GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin
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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.06.2016
bis 31.03.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2016 bis 30.04.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2016 bis 30.04.2018
Kurzinfo Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und das Malergewerbe in TI.
Kurzinfo Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und das Malergewerbe in TI.
Kurzinfo Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und das Malergewerbe in TI.
Kurzinfo Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und das Malergewerbe in TI.
Kurzinfo Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und das Malergewerbe in TI.
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag jeweils für ein weiteres Jahr (Kündigungsfrist: 1 Monat).
Artikel 5
Artikel 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag jeweils für ein weiteres Jahr (Kündigungsfrist: 1 Monat).
Artikel 5
Artikel 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag jeweils für ein weiteres Jahr (Kündigungsfrist: 1 Monat).
Artikel 5
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Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag jeweils für ein weiteres Jahr (Kündigungsfrist: 1 Monat).
Artikel 5
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Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag jeweils für ein weiteres Jahr (Kündigungsfrist: 1 Monat).
Artikel 5
Artikel 5
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Löhne / Mindestlöhne
Sockellöhne (Mindestlöhne) (per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Monats-Sockellöhne, gültig ab / 1.4.2017 | Maler | Gipser | ||
---|---|---|---|---|
Jahr | Ab 1.4.2017 | Ab 1.4.2017 | ||
V Vorarbeiter | CHF 5'485.-- | CHF 5'498.-- | CHF 5'696.50 | CHF 5'709.-- |
A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | CHF 4'792.50 | CHF 4'805.-- | CHF 5'007.50 | CHF 5'020.-- |
B Berufsarbeiter | CHF 4'421.-- | CHF 4'421.-- | CHF 4'594.-- | CHF 4'594.-- |
C Hilfsarbeiter | CHF 4'233.-- | CHF 4'233.-- | CHF 4'393.-- | CHF 4'393.-- |
D Branchenfremder | CHF 3'951.-- | CHF 3'951.-- | CHF 4'061.-- | CHF 4'061.-- |
Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'075.-- | CHF 4'105.-- | CHF 4'236.-- | CHF 4'266.-- |
Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'310.-- | CHF 4'340.-- | CHF 4'470.-- | CHF 4'500.-- |
Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'574.-- | CHF 4'604.-- | CHF 4'789.-- | CHF 4'819.-- |
Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 3'758.-- | CHF 3'758.-- | CHF 3'900.-- | CHF 3'900.-- |
Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 3'980.-- | CHF 3'980.-- | CHF 4'135.-- | CHF 4'135.-- |
Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'200.-- | CHF 4'200.-- | CHF 4'365.-- | CHF 4'365.-- |
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Löhne / Mindestlöhne
Sockellöhne (Mindestlöhne) (per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Monats-Sockellöhne, gültig ab / 1.4.2017 | Maler | Gipser | ||
---|---|---|---|---|
Jahr | Ab 1.4.2017 | Ab 1.4.2017 | ||
V Vorarbeiter | CHF 5'485.-- | CHF 5'498.-- | CHF 5'696.50 | CHF 5'709.-- |
A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | CHF 4'792.50 | CHF 4'805.-- | CHF 5'007.50 | CHF 5'020.-- |
B Berufsarbeiter | CHF 4'421.-- | CHF 4'421.-- | CHF 4'594.-- | CHF 4'594.-- |
C Hilfsarbeiter | CHF 4'233.-- | CHF 4'233.-- | CHF 4'393.-- | CHF 4'393.-- |
D Branchenfremder | CHF 3'951.-- | CHF 3'951.-- | CHF 4'061.-- | CHF 4'061.-- |
Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'075.-- | CHF 4'105.-- | CHF 4'236.-- | CHF 4'266.-- |
Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'310.-- | CHF 4'340.-- | CHF 4'470.-- | CHF 4'500.-- |
Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'574.-- | CHF 4'604.-- | CHF 4'789.-- | CHF 4'819.-- |
Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 3'758.-- | CHF 3'758.-- | CHF 3'900.-- | CHF 3'900.-- |
Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 3'980.-- | CHF 3'980.-- | CHF 4'135.-- | CHF 4'135.-- |
Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'200.-- | CHF 4'200.-- | CHF 4'365.-- | CHF 4'365.-- |
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Löhne / Mindestlöhne
Sockellöhne (Mindestlöhne) (per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Monats-Sockellöhne, gültig ab / 1.4.2017 | Maler | Gipser | ||
---|---|---|---|---|
Jahr | Ab 1.4.2017 | Ab 1.4.2017 | ||
V Vorarbeiter | CHF 5'485.-- | CHF 5'498.-- | CHF 5'696.50 | CHF 5'709.-- |
A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | CHF 4'792.50 | CHF 4'805.-- | CHF 5'007.50 | CHF 5'020.-- |
B Berufsarbeiter | CHF 4'421.-- | CHF 4'421.-- | CHF 4'594.-- | CHF 4'594.-- |
C Hilfsarbeiter | CHF 4'233.-- | CHF 4'233.-- | CHF 4'393.-- | CHF 4'393.-- |
D Branchenfremder | CHF 3'951.-- | CHF 3'951.-- | CHF 4'061.-- | CHF 4'061.-- |
Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'075.-- | CHF 4'105.-- | CHF 4'236.-- | CHF 4'266.-- |
Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'310.-- | CHF 4'340.-- | CHF 4'470.-- | CHF 4'500.-- |
Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'574.-- | CHF 4'604.-- | CHF 4'789.-- | CHF 4'819.-- |
Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 3'758.-- | CHF 3'758.-- | CHF 3'900.-- | CHF 3'900.-- |
Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 3'980.-- | CHF 3'980.-- | CHF 4'135.-- | CHF 4'135.-- |
Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'200.-- | CHF 4'200.-- | CHF 4'365.-- | CHF 4'365.-- |
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Löhne / Mindestlöhne
Sockellöhne (Mindestlöhne) (per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Monats-Sockellöhne, gültig ab / 1.4.2017 | Maler | Gipser | ||
---|---|---|---|---|
Jahr | Ab 1.4.2017 | Ab 1.4.2017 | ||
V Vorarbeiter | CHF 5'485.-- | CHF 5'498.-- | CHF 5'696.50 | CHF 5'709.-- |
A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | CHF 4'792.50 | CHF 4'805.-- | CHF 5'007.50 | CHF 5'020.-- |
B Berufsarbeiter | CHF 4'421.-- | CHF 4'421.-- | CHF 4'594.-- | CHF 4'594.-- |
C Hilfsarbeiter | CHF 4'233.-- | CHF 4'233.-- | CHF 4'393.-- | CHF 4'393.-- |
D Branchenfremder | CHF 3'951.-- | CHF 3'951.-- | CHF 4'061.-- | CHF 4'061.-- |
Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'075.-- | CHF 4'105.-- | CHF 4'236.-- | CHF 4'266.-- |
Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'310.-- | CHF 4'340.-- | CHF 4'470.-- | CHF 4'500.-- |
Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'574.-- | CHF 4'604.-- | CHF 4'789.-- | CHF 4'819.-- |
Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 3'758.-- | CHF 3'758.-- | CHF 3'900.-- | CHF 3'900.-- |
Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 3'980.-- | CHF 3'980.-- | CHF 4'135.-- | CHF 4'135.-- |
Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'200.-- | CHF 4'200.-- | CHF 4'365.-- | CHF 4'365.-- |
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Löhne / Mindestlöhne
Sockellöhne (Mindestlöhne) (per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Monats-Sockellöhne, gültig ab / 1.4.2017 | Maler | Gipser | ||
---|---|---|---|---|
Jahr | Ab 1.4.2017 | Ab 1.4.2017 | ||
V Vorarbeiter | CHF 5'485.-- | CHF 5'498.-- | CHF 5'696.50 | CHF 5'709.-- |
A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | CHF 4'792.50 | CHF 4'805.-- | CHF 5'007.50 | CHF 5'020.-- |
B Berufsarbeiter | CHF 4'421.-- | CHF 4'421.-- | CHF 4'594.-- | CHF 4'594.-- |
C Hilfsarbeiter | CHF 4'233.-- | CHF 4'233.-- | CHF 4'393.-- | CHF 4'393.-- |
D Branchenfremder | CHF 3'951.-- | CHF 3'951.-- | CHF 4'061.-- | CHF 4'061.-- |
Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'075.-- | CHF 4'105.-- | CHF 4'236.-- | CHF 4'266.-- |
Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'310.-- | CHF 4'340.-- | CHF 4'470.-- | CHF 4'500.-- |
Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'574.-- | CHF 4'604.-- | CHF 4'789.-- | CHF 4'819.-- |
Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 3'758.-- | CHF 3'758.-- | CHF 3'900.-- | CHF 3'900.-- |
Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 3'980.-- | CHF 3'980.-- | CHF 4'135.-- | CHF 4'135.-- |
Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'200.-- | CHF 4'200.-- | CHF 4'365.-- | CHF 4'365.-- |
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 9.3
Lohnkategorien
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Lohnkategorien
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Lohnkategorien
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Lohnkategorien
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Lohnkategorien
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Lohnerhöhung
Die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer werden mit Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung in allen Kategorien generell um CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
Lohnerhöhung
Die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer werden mit Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung in allen Kategorien generell um CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
Lohnerhöhung
Die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer werden mit Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung in allen Kategorien generell um CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
Lohnerhöhung
Die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer werden mit Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung in allen Kategorien generell um CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
Lohnerhöhung
Die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer werden mit Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung in allen Kategorien generell um CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
Per 1. April 2017 werden die effektiven Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer in allen Kategorien generell um je CHF 25.– pro Monat erhöht. Ausgenommen sind die Lehrabgängerlöhne EBA.
Artikel 9.4
13. Monatslohn
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
13. Monatslohn
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
13. Monatslohn
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
13. Monatslohn
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
13. Monatslohn
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn.
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet.
Artikel 9.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Bei Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %.
Artikel 8.4
Artikel 8.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Bei Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %.
Artikel 8.4
Artikel 8.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Bei Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %.
Artikel 8.4
Artikel 8.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Bei Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %.
Artikel 8.4
Artikel 8.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Bei Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %.
Artikel 8.4
Artikel 8.4
Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.70/km
Benützung Motorrad: CHF -.45/km
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen.
Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
weitere Zuschläge
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.
Artikel 18
Artikel 18
weitere Zuschläge
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.
Artikel 18
Artikel 18
weitere Zuschläge
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.
Artikel 18
Artikel 18
weitere Zuschläge
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.
Artikel 18
Artikel 18
weitere Zuschläge
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.
Artikel 18
Artikel 18
Normalarbeitszeit
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge sind grundsätzlich mit Freizeit auszugleichen.
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge sind grundsätzlich mit Freizeit auszugleichen.
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge sind grundsätzlich mit Freizeit auszugleichen.
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge sind grundsätzlich mit Freizeit auszugleichen.
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge sind grundsätzlich mit Freizeit auszugleichen.
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden.
Artikel 8
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 |
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr | 22 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 |
Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 |
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr | 22 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 |
Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 |
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr | 22 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 |
Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 |
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr | 22 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 |
Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 |
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr | 22 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 |
Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.
Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern | 2 Tage |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, Kindern oder Eltern | 3 Tage |
Umzug Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag, 1x/3 Jahre |
Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern | 2 Tage |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, Kindern oder Eltern | 3 Tage |
Umzug Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag, 1x/3 Jahre |
Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern | 2 Tage |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, Kindern oder Eltern | 3 Tage |
Umzug Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag, 1x/3 Jahre |
Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern | 2 Tage |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, Kindern oder Eltern | 3 Tage |
Umzug Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag, 1x/3 Jahre |
Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern | 2 Tage |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, Kindern oder Eltern | 3 Tage |
Umzug Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag, 1x/3 Jahre |
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 12.2
Bildungsurlaub
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Besuch von Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Bildungsurlaub
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Besuch von Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Bildungsurlaub
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Besuch von Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Bildungsurlaub
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Besuch von Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Bildungsurlaub
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Besuch von Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Krankheit
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Krankheit
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Krankheit
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Krankheit
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Krankheit
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Unfall
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Unfall
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Unfall
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Unfall
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Unfall
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 13 und 14
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Orientierungstag & Rekrutierungstage und während der Rekrutenschule als Rekrut | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 100% |
Ledige | 80% | |
während Kaderschulen und Abverdienen, während anderer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 100% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Orientierungstag & Rekrutierungstage und während der Rekrutenschule als Rekrut | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 100% |
Ledige | 80% | |
während Kaderschulen und Abverdienen, während anderer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 100% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Orientierungstag & Rekrutierungstage und während der Rekrutenschule als Rekrut | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 100% |
Ledige | 80% | |
während Kaderschulen und Abverdienen, während anderer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 100% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Orientierungstag & Rekrutierungstage und während der Rekrutenschule als Rekrut | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 100% |
Ledige | 80% | |
während Kaderschulen und Abverdienen, während anderer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 100% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Orientierungstag & Rekrutierungstage und während der Rekrutenschule als Rekrut | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 100% |
Ledige | 80% | |
während Kaderschulen und Abverdienen, während anderer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 100% |
Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
- ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat
- Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Lernende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Lernende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Lernende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Lernende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Lernende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Junge Arbeitnehmende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Junge Arbeitnehmende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Junge Arbeitnehmende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Junge Arbeitnehmende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Junge Arbeitnehmende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 1 Woche |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Im überjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
Ab 7. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab vollendetem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7.3
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 1 Woche |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Im überjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
Ab 7. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab vollendetem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7.3
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 1 Woche |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Im überjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
Ab 7. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab vollendetem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7.3
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 1 Woche |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Im überjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
Ab 7. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab vollendetem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7.3
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 1 Woche |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Im überjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
Ab 7. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab vollendetem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7.3
Kündigungsschutz
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
Kündigungsschutz
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
Kündigungsschutz
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
Kündigungsschutz
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
Kündigungsschutz
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Paritätische Fonds
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Paritätische Fonds
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Paritätische Fonds
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Paritätische Fonds
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Paritätische Fonds
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Aufgaben paritätische Organe
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Aufgaben paritätische Organe
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Aufgaben paritätische Organe
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Aufgaben paritätische Organe
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 6.4 - 6.7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 6.4 - 6.7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 6.4 - 6.7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 6.4 - 6.7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 6.4 - 6.7
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
Friedenspflicht
Artikel 3
Friedenspflicht
Artikel 3
Friedenspflicht
Artikel 3
Friedenspflicht
Artikel 3
Friedenspflicht
Artikel 3
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