werden, wenn das Unternehmen, abhängig von der Art der Arbeiten, bei der paritätischen Kommission entweder eine Ankündigung oder einen Antrag für eine Bewilligung eingereicht hat. Vorliegender Artikel ist nicht auf Arbeiten im Zusammenhang mit Schneeräumung und Besalzung anwendbar.

Der Verpflichtung zur Ankündigung unterliegen insbesondere: Unterhaltsarbeiten, deren Ausführung nicht verschoben werden kann (z. B. Bewässerung) sowie die Sicherung unfertiger Bauwerke. In solchen Fällen informiert das Unternehmen die interkantonale paritätische Berufskommission (IPBK) bis spätestens am Freitag um 18:00 Uhr. Dabei macht es jedes Mal und für jede Baustelle folgende Angaben: Die Identität des Gruppenleiters und der Arbeitnehmenden sowie die Art und Dauer der Arbeiten. Für andere Arbeiten müssen Unternehmen, die eine Ausnahme vom Samstagsarbeitsverbot anstreben, einen begründeten Antrag bis spätestens am Donnerstag um 18:00 Uhr zum Entscheid bei der IPBK einreichen, und für jedes Mal und für jede Baustelle das geplante Personal, die Identität des Gruppenleiters sowie die Art und Dauer der Arbeiten angeben.

Art der Arbeit Bereich Zuschlag
Samstagsarbeit1   25%
Sonn-und Feiertagsarbeit   100%
Schneeräumung und Besalzung sowie Messen und Ausstellungen 50%
Nachtarbeit (Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr)   100%
Schneeräumung und Besalzung 25%


1An drei Samstagen pro Arbeitnehmendem und pro Jahr darf ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Artikel 20

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11394

Samstagsarbeit kann nur dann genehmigt werden, wenn das Unternehmen, abhängig von der Art der Arbeiten, bei der paritätischen Kommission entweder eine Ankündigung oder einen Antrag für eine Bewilligung eingereicht hat. Vorliegender Artikel ist nicht auf Arbeiten im Zusammenhang mit Schneeräumung und Besalzung anwendbar.

Der Verpflichtung zur Ankündigung unterliegen insbesondere: Unterhaltsarbeiten, deren Ausführung nicht verschoben werden kann (z. B. Bewässerung) sowie die Sicherung unfertiger Bauwerke. In solchen Fällen informiert das Unternehmen die interkantonale paritätische Berufskommission (IPBK) bis spätestens am Freitag um 18:00 Uhr. Dabei macht es jedes Mal und für jede Baustelle folgende Angaben: Die Identität des Gruppenleiters und der Arbeitnehmenden sowie die Art und Dauer der Arbeiten. Für andere Arbeiten müssen Unternehmen, die eine Ausnahme vom Samstagsarbeitsverbot anstreben, einen begründeten Antrag bis spätestens am Donnerstag um 18:00 Uhr zum Entscheid bei der IPBK einreichen, und für jedes Mal und für jede Baustelle das geplante Personal, die Identität des Gruppenleiters sowie die Art und Dauer der Arbeiten angeben.

Art der Arbeit Bereich Zuschlag
Samstagsarbeit1   25%
Sonn-und Feiertagsarbeit   100%
Schneeräumung und Besalzung sowie Messen und Ausstellungen 50%
Nachtarbeit (Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr)   100%
Schneeräumung und Besalzung 25%


1An drei Samstagen pro Arbeitnehmendem und pro Jahr darf ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Artikel 20

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11424

Samstagsarbeit kann nur dann genehmigt werden, wenn das Unternehmen, abhängig von der Art der Arbeiten, bei der paritätischen Kommission entweder eine Ankündigung oder einen Antrag für eine Bewilligung eingereicht hat. Vorliegender Artikel ist nicht auf Arbeiten im Zusammenhang mit Schneeräumung und Besalzung anwendbar.

Der Verpflichtung zur Ankündigung unterliegen insbesondere: Unterhaltsarbeiten, deren Ausführung nicht verschoben werden kann (z. B. Bewässerung) sowie die Sicherung unfertiger Bauwerke. In solchen Fällen informiert das Unternehmen die interkantonale paritätische Berufskommission (IPBK) bis spätestens am Freitag um 18:00 Uhr. Dabei macht es jedes Mal und für jede Baustelle folgende Angaben: Die Identität des Gruppenleiters und der Arbeitnehmenden sowie die Art und Dauer der Arbeiten. Für andere Arbeiten müssen Unternehmen, die eine Ausnahme vom Samstagsarbeitsverbot anstreben, einen begründeten Antrag bis spätestens am Donnerstag um 18:00 Uhr zum Entscheid bei der IPBK einreichen, und für jedes Mal und für jede Baustelle das geplante Personal, die Identität des Gruppenleiters sowie die Art und Dauer der Arbeiten angeben.

Art der Arbeit Bereich Zuschlag
Samstagsarbeit1   25%
Sonn-und Feiertagsarbeit   100%
Schneeräumung und Besalzung sowie Messen und Ausstellungen 50%
Nachtarbeit (Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr)   100%
Schneeräumung und Besalzung 25%


1An drei Samstagen pro Arbeitnehmendem und pro Jahr darf ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Artikel 20

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11505

Samstagsarbeit kann nur dann genehmigt werden, wenn das Unternehmen, abhängig von der Art der Arbeiten, bei der paritätischen Kommission entweder eine Ankündigung oder einen Antrag für eine Bewilligung eingereicht hat. Vorliegender Artikel ist nicht auf Arbeiten im Zusammenhang mit Schneeräumung und Besalzung anwendbar.

Der Verpflichtung zur Ankündigung unterliegen insbesondere: Unterhaltsarbeiten, deren Ausführung nicht verschoben werden kann (z. B. Bewässerung) sowie die Sicherung unfertiger Bauwerke. In solchen Fällen informiert das Unternehmen die interkantonale paritätische Berufskommission (IPBK) bis spätestens am Freitag um 18:00 Uhr. Dabei macht es jedes Mal und für jede Baustelle folgende Angaben: Die Identität des Gruppenleiters und der Arbeitnehmenden sowie die Art und Dauer der Arbeiten. Für andere Arbeiten müssen Unternehmen, die eine Ausnahme vom Samstagsarbeitsverbot anstreben, einen begründeten Antrag bis spätestens am Donnerstag um 18:00 Uhr zum Entscheid bei der IPBK einreichen, und für jedes Mal und für jede Baustelle das geplante Personal, die Identität des Gruppenleiters sowie die Art und Dauer der Arbeiten angeben.

Art der Arbeit Bereich Zuschlag
Samstagsarbeit1   25%
Sonn-und Feiertagsarbeit   100%
Schneeräumung und Besalzung sowie Messen und Ausstellungen 50%
Nachtarbeit (Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr)   100%
Schneeräumung und Besalzung 25%


1An drei Samstagen pro Arbeitnehmendem und pro Jahr darf ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Artikel 20

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11628

Samstagsarbeit kann nur dann genehmigt werden, wenn das Unternehmen, abhängig von der Art der Arbeiten, bei der paritätischen Kommission entweder eine Ankündigung oder einen Antrag für eine Bewilligung eingereicht hat. Vorliegender Artikel ist nicht auf Arbeiten im Zusammenhang mit Schneeräumung und Besalzung anwendbar.

Der Verpflichtung zur Ankündigung unterliegen insbesondere: Unterhaltsarbeiten, deren Ausführung nicht verschoben werden kann (z. B. Bewässerung) sowie die Sicherung unfertiger Bauwerke. In solchen Fällen informiert das Unternehmen die interkantonale paritätische Berufskommission (IPBK) bis spätestens am Freitag um 18:00 Uhr. Dabei macht es jedes Mal und für jede Baustelle folgende Angaben: Die Identität des Gruppenleiters und der Arbeitnehmenden sowie die Art und Dauer der Arbeiten. Für andere Arbeiten müssen Unternehmen, die eine Ausnahme vom Samstagsarbeitsverbot anstreben, einen begründeten Antrag bis spätestens am Donnerstag um 18:00 Uhr zum Entscheid bei der IPBK einreichen, und für jedes Mal und für jede Baustelle das geplante Personal, die Identität des Gruppenleiters sowie die Art und Dauer der Arbeiten angeben.

Art der Arbeit Bereich Zuschlag
Samstagsarbeit1   25%
Sonn-und Feiertagsarbeit   100%
Schneeräumung und Besalzung sowie Messen und Ausstellungen 50%
Nachtarbeit (Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr)   100%
Schneeräumung und Besalzung 25%


1An drei Samstagen pro Arbeitnehmendem und pro Jahr darf ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Artikel 20

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11952

Samstagsarbeit kann nur dann genehmigt werden, wenn das Unternehmen, abhängig von der Art der Arbeiten, bei der paritätischen Kommission entweder eine Ankündigung oder einen Antrag für eine Bewilligung eingereicht hat. Vorliegender Artikel ist nicht auf Arbeiten im Zusammenhang mit Schneeräumung und Besalzung anwendbar.

Der Verpflichtung zur Ankündigung unterliegen insbesondere: Unterhaltsarbeiten, deren Ausführung nicht verschoben werden kann (z. B. Bewässerung) sowie die Sicherung unfertiger Bauwerke. In solchen Fällen informiert das Unternehmen die interkantonale paritätische Berufskommission (IPBK) bis spätestens am Freitag um 18:00 Uhr. Dabei macht es jedes Mal und für jede Baustelle folgende Angaben: Die Identität des Gruppenleiters und der Arbeitnehmenden sowie die Art und Dauer der Arbeiten. Für andere Arbeiten müssen Unternehmen, die eine Ausnahme vom Samstagsarbeitsverbot anstreben, einen begründeten Antrag bis spätestens am Donnerstag um 18:00 Uhr zum Entscheid bei der IPBK einreichen, und für jedes Mal und für jede Baustelle das geplante Personal, die Identität des Gruppenleiters sowie die Art und Dauer der Arbeiten angeben.

Art der Arbeit Bereich Zuschlag
Samstagsarbeit1   25%
Sonn-und Feiertagsarbeit   100%
Schneeräumung und Besalzung sowie Messen und Ausstellungen 50%
Nachtarbeit (Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr)   100%
Schneeräumung und Besalzung 25%


1An drei Samstagen pro Arbeitnehmendem und pro Jahr darf ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Artikel 20

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12213

Samstagsarbeit kann nur dann genehmigt werden, wenn das Unternehmen, abhängig von der Art der Arbeiten, bei der paritätischen Kommission entweder eine Ankündigung oder einen Antrag für eine Bewilligung eingereicht hat. Vorliegender Artikel ist nicht auf Arbeiten im Zusammenhang mit Schneeräumung und Besalzung anwendbar.

Der Verpflichtung zur Ankündigung unterliegen insbesondere: Unterhaltsarbeiten, deren Ausführung nicht verschoben werden kann (z. B. Bewässerung) sowie die Sicherung unfertiger Bauwerke. In solchen Fällen informiert das Unternehmen die interkantonale paritätische Berufskommission (IPBK) bis spätestens am Freitag um 18:00 Uhr. Dabei macht es jedes Mal und für jede Baustelle folgende Angaben: Die Identität des Gruppenleiters und der Arbeitnehmenden sowie die Art und Dauer der Arbeiten. Für andere Arbeiten müssen Unternehmen, die eine Ausnahme vom Samstagsarbeitsverbot anstreben, einen begründeten Antrag bis spätestens am Donnerstag um 18:00 Uhr zum Entscheid bei der IPBK einreichen, und für jedes Mal und für jede Baustelle das geplante Personal, die Identität des Gruppenleiters sowie die Art und Dauer der Arbeiten angeben.

Art der Arbeit Bereich Zuschlag
Samstagsarbeit1   25%
Sonn-und Feiertagsarbeit   100%
Schneeräumung und Besalzung sowie Messen und Ausstellungen 50%
Nachtarbeit (Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr)   100%
Schneeräumung und Besalzung 25%


1An drei Samstagen pro Arbeitnehmendem und pro Jahr darf ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Artikel 20

Spesenentschädigung
11391
Spesenart Bedingung Fahrzeug Entschädigung
Mittagsspesen Der Arbeitgebende überweist dem Arbeitnehmenden Mittagspesen, wenn es nicht möglich ist, seinen Wohnsitz oder den Werkhof des Unternehmens mit einer Kantinenausstattung innerhalb von 15 Minuten zu erreichen (einfache Fahrt).   CHF 17.–/Arbeitstag
Fahrspesen Der Arbeitnehmende, der im Dienst des Arbeitgebenden unterwegs ist und dazu ausnahmsweise und in Absprache mit diesem sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf eine Kilometerpauschale gemäss Anhang II. Automobil CHF 0.70/km
Zweirädriges Fahrzeug CHF 0.35/km


Artikel 23; Anhang 2

 

Spesenentschädigung
11394
Spesenart Bedingung Fahrzeug Entschädigung
Mittagsspesen Der Arbeitgebende überweist dem Arbeitnehmenden Mittagspesen, wenn es nicht möglich ist, seinen Wohnsitz oder den Werkhof des Unternehmens mit einer Kantinenausstattung innerhalb von 15 Minuten zu erreichen (einfache Fahrt).   CHF 17.–/Arbeitstag
Fahrspesen Der Arbeitnehmende, der im Dienst des Arbeitgebenden unterwegs ist und dazu ausnahmsweise und in Absprache mit diesem sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf eine Kilometerpauschale gemäss Anhang II. Automobil CHF 0.70/km
Zweirädriges Fahrzeug CHF 0.35/km


Artikel 23; Anhang 2

 

Spesenentschädigung
11424
Spesenart Bedingung Fahrzeug Entschädigung
Mittagsspesen Der Arbeitgebende überweist dem Arbeitnehmenden Mittagspesen, wenn es nicht möglich ist, seinen Wohnsitz oder den Werkhof des Unternehmens mit einer Kantinenausstattung innerhalb von 15 Minuten zu erreichen (einfache Fahrt).   CHF 17.–/Arbeitstag
Fahrspesen Der Arbeitnehmende, der im Dienst des Arbeitgebenden unterwegs ist und dazu ausnahmsweise und in Absprache mit diesem sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf eine Kilometerpauschale gemäss Anhang II. Automobil CHF 0.70/km
Zweirädriges Fahrzeug CHF 0.35/km


Artikel 24; Anhang 2

 

Spesenentschädigung
11505
Spesenart Bedingung Fahrzeug Entschädigung
Mittagsspesen Der Arbeitgebende überweist dem Arbeitnehmenden Mittagspesen, wenn es nicht möglich ist, seinen Wohnsitz oder den Werkhof des Unternehmens mit einer Kantinenausstattung innerhalb von 15 Minuten zu erreichen (einfache Fahrt).   CHF 17.–/Arbeitstag
Fahrspesen Der Arbeitnehmende, der im Dienst des Arbeitgebenden unterwegs ist und dazu ausnahmsweise und in Absprache mit diesem sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf eine Kilometerpauschale gemäss Anhang II. Automobil CHF 0.70/km
Zweirädriges Fahrzeug CHF 0.35/km


Artikel 24; Anhang 2

 

Spesenentschädigung
11628
Spesenart Bedingung Fahrzeug Entschädigung
Mittagsspesen Der Arbeitgebende überweist dem Arbeitnehmenden Mittagspesen, wenn es nicht möglich ist, seinen Wohnsitz oder den Werkhof des Unternehmens mit einer Kantinenausstattung innerhalb von 15 Minuten zu erreichen (einfache Fahrt).   CHF 17.–/Arbeitstag
Fahrspesen Der Arbeitnehmende, der im Dienst des Arbeitgebenden unterwegs ist und dazu ausnahmsweise und in Absprache mit diesem sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf eine Kilometerpauschale gemäss Anhang II. Automobil CHF 0.70/km
Zweirädriges Fahrzeug CHF 0.35/km


Artikel 24; Anhang 2

 

Spesenentschädigung
11952
Spesenart Bedingung Fahrzeug Entschädigung
Mittagsspesen Der Arbeitgebende überweist dem Arbeitnehmenden Mittagspesen, wenn es nicht möglich ist, seinen Wohnsitz oder den Werkhof des Unternehmens mit einer Kantinenausstattung innerhalb von 15 Minuten zu erreichen (einfache Fahrt).   CHF 17.–/Arbeitstag
Fahrspesen Der Arbeitnehmende, der im Dienst des Arbeitgebenden unterwegs ist und dazu ausnahmsweise und in Absprache mit diesem sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf eine Kilometerpauschale gemäss Anhang II. Automobil CHF 0.70/km
Zweirädriges Fahrzeug CHF 0.35/km


Artikel 24; Anhang 2

 

Spesenentschädigung
12213
Spesenart Bedingung Fahrzeug Entschädigung
Mittagsspesen Der Arbeitgebende überweist dem Arbeitnehmenden Mittagspesen, wenn es nicht möglich ist, seinen Wohnsitz oder den Werkhof des Unternehmens mit einer Kantinenausstattung innerhalb von 15 Minuten zu erreichen (einfache Fahrt).   CHF 17.–/Arbeitstag
Fahrspesen Der Arbeitnehmende, der im Dienst des Arbeitgebenden unterwegs ist und dazu ausnahmsweise und in Absprache mit diesem sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf eine Kilometerpauschale gemäss Anhang II. Automobil CHF 0.70/km
Zweirädriges Fahrzeug CHF 0.35/km


Artikel 24; Anhang 2

 

Normalarbeitszeit
11391
Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung stehen muss, einschliesslich der Pause gemäss dem folgenden Artikel 19.

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird separat entschädigt (siehe Art. 18 GAV). Sie wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden GAV gezählt. Die gesetzlichen Bestimmungen (...) bezüglich der Höchstarbeitszeit müssen eingehalten werden, unter Einschluss der Reisezeit. 

Jahresarbeitszeit (Total der Jahresstunden)

Die Jahresarbeitszeit umfasst die Bruttoarbeitszeit, die innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten ist. Es handelt sich um die Zeit, während der der Arbeitnehmende seine Leistungen zu erbringen hat, und zwar vor Abzug der Stunden, die allgemein nicht zu leisten sind (z. B. bezahlte Feiertage), sowie der Stunden, die individuell nicht zu leisten sind (z. B. Ferien, Unfall, Zivilschutzdiensttage, usw.). Die Pause, die in Artikel 19 des vorliegenden GAV geregelt wird, ist in der Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden enthalten.

Die Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden liegt bei 2200 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 42,2 Stunden).

Die Feiertage, die Ferientage sowie die individuellen Fehltage aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen berechtigten Absenzen werden nach Tagen berechnet, auf Grundlage der Stunden, die im Arbeitszeitkalender des Unternehmens für das laufende Jahr vorgesehen sind, beziehungsweise auf Grundlage des Arbeitszeitkalenders, der durch den Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission (AIPBK) herausgegeben wird und am Sitz des Unternehmens gültig ist.

Wird der Arbeitnehmende im Verlauf des Jahres angestellt oder verlässt er das Unternehmen, wird die Arbeitszeit pro rata temporis auf Grundlage des im betreffenden Jahr geltenden Arbeitszeitkalenders des Unternehmens oder des AIPBK berechnet. Darüber hinaus werden im Monatslohn angestellte Arbeitnehmende bei ihrem Austritt für die Stunden, die den vorgesehenen Anteil an der gemäss Absatz 2 jährlichen Gesamtarbeitszeit übersteigen, pro rata temporis nach dem Grundlohn bezahlt.

Der Arbeitgebende ist zu einer detaillierten Kontrolle der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitsdauer verpflichtet. Er ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmenden schriftlich eine monatliche Stundenabrechnung zu überreichen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit): Das Unternehmen legt die wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalender fest, der spätestens zum Jahresende für das kommende Jahr erstellt werden muss, gemäss Absatz 2 hierunter. Wenn das Unternehmen keinen Arbeitszeitkalender erstellt und den Angestellten überreicht, gilt der vom AIPBK herausgegebene Kalender. Der Arbeitszeitkalender des Unternehmens darf die vom AIPBK festgelegten Limiten (Margen) nicht übersteigen. Der Kalender des Unternehmens muss dem AIPBK bis Ende Januar des entsprechenden Jahres zugestellt werden.

Limiten der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine Person, die zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt ist,

  1. mindestens 35 Stunden wöchentlich bei Arbeitnehmenden im Monatslohn und 39 für Arbeitnehmende im Stundenlohn sowie
  2. maximal 45 Stunden wöchentlich von Montag bis Freitag.

Wenn der Arbeitszeitkalender die vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben verletzt, übermittelt der AIPBK schriftlich eine begründete Einsprache und heisst diesen nicht gut.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit findet von Montag bis Freitag zwischen 6 Uhr und 19 Uhr statt.

Reisezeit

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückweg) wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 GAV gezählt und wird separat vergütet. Die Reisezeit des Fahrers des Fahrzeugs wird für die gesamte Reisedauer (vom Besammlungsort bis zur Baustelle, Hin- und Rückweg) nach dem Stundenansatz vergütet.

Pause

In der Mitte des Vormittags werden 15 Minuten bezahlte Pause, an denen der Arbeitsort nicht zu verlassen ist, gewährt.

Artikel 12 – 13, 14 und 16  – 19

Normalarbeitszeit
11394
Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung stehen muss, einschliesslich der Pause gemäss dem folgenden Artikel 19.

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird separat entschädigt (siehe Art. 18 GAV). Sie wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden GAV gezählt. Die gesetzlichen Bestimmungen (...) bezüglich der Höchstarbeitszeit müssen eingehalten werden, unter Einschluss der Reisezeit. 

Jahresarbeitszeit (Total der Jahresstunden)

Die Jahresarbeitszeit umfasst die Bruttoarbeitszeit, die innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten ist. Es handelt sich um die Zeit, während der der Arbeitnehmende seine Leistungen zu erbringen hat, und zwar vor Abzug der Stunden, die allgemein nicht zu leisten sind (z. B. bezahlte Feiertage), sowie der Stunden, die individuell nicht zu leisten sind (z. B. Ferien, Unfall, Zivilschutzdiensttage, usw.). Die Pause, die in Artikel 19 des vorliegenden GAV geregelt wird, ist in der Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden enthalten.

Die Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden liegt bei 2200 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 42,2 Stunden).

Die Feiertage, die Ferientage sowie die individuellen Fehltage aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen berechtigten Absenzen werden nach Tagen berechnet, auf Grundlage der Stunden, die im Arbeitszeitkalender des Unternehmens für das laufende Jahr vorgesehen sind, beziehungsweise auf Grundlage des Arbeitszeitkalenders, der durch den Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission (AIPBK) herausgegeben wird und am Sitz des Unternehmens gültig ist.

Wird der Arbeitnehmende im Verlauf des Jahres angestellt oder verlässt er das Unternehmen, wird die Arbeitszeit pro rata temporis auf Grundlage des im betreffenden Jahr geltenden Arbeitszeitkalenders des Unternehmens oder des AIPBK berechnet. Darüber hinaus werden im Monatslohn angestellte Arbeitnehmende bei ihrem Austritt für die Stunden, die den vorgesehenen Anteil an der gemäss Absatz 2 jährlichen Gesamtarbeitszeit übersteigen, pro rata temporis nach dem Grundlohn bezahlt.

Der Arbeitgebende ist zu einer detaillierten Kontrolle der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitsdauer verpflichtet. Er ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmenden schriftlich eine monatliche Stundenabrechnung zu überreichen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit): Das Unternehmen legt die wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalender fest, der spätestens zum Jahresende für das kommende Jahr erstellt werden muss, gemäss Absatz 2 hierunter. Wenn das Unternehmen keinen Arbeitszeitkalender erstellt und den Angestellten überreicht, gilt der vom AIPBK herausgegebene Kalender. Der Arbeitszeitkalender des Unternehmens darf die vom AIPBK festgelegten Limiten (Margen) nicht übersteigen. Der Kalender des Unternehmens muss dem AIPBK bis Ende Januar des entsprechenden Jahres zugestellt werden.

Limiten der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine Person, die zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt ist,

  1. mindestens 35 Stunden wöchentlich bei Arbeitnehmenden im Monatslohn und 39 für Arbeitnehmende im Stundenlohn sowie
  2. maximal 45 Stunden wöchentlich von Montag bis Freitag.

Wenn der Arbeitszeitkalender die vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben verletzt, übermittelt der AIPBK schriftlich eine begründete Einsprache und heisst diesen nicht gut.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit findet von Montag bis Freitag zwischen 6 Uhr und 19 Uhr statt.

Reisezeit

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückweg) wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 GAV gezählt und wird separat vergütet. Die Reisezeit des Fahrers des Fahrzeugs wird für die gesamte Reisedauer (vom Besammlungsort bis zur Baustelle, Hin- und Rückweg) nach dem Stundenansatz vergütet.

Pause

In der Mitte des Vormittags werden 15 Minuten bezahlte Pause, an denen der Arbeitsort nicht zu verlassen ist, gewährt.

Artikel 12 – 13, 14 und 16  – 19

Normalarbeitszeit
11424
Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung stehen muss, einschliesslich der Pause gemäss dem folgenden Artikel 19.

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird separat entschädigt (siehe Art. 18 GAV). Sie wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden GAV gezählt. Die gesetzlichen Bestimmungen (...) bezüglich der Höchstarbeitszeit müssen eingehalten werden, unter Einschluss der Reisezeit. 

Jahresarbeitszeit (Total der Jahresstunden)

Die Jahresarbeitszeit umfasst die Bruttoarbeitszeit, die innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten ist. Es handelt sich um die Zeit, während der der Arbeitnehmende seine Leistungen zu erbringen hat, und zwar vor Abzug der Stunden, die allgemein nicht zu leisten sind (z. B. bezahlte Feiertage), sowie der Stunden, die individuell nicht zu leisten sind (z. B. Ferien, Unfall, Zivilschutzdiensttage, usw.). Die Pause, die in Artikel 19 des vorliegenden GAV geregelt wird, ist in der Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden enthalten.

Die Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden liegt bei 2200 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 42,2 Stunden).

Die Feiertage, die Ferientage sowie die individuellen Fehltage aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen berechtigten Absenzen werden nach Tagen berechnet, auf Grundlage der Stunden, die im Arbeitszeitkalender des Unternehmens für das laufende Jahr vorgesehen sind, beziehungsweise auf Grundlage des Arbeitszeitkalenders, der durch den Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission (AIPBK) herausgegeben wird und am Sitz des Unternehmens gültig ist.

Wird der Arbeitnehmende im Verlauf des Jahres angestellt oder verlässt er das Unternehmen, wird die Arbeitszeit pro rata temporis auf Grundlage des im betreffenden Jahr geltenden Arbeitszeitkalenders des Unternehmens oder des AIPBK berechnet. Darüber hinaus werden im Monatslohn angestellte Arbeitnehmende bei ihrem Austritt für die Stunden, die den vorgesehenen Anteil an der gemäss Absatz 2 jährlichen Gesamtarbeitszeit übersteigen, pro rata temporis nach dem Grundlohn bezahlt.

Der Arbeitgebende ist zu einer detaillierten Kontrolle der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitsdauer verpflichtet. Er ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmenden schriftlich eine monatliche Stundenabrechnung zu überreichen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit): Das Unternehmen legt die wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalender fest, der spätestens zum Jahresende für das kommende Jahr erstellt werden muss, gemäss Absatz 2 hierunter. Wenn das Unternehmen keinen Arbeitszeitkalender erstellt und den Angestellten überreicht, gilt der vom AIPBK herausgegebene Kalender. Der Arbeitszeitkalender des Unternehmens darf die vom AIPBK festgelegten Limiten (Margen) nicht übersteigen. Der Kalender des Unternehmens muss dem AIPBK bis Ende Januar des entsprechenden Jahres zugestellt werden.

Limiten der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine Person, die zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt ist,

  1. mindestens 35 Stunden wöchentlich bei Arbeitnehmenden im Monatslohn und 39 für Arbeitnehmende im Stundenlohn sowie
  2. maximal 45 Stunden wöchentlich

von Montag bis Freitag.

Wenn der Arbeitszeitkalender die vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben verletzt, übermittelt der AIPBK schriftlich eine begründete Einsprache und heisst diesen nicht gut.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit findet von Montag bis Freitag zwischen 6 Uhr und 19 Uhr statt.

Reisezeit

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückweg) wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 GAV gezählt und wird separat vergütet. Die Reisezeit des Fahrers des Fahrzeugs wird für die gesamte Reisedauer (vom Besammlungsort bis zur Baustelle, Hin- und Rückweg) nach dem Stundenansatz vergütet.

Pause

In der Mitte des Vormittags werden 15 Minuten bezahlte Pause, an denen der Arbeitsort nicht zu verlassen ist, gewährt.

Artikel 12 – 13, 14 und 16  – 19

Normalarbeitszeit
11505
Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung stehen muss, einschliesslich der Pause gemäss dem folgenden Artikel 19.

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird separat entschädigt (siehe Art. 18 GAV). Sie wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden GAV gezählt. Die gesetzlichen Bestimmungen (...) bezüglich der Höchstarbeitszeit müssen eingehalten werden, unter Einschluss der Reisezeit. 

Jahresarbeitszeit (Total der Jahresstunden)

Die Jahresarbeitszeit umfasst die Bruttoarbeitszeit, die innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten ist. Es handelt sich um die Zeit, während der der Arbeitnehmende seine Leistungen zu erbringen hat, und zwar vor Abzug der Stunden, die allgemein nicht zu leisten sind (z. B. bezahlte Feiertage), sowie der Stunden, die individuell nicht zu leisten sind (z. B. Ferien, Unfall, Zivilschutzdiensttage, usw.). Die Pause, die in Artikel 19 des vorliegenden GAV geregelt wird, ist in der Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden enthalten.

Die Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden liegt bei 2200 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 42,2 Stunden).

Die Feiertage, die Ferientage sowie die individuellen Fehltage aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen berechtigten Absenzen werden nach Tagen berechnet, auf Grundlage der Stunden, die im Arbeitszeitkalender des Unternehmens für das laufende Jahr vorgesehen sind, beziehungsweise auf Grundlage des Arbeitszeitkalenders, der durch den Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission (AIPBK) herausgegeben wird und am Sitz des Unternehmens gültig ist.

Wird der Arbeitnehmende im Verlauf des Jahres angestellt oder verlässt er das Unternehmen, wird die Arbeitszeit pro rata temporis auf Grundlage des im betreffenden Jahr geltenden Arbeitszeitkalenders des Unternehmens oder des AIPBK berechnet. Darüber hinaus werden im Monatslohn angestellte Arbeitnehmende bei ihrem Austritt für die Stunden, die den vorgesehenen Anteil an der gemäss Absatz 2 jährlichen Gesamtarbeitszeit übersteigen, pro rata temporis nach dem Grundlohn bezahlt.

Der Arbeitgebende ist zu einer detaillierten Kontrolle der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitsdauer verpflichtet. Er ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmenden schriftlich eine monatliche Stundenabrechnung zu überreichen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit): Das Unternehmen legt die wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalender fest, der spätestens zum Jahresende für das kommende Jahr erstellt werden muss, gemäss Absatz 2 hierunter. Wenn das Unternehmen keinen Arbeitszeitkalender erstellt und den Angestellten überreicht, gilt der vom AIPBK herausgegebene Kalender. Der Arbeitszeitkalender des Unternehmens darf die vom AIPBK festgelegten Limiten (Margen) nicht übersteigen. Der Kalender des Unternehmens muss dem AIPBK bis Ende Januar des entsprechenden Jahres zugestellt werden.

Limiten der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine Person, die zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt ist,

  1. mindestens 35 Stunden wöchentlich bei Arbeitnehmenden im Monatslohn und 39 für Arbeitnehmende im Stundenlohn sowie
  2. maximal 45 Stunden wöchentlich

von Montag bis Freitag.

Wenn der Arbeitszeitkalender die vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben verletzt, übermittelt der AIPBK schriftlich eine begründete Einsprache und heisst diesen nicht gut.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit findet von Montag bis Freitag zwischen 6 Uhr und 19 Uhr statt.

Reisezeit

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückweg) wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 GAV gezählt und wird separat vergütet. Die Reisezeit des Fahrers des Fahrzeugs wird für die gesamte Reisedauer (vom Besammlungsort bis zur Baustelle, Hin- und Rückweg) nach dem Stundenansatz vergütet.

Pause

In der Mitte des Vormittags werden 15 Minuten bezahlte Pause, an denen der Arbeitsort nicht zu verlassen ist, gewährt.

Artikel 12 – 13, 14 und 16  – 19

Normalarbeitszeit
11628
Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung stehen muss, einschliesslich der Pause gemäss dem folgenden Artikel 19.

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird separat entschädigt (siehe Art. 18 GAV). Sie wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden GAV gezählt. Die gesetzlichen Bestimmungen (...) bezüglich der Höchstarbeitszeit müssen eingehalten werden, unter Einschluss der Reisezeit. 

Jahresarbeitszeit (Total der Jahresstunden)

Die Jahresarbeitszeit umfasst die Bruttoarbeitszeit, die innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten ist. Es handelt sich um die Zeit, während der der Arbeitnehmende seine Leistungen zu erbringen hat, und zwar vor Abzug der Stunden, die allgemein nicht zu leisten sind (z. B. bezahlte Feiertage), sowie der Stunden, die individuell nicht zu leisten sind (z. B. Ferien, Unfall, Zivilschutzdiensttage, usw.). Die Pause, die in Artikel 19 des vorliegenden GAV geregelt wird, ist in der Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden enthalten.

Die Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden liegt bei 2200 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 42,2 Stunden).

Die Feiertage, die Ferientage sowie die individuellen Fehltage aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen berechtigten Absenzen werden nach Tagen berechnet, auf Grundlage der Stunden, die im Arbeitszeitkalender des Unternehmens für das laufende Jahr vorgesehen sind, beziehungsweise auf Grundlage des Arbeitszeitkalenders, der durch den Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission (AIPBK) herausgegeben wird und am Sitz des Unternehmens gültig ist.

Wird der Arbeitnehmende im Verlauf des Jahres angestellt oder verlässt er das Unternehmen, wird die Arbeitszeit pro rata temporis auf Grundlage des im betreffenden Jahr geltenden Arbeitszeitkalenders des Unternehmens oder des AIPBK berechnet. Darüber hinaus werden im Monatslohn angestellte Arbeitnehmende bei ihrem Austritt für die Stunden, die den vorgesehenen Anteil an der gemäss Absatz 2 jährlichen Gesamtarbeitszeit übersteigen, pro rata temporis nach dem Grundlohn bezahlt.

Der Arbeitgebende ist zu einer detaillierten Kontrolle der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitsdauer verpflichtet. Er ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmenden schriftlich eine monatliche Stundenabrechnung zu überreichen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit): Das Unternehmen legt die wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalender fest, der spätestens zum Jahresende für das kommende Jahr erstellt werden muss, gemäss Absatz 2 hierunter. Wenn das Unternehmen keinen Arbeitszeitkalender erstellt und den Angestellten überreicht, gilt der vom AIPBK herausgegebene Kalender. Der Arbeitszeitkalender des Unternehmens darf die vom AIPBK festgelegten Limiten (Margen) nicht übersteigen. Der Kalender des Unternehmens muss dem AIPBK bis Ende Januar des entsprechenden Jahres zugestellt werden.

Limiten der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine Person, die zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt ist,

  1. mindestens 35 Stunden wöchentlich bei Arbeitnehmenden im Monatslohn und 39 für Arbeitnehmende im Stundenlohn sowie
  2. maximal 45 Stunden wöchentlich

von Montag bis Freitag.

Wenn der Arbeitszeitkalender die vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben verletzt, übermittelt der AIPBK schriftlich eine begründete Einsprache und heisst diesen nicht gut.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit findet von Montag bis Freitag zwischen 6 Uhr und 19 Uhr statt.

Reisezeit

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückweg) wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 GAV gezählt und wird separat vergütet. Die Reisezeit des Fahrers des Fahrzeugs wird für die gesamte Reisedauer (vom Besammlungsort bis zur Baustelle, Hin- und Rückweg) nach dem Stundenansatz vergütet.

Pause

In der Mitte des Vormittags werden 15 Minuten bezahlte Pause, an denen der Arbeitsort nicht zu verlassen ist, gewährt.

Artikel 12 – 13, 14 und 16  – 19

Normalarbeitszeit
11952
Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung stehen muss, einschliesslich der Pause gemäss dem folgenden Artikel 19.

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird separat entschädigt (siehe Art. 18 GAV). Sie wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden GAV gezählt. Die gesetzlichen Bestimmungen (...) bezüglich der Höchstarbeitszeit müssen eingehalten werden, unter Einschluss der Reisezeit. 

Jahresarbeitszeit (Total der Jahresstunden)

Die Jahresarbeitszeit umfasst die Bruttoarbeitszeit, die innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten ist. Es handelt sich um die Zeit, während der der Arbeitnehmende seine Leistungen zu erbringen hat, und zwar vor Abzug der Stunden, die allgemein nicht zu leisten sind (z. B. bezahlte Feiertage), sowie der Stunden, die individuell nicht zu leisten sind (z. B. Ferien, Unfall, Zivilschutzdiensttage, usw.). Die Pause, die in Artikel 19 des vorliegenden GAV geregelt wird, ist in der Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden enthalten.

Die Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden liegt bei 2200 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 42,2 Stunden).

Die Feiertage, die Ferientage sowie die individuellen Fehltage aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen berechtigten Absenzen werden nach Tagen berechnet, auf Grundlage der Stunden, die im Arbeitszeitkalender des Unternehmens für das laufende Jahr vorgesehen sind, beziehungsweise auf Grundlage des Arbeitszeitkalenders, der durch den Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission (AIPBK) herausgegeben wird und am Sitz des Unternehmens gültig ist.

Wird der Arbeitnehmende im Verlauf des Jahres angestellt oder verlässt er das Unternehmen, wird die Arbeitszeit pro rata temporis auf Grundlage des im betreffenden Jahr geltenden Arbeitszeitkalenders des Unternehmens oder des AIPBK berechnet. Darüber hinaus werden im Monatslohn angestellte Arbeitnehmende bei ihrem Austritt für die Stunden, die den vorgesehenen Anteil an der gemäss Absatz 2 jährlichen Gesamtarbeitszeit übersteigen, pro rata temporis nach dem Grundlohn bezahlt.

Der Arbeitgebende ist zu einer detaillierten Kontrolle der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitsdauer verpflichtet. Er ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmenden schriftlich eine monatliche Stundenabrechnung zu überreichen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit): Das Unternehmen legt die wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalender fest, der spätestens zum Jahresende für das kommende Jahr erstellt werden muss, gemäss Absatz 2 hierunter. Wenn das Unternehmen keinen Arbeitszeitkalender erstellt und den Angestellten überreicht, gilt der vom AIPBK herausgegebene Kalender. Der Arbeitszeitkalender des Unternehmens darf die vom AIPBK festgelegten Limiten (Margen) nicht übersteigen. Der Kalender des Unternehmens muss dem AIPBK bis Ende Januar des entsprechenden Jahres zugestellt werden.

Limiten der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine Person, die zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt ist,

  1. mindestens 35 Stunden wöchentlich bei Arbeitnehmenden im Monatslohn und 39 für Arbeitnehmende im Stundenlohn sowie
  2. maximal 45 Stunden wöchentlich

von Montag bis Freitag.

Wenn der Arbeitszeitkalender die vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben verletzt, übermittelt der AIPBK schriftlich eine begründete Einsprache und heisst diesen nicht gut.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit findet von Montag bis Freitag zwischen 6 Uhr und 19 Uhr statt.

Reisezeit

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückweg) wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 GAV gezählt und wird separat vergütet. Die Reisezeit des Fahrers des Fahrzeugs wird für die gesamte Reisedauer (vom Besammlungsort bis zur Baustelle, Hin- und Rückweg) nach dem Stundenansatz vergütet.

Pause

In der Mitte des Vormittags werden 15 Minuten bezahlte Pause, an denen der Arbeitsort nicht zu verlassen ist, gewährt.

Artikel 12 – 13, 14 und 16  – 19

Normalarbeitszeit
12213
Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung stehen muss, einschliesslich der Pause gemäss dem folgenden Artikel 19.

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird separat entschädigt (siehe Art. 18 GAV). Sie wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden GAV gezählt. Die gesetzlichen Bestimmungen (...) bezüglich der Höchstarbeitszeit müssen eingehalten werden, unter Einschluss der Reisezeit. 

Jahresarbeitszeit (Total der Jahresstunden)

Die Jahresarbeitszeit umfasst die Bruttoarbeitszeit, die innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten ist. Es handelt sich um die Zeit, während der der Arbeitnehmende seine Leistungen zu erbringen hat, und zwar vor Abzug der Stunden, die allgemein nicht zu leisten sind (z. B. bezahlte Feiertage), sowie der Stunden, die individuell nicht zu leisten sind (z. B. Ferien, Unfall, Zivilschutzdiensttage, usw.). Die Pause, die in Artikel 19 des vorliegenden GAV geregelt wird, ist in der Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden enthalten.

Die Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden liegt bei 2200 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 42,2 Stunden).

Die Feiertage, die Ferientage sowie die individuellen Fehltage aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen berechtigten Absenzen werden nach Tagen berechnet, auf Grundlage der Stunden, die im Arbeitszeitkalender des Unternehmens für das laufende Jahr vorgesehen sind, beziehungsweise auf Grundlage des Arbeitszeitkalenders, der durch den Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission (AIPBK) herausgegeben wird und am Sitz des Unternehmens gültig ist.

Wird der Arbeitnehmende im Verlauf des Jahres angestellt oder verlässt er das Unternehmen, wird die Arbeitszeit pro rata temporis auf Grundlage des im betreffenden Jahr geltenden Arbeitszeitkalenders des Unternehmens oder des AIPBK berechnet. Darüber hinaus werden im Monatslohn angestellte Arbeitnehmende bei ihrem Austritt für die Stunden, die den vorgesehenen Anteil an der gemäss Absatz 2 jährlichen Gesamtarbeitszeit übersteigen, pro rata temporis nach dem Grundlohn bezahlt.

Der Arbeitgebende ist zu einer detaillierten Kontrolle der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitsdauer verpflichtet. Er ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmenden schriftlich eine monatliche Stundenabrechnung zu überreichen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit): Das Unternehmen legt die wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalender fest, der spätestens zum Jahresende für das kommende Jahr erstellt werden muss, gemäss Absatz 2 hierunter. Wenn das Unternehmen keinen Arbeitszeitkalender erstellt und den Angestellten überreicht, gilt der vom AIPBK herausgegebene Kalender. Der Arbeitszeitkalender des Unternehmens darf die vom AIPBK festgelegten Limiten (Margen) nicht übersteigen. Der Kalender des Unternehmens muss dem AIPBK bis Ende Januar des entsprechenden Jahres zugestellt werden.

Limiten der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine Person, die zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt ist,

  1. mindestens 35 Stunden wöchentlich bei Arbeitnehmenden im Monatslohn und 39 für Arbeitnehmende im Stundenlohn sowie
  2. maximal 45 Stunden wöchentlich

von Montag bis Freitag.

Wenn der Arbeitszeitkalender die vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben verletzt, übermittelt der AIPBK schriftlich eine begründete Einsprache und heisst diesen nicht gut.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit findet von Montag bis Freitag zwischen 6 Uhr und 19 Uhr statt.

Reisezeit

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückweg) wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 GAV gezählt und wird separat vergütet. Die Reisezeit des Fahrers des Fahrzeugs wird für die gesamte Reisedauer (vom Besammlungsort bis zur Baustelle, Hin- und Rückweg) nach dem Stundenansatz vergütet.

Pause

In der Mitte des Vormittags werden 15 Minuten bezahlte Pause, an denen der Arbeitsort nicht zu verlassen ist, gewährt.

Artikel 12 – 13, 14 und 16  – 19

Flexible Arbeitszeit
11391
 

 

Flexible Arbeitszeit
11394
 

 

Flexible Arbeitszeit
11424
 

 

Flexible Arbeitszeit
11505
 

 

Flexible Arbeitszeit
11628
 

 

Flexible Arbeitszeit
11952
 

 

Flexible Arbeitszeit
12213
 

 

Überstunden / Überzeit
11391

Stunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% Ende des Monats, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15.2, ausbezahlt. Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird nicht als Überstunden angesehen.

Arbeitsstunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet, sobald sie 60 Stunden, die in den vergangenen Monaten angesammelt wurden, oder 20 Überstunden im laufenden Monat, überschreiten.

Der Arbeitgebende darf vom Arbeitnehmenden die vollständige oder teilweise Kompensierung des nach Artikel 15.2 angehäuften Überstundensaldos durch Freizeit von gleicher Dauer verlangen. Er berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden, insbesondere indem er ganze Kompensationstage vorschreibt.

Der nach Artikel 15.2 angehäufte Überstundensaldo muss bis Ende März des jeweiligen Jahres kompensiert werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, muss der Saldo bis Ende März mit einem Zuschlag von 25% auf den Grundlohn vergütet werden.

Bei einem Austritt während dem laufenden Kalenderjahr, muss analog zu Absatz 4 vorgegangen werden, auf Grundlage der jährlichen Arbeitszeit pro rata temporis.

Artikel 15

Überstunden / Überzeit
11394

Stunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% Ende des Monats, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15.2, ausbezahlt. Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird nicht als Überstunden angesehen.

Arbeitsstunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet, sobald sie 60 Stunden, die in den vergangenen Monaten angesammelt wurden, oder 20 Überstunden im laufenden Monat, überschreiten.

Der Arbeitgebende darf vom Arbeitnehmenden die vollständige oder teilweise Kompensierung des nach Artikel 15.2 angehäuften Überstundensaldos durch Freizeit von gleicher Dauer verlangen. Er berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden, insbesondere indem er ganze Kompensationstage vorschreibt.

Der nach Artikel 15.2 angehäufte Überstundensaldo muss bis Ende März des jeweiligen Jahres kompensiert werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, muss der Saldo bis Ende März mit einem Zuschlag von 25% auf den Grundlohn vergütet werden.

Bei einem Austritt während dem laufenden Kalenderjahr, muss analog zu Absatz 4 vorgegangen werden, auf Grundlage der jährlichen Arbeitszeit pro rata temporis.

Artikel 15

Überstunden / Überzeit
11424

Stunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% Ende des Monats, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15.2, ausbezahlt. Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird nicht als Überstunden angesehen.

Arbeitsstunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet, sobald sie 60 Stunden, die in den vergangenen Monaten angesammelt wurden, oder 20 Überstunden im laufenden Monat, überschreiten.

Der Arbeitgebende darf vom Arbeitnehmenden die vollständige oder teilweise Kompensierung des nach Artikel 15.2 angehäuften Überstundensaldos durch Freizeit von gleicher Dauer verlangen. Er berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden, insbesondere indem er ganze Kompensationstage vorschreibt.

Der nach Artikel 15.2 angehäufte Überstundensaldo muss bis Ende März des jeweiligen Jahres kompensiert werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, muss der Saldo bis Ende März mit einem Zuschlag von 25% auf den Grundlohn vergütet werden.

Bei einem Austritt während dem laufenden Kalenderjahr, muss analog zu Absatz 4 vorgegangen werden, auf Grundlage der jährlichen Arbeitszeit pro rata temporis.

Artikel 15

Überstunden / Überzeit
11505

Stunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% Ende des Monats, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15.2, ausbezahlt. Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird nicht als Überstunden angesehen.

Arbeitsstunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet, sobald sie 60 Stunden, die in den vergangenen Monaten angesammelt wurden, oder 20 Überstunden im laufenden Monat, überschreiten.

Der Arbeitgebende darf vom Arbeitnehmenden die vollständige oder teilweise Kompensierung des nach Artikel 15.2 angehäuften Überstundensaldos durch Freizeit von gleicher Dauer verlangen. Er berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden, insbesondere indem er ganze Kompensationstage vorschreibt.

Der nach Artikel 15.2 angehäufte Überstundensaldo muss bis Ende März des jeweiligen Jahres kompensiert werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, muss der Saldo bis Ende März mit einem Zuschlag von 25% auf den Grundlohn vergütet werden.

Bei einem Austritt während dem laufenden Kalenderjahr, muss analog zu Absatz 4 vorgegangen werden, auf Grundlage der jährlichen Arbeitszeit pro rata temporis.

Artikel 15

Überstunden / Überzeit
11628

Stunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% Ende des Monats, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15.2, ausbezahlt. Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird nicht als Überstunden angesehen.

Arbeitsstunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet, sobald sie 60 Stunden, die in den vergangenen Monaten angesammelt wurden, oder 20 Überstunden im laufenden Monat, überschreiten.

Der Arbeitgebende darf vom Arbeitnehmenden die vollständige oder teilweise Kompensierung des nach Artikel 15.2 angehäuften Überstundensaldos durch Freizeit von gleicher Dauer verlangen. Er berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden, insbesondere indem er ganze Kompensationstage vorschreibt.

Der nach Artikel 15.2 angehäufte Überstundensaldo muss bis Ende März des jeweiligen Jahres kompensiert werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, muss der Saldo bis Ende März mit einem Zuschlag von 25% auf den Grundlohn vergütet werden.

Bei einem Austritt während dem laufenden Kalenderjahr, muss analog zu Absatz 4 vorgegangen werden, auf Grundlage der jährlichen Arbeitszeit pro rata temporis.

Artikel 15

Überstunden / Überzeit
11952

Stunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% Ende des Monats, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15.2, ausbezahlt. Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird nicht als Überstunden angesehen.

Arbeitsstunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet, sobald sie 60 Stunden, die in den vergangenen Monaten angesammelt wurden, oder 20 Überstunden im laufenden Monat, überschreiten.

Der Arbeitgebende darf vom Arbeitnehmenden die vollständige oder teilweise Kompensierung des nach Artikel 15.2 angehäuften Überstundensaldos durch Freizeit von gleicher Dauer verlangen. Er berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden, insbesondere indem er ganze Kompensationstage vorschreibt.

Der nach Artikel 15.2 angehäufte Überstundensaldo muss bis Ende März des jeweiligen Jahres kompensiert werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, muss der Saldo bis Ende März mit einem Zuschlag von 25% auf den Grundlohn vergütet werden.

Bei einem Austritt während dem laufenden Kalenderjahr, muss analog zu Absatz 4 vorgegangen werden, auf Grundlage der jährlichen Arbeitszeit pro rata temporis.

Artikel 15

Überstunden / Überzeit
12213

Stunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% Ende des Monats, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15.2, ausbezahlt. Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird nicht als Überstunden angesehen.

Arbeitsstunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet, sobald sie 60 Stunden, die in den vergangenen Monaten angesammelt wurden, oder 20 Überstunden im laufenden Monat, überschreiten.

Der Arbeitgebende darf vom Arbeitnehmenden die vollständige oder teilweise Kompensierung des nach Artikel 15.2 angehäuften Überstundensaldos durch Freizeit von gleicher Dauer verlangen. Er berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden, insbesondere indem er ganze Kompensationstage vorschreibt.

Der nach Artikel 15.2 angehäufte Überstundensaldo muss bis Ende März des jeweiligen Jahres kompensiert werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, muss der Saldo bis Ende März mit einem Zuschlag von 25% auf den Grundlohn vergütet werden.

Bei einem Austritt während dem laufenden Kalenderjahr, muss analog zu Absatz 4 vorgegangen werden, auf Grundlage der jährlichen Arbeitszeit pro rata temporis.

Artikel 15

Arbeitsvertrag
11391

Die Anstellung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung vor dem Stellenantritt.

Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmenden ein Exemplar des geltenden GAV übergeben.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
11394

Die Anstellung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung vor dem Stellenantritt.

Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmenden ein Exemplar des geltenden GAV übergeben.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
11424

Die Anstellung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung vor dem Stellenantritt.

Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmenden ein Exemplar des geltenden GAV übergeben.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
11505

Die Anstellung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung vor dem Stellenantritt.

Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmenden ein Exemplar des geltenden GAV übergeben.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
11628

Die Anstellung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung vor dem Stellenantritt.

Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmenden ein Exemplar des geltenden GAV übergeben.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
11952

Die Anstellung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung vor dem Stellenantritt.

Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmenden ein Exemplar des geltenden GAV übergeben.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
12213

Die Anstellung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung vor dem Stellenantritt.

Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmenden ein Exemplar des geltenden GAV übergeben.

Artikel 3

Probezeit
11391

Die Probezeit beträgt einen Monat. Mit schriftlichem Einverständnis kann diese auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden. Während der Probezeit kann jede der Parteien den Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich kündigen, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen.

Artikel 4

Probezeit
11394

Die Probezeit beträgt einen Monat. Mit schriftlichem Einverständnis kann diese auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden. Während der Probezeit kann jede der Parteien den Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich kündigen, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen.

Artikel 4

Probezeit
11424

Die Probezeit beträgt einen Monat. Mit schriftlichem Einverständnis kann diese auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden. Während der Probezeit kann jede der Parteien den Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich kündigen, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen.

Artikel 4

Probezeit
11505

Die Probezeit beträgt einen Monat. Mit schriftlichem Einverständnis kann diese auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden. Während der Probezeit kann jede der Parteien den Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich kündigen, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen.

Artikel 4

Probezeit
11628

Die Probezeit beträgt einen Monat. Mit schriftlichem Einverständnis kann diese auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden. Während der Probezeit kann jede der Parteien den Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich kündigen, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen.

Artikel 4

Probezeit
11952

Die Probezeit beträgt einen Monat. Mit schriftlichem Einverständnis kann diese auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden. Während der Probezeit kann jede der Parteien den Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich kündigen, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen.

Artikel 4

Probezeit
12213

Die Probezeit beträgt einen Monat. Mit schriftlichem Einverständnis kann diese auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden. Während der Probezeit kann jede der Parteien den Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich kündigen, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen.

Artikel 4

Ferien
11391
Alter Anspruch
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 22 Ferientage
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 25 Ferientage
Ab 20 Dienstjahren im Unternehmen 25 Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 25 Ferientage


Zwischen dem 1. Juni und dem 30. September hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Ferien von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen.

Die Ferien werden bezahlt, wenn sie bezogen werden. Der Ferienlohn kann nicht jeden Monat mit dem Monatslohn ausbezahlt werden.

Saisonale Arbeitskräfte

In Unternehmen, in denen die Ferien für die saisonalen Arbeitskräfte nicht in der Jahresarbeitszeit vorgesehen sind, erhalten die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis einschliesslich 50 Jahren mit befristeter Anstellung bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 9,24% ihres AHV Bruttolohns entspricht sowie aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres im Verlauf des Arbeitsjahres, welches die Grundlage der Ferienansprüche darstellt, erhalten bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 10,64% ihres AHV-Bruttolohns entspricht sowie zusätzlich aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Unternehmen, die Betriebsferien als Ferienszeit vorsehen, müssen das Personal mittels des am Ende des Vorjahrs herausgegebenen Arbeitszeitkalenders, der die genaue vorgesehene Ferienperiode angibt, darüber informieren.

Artikel 26

Ferien
11394
Alter Anspruch
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 22 Ferientage
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 25 Ferientage
Ab 20 Dienstjahren im Unternehmen 25 Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 25 Ferientage


Zwischen dem 1. Juni und dem 30. September hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Ferien von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen.

Die Ferien werden bezahlt, wenn sie bezogen werden. Der Ferienlohn kann nicht jeden Monat mit dem Monatslohn ausbezahlt werden.

Saisonale Arbeitskräfte

In Unternehmen, in denen die Ferien für die saisonalen Arbeitskräfte nicht in der Jahresarbeitszeit vorgesehen sind, erhalten die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis einschliesslich 50 Jahren mit befristeter Anstellung bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 9,24% ihres AHV Bruttolohns entspricht sowie aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres im Verlauf des Arbeitsjahres, welches die Grundlage der Ferienansprüche darstellt, erhalten bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 10,64% ihres AHV-Bruttolohns entspricht sowie zusätzlich aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Unternehmen, die Betriebsferien als Ferienszeit vorsehen, müssen das Personal mittels des am Ende des Vorjahrs herausgegebenen Arbeitszeitkalenders, der die genaue vorgesehene Ferienperiode angibt, darüber informieren.

Artikel 26

Ferien
11424
Alter Anspruch
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 22 Ferientage
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 25 Ferientage
Ab 20 Dienstjahren im Unternehmen 25 Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 25 Ferientage


Zwischen dem 1. Juni und dem 30. September hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Ferien von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen.

Die Ferien werden bezahlt, wenn sie bezogen werden. Der Ferienlohn kann nicht jeden Monat mit dem Monatslohn ausbezahlt werden.

Saisonale Arbeitskräfte

In Unternehmen, in denen die Ferien für die saisonalen Arbeitskräfte nicht in der Jahresarbeitszeit vorgesehen sind, erhalten die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis einschliesslich 50 Jahren mit befristeter Anstellung bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 9,24% ihres AHV Bruttolohns entspricht sowie aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres im Verlauf des Arbeitsjahres, welches die Grundlage der Ferienansprüche darstellt, erhalten bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 10,64% ihres AHV-Bruttolohns entspricht sowie zusätzlich aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Unternehmen, die Betriebsferien als Ferienszeit vorsehen, müssen das Personal mittels des am Ende des Vorjahrs herausgegebenen Arbeitszeitkalenders, der die genaue vorgesehene Ferienperiode angibt, darüber informieren.

Artikel 26

Ferien
11505
Alter Anspruch
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 22 Ferientage
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 25 Ferientage
Ab 20 Dienstjahren im Unternehmen 25 Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 25 Ferientage


Zwischen dem 1. Juni und dem 30. September hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Ferien von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen.

Die Ferien werden bezahlt, wenn sie bezogen werden. Der Ferienlohn kann nicht jeden Monat mit dem Monatslohn ausbezahlt werden.

Saisonale Arbeitskräfte

In Unternehmen, in denen die Ferien für die saisonalen Arbeitskräfte nicht in der Jahresarbeitszeit vorgesehen sind, erhalten die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis einschliesslich 50 Jahren mit befristeter Anstellung bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 9,24% ihres AHV Bruttolohns entspricht sowie aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres im Verlauf des Arbeitsjahres, welches die Grundlage der Ferienansprüche darstellt, erhalten bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 10,64% ihres AHV-Bruttolohns entspricht sowie zusätzlich aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Unternehmen, die Betriebsferien als Ferienszeit vorsehen, müssen das Personal mittels des am Ende des Vorjahrs herausgegebenen Arbeitszeitkalenders, der die genaue vorgesehene Ferienperiode angibt, darüber informieren.

Artikel 26

Ferien
11628
Alter Anspruch
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 22 Ferientage
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 25 Ferientage
Ab 20 Dienstjahren im Unternehmen 25 Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 25 Ferientage


Zwischen dem 1. Juni und dem 30. September hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Ferien von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen.

Die Ferien werden bezahlt, wenn sie bezogen werden. Der Ferienlohn kann nicht jeden Monat mit dem Monatslohn ausbezahlt werden.

Saisonale Arbeitskräfte

In Unternehmen, in denen die Ferien für die saisonalen Arbeitskräfte nicht in der Jahresarbeitszeit vorgesehen sind, erhalten die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis einschliesslich 50 Jahren mit befristeter Anstellung bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 9,24% ihres AHV Bruttolohns entspricht sowie aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres im Verlauf des Arbeitsjahres, welches die Grundlage der Ferienansprüche darstellt, erhalten bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 10,64% ihres AHV-Bruttolohns entspricht sowie zusätzlich aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Unternehmen, die Betriebsferien als Ferienszeit vorsehen, müssen das Personal mittels des am Ende des Vorjahrs herausgegebenen Arbeitszeitkalenders, der die genaue vorgesehene Ferienperiode angibt, darüber informieren.

Artikel 26

Ferien
11952
Alter Anspruch
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 22 Ferientage
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 25 Ferientage
Ab 20 Dienstjahren im Unternehmen 25 Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 25 Ferientage


Zwischen dem 1. Juni und dem 30. September hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Ferien von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen.

Die Ferien werden bezahlt, wenn sie bezogen werden. Der Ferienlohn kann nicht jeden Monat mit dem Monatslohn ausbezahlt werden.

Saisonale Arbeitskräfte

In Unternehmen, in denen die Ferien für die saisonalen Arbeitskräfte nicht in der Jahresarbeitszeit vorgesehen sind, erhalten die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis einschliesslich 50 Jahren mit befristeter Anstellung bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 9,24% ihres AHV Bruttolohns entspricht sowie aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres im Verlauf des Arbeitsjahres, welches die Grundlage der Ferienansprüche darstellt, erhalten bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 10,64% ihres AHV-Bruttolohns entspricht sowie zusätzlich aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Unternehmen, die Betriebsferien als Ferienszeit vorsehen, müssen das Personal mittels des am Ende des Vorjahrs herausgegebenen Arbeitszeitkalenders, der die genaue vorgesehene Ferienperiode angibt, darüber informieren.

Artikel 26

Ferien
12213
Alter Anspruch
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 22 Ferientage
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 25 Ferientage
Ab 20 Dienstjahren im Unternehmen 25 Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 25 Ferientage


Zwischen dem 1. Juni und dem 30. September hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Ferien von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen.

Die Ferien werden bezahlt, wenn sie bezogen werden. Der Ferienlohn kann nicht jeden Monat mit dem Monatslohn ausbezahlt werden.

Saisonale Arbeitskräfte

In Unternehmen, in denen die Ferien für die saisonalen Arbeitskräfte nicht in der Jahresarbeitszeit vorgesehen sind, erhalten die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis einschliesslich 50 Jahren mit befristeter Anstellung bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 9,24% ihres AHV Bruttolohns entspricht sowie aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres im Verlauf des Arbeitsjahres, welches die Grundlage der Ferienansprüche darstellt, erhalten bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 10,64% ihres AHV-Bruttolohns entspricht sowie zusätzlich aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Unternehmen, die Betriebsferien als Ferienszeit vorsehen, müssen das Personal mittels des am Ende des Vorjahrs herausgegebenen Arbeitszeitkalenders, der die genaue vorgesehene Ferienperiode angibt, darüber informieren.

Artikel 26

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11391

 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ausrichtung des vollen Lohnes bei berechtigter Absenz, aus folgenden Gründen:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat und eingetragene Partnerschaft 3 Tage
Geburt eines Kindes Für die vom Gesetz vorgesehene Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Tod eines Kindes oder des Partners, mit dem der Arbeitnehmende zusammenlebt 3 Tage
Tod naher Verwandter (Vater, Mutter, Schwiegereltern, Geschwister) 3 Tage
Umzug (höchstens 1Mal pro Jahr) 1 Tag


Artikel 28

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11394

 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ausrichtung des vollen Lohnes bei berechtigter Absenz, aus folgenden Gründen:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat und eingetragene Partnerschaft 3 Tage
Geburt eines Kindes Für die vom Gesetz vorgesehene Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Tod eines Kindes oder des Partners, mit dem der Arbeitnehmende zusammenlebt 3 Tage
Tod naher Verwandter (Vater, Mutter, Schwiegereltern, Geschwister) 3 Tage
Umzug (höchstens 1Mal pro Jahr) 1 Tag


Artikel 28

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11424

 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ausrichtung des vollen Lohnes bei berechtigter Absenz, aus folgenden Gründen:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat und eingetragene Partnerschaft 3 Tage
Geburt eines Kindes Für die vom Gesetz vorgesehene Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Tod eines Kindes oder des Partners, mit dem der Arbeitnehmende zusammenlebt 3 Tage
Tod naher Verwandter (Vater, Mutter, Schwiegereltern, Geschwister) 3 Tage
Umzug (höchstens 1Mal pro Jahr) 1 Tag


Artikel 28

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11505

 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ausrichtung des vollen Lohnes bei berechtigter Absenz, aus folgenden Gründen:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat und eingetragene Partnerschaft 3 Tage
Geburt eines Kindes Für die vom Gesetz vorgesehene Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Tod eines Kindes oder des Partners, mit dem der Arbeitnehmende zusammenlebt 3 Tage
Tod naher Verwandter (Vater, Mutter, Schwiegereltern, Geschwister) 3 Tage
Umzug (höchstens 1Mal pro Jahr) 1 Tag


Artikel 28

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11628

 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ausrichtung des vollen Lohnes bei berechtigter Absenz, aus folgenden Gründen:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat und eingetragene Partnerschaft 3 Tage
Geburt eines Kindes Für die vom Gesetz vorgesehene Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Tod eines Kindes oder des Partners, mit dem der Arbeitnehmende zusammenlebt 3 Tage
Tod naher Verwandter (Vater, Mutter, Schwiegereltern, Geschwister) 3 Tage
Umzug (höchstens 1Mal pro Jahr) 1 Tag


Artikel 28

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11952

 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ausrichtung des vollen Lohnes bei berechtigter Absenz, aus folgenden Gründen:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat und eingetragene Partnerschaft 3 Tage
Geburt eines Kindes Für die vom Gesetz vorgesehene Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Tod eines Kindes oder des Partners, mit dem der Arbeitnehmende zusammenlebt 3 Tage
Tod naher Verwandter (Vater, Mutter, Schwiegereltern, Geschwister) 3 Tage
Umzug (höchstens 1Mal pro Jahr) 1 Tag


Artikel 28

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12213

 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ausrichtung des vollen Lohnes bei berechtigter Absenz, aus folgenden Gründen:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat und eingetragene Partnerschaft 3 Tage
Geburt eines Kindes Für die vom Gesetz vorgesehene Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Tod eines Kindes oder des Partners, mit dem der Arbeitnehmende zusammenlebt 3 Tage
Tod naher Verwandter (Vater, Mutter, Schwiegereltern, Geschwister) 3 Tage
Umzug (höchstens 1Mal pro Jahr) 1 Tag


Artikel 28

Bezahlte Feiertage
11391

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage pro Jahr.

Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer des vorliegenden GAV festgelegt. Die entsprechende Liste findet sich in Anhang III.

Fallen bezahlte Feiertage in die Ferien, dürfen sie nicht als Ferientage angerechnet werden. Sie werden folglich zusätzlich vergütet.

Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag und Sonntag) fallen, müssen durch einen anderen freien Tag im Jahr kompensiert werden. Die Entschädigung wird im betreffenden Arbeitszeitkalender festgelegt

Freiburg katholische Gemeinden Neujahrstag

Karfreitag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Fronleichnam

Bundesfeier

Maria Himmelfahrt

Allerheiligen

Maria Empfängnis

Weihnachtstag

Freiburg reformierte Gemeinden

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Jura

Neujahrstag

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Bundesfeier

Weihnachtstag

Neuenburg

Neujahrstag

Berchtoldstag

Gründung der Republik

Karfreitag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag


Artikel 27; Anhang 3

Bezahlte Feiertage
11394

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage pro Jahr.

Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer des vorliegenden GAV festgelegt. Die entsprechende Liste findet sich in Anhang III.

Fallen bezahlte Feiertage in die Ferien, dürfen sie nicht als Ferientage angerechnet werden. Sie werden folglich zusätzlich vergütet.

Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag und Sonntag) fallen, müssen durch einen anderen freien Tag im Jahr kompensiert werden. Die Entschädigung wird im betreffenden Arbeitszeitkalender festgelegt

Freiburg katholische Gemeinden Neujahrstag

Karfreitag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Fronleichnam

Bundesfeier

Maria Himmelfahrt

Allerheiligen

Maria Empfängnis

Weihnachtstag

Freiburg reformierte Gemeinden

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Jura

Neujahrstag

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Bundesfeier

Weihnachtstag

Neuenburg

Neujahrstag

Berchtoldstag

Gründung der Republik

Karfreitag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag


Artikel 27; Anhang 3

Bezahlte Feiertage
11424

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage pro Jahr.

Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer des vorliegenden GAV festgelegt. Die entsprechende Liste findet sich in Anhang III.

Fallen bezahlte Feiertage in die Ferien, dürfen sie nicht als Ferientage angerechnet werden. Sie werden folglich zusätzlich vergütet.

Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag und Sonntag) fallen, müssen durch einen anderen freien Tag im Jahr kompensiert werden. Die Entschädigung wird im betreffenden Arbeitszeitkalender festgelegt

Freiburg katholische Gemeinden Neujahrstag

Karfreitag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Fronleichnam

Bundesfeier

Maria Himmelfahrt

Allerheiligen

Maria Empfängnis

Weihnachtstag

Freiburg reformierte Gemeinden

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Jura

Neujahrstag

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Bundesfeier

Weihnachtstag

Neuenburg

Neujahrstag

Berchtoldstag

Gründung der Republik

Karfreitag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag


Artikel 27; Anhang 3

Bezahlte Feiertage
11505

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage pro Jahr.

Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer des vorliegenden GAV festgelegt. Die entsprechende Liste findet sich in Anhang III.

Fallen bezahlte Feiertage in die Ferien, dürfen sie nicht als Ferientage angerechnet werden. Sie werden folglich zusätzlich vergütet.

Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag und Sonntag) fallen, müssen durch einen anderen freien Tag im Jahr kompensiert werden. Die Entschädigung wird im betreffenden Arbeitszeitkalender festgelegt

Freiburg katholische Gemeinden Neujahrstag

Karfreitag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Fronleichnam

Bundesfeier

Maria Himmelfahrt

Allerheiligen

Maria Empfängnis

Weihnachtstag

Freiburg reformierte Gemeinden

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Jura

Neujahrstag

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Bundesfeier

Weihnachtstag

Neuenburg

Neujahrstag

Berchtoldstag

Gründung der Republik

Karfreitag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag


Artikel 27; Anhang 3

Bezahlte Feiertage
11628

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage pro Jahr.

Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer des vorliegenden GAV festgelegt. Die entsprechende Liste findet sich in Anhang III.

Fallen bezahlte Feiertage in die Ferien, dürfen sie nicht als Ferientage angerechnet werden. Sie werden folglich zusätzlich vergütet.

Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag und Sonntag) fallen, müssen durch einen anderen freien Tag im Jahr kompensiert werden. Die Entschädigung wird im betreffenden Arbeitszeitkalender festgelegt

Freiburg katholische Gemeinden Neujahrstag

Karfreitag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Fronleichnam

Bundesfeier

Maria Himmelfahrt

Allerheiligen

Maria Empfängnis

Weihnachtstag

Freiburg reformierte Gemeinden

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Jura

Neujahrstag

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Bundesfeier

Weihnachtstag

Neuenburg

Neujahrstag

Berchtoldstag

Gründung der Republik

Karfreitag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag


Artikel 27; Anhang 3

Bezahlte Feiertage
11952

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage pro Jahr.

Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer des vorliegenden GAV festgelegt. Die entsprechende Liste findet sich in Anhang III.

Fallen bezahlte Feiertage in die Ferien, dürfen sie nicht als Ferientage angerechnet werden. Sie werden folglich zusätzlich vergütet.

Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag und Sonntag) fallen, müssen durch einen anderen freien Tag im Jahr kompensiert werden. Die Entschädigung wird im betreffenden Arbeitszeitkalender festgelegt

Freiburg katholische Gemeinden Neujahrstag

Karfreitag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Fronleichnam

Bundesfeier

Maria Himmelfahrt

Allerheiligen

Maria Empfängnis

Weihnachtstag

Freiburg reformierte Gemeinden

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Jura

Neujahrstag

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Bundesfeier

Weihnachtstag

Neuenburg

Neujahrstag

Berchtoldstag

Gründung der Republik

Karfreitag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag


Artikel 27; Anhang 3

Bezahlte Feiertage
12213

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage pro Jahr.

Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer des vorliegenden GAV festgelegt. Die entsprechende Liste findet sich in Anhang III.

Fallen bezahlte Feiertage in die Ferien, dürfen sie nicht als Ferientage angerechnet werden. Sie werden folglich zusätzlich vergütet.

Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag und Sonntag) fallen, müssen durch einen anderen freien Tag im Jahr kompensiert werden. Die Entschädigung wird im betreffenden Arbeitszeitkalender festgelegt

Freiburg katholische Gemeinden Neujahrstag

Karfreitag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Fronleichnam

Bundesfeier

Maria Himmelfahrt

Allerheiligen

Maria Empfängnis

Weihnachtstag

Freiburg reformierte Gemeinden

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Jura

Neujahrstag

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Bundesfeier

Weihnachtstag

Neuenburg

Neujahrstag

Berchtoldstag

Gründung der Republik

Karfreitag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag


Artikel 27; Anhang 3

Bildungsurlaub
11391

Der Arbeitnehmende hat das Recht, für fünf Arbeitstage pro Jahr, vorzugsweise im Winter, im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse, von der Arbeit beurlaubt zu werden, um an von der paritätischen Kommission organisierten beruflichen Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgebenden die Teilnahme am beruflichen Weiterbildungskurs bescheinigen und sich rechtzeitig mit dem Arbeitgebenden über den Termin des Kurses verständigen.

Artikel 35

Bildungsurlaub
11394

Der Arbeitnehmende hat das Recht, für fünf Arbeitstage pro Jahr, vorzugsweise im Winter, im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse, von der Arbeit beurlaubt zu werden, um an von der paritätischen Kommission organisierten beruflichen Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgebenden die Teilnahme am beruflichen Weiterbildungskurs bescheinigen und sich rechtzeitig mit dem Arbeitgebenden über den Termin des Kurses verständigen.

Artikel 35

Bildungsurlaub
11424

Der Arbeitnehmende hat das Recht, für fünf Arbeitstage pro Jahr, vorzugsweise im Winter, im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse, von der Arbeit beurlaubt zu werden, um an von der paritätischen Kommission organisierten beruflichen Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgebenden die Teilnahme am beruflichen Weiterbildungskurs bescheinigen und sich rechtzeitig mit dem Arbeitgebenden über den Termin des Kurses verständigen.

Artikel 35

Bildungsurlaub
11505

Der Arbeitnehmende hat das Recht, für fünf Arbeitstage pro Jahr, vorzugsweise im Winter, im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse, von der Arbeit beurlaubt zu werden, um an von der paritätischen Kommission organisierten beruflichen Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgebenden die Teilnahme am beruflichen Weiterbildungskurs bescheinigen und sich rechtzeitig mit dem Arbeitgebenden über den Termin des Kurses verständigen.

Artikel 35

Bildungsurlaub
11628

Der Arbeitnehmende hat das Recht, für fünf Arbeitstage pro Jahr, vorzugsweise im Winter, im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse, von der Arbeit beurlaubt zu werden, um an von der paritätischen Kommission organisierten beruflichen Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgebenden die Teilnahme am beruflichen Weiterbildungskurs bescheinigen und sich rechtzeitig mit dem Arbeitgebenden über den Termin des Kurses verständigen.

Artikel 35

Bildungsurlaub
11952

Der Arbeitnehmende hat das Recht, für fünf Arbeitstage pro Jahr, vorzugsweise im Winter, im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse, von der Arbeit beurlaubt zu werden, um an von der paritätischen Kommission organisierten beruflichen Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgebenden die Teilnahme am beruflichen Weiterbildungskurs bescheinigen und sich rechtzeitig mit dem Arbeitgebenden über den Termin des Kurses verständigen.

Artikel 35

Bildungsurlaub
12213

Der Arbeitnehmende hat das Recht, für fünf Arbeitstage pro Jahr, vorzugsweise im Winter, im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse, von der Arbeit beurlaubt zu werden, um an von der paritätischen Kommission organisierten beruflichen Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgebenden die Teilnahme am beruflichen Weiterbildungskurs bescheinigen und sich rechtzeitig mit dem Arbeitgebenden über den Termin des Kurses verständigen.

Artikel 35

Krankheit
11391

Der Arbeitgebende muss eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die 80% des effektiven Bruttolohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Nach einer unbezahlten Karenzfrist von einem Tag zahlt der Arbeitgeber während der Wartefrist 100% des Lohnes.

Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitgebenden und zur Hälfte vom Arbeitnehmenden bezahlt. Der anzuwendende Prämiensatz wird den Arbeitnehmenden mitgeteilt.

Bei Vorbehalten der Versicherungen kommt Artikel 324a OR zur Anwendung.

Jede Abwesenheit aufgrund von Krankheit, selbst wenn sie von kurzer Dauer ist, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter unverzüglich mitgeteilt werden. Der Arbeitgebende behält sich das Recht vor, vom ersten Tag der Abwesenheit an, ein Arztzeugnis anzufordern.

Artikel 30

Krankheit
11394

Der Arbeitgebende muss eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die 80% des effektiven Bruttolohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Nach einer unbezahlten Karenzfrist von einem Tag zahlt der Arbeitgeber während der Wartefrist 100% des Lohnes.

Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitgebenden und zur Hälfte vom Arbeitnehmenden bezahlt. Der anzuwendende Prämiensatz wird den Arbeitnehmenden mitgeteilt.

Bei Vorbehalten der Versicherungen kommt Artikel 324a OR zur Anwendung.

Jede Abwesenheit aufgrund von Krankheit, selbst wenn sie von kurzer Dauer ist, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter unverzüglich mitgeteilt werden. Der Arbeitgebende behält sich das Recht vor, vom ersten Tag der Abwesenheit an, ein Arztzeugnis anzufordern.

Artikel 30

Krankheit
11424

Der Arbeitgebende muss eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die 80% des effektiven Bruttolohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Nach einer unbezahlten Karenzfrist von einem Tag zahlt der Arbeitgeber während der Wartefrist 100% des Lohnes.

Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitgebenden und zur Hälfte vom Arbeitnehmenden bezahlt. Der anzuwendende Prämiensatz wird den Arbeitnehmenden mitgeteilt.

Bei Vorbehalten der Versicherungen kommt Artikel 324a OR zur Anwendung.

Jede Abwesenheit aufgrund von Krankheit, selbst wenn sie von kurzer Dauer ist, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter unverzüglich mitgeteilt werden. Der Arbeitgebende behält sich das Recht vor, vom ersten Tag der Abwesenheit an, ein Arztzeugnis anzufordern.

Artikel 30

Krankheit
11505

Der Arbeitgebende muss eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die 80% des effektiven Bruttolohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Nach einer unbezahlten Karenzfrist von einem Tag zahlt der Arbeitgeber während der Wartefrist 100% des Lohnes.

Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitgebenden und zur Hälfte vom Arbeitnehmenden bezahlt. Der anzuwendende Prämiensatz wird den Arbeitnehmenden mitgeteilt.

Bei Vorbehalten der Versicherungen kommt Artikel 324a OR zur Anwendung.

Jede Abwesenheit aufgrund von Krankheit, selbst wenn sie von kurzer Dauer ist, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter unverzüglich mitgeteilt werden. Der Arbeitgebende behält sich das Recht vor, vom ersten Tag der Abwesenheit an, ein Arztzeugnis anzufordern.

Artikel 30

Krankheit
11628

Der Arbeitgebende muss eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die 80% des effektiven Bruttolohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Nach einer unbezahlten Karenzfrist von einem Tag zahlt der Arbeitgeber während der Wartefrist 100% des Lohnes.

Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitgebenden und zur Hälfte vom Arbeitnehmenden bezahlt. Der anzuwendende Prämiensatz wird den Arbeitnehmenden mitgeteilt.

Bei Vorbehalten der Versicherungen kommt Artikel 324a OR zur Anwendung.

Jede Abwesenheit aufgrund von Krankheit, selbst wenn sie von kurzer Dauer ist, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter unverzüglich mitgeteilt werden. Der Arbeitgebende behält sich das Recht vor, vom ersten Tag der Abwesenheit an, ein Arztzeugnis anzufordern.

Artikel 30

Krankheit
11952

Der Arbeitgebende muss eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die 80% des effektiven Bruttolohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Nach einer unbezahlten Karenzfrist von einem Tag zahlt der Arbeitgeber während der Wartefrist 100% des Lohnes.

Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitgebenden und zur Hälfte vom Arbeitnehmenden bezahlt. Der anzuwendende Prämiensatz wird den Arbeitnehmenden mitgeteilt.

Bei Vorbehalten der Versicherungen kommt Artikel 324a OR zur Anwendung.

Jede Abwesenheit aufgrund von Krankheit, selbst wenn sie von kurzer Dauer ist, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter unverzüglich mitgeteilt werden. Der Arbeitgebende behält sich das Recht vor, vom ersten Tag der Abwesenheit an, ein Arztzeugnis anzufordern.

Artikel 30

Krankheit
12213

Der Arbeitgebende muss eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die 80% des effektiven Bruttolohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Nach einer unbezahlten Karenzfrist von einem Tag zahlt der Arbeitgeber während der Wartefrist 100% des Lohnes.

Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitgebenden und zur Hälfte vom Arbeitnehmenden bezahlt. Der anzuwendende Prämiensatz wird den Arbeitnehmenden mitgeteilt.

Bei Vorbehalten der Versicherungen kommt Artikel 324a OR zur Anwendung.

Jede Abwesenheit aufgrund von Krankheit, selbst wenn sie von kurzer Dauer ist, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter unverzüglich mitgeteilt werden. Der Arbeitgebende behält sich das Recht vor, vom ersten Tag der Abwesenheit an, ein Arztzeugnis anzufordern.

Artikel 30

Unfall
11391

Jeder Unfall, selbst ein scheinbar harmloser, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter umgehend gemeldet werden.

Artikel 31.4

Unfall
11394

Jeder Unfall, selbst ein scheinbar harmloser, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter umgehend gemeldet werden.

Artikel 31.4

Unfall
11424

Jeder Unfall, selbst ein scheinbar harmloser, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter umgehend gemeldet werden.

Artikel 31.4

Unfall
11505

Jeder Unfall, selbst ein scheinbar harmloser, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter umgehend gemeldet werden.

Artikel 31.4

Unfall
11628

Jeder Unfall, selbst ein scheinbar harmloser, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter umgehend gemeldet werden.

Artikel 31.4

Unfall
11952

Jeder Unfall, selbst ein scheinbar harmloser, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter umgehend gemeldet werden.

Artikel 31.4

Unfall
12213

Jeder Unfall, selbst ein scheinbar harmloser, muss dem Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter umgehend gemeldet werden.

Artikel 31.4

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11391

Die Daten für den Militärdienst, den Zivildienst oder den Zivilschutz müssen dem Arbeitgebenden unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe oder ihrem Erhalt mitgeteilt werden. Die Leistungen der Ausgleichskasse für Erwerbsausfall stehen bis maximal zur Höhe der Leistung des Arbeitgebers direkt diesem zu.

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11394

Die Daten für den Militärdienst, den Zivildienst oder den Zivilschutz müssen dem Arbeitgebenden unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe oder ihrem Erhalt mitgeteilt werden. Die Leistungen der Ausgleichskasse für Erwerbsausfall stehen bis maximal zur Höhe der Leistung des Arbeitgebers direkt diesem zu.

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11424

Die Daten für den Militärdienst, den Zivildienst oder den Zivilschutz müssen dem Arbeitgebenden unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe oder ihrem Erhalt mitgeteilt werden. Die Leistungen der Ausgleichskasse für Erwerbsausfall stehen bis maximal zur Höhe der Leistung des Arbeitgebers direkt diesem zu.

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11505

Die Daten für den Militärdienst, den Zivildienst oder den Zivilschutz müssen dem Arbeitgebenden unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe oder ihrem Erhalt mitgeteilt werden. Die Leistungen der Ausgleichskasse für Erwerbsausfall stehen bis maximal zur Höhe der Leistung des Arbeitgebers direkt diesem zu.

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11628

Die Daten für den Militärdienst, den Zivildienst oder den Zivilschutz müssen dem Arbeitgebenden unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe oder ihrem Erhalt mitgeteilt werden. Die Leistungen der Ausgleichskasse für Erwerbsausfall stehen bis maximal zur Höhe der Leistung des Arbeitgebers direkt diesem zu.

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11952

Die Daten für den Militärdienst, den Zivildienst oder den Zivilschutz müssen dem Arbeitgebenden unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe oder ihrem Erhalt mitgeteilt werden. Die Leistungen der Ausgleichskasse für Erwerbsausfall stehen bis maximal zur Höhe der Leistung des Arbeitgebers direkt diesem zu.

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12213

Die Daten für den Militärdienst, den Zivildienst oder den Zivilschutz müssen dem Arbeitgebenden unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe oder ihrem Erhalt mitgeteilt werden. Die Leistungen der Ausgleichskasse für Erwerbsausfall stehen bis maximal zur Höhe der Leistung des Arbeitgebers direkt diesem zu.

Artikel 29

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11391
Wer Total Beiträge paritätische Fonds Vollzugsfonds Weiterbildungsfonds
Arbeitnehmer global 0,7 % des Lohnes der dem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmenden 0.65% 0.05%
Arbeitgeber 0,3 % der Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden 0.25% 0.05%


Der Arbeitgebende ist für die Überweisung dieser Beiträge an den paritätischen Fonds zuständig.

Artikel 46.3, 46.4

 

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11394
Wer Total Beiträge paritätische Fonds Vollzugsfonds Weiterbildungsfonds
Arbeitnehmer global 0,7 % des Lohnes der dem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmenden 0.65% 0.05%
Arbeitgeber 0,3 % der Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden 0.25% 0.05%


Der Arbeitgebende ist für die Überweisung dieser Beiträge an den paritätischen Fonds zuständig.

Artikel 46.3, 46.4

 

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11424
Wer Total Beiträge paritätische Fonds Vollzugsfonds Weiterbildungsfonds
Arbeitnehmer global 0,7 % des Lohnes der dem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmenden 0.65% 0.05%
Arbeitgeber 0,3 % der Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden 0.25% 0.05%


Der Arbeitgebende ist für die Überweisung dieser Beiträge an den paritätischen Fonds zuständig.

Artikel 46.3, 46.4

 

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11505
Wer Total Beiträge paritätische Fonds Vollzugsfonds Weiterbildungsfonds
Arbeitnehmer global 0,7 % des Lohnes der dem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmenden 0.65% 0.05%
Arbeitgeber 0,3 % der Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden 0.25% 0.05%


Der Arbeitgebende ist für die Überweisung dieser Beiträge an den paritätischen Fonds zuständig.

Artikel 46.3, 46.4

 

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11628
Wer Total Beiträge paritätische Fonds Vollzugsfonds Weiterbildungsfonds
Arbeitnehmer global 0,7 % des Lohnes der dem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmenden 0.65% 0.05%
Arbeitgeber 0,3 % der Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden 0.25% 0.05%


Der Arbeitgebende ist für die Überweisung dieser Beiträge an den paritätischen Fonds zuständig.

Artikel 46.3, 46.4

 

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11952
Wer Total Beiträge paritätische Fonds Vollzugsfonds Weiterbildungsfonds
Arbeitnehmer global 0,7 % des Lohnes der dem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmenden 0.65% 0.05%
Arbeitgeber 0,3 % der Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden 0.25% 0.05%


Der Arbeitgebende ist für die Überweisung dieser Beiträge an den paritätischen Fonds zuständig.

Artikel 46.3, 46.4

 

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12213
Wer Total Beiträge paritätische Fonds Vollzugsfonds Weiterbildungsfonds
Arbeitnehmer global 0,7 % des Lohnes der dem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmenden 0.65% 0.05%
Arbeitgeber 0,3 % der Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden 0.25% 0.05%


Der Arbeitgebende ist für die Überweisung dieser Beiträge an den paritätischen Fonds zuständig.

Artikel 46.3, 46.4

 

 

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11391

Der Arbeitgebende ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die dem Erhalt des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmenden dienen.
Der Arbeitgebende klärt neu angestellte Mitarbeiter unverzüglich über die Unfallrisiken auf und weisen sie in die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen ein.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den vom Arbeitgebenden, oder dem Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens verfügten Anweisungen zu den Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des Personals Folge zu leisten. Sie sind dafür verantwortlich, die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Umkleiden, Duschen usw.) in gutem Zustand zu erhalten. Sie informieren den Arbeitgebenden umgehend über beschädigte oder gefährliche Einrichtungen.
Die Arbeitnehmenden müssen die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäss den auszuführenden Arbeiten sowie den geltenden Normen tragen. Das Unternehmen stellt das Material kostenlos zur Verfügung.
Das Unternehmen übernimmt die gesamten Kosten des Materials hinsichtlich der Sicherheit.

... Tätigkeitsaufgabe aufgrund von schlechtem Wetter

Bei Wetterbedingungen, die die Gesundheit des Arbeitnehmenden gefährden und/oder eine wirkungsvolle Ausführung der Arbeiten verhindern (insbesondere Regen, Schnee, Gewitter, extreme Kälte oder Hitze), müssen Arbeiten im Freien, soweit dies technisch möglich ist, unterbrochen werden. Der Arbeitsunterbruch muss vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Arbeitsunterbruchs, müssen die Arbeitnehmenden hinzugezogen werde.
Der Arbeitnehmende muss sich während des Arbeitsunterbruchs aufgrund von schlechtem Wetter für seinen Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter bereithalten, damit die Arbeit jederzeit wiederaufgenommen werden kann, ausser wenn der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden erlaubt hat, über ihre Zeit frei zu verfügen. Während des Arbeitsunterbruchs ist der Arbeitneh-mende zudem verpflichtet, jedwede andere zumutbare Arbeit anzunehmen, die sein Arbeitgebender oder dessen Stellvertreter von ihm verlangt.
Unter zumutbarer Arbeit versteht man jede im Beruf übliche Tätigkeit, zu der der Arbeitnehmende befähigt ist.

Artikel 25.2 – 25.5 und 37

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11394

Der Arbeitgebende ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die dem Erhalt des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmenden dienen.
Der Arbeitgebende klärt neu angestellte Mitarbeiter unverzüglich über die Unfallrisiken auf und weisen sie in die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen ein.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den vom Arbeitgebenden, oder dem Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens verfügten Anweisungen zu den Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des Personals Folge zu leisten. Sie sind dafür verantwortlich, die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Umkleiden, Duschen usw.) in gutem Zustand zu erhalten. Sie informieren den Arbeitgebenden umgehend über beschädigte oder gefährliche Einrichtungen.
Die Arbeitnehmenden müssen die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäss den auszuführenden Arbeiten sowie den geltenden Normen tragen. Das Unternehmen stellt das Material kostenlos zur Verfügung.
Das Unternehmen übernimmt die gesamten Kosten des Materials hinsichtlich der Sicherheit.

... Tätigkeitsaufgabe aufgrund von schlechtem Wetter

Bei Wetterbedingungen, die die Gesundheit des Arbeitnehmenden gefährden und/oder eine wirkungsvolle Ausführung der Arbeiten verhindern (insbesondere Regen, Schnee, Gewitter, extreme Kälte oder Hitze), müssen Arbeiten im Freien, soweit dies technisch möglich ist, unterbrochen werden. Der Arbeitsunterbruch muss vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Arbeitsunterbruchs, müssen die Arbeitnehmenden hinzugezogen werde.
Der Arbeitnehmende muss sich während des Arbeitsunterbruchs aufgrund von schlechtem Wetter für seinen Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter bereithalten, damit die Arbeit jederzeit wiederaufgenommen werden kann, ausser wenn der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden erlaubt hat, über ihre Zeit frei zu verfügen. Während des Arbeitsunterbruchs ist der Arbeitneh-mende zudem verpflichtet, jedwede andere zumutbare Arbeit anzunehmen, die sein Arbeitgebender oder dessen Stellvertreter von ihm verlangt.
Unter zumutbarer Arbeit versteht man jede im Beruf übliche Tätigkeit, zu der der Arbeitnehmende befähigt ist.

Artikel 25.2 – 25.5 und 37

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11424

Der Arbeitgebende ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die dem Erhalt des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmenden dienen.
Der Arbeitgebende klärt neu angestellte Mitarbeiter unverzüglich über die Unfallrisiken auf und weisen sie in die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen ein.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den vom Arbeitgebenden, oder dem Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens verfügten Anweisungen zu den Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des Personals Folge zu leisten. Sie sind dafür verantwortlich, die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Umkleiden, Duschen usw.) in gutem Zustand zu erhalten. Sie informieren den Arbeitgebenden umgehend über beschädigte oder gefährliche Einrichtungen.
Die Arbeitnehmenden müssen die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäss den auszuführenden Arbeiten sowie den geltenden Normen tragen. Das Unternehmen stellt das Material kostenlos zur Verfügung.
Das Unternehmen übernimmt die gesamten Kosten des Materials hinsichtlich der Sicherheit.

... Tätigkeitsaufgabe aufgrund von schlechtem Wetter

Bei Wetterbedingungen, die die Gesundheit des Arbeitnehmenden gefährden und/oder eine wirkungsvolle Ausführung der Arbeiten verhindern (insbesondere Regen, Schnee, Gewitter, extreme Kälte oder Hitze), müssen Arbeiten im Freien, soweit dies technisch möglich ist, unterbrochen werden. Der Arbeitsunterbruch muss vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Arbeitsunterbruchs, müssen die Arbeitnehmenden hinzugezogen werde.
Der Arbeitnehmende muss sich während des Arbeitsunterbruchs aufgrund von schlechtem Wetter für seinen Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter bereithalten, damit die Arbeit jederzeit wiederaufgenommen werden kann, ausser wenn der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden erlaubt hat, über ihre Zeit frei zu verfügen. Während des Arbeitsunterbruchs ist der Arbeitneh-mende zudem verpflichtet, jedwede andere zumutbare Arbeit anzunehmen, die sein Arbeitgebender oder dessen Stellvertreter von ihm verlangt.
Unter zumutbarer Arbeit versteht man jede im Beruf übliche Tätigkeit, zu der der Arbeitnehmende befähigt ist.

Artikel 25.2 – 25.5 und 37

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11505

Der Arbeitgebende ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die dem Erhalt des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmenden dienen.
Der Arbeitgebende klärt neu angestellte Mitarbeiter unverzüglich über die Unfallrisiken auf und weisen sie in die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen ein.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den vom Arbeitgebenden, oder dem Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens verfügten Anweisungen zu den Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des Personals Folge zu leisten. Sie sind dafür verantwortlich, die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Umkleiden, Duschen usw.) in gutem Zustand zu erhalten. Sie informieren den Arbeitgebenden umgehend über beschädigte oder gefährliche Einrichtungen.
Die Arbeitnehmenden müssen die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäss den auszuführenden Arbeiten sowie den geltenden Normen tragen. Das Unternehmen stellt das Material kostenlos zur Verfügung.
Das Unternehmen übernimmt die gesamten Kosten des Materials hinsichtlich der Sicherheit.

... Tätigkeitsaufgabe aufgrund von schlechtem Wetter

Bei Wetterbedingungen, die die Gesundheit des Arbeitnehmenden gefährden und/oder eine wirkungsvolle Ausführung der Arbeiten verhindern (insbesondere Regen, Schnee, Gewitter, extreme Kälte oder Hitze), müssen Arbeiten im Freien, soweit dies technisch möglich ist, unterbrochen werden. Der Arbeitsunterbruch muss vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Arbeitsunterbruchs, müssen die Arbeitnehmenden hinzugezogen werde.
Der Arbeitnehmende muss sich während des Arbeitsunterbruchs aufgrund von schlechtem Wetter für seinen Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter bereithalten, damit die Arbeit jederzeit wiederaufgenommen werden kann, ausser wenn der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden erlaubt hat, über ihre Zeit frei zu verfügen. Während des Arbeitsunterbruchs ist der Arbeitneh-mende zudem verpflichtet, jedwede andere zumutbare Arbeit anzunehmen, die sein Arbeitgebender oder dessen Stellvertreter von ihm verlangt.
Unter zumutbarer Arbeit versteht man jede im Beruf übliche Tätigkeit, zu der der Arbeitnehmende befähigt ist.

Artikel 25.2 – 25.5 und 37

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11628

Der Arbeitgebende ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die dem Erhalt des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmenden dienen.
Der Arbeitgebende klärt neu angestellte Mitarbeiter unverzüglich über die Unfallrisiken auf und weisen sie in die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen ein.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den vom Arbeitgebenden, oder dem Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens verfügten Anweisungen zu den Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des Personals Folge zu leisten. Sie sind dafür verantwortlich, die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Umkleiden, Duschen usw.) in gutem Zustand zu erhalten. Sie informieren den Arbeitgebenden umgehend über beschädigte oder gefährliche Einrichtungen.
Die Arbeitnehmenden müssen die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäss den auszuführenden Arbeiten sowie den geltenden Normen tragen. Das Unternehmen stellt das Material kostenlos zur Verfügung.
Das Unternehmen übernimmt die gesamten Kosten des Materials hinsichtlich der Sicherheit.

... Tätigkeitsaufgabe aufgrund von schlechtem Wetter

Bei Wetterbedingungen, die die Gesundheit des Arbeitnehmenden gefährden und/oder eine wirkungsvolle Ausführung der Arbeiten verhindern (insbesondere Regen, Schnee, Gewitter, extreme Kälte oder Hitze), müssen Arbeiten im Freien, soweit dies technisch möglich ist, unterbrochen werden. Der Arbeitsunterbruch muss vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Arbeitsunterbruchs, müssen die Arbeitnehmenden hinzugezogen werde.
Der Arbeitnehmende muss sich während des Arbeitsunterbruchs aufgrund von schlechtem Wetter für seinen Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter bereithalten, damit die Arbeit jederzeit wiederaufgenommen werden kann, ausser wenn der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden erlaubt hat, über ihre Zeit frei zu verfügen. Während des Arbeitsunterbruchs ist der Arbeitneh-mende zudem verpflichtet, jedwede andere zumutbare Arbeit anzunehmen, die sein Arbeitgebender oder dessen Stellvertreter von ihm verlangt.
Unter zumutbarer Arbeit versteht man jede im Beruf übliche Tätigkeit, zu der der Arbeitnehmende befähigt ist.

Artikel 25.2 – 25.5 und 37

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11952

Der Arbeitgebende ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die dem Erhalt des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmenden dienen.
Der Arbeitgebende klärt neu angestellte Mitarbeiter unverzüglich über die Unfallrisiken auf und weisen sie in die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen ein.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den vom Arbeitgebenden, oder dem Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens verfügten Anweisungen zu den Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des Personals Folge zu leisten. Sie sind dafür verantwortlich, die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Umkleiden, Duschen usw.) in gutem Zustand zu erhalten. Sie informieren den Arbeitgebenden umgehend über beschädigte oder gefährliche Einrichtungen.
Die Arbeitnehmenden müssen die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäss den auszuführenden Arbeiten sowie den geltenden Normen tragen. Das Unternehmen stellt das Material kostenlos zur Verfügung.
Das Unternehmen übernimmt die gesamten Kosten des Materials hinsichtlich der Sicherheit.

... Tätigkeitsaufgabe aufgrund von schlechtem Wetter

Bei Wetterbedingungen, die die Gesundheit des Arbeitnehmenden gefährden und/oder eine wirkungsvolle Ausführung der Arbeiten verhindern (insbesondere Regen, Schnee, Gewitter, extreme Kälte oder Hitze), müssen Arbeiten im Freien, soweit dies technisch möglich ist, unterbrochen werden. Der Arbeitsunterbruch muss vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Arbeitsunterbruchs, müssen die Arbeitnehmenden hinzugezogen werde.
Der Arbeitnehmende muss sich während des Arbeitsunterbruchs aufgrund von schlechtem Wetter für seinen Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter bereithalten, damit die Arbeit jederzeit wiederaufgenommen werden kann, ausser wenn der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden erlaubt hat, über ihre Zeit frei zu verfügen. Während des Arbeitsunterbruchs ist der Arbeitneh-mende zudem verpflichtet, jedwede andere zumutbare Arbeit anzunehmen, die sein Arbeitgebender oder dessen Stellvertreter von ihm verlangt.
Unter zumutbarer Arbeit versteht man jede im Beruf übliche Tätigkeit, zu der der Arbeitnehmende befähigt ist.

Artikel 25.2 – 25.5 und 37

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12213

Der Arbeitgebende ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die dem Erhalt des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmenden dienen.
Der Arbeitgebende klärt neu angestellte Mitarbeiter unverzüglich über die Unfallrisiken auf und weisen sie in die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen ein.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den vom Arbeitgebenden, oder dem Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens verfügten Anweisungen zu den Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit des Personals Folge zu leisten. Sie sind dafür verantwortlich, die ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Umkleiden, Duschen usw.) in gutem Zustand zu erhalten. Sie informieren den Arbeitgebenden umgehend über beschädigte oder gefährliche Einrichtungen.
Die Arbeitnehmenden müssen die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäss den auszuführenden Arbeiten sowie den geltenden Normen tragen. Das Unternehmen stellt das Material kostenlos zur Verfügung.
Das Unternehmen übernimmt die gesamten Kosten des Materials hinsichtlich der Sicherheit.

... Tätigkeitsaufgabe aufgrund von schlechtem Wetter

Bei Wetterbedingungen, die die Gesundheit des Arbeitnehmenden gefährden und/oder eine wirkungsvolle Ausführung der Arbeiten verhindern (insbesondere Regen, Schnee, Gewitter, extreme Kälte oder Hitze), müssen Arbeiten im Freien, soweit dies technisch möglich ist, unterbrochen werden. Der Arbeitsunterbruch muss vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Arbeitsunterbruchs, müssen die Arbeitnehmenden hinzugezogen werde.
Der Arbeitnehmende muss sich während des Arbeitsunterbruchs aufgrund von schlechtem Wetter für seinen Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter bereithalten, damit die Arbeit jederzeit wiederaufgenommen werden kann, ausser wenn der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden erlaubt hat, über ihre Zeit frei zu verfügen. Während des Arbeitsunterbruchs ist der Arbeitneh-mende zudem verpflichtet, jedwede andere zumutbare Arbeit anzunehmen, die sein Arbeitgebender oder dessen Stellvertreter von ihm verlangt.
Unter zumutbarer Arbeit versteht man jede im Beruf übliche Tätigkeit, zu der der Arbeitnehmende befähigt ist.

Artikel 25.2 – 25.5 und 37

Kündigungsfrist
11391

Nach Ablauf der Probezeit kann der Einzelarbeitsvertrag unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden:

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Während dem 1. Dienstjahr Einen Monat auf das Ende eines Monates
Ab dem 2. Dienstjahr Zwei Monate auf das Ende eines Monates
Ab dem 10. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates

Für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr
Dienstjahre Kündigungsfrist
ab dem 5. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates
ab dem 10.Dienstjahr Fünf Monate auf das Ende eines Monates


Besteht das Arbeitsverhältnis im Betrieb nach einem Lehrvertrag oder nach einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiter, so werden diese bei der Berechnung der Kündigungsfrist ebenfalls mitberücksichtig.

Artikel 5

Kündigungsfrist
11394

Nach Ablauf der Probezeit kann der Einzelarbeitsvertrag unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden:

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Während dem 1. Dienstjahr Einen Monat auf das Ende eines Monates
Ab dem 2. Dienstjahr Zwei Monate auf das Ende eines Monates
Ab dem 10. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates

Für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr
Dienstjahre Kündigungsfrist
ab dem 5. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates
ab dem 10.Dienstjahr Fünf Monate auf das Ende eines Monates


Besteht das Arbeitsverhältnis im Betrieb nach einem Lehrvertrag oder nach einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiter, so werden diese bei der Berechnung der Kündigungsfrist ebenfalls mitberücksichtig.

Artikel 5

Kündigungsfrist
11424

Nach Ablauf der Probezeit kann der Einzelarbeitsvertrag unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden:

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Während dem 1. Dienstjahr Einen Monat auf das Ende eines Monates
Ab dem 2. Dienstjahr Zwei Monate auf das Ende eines Monates
Ab dem 10. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates

Für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr
Dienstjahre Kündigungsfrist
ab dem 5. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates
ab dem 10.Dienstjahr Fünf Monate auf das Ende eines Monates


Besteht das Arbeitsverhältnis im Betrieb nach einem Lehrvertrag oder nach einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiter, so werden diese bei der Berechnung der Kündigungsfrist ebenfalls mitberücksichtig.

Artikel 5

Kündigungsfrist
11505

Nach Ablauf der Probezeit kann der Einzelarbeitsvertrag unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden:

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Während dem 1. Dienstjahr Einen Monat auf das Ende eines Monates
Ab dem 2. Dienstjahr Zwei Monate auf das Ende eines Monates
Ab dem 10. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates

Für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr
Dienstjahre Kündigungsfrist
ab dem 5. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates
ab dem 10.Dienstjahr Fünf Monate auf das Ende eines Monates


Besteht das Arbeitsverhältnis im Betrieb nach einem Lehrvertrag oder nach einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiter, so werden diese bei der Berechnung der Kündigungsfrist ebenfalls mitberücksichtig.

Artikel 5

Kündigungsfrist
11628

Nach Ablauf der Probezeit kann der Einzelarbeitsvertrag unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden:

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Während dem 1. Dienstjahr Einen Monat auf das Ende eines Monates
Ab dem 2. Dienstjahr Zwei Monate auf das Ende eines Monates
Ab dem 10. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates

Für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr
Dienstjahre Kündigungsfrist
ab dem 5. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates
ab dem 10.Dienstjahr Fünf Monate auf das Ende eines Monates


Besteht das Arbeitsverhältnis im Betrieb nach einem Lehrvertrag oder nach einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiter, so werden diese bei der Berechnung der Kündigungsfrist ebenfalls mitberücksichtig.

Artikel 5

Kündigungsfrist
11952

Nach Ablauf der Probezeit kann der Einzelarbeitsvertrag unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden:

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Während dem 1. Dienstjahr Einen Monat auf das Ende eines Monates
Ab dem 2. Dienstjahr Zwei Monate auf das Ende eines Monates
Ab dem 10. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates

Für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr
Dienstjahre Kündigungsfrist
ab dem 5. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates
ab dem 10.Dienstjahr Fünf Monate auf das Ende eines Monates


Besteht das Arbeitsverhältnis im Betrieb nach einem Lehrvertrag oder nach einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiter, so werden diese bei der Berechnung der Kündigungsfrist ebenfalls mitberücksichtig.

Artikel 5

Kündigungsfrist
12213

Nach Ablauf der Probezeit kann der Einzelarbeitsvertrag unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden:

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Während dem 1. Dienstjahr Einen Monat auf das Ende eines Monates
Ab dem 2. Dienstjahr Zwei Monate auf das Ende eines Monates
Ab dem 10. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates

Für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr
Dienstjahre Kündigungsfrist
ab dem 5. Dienstjahr Drei Monate auf das Ende eines Monates
ab dem 10.Dienstjahr Fünf Monate auf das Ende eines Monates


Besteht das Arbeitsverhältnis im Betrieb nach einem Lehrvertrag oder nach einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiter, so werden diese bei der Berechnung der Kündigungsfrist ebenfalls mitberücksichtig.

Artikel 5

Kündigungsschutz
11391

Kündigungsschutz, Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der obligatorischen Unfall-versicherung erhält;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der Krankenversicherung erhält. Auf das Ende der versicherten 720 Krankentaggeldtage kann das Unternehmen den Arbeitsvertrag kündigen;
  • während der Schwangerschaft und in den 24 Wochen nach der Nieder-kunft einer Arbeitnehmenden;
  • während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Eine Kündigung, die während einer der obgenannten Fristen ausgesprochen wurde, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Artikel 7

Kündigungsschutz
11394

Kündigungsschutz, Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der obligatorischen Unfall-versicherung erhält;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der Krankenversicherung erhält. Auf das Ende der versicherten 720 Krankentaggeldtage kann das Unternehmen den Arbeitsvertrag kündigen;
  • während der Schwangerschaft und in den 24 Wochen nach der Nieder-kunft einer Arbeitnehmenden;
  • während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Eine Kündigung, die während einer der obgenannten Fristen ausgesprochen wurde, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Artikel 7

Kündigungsschutz
11424

Kündigungsschutz, Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der obligatorischen Unfall-versicherung erhält;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der Krankenversicherung erhält. Auf das Ende der versicherten 720 Krankentaggeldtage kann das Unternehmen den Arbeitsvertrag kündigen;
  • während der Schwangerschaft und in den 24 Wochen nach der Nieder-kunft einer Arbeitnehmenden;
  • während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Eine Kündigung, die während einer der obgenannten Fristen ausgesprochen wurde, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Artikel 7

Kündigungsschutz
11505

Kündigungsschutz, Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der obligatorischen Unfall-versicherung erhält;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der Krankenversicherung erhält. Auf das Ende der versicherten 720 Krankentaggeldtage kann das Unternehmen den Arbeitsvertrag kündigen;
  • während der Schwangerschaft und in den 24 Wochen nach der Nieder-kunft einer Arbeitnehmenden;
  • während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Eine Kündigung, die während einer der obgenannten Fristen ausgesprochen wurde, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Artikel 7

Kündigungsschutz
11628

Kündigungsschutz, Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der obligatorischen Unfall-versicherung erhält;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der Krankenversicherung erhält. Auf das Ende der versicherten 720 Krankentaggeldtage kann das Unternehmen den Arbeitsvertrag kündigen;
  • während der Schwangerschaft und in den 24 Wochen nach der Nieder-kunft einer Arbeitnehmenden;
  • während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Eine Kündigung, die während einer der obgenannten Fristen ausgesprochen wurde, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Artikel 7

Kündigungsschutz
11952

Kündigungsschutz, Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der obligatorischen Unfall-versicherung erhält;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der Krankenversicherung erhält. Auf das Ende der versicherten 720 Krankentaggeldtage kann das Unternehmen den Arbeitsvertrag kündigen;
  • während der Schwangerschaft und in den 24 Wochen nach der Nieder-kunft einer Arbeitnehmenden;
  • während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Eine Kündigung, die während einer der obgenannten Fristen ausgesprochen wurde, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Artikel 7

Kündigungsschutz
12213

Kündigungsschutz, Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der obligatorischen Unfall-versicherung erhält;
  • solange der Arbeitnehmende ein Taggeld von der Krankenversicherung erhält. Auf das Ende der versicherten 720 Krankentaggeldtage kann das Unternehmen den Arbeitsvertrag kündigen;
  • während der Schwangerschaft und in den 24 Wochen nach der Nieder-kunft einer Arbeitnehmenden;
  • während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Eine Kündigung, die während einer der obgenannten Fristen ausgesprochen wurde, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Artikel 7

Arbeitnehmervertretung
11391

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
GBS Grüne Berufe Schweiz

Arbeitnehmervertretung
11394

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
GBS Grüne Berufe Schweiz

Arbeitnehmervertretung
11424

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
GBS Grüne Berufe Schweiz

Arbeitnehmervertretung
11505

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
GBS Grüne Berufe Schweiz

Arbeitnehmervertretung
11628

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
GBS Grüne Berufe Schweiz

Arbeitnehmervertretung
11952

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
GBS Grüne Berufe Schweiz

Arbeitnehmervertretung
12213

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
GBS Grüne Berufe Schweiz

Arbeitgebervertretung
11391

Jardinsuisse Sektionen Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura

Arbeitgebervertretung
11394

Jardinsuisse Sektionen Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura

Arbeitgebervertretung
11424

Jardinsuisse Sektionen Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura

Arbeitgebervertretung
11505

Jardinsuisse Sektionen Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura

Arbeitgebervertretung
11628

Jardinsuisse Sektionen Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura

Arbeitgebervertretung
11952

Jardinsuisse Sektionen Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura

Arbeitgebervertretung
12213

Jardinsuisse Sektionen Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura

Paritätische Fonds
11391

Zur Deckung der Kosten für die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrags , der beruflichen Weiterbildung und der Unternehmenskontrolle, wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, bestehend aus einem Vollzugs- und einem Weiterbildungsfonds.

Der paritätische Fonds garantiert einerseits die Finanzierung des Vollzugs dieses GAV durch die IPBK und den AIPBK, die Aufsicht über den Vollzug dieses GAV sowie die Unterstützung von Präventivmassnahmen für Unfälle und Berufskrankheiten und die Durchführung weiterer Aufgaben mit sozialem Charakter, ebenso wie die Kosten für die Redaktion und den Druck des GAV. Der Fonds ermöglicht andererseits, die Berufs- und Weiterbildung zu fördern. 

Artikel 46.1 und 46.2

 

 

 

Paritätische Fonds
11394

Zur Deckung der Kosten für die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrags , der beruflichen Weiterbildung und der Unternehmenskontrolle, wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, bestehend aus einem Vollzugs- und einem Weiterbildungsfonds.

Der paritätische Fonds garantiert einerseits die Finanzierung des Vollzugs dieses GAV durch die IPBK und den AIPBK, die Aufsicht über den Vollzug dieses GAV sowie die Unterstützung von Präventivmassnahmen für Unfälle und Berufskrankheiten und die Durchführung weiterer Aufgaben mit sozialem Charakter, ebenso wie die Kosten für die Redaktion und den Druck des GAV. Der Fonds ermöglicht andererseits, die Berufs- und Weiterbildung zu fördern. 

Artikel 46.1 und 46.2

 

 

 

Paritätische Fonds
11424

Zur Deckung der Kosten für die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrags , der beruflichen Weiterbildung und der Unternehmenskontrolle, wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, bestehend aus einem Vollzugs- und einem Weiterbildungsfonds.

Der paritätische Fonds garantiert einerseits die Finanzierung des Vollzugs dieses GAV durch die IPBK und den AIPBK, die Aufsicht über den Vollzug dieses GAV sowie die Unterstützung von Präventivmassnahmen für Unfälle und Berufskrankheiten und die Durchführung weiterer Aufgaben mit sozialem Charakter, ebenso wie die Kosten für die Redaktion und den Druck des GAV. Der Fonds ermöglicht andererseits, die Berufs- und Weiterbildung zu fördern. 

Artikel 46.1 und 46.2

 

 

 

Paritätische Fonds
11505

Zur Deckung der Kosten für die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrags , der beruflichen Weiterbildung und der Unternehmenskontrolle, wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, bestehend aus einem Vollzugs- und einem Weiterbildungsfonds.

Der paritätische Fonds garantiert einerseits die Finanzierung des Vollzugs dieses GAV durch die IPBK und den AIPBK, die Aufsicht über den Vollzug dieses GAV sowie die Unterstützung von Präventivmassnahmen für Unfälle und Berufskrankheiten und die Durchführung weiterer Aufgaben mit sozialem Charakter, ebenso wie die Kosten für die Redaktion und den Druck des GAV. Der Fonds ermöglicht andererseits, die Berufs- und Weiterbildung zu fördern. 

Artikel 46.1 und 46.2

 

 

 

Paritätische Fonds
11628

Zur Deckung der Kosten für die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrags , der beruflichen Weiterbildung und der Unternehmenskontrolle, wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, bestehend aus einem Vollzugs- und einem Weiterbildungsfonds.

Der paritätische Fonds garantiert einerseits die Finanzierung des Vollzugs dieses GAV durch die IPBK und den AIPBK, die Aufsicht über den Vollzug dieses GAV sowie die Unterstützung von Präventivmassnahmen für Unfälle und Berufskrankheiten und die Durchführung weiterer Aufgaben mit sozialem Charakter, ebenso wie die Kosten für die Redaktion und den Druck des GAV. Der Fonds ermöglicht andererseits, die Berufs- und Weiterbildung zu fördern. 

Artikel 46.1 und 46.2

 

 

 

Paritätische Fonds
11952

Zur Deckung der Kosten für die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrags , der beruflichen Weiterbildung und der Unternehmenskontrolle, wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, bestehend aus einem Vollzugs- und einem Weiterbildungsfonds.

Der paritätische Fonds garantiert einerseits die Finanzierung des Vollzugs dieses GAV durch die IPBK und den AIPBK, die Aufsicht über den Vollzug dieses GAV sowie die Unterstützung von Präventivmassnahmen für Unfälle und Berufskrankheiten und die Durchführung weiterer Aufgaben mit sozialem Charakter, ebenso wie die Kosten für die Redaktion und den Druck des GAV. Der Fonds ermöglicht andererseits, die Berufs- und Weiterbildung zu fördern. 

Artikel 46.1 und 46.2

 

 

 

Paritätische Fonds
12213

Zur Deckung der Kosten für die Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrags , der beruflichen Weiterbildung und der Unternehmenskontrolle, wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, bestehend aus einem Vollzugs- und einem Weiterbildungsfonds.

Der paritätische Fonds garantiert einerseits die Finanzierung des Vollzugs dieses GAV durch die IPBK und den AIPBK, die Aufsicht über den Vollzug dieses GAV sowie die Unterstützung von Präventivmassnahmen für Unfälle und Berufskrankheiten und die Durchführung weiterer Aufgaben mit sozialem Charakter, ebenso wie die Kosten für die Redaktion und den Druck des GAV. Der Fonds ermöglicht andererseits, die Berufs- und Weiterbildung zu fördern. 

Artikel 46.1 und 46.2

 

 

 

Paritätische Organe
11391

Zur Überwachung des GAV-Vollzugs wird Folgendes gegründet:

  1. eine interkantonale paritätische Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (IPBK)
  2. ein Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (AIPBK)
  3. ein paritätischer Fonds

 

Artikel 41.2, 41.3

Paritätische Organe
11394

Zur Überwachung des GAV-Vollzugs wird Folgendes gegründet:

  1. eine interkantonale paritätische Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (IPBK)
  2. ein Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (AIPBK)
  3. ein paritätischer Fonds

 

Artikel 41.2, 41.3

Paritätische Organe
11424

Zur Überwachung des GAV-Vollzugs wird Folgendes gegründet:

  1. eine interkantonale paritätische Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (IPBK)
  2. ein Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (AIPBK)
  3. ein paritätischer Fonds

 

Artikel 41.2

Paritätische Organe
11505

Zur Überwachung des GAV-Vollzugs wird Folgendes gegründet:

  1. eine interkantonale paritätische Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (IPBK)
  2. ein Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (AIPBK)
  3. ein paritätischer Fonds

 

Artikel 41.2

Paritätische Organe
11628

Zur Überwachung des GAV-Vollzugs wird Folgendes gegründet:

  1. eine interkantonale paritätische Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (IPBK)
  2. ein Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (AIPBK)
  3. ein paritätischer Fonds

 

Artikel 41.2

Paritätische Organe
11952

Zur Überwachung des GAV-Vollzugs wird Folgendes gegründet:

  1. eine interkantonale paritätische Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (IPBK)
  2. ein Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (AIPBK)
  3. ein paritätischer Fonds

 

Artikel 41.2

Paritätische Organe
12213

Zur Überwachung des GAV-Vollzugs wird Folgendes gegründet:

  1. eine interkantonale paritätische Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (IPBK)
  2. ein Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission des Garten- und Landschaftsbau (AIPBK)
  3. ein paritätischer Fonds

 

Artikel 41.2

Aufgaben paritätische Organe
11391
Interkantonale Paritätische Berufskommission (IPBK)

Die interkantonale paritätische Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV;
  2. sie entscheidet über die Auslegung des vorliegenden GAV;
  3. sie verwaltet den interkantonalen paritätischen Fonds und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung;
  4. sie verwaltet und führt die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge;

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. er gewährleistet den Vollzug des vorliegenden GAV. In dessen Rahmen führt es Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen; 
  2. er verhängt Konventionalstrafen, spricht schriftliche Verwarnungen aus und bestimmt die Kostenpflicht der Kontrollkosten;
  3. er gibt den geltenden Kalender der Jahresarbeitszeit heraus;
  4. er verlangt von den Arbeitgebenden Nachweise über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Dabei handelt es sich namentlich um Verträge mit der Krankentaggeldversicherung, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bestätigungen zur Feriendauer;
  5. er entscheidet, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden;
  6. er treibt die Vollzugskosten und Weiterbildungsbeiträge nötigenfalls auf dem Rechtsweg ein;
  7. er treibt und zieht die Konventionalstrafen, wenn nötig auf rechtlichem Weg ein;
  8. er kann auf Gesuch als Schlichtungsorgan für Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen oder Personengruppen tätig werden;
  9. er entscheidet über die Finanzierungsanträge, die beim paritätischen Fonds eingehen;
  10. er führt die Entscheide der IPBK im Rahmen der Umsetzung des GAV aus.

Artikel 42.3, 43.2–43.5

Aufgaben paritätische Organe
11394
Interkantonale Paritätische Berufskommission (IPBK)

Die interkantonale paritätische Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV;
  2. sie entscheidet über die Auslegung des vorliegenden GAV;
  3. sie verwaltet den interkantonalen paritätischen Fonds und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung;
  4. sie verwaltet und führt die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge;

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. er gewährleistet den Vollzug des vorliegenden GAV. In dessen Rahmen führt es Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen; 
  2. er verhängt Konventionalstrafen, spricht schriftliche Verwarnungen aus und bestimmt die Kostenpflicht der Kontrollkosten;
  3. er gibt den geltenden Kalender der Jahresarbeitszeit heraus;
  4. er verlangt von den Arbeitgebenden Nachweise über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Dabei handelt es sich namentlich um Verträge mit der Krankentaggeldversicherung, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bestätigungen zur Feriendauer;
  5. er entscheidet, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden;
  6. er treibt die Vollzugskosten und Weiterbildungsbeiträge nötigenfalls auf dem Rechtsweg ein;
  7. er treibt und zieht die Konventionalstrafen, wenn nötig auf rechtlichem Weg ein;
  8. er kann auf Gesuch als Schlichtungsorgan für Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen oder Personengruppen tätig werden;
  9. er entscheidet über die Finanzierungsanträge, die beim paritätischen Fonds eingehen;
  10. er führt die Entscheide der IPBK im Rahmen der Umsetzung des GAV aus.

Artikel 42.3, 43.2–43.5

Aufgaben paritätische Organe
11424
Interkantonale Paritätische Berufskommission (IPBK)

Die interkantonale paritätische Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV;
  2. sie entscheidet über die Auslegung des vorliegenden GAV;
  3. sie verwaltet den interkantonalen paritätischen Fonds und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung;
  4. sie verwaltet und führt die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge;

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. er gewährleistet den Vollzug des vorliegenden GAV. In dessen Rahmen führt es Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen; 
  2. er verhängt Konventionalstrafen, spricht schriftliche Verwarnungen aus und bestimmt die Kostenpflicht der Kontrollkosten;
  3. er gibt den geltenden Kalender der Jahresarbeitszeit heraus;
  4. er verlangt von den Arbeitgebenden Nachweise über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Dabei handelt es sich namentlich um Verträge mit der Krankentaggeldversicherung, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bestätigungen zur Feriendauer;
  5. er entscheidet, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden;
  6. er treibt die Vollzugskosten und Weiterbildungsbeiträge nötigenfalls auf dem Rechtsweg ein;
  7. er treibt und zieht die Konventionalstrafen, wenn nötig auf rechtlichem Weg ein;
  8. er kann auf Gesuch als Schlichtungsorgan für Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen oder Personengruppen tätig werden;
  9. er entscheidet über die Finanzierungsanträge, die beim paritätischen Fonds eingehen;
  10. er führt die Entscheide der IPBK im Rahmen der Umsetzung des GAV aus.

Artikel 42.3, 43.2

Aufgaben paritätische Organe
11505
Interkantonale Paritätische Berufskommission (IPBK)

Die interkantonale paritätische Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV;
  2. sie entscheidet über die Auslegung des vorliegenden GAV;
  3. sie verwaltet den interkantonalen paritätischen Fonds und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung;
  4. sie verwaltet und führt die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge;

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. er gewährleistet den Vollzug des vorliegenden GAV. In dessen Rahmen führt es Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen; 
  2. er verhängt Konventionalstrafen, spricht schriftliche Verwarnungen aus und bestimmt die Kostenpflicht der Kontrollkosten;
  3. er gibt den geltenden Kalender der Jahresarbeitszeit heraus;
  4. er verlangt von den Arbeitgebenden Nachweise über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Dabei handelt es sich namentlich um Verträge mit der Krankentaggeldversicherung, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bestätigungen zur Feriendauer;
  5. er entscheidet, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden;
  6. er treibt die Vollzugskosten und Weiterbildungsbeiträge nötigenfalls auf dem Rechtsweg ein;
  7. er treibt und zieht die Konventionalstrafen, wenn nötig auf rechtlichem Weg ein;
  8. er kann auf Gesuch als Schlichtungsorgan für Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen oder Personengruppen tätig werden;
  9. er entscheidet über die Finanzierungsanträge, die beim paritätischen Fonds eingehen;
  10. er führt die Entscheide der IPBK im Rahmen der Umsetzung des GAV aus.

Artikel 42.3, 43.2

Aufgaben paritätische Organe
11628
Interkantonale Paritätische Berufskommission (IPBK)

Die interkantonale paritätische Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV;
  2. sie entscheidet über die Auslegung des vorliegenden GAV;
  3. sie verwaltet den interkantonalen paritätischen Fonds und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung;
  4. sie verwaltet und führt die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge;

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. er gewährleistet den Vollzug des vorliegenden GAV. In dessen Rahmen führt es Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen; 
  2. er verhängt Konventionalstrafen, spricht schriftliche Verwarnungen aus und bestimmt die Kostenpflicht der Kontrollkosten;
  3. er gibt den geltenden Kalender der Jahresarbeitszeit heraus;
  4. er verlangt von den Arbeitgebenden Nachweise über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Dabei handelt es sich namentlich um Verträge mit der Krankentaggeldversicherung, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bestätigungen zur Feriendauer;
  5. er entscheidet, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden;
  6. er treibt die Vollzugskosten und Weiterbildungsbeiträge nötigenfalls auf dem Rechtsweg ein;
  7. er treibt und zieht die Konventionalstrafen, wenn nötig auf rechtlichem Weg ein;
  8. er kann auf Gesuch als Schlichtungsorgan für Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen oder Personengruppen tätig werden;
  9. er entscheidet über die Finanzierungsanträge, die beim paritätischen Fonds eingehen;
  10. er führt die Entscheide der IPBK im Rahmen der Umsetzung des GAV aus.

Artikel 42.3, 43.2

Aufgaben paritätische Organe
11952
Interkantonale Paritätische Berufskommission (IPBK)

Die interkantonale paritätische Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV;
  2. sie entscheidet über die Auslegung des vorliegenden GAV;
  3. sie verwaltet den interkantonalen paritätischen Fonds und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung;
  4. sie verwaltet und führt die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge;

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. er gewährleistet den Vollzug des vorliegenden GAV. In dessen Rahmen führt es Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen; 
  2. er verhängt Konventionalstrafen, spricht schriftliche Verwarnungen aus und bestimmt die Kostenpflicht der Kontrollkosten;
  3. er gibt den geltenden Kalender der Jahresarbeitszeit heraus;
  4. er verlangt von den Arbeitgebenden Nachweise über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Dabei handelt es sich namentlich um Verträge mit der Krankentaggeldversicherung, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bestätigungen zur Feriendauer;
  5. er entscheidet, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden;
  6. er treibt die Vollzugskosten und Weiterbildungsbeiträge nötigenfalls auf dem Rechtsweg ein;
  7. er treibt und zieht die Konventionalstrafen, wenn nötig auf rechtlichem Weg ein;
  8. er kann auf Gesuch als Schlichtungsorgan für Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen oder Personengruppen tätig werden;
  9. er entscheidet über die Finanzierungsanträge, die beim paritätischen Fonds eingehen;
  10. er führt die Entscheide der IPBK im Rahmen der Umsetzung des GAV aus.

Artikel 42.3, 43.2

Aufgaben paritätische Organe
12213
Interkantonale Paritätische Berufskommission (IPBK)

Die interkantonale paritätische Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV;
  2. sie entscheidet über die Auslegung des vorliegenden GAV;
  3. sie verwaltet den interkantonalen paritätischen Fonds und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung;
  4. sie verwaltet und führt die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge;

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission

Der Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  1. er gewährleistet den Vollzug des vorliegenden GAV. In dessen Rahmen führt es Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen; 
  2. er verhängt Konventionalstrafen, spricht schriftliche Verwarnungen aus und bestimmt die Kostenpflicht der Kontrollkosten;
  3. er gibt den geltenden Kalender der Jahresarbeitszeit heraus;
  4. er verlangt von den Arbeitgebenden Nachweise über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Dabei handelt es sich namentlich um Verträge mit der Krankentaggeldversicherung, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bestätigungen zur Feriendauer;
  5. er entscheidet, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden;
  6. er treibt die Vollzugskosten und Weiterbildungsbeiträge nötigenfalls auf dem Rechtsweg ein;
  7. er treibt und zieht die Konventionalstrafen, wenn nötig auf rechtlichem Weg ein;
  8. er kann auf Gesuch als Schlichtungsorgan für Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen oder Personengruppen tätig werden;
  9. er entscheidet über die Finanzierungsanträge, die beim paritätischen Fonds eingehen;
  10. er führt die Entscheide der IPBK im Rahmen der Umsetzung des GAV aus.

Artikel 42.3, 43.2

Folge bei Vertragsverletzung
11391

Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 20'000.-- pro fehlbare Person bestraft werden, ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden. Wenn der erlittene Schaden über den Betrag von CHF 20'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK eine Strafe verhängen, die den in Artikel 48 festgelegten Höchstbetrag übersteigt. Dieser Betrag kann bis auf CHF 50'000.-- angehoben werden, wenn es sich um eine Wiederholung oder eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrags handelt; ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden

Wenn der erlittene Schaden im Falle einer Wiederholung oder einer schwerwiegenden Verletzung des GAV über den Betrag von CHF 50'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK den in Artikel 46.3 festgelegten Höchstbetrag der Strafe übersteigen.

Die Begleichung der Strafe muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen, oder gemäss den von der IPBK oder dem AIPBK genehmigten Zahlungsmodalitäten. Die Einnahmen aus den Konventionalstrafen stehen dem paritätischen Fonds zur Verfügung und sollen dazu dienen, die Vollzugskosten dieses GAV zu decken.

Artikel 45

Folge bei Vertragsverletzung
11394

Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 20'000.-- pro fehlbare Person bestraft werden, ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden. Wenn der erlittene Schaden über den Betrag von CHF 20'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK eine Strafe verhängen, die den in Artikel 48 festgelegten Höchstbetrag übersteigt. Dieser Betrag kann bis auf CHF 50'000.-- angehoben werden, wenn es sich um eine Wiederholung oder eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrags handelt; ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden

Wenn der erlittene Schaden im Falle einer Wiederholung oder einer schwerwiegenden Verletzung des GAV über den Betrag von CHF 50'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK den in Artikel 46.3 festgelegten Höchstbetrag der Strafe übersteigen.

Die Begleichung der Strafe muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen, oder gemäss den von der IPBK oder dem AIPBK genehmigten Zahlungsmodalitäten. Die Einnahmen aus den Konventionalstrafen stehen dem paritätischen Fonds zur Verfügung und sollen dazu dienen, die Vollzugskosten dieses GAV zu decken.

Artikel 45

Folge bei Vertragsverletzung
11424

Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 20'000.-- pro fehlbare Person bestraft werden, ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden. Wenn der erlittene Schaden über den Betrag von CHF 20'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK eine Strafe verhängen, die den in Artikel 48 festgelegten Höchstbetrag übersteigt. Dieser Betrag kann bis auf CHF 50'000.-- angehoben werden, wenn es sich um eine Wiederholung oder eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrags handelt; ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden

Wenn der erlittene Schaden im Falle einer Wiederholung oder einer schwerwiegenden Verletzung des GAV über den Betrag von CHF 50'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK den in Artikel 46.3 festgelegten Höchstbetrag der Strafe übersteigen.

Die Begleichung der Strafe muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen, oder gemäss den von der IPBK oder dem AIPBK genehmigten Zahlungsmodalitäten. Die Einnahmen aus den Konventionalstrafen stehen dem paritätischen Fonds zur Verfügung und sollen dazu dienen, die Vollzugskosten dieses GAV zu decken.

Artikel 45

Folge bei Vertragsverletzung
11505

Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 20'000.-- pro fehlbare Person bestraft werden, ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden. Wenn der erlittene Schaden über den Betrag von CHF 20'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK eine Strafe verhängen, die den in Artikel 48 festgelegten Höchstbetrag übersteigt. Dieser Betrag kann bis auf CHF 50'000.-- angehoben werden, wenn es sich um eine Wiederholung oder eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrags handelt; ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden

Wenn der erlittene Schaden im Falle einer Wiederholung oder einer schwerwiegenden Verletzung des GAV über den Betrag von CHF 50'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK den in Artikel 46.3 festgelegten Höchstbetrag der Strafe übersteigen.

Die Begleichung der Strafe muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen, oder gemäss den von der IPBK oder dem AIPBK genehmigten Zahlungsmodalitäten. Die Einnahmen aus den Konventionalstrafen stehen dem paritätischen Fonds zur Verfügung und sollen dazu dienen, die Vollzugskosten dieses GAV zu decken.

Artikel 45

Folge bei Vertragsverletzung
11628

Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 20'000.-- pro fehlbare Person bestraft werden, ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden. Wenn der erlittene Schaden über den Betrag von CHF 20'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK eine Strafe verhängen, die den in Artikel 48 festgelegten Höchstbetrag übersteigt. Dieser Betrag kann bis auf CHF 50'000.-- angehoben werden, wenn es sich um eine Wiederholung oder eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrags handelt; ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden

Wenn der erlittene Schaden im Falle einer Wiederholung oder einer schwerwiegenden Verletzung des GAV über den Betrag von CHF 50'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK den in Artikel 46.3 festgelegten Höchstbetrag der Strafe übersteigen.

Die Begleichung der Strafe muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen, oder gemäss den von der IPBK oder dem AIPBK genehmigten Zahlungsmodalitäten. Die Einnahmen aus den Konventionalstrafen stehen dem paritätischen Fonds zur Verfügung und sollen dazu dienen, die Vollzugskosten dieses GAV zu decken.

Artikel 45

Folge bei Vertragsverletzung
11952

Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 20'000.-- pro fehlbare Person bestraft werden, ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden. Wenn der erlittene Schaden über den Betrag von CHF 20'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK eine Strafe verhängen, die den in Artikel 48 festgelegten Höchstbetrag übersteigt. Dieser Betrag kann bis auf CHF 50'000.-- angehoben werden, wenn es sich um eine Wiederholung oder eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrags handelt; ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden

Wenn der erlittene Schaden im Falle einer Wiederholung oder einer schwerwiegenden Verletzung des GAV über den Betrag von CHF 50'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK den in Artikel 46.3 festgelegten Höchstbetrag der Strafe übersteigen.

Die Begleichung der Strafe muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen, oder gemäss den von der IPBK oder dem AIPBK genehmigten Zahlungsmodalitäten. Die Einnahmen aus den Konventionalstrafen stehen dem paritätischen Fonds zur Verfügung und sollen dazu dienen, die Vollzugskosten dieses GAV zu decken.

Artikel 45

Folge bei Vertragsverletzung
12213

Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens CHF 20'000.-- pro fehlbare Person bestraft werden, ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden. Wenn der erlittene Schaden über den Betrag von CHF 20'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK eine Strafe verhängen, die den in Artikel 48 festgelegten Höchstbetrag übersteigt. Dieser Betrag kann bis auf CHF 50'000.-- angehoben werden, wenn es sich um eine Wiederholung oder eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrags handelt; ungeachtet des Ersatzes für etwaige Schäden

Wenn der erlittene Schaden im Falle einer Wiederholung oder einer schwerwiegenden Verletzung des GAV über den Betrag von CHF 50'000.-- hinausgeht, können die IPBK und der AIPBK den in Artikel 46.3 festgelegten Höchstbetrag der Strafe übersteigen.

Die Begleichung der Strafe muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen, oder gemäss den von der IPBK oder dem AIPBK genehmigten Zahlungsmodalitäten. Die Einnahmen aus den Konventionalstrafen stehen dem paritätischen Fonds zur Verfügung und sollen dazu dienen, die Vollzugskosten dieses GAV zu decken.

Artikel 45