GAV für das Ofenbau- und Cheminéebaugewerbe im Kanton Wallis

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2020 bis 31.05.2024
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (29.11.2023) / Neue Allgemeinverbindlicherklärung per 1. November 2020
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Örtlicher Geltungsbereich
10983

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Örtlicher Geltungsbereich
12652

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Örtlicher Geltungsbereich
12999

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Örtlicher Geltungsbereich
13085

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
10983

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge regeln die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern (Betriebe oder Betriebsteile), die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie Arbeiten in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Article 2.2

Betrieblicher Geltungsbereich
12652

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge regeln die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern (Betriebe oder Betriebsteile), die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie Arbeiten in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Article 2.2

Betrieblicher Geltungsbereich
12999

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge regeln die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern (Betriebe oder Betriebsteile), die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie Arbeiten in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Article 2.2

Betrieblicher Geltungsbereich
13085

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge regeln die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern (Betriebe oder Betriebsteile), die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie Arbeiten in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Article 2.2

Persönlicher Geltungsbereich
10983

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge gelten für Arbeitnehmern (einschliesslich Lehrlingen), die in diesen Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind – und zwar ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn).

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Arbeitnehmer im Monatslohn
Die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer speziellen Regelung, die in einem Anhang des vorliegenden GAV aufgeführt ist.

Artikel 2.3, 2.3 und 3

Persönlicher Geltungsbereich
12652

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge gelten für Arbeitnehmern (einschliesslich Lehrlingen), die in diesen Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind – und zwar ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn).

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Arbeitnehmer im Monatslohn
Die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer speziellen Regelung, die in einem Anhang des vorliegenden GAV aufgeführt ist.

Artikel 2.3, 2.3 und 3

Persönlicher Geltungsbereich
12999

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge gelten für Arbeitnehmern (einschliesslich Lehrlingen), die in diesen Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind – und zwar ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn).

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Arbeitnehmer im Monatslohn
Die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer speziellen Regelung, die in einem Anhang des vorliegenden GAV aufgeführt ist.

Artikel 2.3, 2.3 und 3

Persönlicher Geltungsbereich
13085

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge gelten für Arbeitnehmern (einschliesslich Lehrlingen), die in diesen Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind – und zwar ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn).

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Arbeitnehmer im Monatslohn
Die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer speziellen Regelung, die in einem Anhang des vorliegenden GAV aufgeführt ist.

Artikel 2.3, 2.3 und 3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10983

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12652

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12999

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13085

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10983

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12652

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12999

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13085

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10983

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehemer (einschliesslich Lehrlinge), die in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn), ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen sowie das Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12652

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehemer (einschliesslich Lehrlinge), die in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn), ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen sowie das Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12999

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehemer (einschliesslich Lehrlinge), die in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn), ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen sowie das Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13085

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehemer (einschliesslich Lehrlinge), die in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn), ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen sowie das Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Kontakt paritätische Organe
10983

Paritätische Berufskommission für das Ofenbau- und Cheminéebaugewebe im Kanton Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Kontakt paritätische Organe
12652

Paritätische Berufskommission für das Ofenbau- und Cheminéebaugewebe im Kanton Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Kontakt paritätische Organe
12999

Paritätische Berufskommission für das Ofenbau- und Cheminéebaugewebe im Kanton Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Kontakt paritätische Organe
13085

Paritätische Berufskommission für das Ofenbau- und Cheminéebaugewebe im Kanton Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Löhne / Mindestlöhne
10983

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abrechnung im Stunden- oder Monatslohn.
Für Arbeitnehmer gelten folgende Mindestlöhne:

Kategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte Arbeitnehmer im 1. Jahr nach der Lehre CHF 27.--
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 29.--
  ab dem 3. Jahr nach der Lehre CHF 31.--
Hilfsarbeiter Arbeitnehmer im Alter von bis zu 20 Jahren mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung CHF 20.--
  über 20-jährige Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung CHF 23.50
  Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung CHF 25.--
  Spezialisierte Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 27.--

 

Für Lehrlinge gelten folgende Mindestlöhne:

Lehrjahr Monatslohn
im 1. Lehrjahr CHF 850.--
im 2. Lehrjahr CHF 1'100.--
im 3. Lehrjahr CHF 1'400.--

 



Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem im Lohnabkommen vorgeschriebenen Mindestlohn liegt. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung ist schriftlich festzuhalten und sie muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Artikel 15.1 und 15.3; Lohnanhang: Artikel 2; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.1

Löhne / Mindestlöhne
12652

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abrechnung im Stunden- oder Monatslohn.
Für Arbeitnehmer gelten folgende Mindestlöhne:

Kategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte Arbeitnehmer im 1. Jahr nach der Lehre CHF 27.--
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 29.--
  ab dem 3. Jahr nach der Lehre CHF 31.--
Hilfsarbeiter Arbeitnehmer im Alter von bis zu 20 Jahren mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung CHF 20.--
  über 20-jährige Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung CHF 23.50
  Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung CHF 25.--
  Spezialisierte Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 27.--

 

Für Lehrlinge gelten folgende Mindestlöhne:

Lehrjahr Monatslohn
im 1. Lehrjahr CHF 850.--
im 2. Lehrjahr CHF 1'100.--
im 3. Lehrjahr CHF 1'400.--

 



Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem im Lohnabkommen vorgeschriebenen Mindestlohn liegt. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung ist schriftlich festzuhalten und sie muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Artikel 15.1 und 15.3; Lohnanhang: Artikel 2; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.1

Löhne / Mindestlöhne
12999

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abrechnung im Stunden- oder Monatslohn.
Für Arbeitnehmer gelten folgende Mindestlöhne:

Kategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte Arbeitnehmer im 1. Jahr nach der Lehre CHF 27.--
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 29.--
  ab dem 3. Jahr nach der Lehre CHF 31.--
Hilfsarbeiter Arbeitnehmer im Alter von bis zu 20 Jahren mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung CHF 20.--
  über 20-jährige Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung CHF 23.50
  Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung CHF 25.--
  Spezialisierte Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 27.--

 

Für Lehrlinge gelten folgende Mindestlöhne:

Lehrjahr Monatslohn
im 1. Lehrjahr CHF 850.--
im 2. Lehrjahr CHF 1'100.--
im 3. Lehrjahr CHF 1'400.--

 



Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem im Lohnabkommen vorgeschriebenen Mindestlohn liegt. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung ist schriftlich festzuhalten und sie muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Artikel 15.1 und 15.3; Lohnanhang: Artikel 2; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.1

Löhne / Mindestlöhne
13085

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abrechnung im Stunden- oder Monatslohn.
Für Arbeitnehmer gelten folgende Mindestlöhne:

Kategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte Arbeitnehmer im 1. Jahr nach der Lehre CHF 27.--
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 29.--
  ab dem 3. Jahr nach der Lehre CHF 31.--
Hilfsarbeiter Arbeitnehmer im Alter von bis zu 20 Jahren mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung CHF 20.--
  über 20-jährige Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung CHF 23.50
  Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung CHF 25.--
  Spezialisierte Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 27.--

 

Für Lehrlinge gelten folgende Mindestlöhne:

Lehrjahr Monatslohn
im 1. Lehrjahr CHF 850.--
im 2. Lehrjahr CHF 1'100.--
im 3. Lehrjahr CHF 1'400.--

 



Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem im Lohnabkommen vorgeschriebenen Mindestlohn liegt. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung ist schriftlich festzuhalten und sie muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Artikel 15.1 und 15.3; Lohnanhang: Artikel 2; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.1

Lohnerhöhung
10983



Diese sind Gegenstand eines Lohnabkommens. Das Lohnabkommen befindet sich in einem Anhang, der fester Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Artikel 15.2; Lohnanhang: Artikel 1; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.2

Lohnerhöhung
12652



Diese sind Gegenstand eines Lohnabkommens. Das Lohnabkommen befindet sich in einem Anhang, der fester Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Artikel 15.2; Lohnanhang: Artikel 1; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.2

Lohnerhöhung
12999



Diese sind Gegenstand eines Lohnabkommens. Das Lohnabkommen befindet sich in einem Anhang, der fester Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Artikel 15.2; Lohnanhang: Artikel 1; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.2

Lohnerhöhung
13085



Diese sind Gegenstand eines Lohnabkommens. Das Lohnabkommen befindet sich in einem Anhang, der fester Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Artikel 15.2; Lohnanhang: Artikel 1; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.2

13. Monatslohn
10983

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-pflichtigen Lohnes entspricht. Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn des Jahres entrichtet. Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn.

Artikel 17

13. Monatslohn
12652

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-pflichtigen Lohnes entspricht. Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn des Jahres entrichtet. Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn.

Artikel 17

13. Monatslohn
12999

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-pflichtigen Lohnes entspricht. Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn des Jahres entrichtet. Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn.

Artikel 17

13. Monatslohn
13085

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-pflichtigen Lohnes entspricht. Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn des Jahres entrichtet. Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn.

Artikel 17

Lohnauszahlung
10983

Der Lohn, einschliesslich der Zuschläge und Spesen, wird dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats, jedoch bis spätestens am 5. des Folgemonats ausgerichtet. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Lohnauszahlung am letzten Arbeitstag.

Artikel 19

Lohnauszahlung
12652

Der Lohn, einschliesslich der Zuschläge und Spesen, wird dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats, jedoch bis spätestens am 5. des Folgemonats ausgerichtet. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Lohnauszahlung am letzten Arbeitstag.

Artikel 19

Lohnauszahlung
12999

Der Lohn, einschliesslich der Zuschläge und Spesen, wird dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats, jedoch bis spätestens am 5. des Folgemonats ausgerichtet. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Lohnauszahlung am letzten Arbeitstag.

Artikel 19

Lohnauszahlung
13085

Der Lohn, einschliesslich der Zuschläge und Spesen, wird dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats, jedoch bis spätestens am 5. des Folgemonats ausgerichtet. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Lohnauszahlung am letzten Arbeitstag.

Artikel 19

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10983

Unter Vorbehalt von Ausnahmen ist Samstagsarbeit verboten. Allein die paritätische Berufskommission ist dafür zuständig, im Voraus Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Samstagsarbeit.
– 50% für vorübergehende Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.


Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.

Artikel 12 und 16.1 lit b und d, 16.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12652

Unter Vorbehalt von Ausnahmen ist Samstagsarbeit verboten. Allein die paritätische Berufskommission ist dafür zuständig, im Voraus Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Samstagsarbeit.
– 50% für vorübergehende Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.


Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.

Artikel 12 und 16.1 lit b und d, 16.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12999

Unter Vorbehalt von Ausnahmen ist Samstagsarbeit verboten. Allein die paritätische Berufskommission ist dafür zuständig, im Voraus Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Samstagsarbeit.
– 50% für vorübergehende Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.


Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.

Artikel 12 und 16.1 lit b und d, 16.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13085

Unter Vorbehalt von Ausnahmen ist Samstagsarbeit verboten. Allein die paritätische Berufskommission ist dafür zuständig, im Voraus Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Samstagsarbeit.
– 50% für vorübergehende Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.


Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.

Artikel 12 und 16.1 lit b und d, 16.2

Spesenentschädigung
10983

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so bezahlt ihm der Arbeitgeber die im Lohnanhang festgesetzte Malzeitenentschädigung.

Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf die im Lohnanhang festgesetzte Kilometerentschädigung inklusive aller Spesen und Versicherungen.

Bei auswärtigen Arbeiten wird die Zeit des Arbeitsweges vom Unternehmen zur Sammelstelle einer Baustelle und die entsprechende Zeit für die Rückfahrt zum normalen Stundenlohn berechnet. Überstunden, die der Zeit des Arbeitsweges entsprechen, werden als Arbeitszeit gutgeschrieben, doch diese Zeit des Arbeitsweges gibt keinen Anspruch auf den in Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen Lohnzuschlag.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, werden die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft vor Beginn der Arbeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber hat mindestens für die effektiven Kosten aufzukommen.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, erstattet ihm der Arbeitgeber einmal pro Monat die unter Absatz 4 erwähnten Kosten, die aus der Ausführung der Arbeiten entstehen.

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
– Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, ist die Malzeitenentschädigung von CHF 20.-- geschuldet.
– Die Kilometerentschädigung beträgt CHF -.70/km (Artikel 18 GAV).

Artikel 18; Lohnanhang: Artikel 3

Spesenentschädigung
12652

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so bezahlt ihm der Arbeitgeber die im Lohnanhang festgesetzte Malzeitenentschädigung.

Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf die im Lohnanhang festgesetzte Kilometerentschädigung inklusive aller Spesen und Versicherungen.

Bei auswärtigen Arbeiten wird die Zeit des Arbeitsweges vom Unternehmen zur Sammelstelle einer Baustelle und die entsprechende Zeit für die Rückfahrt zum normalen Stundenlohn berechnet. Überstunden, die der Zeit des Arbeitsweges entsprechen, werden als Arbeitszeit gutgeschrieben, doch diese Zeit des Arbeitsweges gibt keinen Anspruch auf den in Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen Lohnzuschlag.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, werden die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft vor Beginn der Arbeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber hat mindestens für die effektiven Kosten aufzukommen.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, erstattet ihm der Arbeitgeber einmal pro Monat die unter Absatz 4 erwähnten Kosten, die aus der Ausführung der Arbeiten entstehen.

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
– Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, ist die Malzeitenentschädigung von CHF 20.-- geschuldet.
– Die Kilometerentschädigung beträgt CHF -.70/km (Artikel 18 GAV).

Artikel 18; Lohnanhang: Artikel 3

Spesenentschädigung
12999

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so bezahlt ihm der Arbeitgeber die im Lohnanhang festgesetzte Malzeitenentschädigung.

Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf die im Lohnanhang festgesetzte Kilometerentschädigung inklusive aller Spesen und Versicherungen.

Bei auswärtigen Arbeiten wird die Zeit des Arbeitsweges vom Unternehmen zur Sammelstelle einer Baustelle und die entsprechende Zeit für die Rückfahrt zum normalen Stundenlohn berechnet. Überstunden, die der Zeit des Arbeitsweges entsprechen, werden als Arbeitszeit gutgeschrieben, doch diese Zeit des Arbeitsweges gibt keinen Anspruch auf den in Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen Lohnzuschlag.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, werden die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft vor Beginn der Arbeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber hat mindestens für die effektiven Kosten aufzukommen.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, erstattet ihm der Arbeitgeber einmal pro Monat die unter Absatz 4 erwähnten Kosten, die aus der Ausführung der Arbeiten entstehen.

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
– Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, ist die Malzeitenentschädigung von CHF 20.-- geschuldet.
– Die Kilometerentschädigung beträgt CHF -.70/km (Artikel 18 GAV).

Artikel 18; Lohnanhang: Artikel 3

Spesenentschädigung
13085

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so bezahlt ihm der Arbeitgeber die im Lohnanhang festgesetzte Malzeitenentschädigung.

Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf die im Lohnanhang festgesetzte Kilometerentschädigung inklusive aller Spesen und Versicherungen.

Bei auswärtigen Arbeiten wird die Zeit des Arbeitsweges vom Unternehmen zur Sammelstelle einer Baustelle und die entsprechende Zeit für die Rückfahrt zum normalen Stundenlohn berechnet. Überstunden, die der Zeit des Arbeitsweges entsprechen, werden als Arbeitszeit gutgeschrieben, doch diese Zeit des Arbeitsweges gibt keinen Anspruch auf den in Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen Lohnzuschlag.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, werden die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft vor Beginn der Arbeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber hat mindestens für die effektiven Kosten aufzukommen.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, erstattet ihm der Arbeitgeber einmal pro Monat die unter Absatz 4 erwähnten Kosten, die aus der Ausführung der Arbeiten entstehen.

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
– Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, ist die Malzeitenentschädigung von CHF 20.-- geschuldet.
– Die Kilometerentschädigung beträgt CHF -.70/km (Artikel 18 GAV).

Artikel 18; Lohnanhang: Artikel 3

Normalarbeitszeit
10983

Arbeitsrapport und Meldepflicht
Der Arbeitnehmer hat täglich einen Arbeitsrapport zu erstellen. Darin ist Folgendes zu erwähnen: Namen der Baustellen und deren Standorte, Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Reisezeit. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.

Wochenarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41,25 Stunden im Jahresmittel. Die in Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit kann zwischen 36,25 und 46,25 Stunden variieren, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel eingehalten wird.

Artikel 9 und 11

Normalarbeitszeit
12652

Arbeitsrapport und Meldepflicht
Der Arbeitnehmer hat täglich einen Arbeitsrapport zu erstellen. Darin ist Folgendes zu erwähnen: Namen der Baustellen und deren Standorte, Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Reisezeit. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.

Wochenarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41,25 Stunden im Jahresmittel. Die in Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit kann zwischen 36,25 und 46,25 Stunden variieren, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel eingehalten wird.

Artikel 9 und 11

Normalarbeitszeit
12999

Arbeitsrapport und Meldepflicht
Der Arbeitnehmer hat täglich einen Arbeitsrapport zu erstellen. Darin ist Folgendes zu erwähnen: Namen der Baustellen und deren Standorte, Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Reisezeit. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.

Wochenarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41,25 Stunden im Jahresmittel. Die in Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit kann zwischen 36,25 und 46,25 Stunden variieren, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel eingehalten wird.

Artikel 9 und 11

Normalarbeitszeit
13085

Arbeitsrapport und Meldepflicht
Der Arbeitnehmer hat täglich einen Arbeitsrapport zu erstellen. Darin ist Folgendes zu erwähnen: Namen der Baustellen und deren Standorte, Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Reisezeit. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.

Wochenarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41,25 Stunden im Jahresmittel. Die in Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit kann zwischen 36,25 und 46,25 Stunden variieren, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel eingehalten wird.

Artikel 9 und 11

Überstunden / Überzeit
10983

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet – vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Zusätzliche Mehrstunden müssen Ende des Folgemonats entschädigt oder durch Freizeit gemäss Absatz 3 dieses Artikels kompensiert werden.
– 25% für die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel übersteigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im untenstehenden Absatz 3.

Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Bei Arbeitsleistung, die die unter Artikel 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens 31. März des folgenden Jahres kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.

Artikel 16.1 lit a und c, 16.2 und 16.3

Überstunden / Überzeit
12652

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet – vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Zusätzliche Mehrstunden müssen Ende des Folgemonats entschädigt oder durch Freizeit gemäss Absatz 3 dieses Artikels kompensiert werden.
– 25% für die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel übersteigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im untenstehenden Absatz 3.

Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Bei Arbeitsleistung, die die unter Artikel 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens 31. März des folgenden Jahres kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.

Artikel 16.1 lit a und c, 16.2 und 16.3

Überstunden / Überzeit
12999

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet – vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Zusätzliche Mehrstunden müssen Ende des Folgemonats entschädigt oder durch Freizeit gemäss Absatz 3 dieses Artikels kompensiert werden.
– 25% für die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel übersteigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im untenstehenden Absatz 3.

Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Bei Arbeitsleistung, die die unter Artikel 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens 31. März des folgenden Jahres kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.

Artikel 16.1 lit a und c, 16.2 und 16.3

Überstunden / Überzeit
13085

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet – vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Zusätzliche Mehrstunden müssen Ende des Folgemonats entschädigt oder durch Freizeit gemäss Absatz 3 dieses Artikels kompensiert werden.
– 25% für die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel übersteigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im untenstehenden Absatz 3.

Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Bei Arbeitsleistung, die die unter Artikel 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens 31. März des folgenden Jahres kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.

Artikel 16.1 lit a und c, 16.2 und 16.3

Ferien
10983

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

Alterskategorie Ferientage
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 56. Altersjahr vollendet 25 Tage
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 57. Altersjahr vollendet 30 Tage

 

Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber; er nimmt jedoch, insofern es die Betriebsverhältnisse erlauben, auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht. Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten bemüht sich der Arbeitgeber darum, die Ferien gleichzeitig mit den Ferien des Ehepartners und mit jenen der Kinder zu gewähren.

Artikel 13; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Ferien
12652

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

Alterskategorie Ferientage
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 56. Altersjahr vollendet 25 Tage
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 57. Altersjahr vollendet 30 Tage

 

Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber; er nimmt jedoch, insofern es die Betriebsverhältnisse erlauben, auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht. Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten bemüht sich der Arbeitgeber darum, die Ferien gleichzeitig mit den Ferien des Ehepartners und mit jenen der Kinder zu gewähren.

Artikel 13; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Ferien
12999

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

Alterskategorie Ferientage
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 56. Altersjahr vollendet 25 Tage
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 57. Altersjahr vollendet 30 Tage

 

Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber; er nimmt jedoch, insofern es die Betriebsverhältnisse erlauben, auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht. Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten bemüht sich der Arbeitgeber darum, die Ferien gleichzeitig mit den Ferien des Ehepartners und mit jenen der Kinder zu gewähren.

Artikel 13; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Ferien
13085

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

Alterskategorie Ferientage
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 56. Altersjahr vollendet 25 Tage
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 57. Altersjahr vollendet 30 Tage

 

Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber; er nimmt jedoch, insofern es die Betriebsverhältnisse erlauben, auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht. Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten bemüht sich der Arbeitgeber darum, die Ferien gleichzeitig mit den Ferien des Ehepartners und mit jenen der Kinder zu gewähren.

Artikel 13; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10983

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die folgenden bezahlten Tage:

Anlass bezahlte Tage
bei eigener Heirat 2 Tage
bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Tag
bei der Geburt eines Kindes 2 Tage
bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, eines Schwiegerelternteils oder eines Geschwisters 3 Tage
bei Tod eines Grosselternteils 1 Tag
bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr 1 Tag

 

Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden berechnet.

Artikel 20; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12652

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die folgenden bezahlten Tage:

Anlass bezahlte Tage
bei eigener Heirat 2 Tage
bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Tag
bei der Geburt eines Kindes 2 Tage
bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, eines Schwiegerelternteils oder eines Geschwisters 3 Tage
bei Tod eines Grosselternteils 1 Tag
bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr 1 Tag

 

Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden berechnet.

Artikel 20; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12999

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die folgenden bezahlten Tage:

Anlass bezahlte Tage
bei eigener Heirat 2 Tage
bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Tag
bei der Geburt eines Kindes 2 Tage
bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, eines Schwiegerelternteils oder eines Geschwisters 3 Tage
bei Tod eines Grosselternteils 1 Tag
bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr 1 Tag

 

Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden berechnet.

Artikel 20; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13085

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die folgenden bezahlten Tage:

Anlass bezahlte Tage
bei eigener Heirat 2 Tage
bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Tag
bei der Geburt eines Kindes 2 Tage
bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, eines Schwiegerelternteils oder eines Geschwisters 3 Tage
bei Tod eines Grosselternteils 1 Tag
bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr 1 Tag

 

Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden berechnet.

Artikel 20; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Bezahlte Feiertage
10983

Fallen die gesetzlichen Feiertage, sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag, auf einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Bei Arbeitern im Stundenlohn wird eine Feiertagsentschädigung von 3% zum Bruttojahreslohn (effektiv gearbeitete Stunden) addiert. Dieser Lohnzuschlag muss auf jedem Lohnblatt mit einer separaten Zeile ausgewiesen werden.

Article 14; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Bezahlte Feiertage
12652

Fallen die gesetzlichen Feiertage, sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag, auf einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Bei Arbeitern im Stundenlohn wird eine Feiertagsentschädigung von 3% zum Bruttojahreslohn (effektiv gearbeitete Stunden) addiert. Dieser Lohnzuschlag muss auf jedem Lohnblatt mit einer separaten Zeile ausgewiesen werden.

Article 14; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Bezahlte Feiertage
12999

Fallen die gesetzlichen Feiertage, sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag, auf einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Bei Arbeitern im Stundenlohn wird eine Feiertagsentschädigung von 3% zum Bruttojahreslohn (effektiv gearbeitete Stunden) addiert. Dieser Lohnzuschlag muss auf jedem Lohnblatt mit einer separaten Zeile ausgewiesen werden.

Article 14; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Bezahlte Feiertage
13085

Fallen die gesetzlichen Feiertage, sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag, auf einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Bei Arbeitern im Stundenlohn wird eine Feiertagsentschädigung von 3% zum Bruttojahreslohn (effektiv gearbeitete Stunden) addiert. Dieser Lohnzuschlag muss auf jedem Lohnblatt mit einer separaten Zeile ausgewiesen werden.

Article 14; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Krankheit
10983

Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer bei einem Versicherer seiner Wahl eine Taggeldversicherung gegen Lohneinbussen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung abzuschliessen.

Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach Art. 72 KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
– Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
– Für sämtliche Absenzen, die länger als zwei Tage andauern, hat der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorzulegen.
– Die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
– Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während dieser Aufschubszeit hat er, vom dritten Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
– Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
– Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend herabgesetztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten.
– Falls das Taggeld infolge Überentschädigung gekürzt wird, so hat die arbeitsunfähige Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert.
– Das Taggeld (für Kalendertage gerechnet) entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes. Die Ermittlung des Taggeldes erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes, multipliziert mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV, anschliessend mit 52,14 multipliziert, erhöht um 8,33% und geteilt durch 365 Tage.
– Wenn ein Versicherter aus der Kollektivversicherung austreten muss, hat er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung.


Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Artikel 23

Krankheit
12652

Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer bei einem Versicherer seiner Wahl eine Taggeldversicherung gegen Lohneinbussen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung abzuschliessen.

Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach Art. 72 KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
– Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
– Für sämtliche Absenzen, die länger als zwei Tage andauern, hat der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorzulegen.
– Die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
– Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während dieser Aufschubszeit hat er, vom dritten Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
– Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
– Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend herabgesetztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten.
– Falls das Taggeld infolge Überentschädigung gekürzt wird, so hat die arbeitsunfähige Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert.
– Das Taggeld (für Kalendertage gerechnet) entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes. Die Ermittlung des Taggeldes erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes, multipliziert mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV, anschliessend mit 52,14 multipliziert, erhöht um 8,33% und geteilt durch 365 Tage.
– Wenn ein Versicherter aus der Kollektivversicherung austreten muss, hat er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung.


Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Artikel 23

Krankheit
12999

Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer bei einem Versicherer seiner Wahl eine Taggeldversicherung gegen Lohneinbussen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung abzuschliessen.

Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach Art. 72 KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
– Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
– Für sämtliche Absenzen, die länger als zwei Tage andauern, hat der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorzulegen.
– Die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
– Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während dieser Aufschubszeit hat er, vom dritten Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
– Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
– Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend herabgesetztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten.
– Falls das Taggeld infolge Überentschädigung gekürzt wird, so hat die arbeitsunfähige Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert.
– Das Taggeld (für Kalendertage gerechnet) entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes. Die Ermittlung des Taggeldes erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes, multipliziert mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV, anschliessend mit 52,14 multipliziert, erhöht um 8,33% und geteilt durch 365 Tage.
– Wenn ein Versicherter aus der Kollektivversicherung austreten muss, hat er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung.


Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Artikel 23

Krankheit
13085

Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer bei einem Versicherer seiner Wahl eine Taggeldversicherung gegen Lohneinbussen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung abzuschliessen.

Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach Art. 72 KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
– Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
– Für sämtliche Absenzen, die länger als zwei Tage andauern, hat der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorzulegen.
– Die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
– Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während dieser Aufschubszeit hat er, vom dritten Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
– Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
– Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend herabgesetztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten.
– Falls das Taggeld infolge Überentschädigung gekürzt wird, so hat die arbeitsunfähige Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert.
– Das Taggeld (für Kalendertage gerechnet) entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes. Die Ermittlung des Taggeldes erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes, multipliziert mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV, anschliessend mit 52,14 multipliziert, erhöht um 8,33% und geteilt durch 365 Tage.
– Wenn ein Versicherter aus der Kollektivversicherung austreten muss, hat er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung.


Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Artikel 23

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10983

Bei Leistung von obligatorischem Militärdienst haben die Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Entschädigungen:

Dienstart Dauer Bedingung Entschädigung
als Rekrut während der Rekrutenschule   Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
während der übrigen Militärdienstzeit obligatorisch und bis zu vier Wochen   100% des Lohnes
während länger andauernder Militärdienstzeit von der 5. bis zur 17. Woche Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Militärdienst am Stück und ohne Unterbruch (Durchdiener) bei einmaligem obligatorischem Militärdienst (10 Monate) während der Zeit, die derjenigen der Rekrutenschule entspricht Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
während der übrigen Militärdienstzeit   Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes

 

Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.

Die oben aufgeführten Löhne sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienst während mindestens dreier Monate im Beruf tätig war oder wenn er im Besitz eines für mehr als drei Monate gültigen Arbeitsvertrages ist. Die Löhne werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden pro Tag berechnet.

Artikel 21

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12652

Bei Leistung von obligatorischem Militärdienst haben die Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Entschädigungen:

Dienstart Dauer Bedingung Entschädigung
als Rekrut während der Rekrutenschule   Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
während der übrigen Militärdienstzeit obligatorisch und bis zu vier Wochen   100% des Lohnes
während länger andauernder Militärdienstzeit von der 5. bis zur 17. Woche Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Militärdienst am Stück und ohne Unterbruch (Durchdiener) bei einmaligem obligatorischem Militärdienst (10 Monate) während der Zeit, die derjenigen der Rekrutenschule entspricht Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
während der übrigen Militärdienstzeit   Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes

 

Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.

Die oben aufgeführten Löhne sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienst während mindestens dreier Monate im Beruf tätig war oder wenn er im Besitz eines für mehr als drei Monate gültigen Arbeitsvertrages ist. Die Löhne werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden pro Tag berechnet.

Artikel 21

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12999

Bei Leistung von obligatorischem Militärdienst haben die Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Entschädigungen:

Dienstart Dauer Bedingung Entschädigung
als Rekrut während der Rekrutenschule   Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
während der übrigen Militärdienstzeit obligatorisch und bis zu vier Wochen   100% des Lohnes
während länger andauernder Militärdienstzeit von der 5. bis zur 17. Woche Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Militärdienst am Stück und ohne Unterbruch (Durchdiener) bei einmaligem obligatorischem Militärdienst (10 Monate) während der Zeit, die derjenigen der Rekrutenschule entspricht Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
während der übrigen Militärdienstzeit   Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes

 

Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.

Die oben aufgeführten Löhne sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienst während mindestens dreier Monate im Beruf tätig war oder wenn er im Besitz eines für mehr als drei Monate gültigen Arbeitsvertrages ist. Die Löhne werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden pro Tag berechnet.

Artikel 21

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13085

Bei Leistung von obligatorischem Militärdienst haben die Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Entschädigungen:

Dienstart Dauer Bedingung Entschädigung
als Rekrut während der Rekrutenschule   Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
während der übrigen Militärdienstzeit obligatorisch und bis zu vier Wochen   100% des Lohnes
während länger andauernder Militärdienstzeit von der 5. bis zur 17. Woche Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Militärdienst am Stück und ohne Unterbruch (Durchdiener) bei einmaligem obligatorischem Militärdienst (10 Monate) während der Zeit, die derjenigen der Rekrutenschule entspricht Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
während der übrigen Militärdienstzeit   Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 100% des Lohnes
    Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100% des Lohnes

 

Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.

Die oben aufgeführten Löhne sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienst während mindestens dreier Monate im Beruf tätig war oder wenn er im Besitz eines für mehr als drei Monate gültigen Arbeitsvertrages ist. Die Löhne werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden pro Tag berechnet.

Artikel 21

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10983

 

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12652

 

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12999

 

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13085

 

 

Kündigungsfrist
10983

Probezeit
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann. Mit schriftlicher Vereinbarung können die Vertragsparteien die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängern.

 

Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage auf das Ende einer Arbeitswoche
Im 1. Dienstjahr 1 Monat je auf das Ende eines Monats
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate je auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate je auf das Ende eines Monats

 

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4

Kündigungsfrist
12652

Probezeit
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann. Mit schriftlicher Vereinbarung können die Vertragsparteien die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängern.

 

Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage auf das Ende einer Arbeitswoche
Im 1. Dienstjahr 1 Monat je auf das Ende eines Monats
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate je auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate je auf das Ende eines Monats

 

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4

Kündigungsfrist
12999

Probezeit
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann. Mit schriftlicher Vereinbarung können die Vertragsparteien die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängern.

 

Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage auf das Ende einer Arbeitswoche
Im 1. Dienstjahr 1 Monat je auf das Ende eines Monats
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate je auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate je auf das Ende eines Monats

 

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4

Kündigungsfrist
13085

Probezeit
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann. Mit schriftlicher Vereinbarung können die Vertragsparteien die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängern.

 

Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage auf das Ende einer Arbeitswoche
Im 1. Dienstjahr 1 Monat je auf das Ende eines Monats
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate je auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate je auf das Ende eines Monats

 

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4

Kündigungsschutz
10983

Kündigung zur Unzeit
Arbeitgeber

b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr;

 

Artikel 5 und 6

Kündigungsschutz
12652

Kündigung zur Unzeit
Arbeitgeber

b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr;

 

Artikel 5 und 6

Kündigungsschutz
12999

Kündigung zur Unzeit
Arbeitgeber

b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr;

 

Artikel 5 und 6

Kündigungsschutz
13085

Kündigung zur Unzeit
Arbeitgeber

b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr;

 

Artikel 5 und 6

Arbeitnehmervertretung
10983

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Christliche Gewerkschaft Wallis (SCIV)

Arbeitnehmervertretung
12652

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Christliche Gewerkschaft Wallis (SCIV)

Arbeitnehmervertretung
12999

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Christliche Gewerkschaft Wallis (SCIV)

Arbeitnehmervertretung
13085

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Christliche Gewerkschaft Wallis (SCIV)

Arbeitgebervertretung
10983

Walliser Verband der Cheminéebauer

Arbeitgebervertretung
12652

Walliser Verband der Cheminéebauer

Arbeitgebervertretung
12999

Walliser Verband der Cheminéebauer

Arbeitgebervertretung
13085

Walliser Verband der Cheminéebauer

Paritätische Fonds
10983

 

Paritätische Fonds
12652

 

Paritätische Fonds
12999

 

Paritätische Fonds
13085

 

Paritätische Organe
10983

Es wird eine paritätische Berufskommission geschaffen, .

Artikel 28

Paritätische Organe
12652

Es wird eine paritätische Berufskommission geschaffen, .

Artikel 28

Paritätische Organe
12999

Es wird eine paritätische Berufskommission geschaffen, .

Artikel 28

Paritätische Organe
13085

Es wird eine paritätische Berufskommission geschaffen, .

Artikel 28

Aufgaben paritätische Organe
10983

Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätischen Berufskommission
Der paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;

b) sie fordert den Arbeitgeber auf,

f) sie verhängt Konventionalstrafen, zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;

k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Artikel 12 und 15 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Aufgaben und Zuständigkeiten der engeren paritätischen Berufskommission

die Durchführung von Kontrollen in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind;

Artikel 30 und 31

Aufgaben paritätische Organe
12652

Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätischen Berufskommission
Der paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;

b) sie fordert den Arbeitgeber auf,

f) sie verhängt Konventionalstrafen, zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;

k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Artikel 12 und 15 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Aufgaben und Zuständigkeiten der engeren paritätischen Berufskommission

die Durchführung von Kontrollen in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind;

Artikel 30 und 31

Aufgaben paritätische Organe
12999

Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätischen Berufskommission
Der paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;

b) sie fordert den Arbeitgeber auf,

f) sie verhängt Konventionalstrafen, zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;

k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Artikel 12 und 15 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Aufgaben und Zuständigkeiten der engeren paritätischen Berufskommission

die Durchführung von Kontrollen in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind;

Artikel 30 und 31

Aufgaben paritätische Organe
13085

Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätischen Berufskommission
Der paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;

b) sie fordert den Arbeitgeber auf,

f) sie verhängt Konventionalstrafen, zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;

k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Artikel 12 und 15 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Aufgaben und Zuständigkeiten der engeren paritätischen Berufskommission

die Durchführung von Kontrollen in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind;

Artikel 30 und 31

Folge bei Vertragsverletzung
10983

Konventionalstrafen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag verletzen, können mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen.

Bei einer Verletzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der unerlaubten Arbeit kann der Arbeitnehmer mit einer Busse bis zu CHF 500.-- pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgeber kann verwarnt oder mit einer Busse von CHF 500.-- pro beschäftigten Arbeitnehmer und pro Verstoss belegt werden.

Die Bussen und Verfahrenskosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern deckt einen Teil der Vollzugskosten des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Inkasso und Verwaltung
Das Inkasso Die Kommission muss über den Eingang der Beiträge und Bussen sowie über deren Verwendung gesondert Buch führen. Sie legt den unterzeichneten Verbänden jährlich die entsprechende Abrechnung vor.

Artikel 35 und 36

Folge bei Vertragsverletzung
12652

Konventionalstrafen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag verletzen, können mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen.

Bei einer Verletzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der unerlaubten Arbeit kann der Arbeitnehmer mit einer Busse bis zu CHF 500.-- pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgeber kann verwarnt oder mit einer Busse von CHF 500.-- pro beschäftigten Arbeitnehmer und pro Verstoss belegt werden.

Die Bussen und Verfahrenskosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern deckt einen Teil der Vollzugskosten des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Inkasso und Verwaltung
Das Inkasso Die Kommission muss über den Eingang der Beiträge und Bussen sowie über deren Verwendung gesondert Buch führen. Sie legt den unterzeichneten Verbänden jährlich die entsprechende Abrechnung vor.

Artikel 35 und 36

Folge bei Vertragsverletzung
12999

Konventionalstrafen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag verletzen, können mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen.

Bei einer Verletzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der unerlaubten Arbeit kann der Arbeitnehmer mit einer Busse bis zu CHF 500.-- pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgeber kann verwarnt oder mit einer Busse von CHF 500.-- pro beschäftigten Arbeitnehmer und pro Verstoss belegt werden.

Die Bussen und Verfahrenskosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern deckt einen Teil der Vollzugskosten des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Inkasso und Verwaltung
Das Inkasso Die Kommission muss über den Eingang der Beiträge und Bussen sowie über deren Verwendung gesondert Buch führen. Sie legt den unterzeichneten Verbänden jährlich die entsprechende Abrechnung vor.

Artikel 35 und 36

Folge bei Vertragsverletzung
13085

Konventionalstrafen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag verletzen, können mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen.

Bei einer Verletzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der unerlaubten Arbeit kann der Arbeitnehmer mit einer Busse bis zu CHF 500.-- pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgeber kann verwarnt oder mit einer Busse von CHF 500.-- pro beschäftigten Arbeitnehmer und pro Verstoss belegt werden.

Die Bussen und Verfahrenskosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern deckt einen Teil der Vollzugskosten des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Inkasso und Verwaltung
Das Inkasso Die Kommission muss über den Eingang der Beiträge und Bussen sowie über deren Verwendung gesondert Buch führen. Sie legt den unterzeichneten Verbänden jährlich die entsprechende Abrechnung vor.

Artikel 35 und 36

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1.13085 20.08.2024 20.08.2024
1.12999 28.05.2024 28.05.2024
1.12652 29.11.2023 29.11.2023
1.10983 01.01.2020 01.01.2020