GAV IBAarau-Gruppe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
9610
Firmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)
Betrieblicher Geltungsbereich
9610
Gilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe:
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
9610
Gilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss.

Artikel 1.3
Kontakt paritätische Organe
9610
Unia Aargau:
Bajram Arifaj
062 834 94 62
bajram.arifaj@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9610
Unia Aargau:
Bajram Arifaj
062 834 94 62
bajram.arifaj@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9610
Unia Aargau:
Bajram Arifaj
062 834 94 62
bajram.arifaj@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9610
Entlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen.

Artikel 8.1
Lohnkategorien
9610
GEHALTSSTUFEFÜHRUNGSFUNKTIONFACHFUNKTION
10Leitung von Geschäftsbereichen
9Leitung von GeschäftsbereichenFachspezialistIn mit bes. Funktion
8Leitung von Geschäftsbereichen und AbteilungenFachspezialistIn
7Leitung von AbteilungenFachspezialistIn
6Leitung von Abteilungen und GruppenFachspezialistIn
5Leitung von GruppenSachbearbeiterIn
4Leitung von Gruppen und TeamsSachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
3Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
2Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn
1Büro-/BetriebsmitarbeiterIn

Anhang 2
Lohnerhöhung
9610
2016:
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%

2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert

2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%

Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.

Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016
13. Monatslohn
9610
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9610
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Dienstaltersgeschenke
9610
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2
Kinderzulagen
9610
Gemäss Gesetz

Artikel 8.12
Schichtarbeit
9610
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Pikettdienst
9610
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2
Spesenentschädigung
9610
Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

Artikel 8.13
weitere Zuschläge
9610
Einmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen.

Treueprämien:
VoraussetzungHöhe
Nach 10 Dienstjahrenhalbes Monatsgehalt
Nach 15 Dienstjahren3/4 Monatsgehalt
Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5Ganzes Monatsgehalt
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.

Artikel 8
Normalarbeitszeit
9610
Jährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet.

Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.

Artikel 5.2 + 5.3
Überstunden / Überzeit
9610
Bei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.

Artikel 5.4 und 5.5
Ferien
9610
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis 20-jährig25
Ab 21-jährig23
Ab 36-jährig25
Ab 56-jährig30
Lernende haben Anspruch auf 25 Ferientage.

Artikel 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9610
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag)
Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht1 Tag
Wohnungsumzug1 Tag

Artikel 7.1
Bezahlte Feiertage
9610
9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.

Artikel 6.7
Bildungsurlaub
9610
Einzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt.

Artikel 4.16
Krankheit
9610
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Unfall
9610
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9610
Die Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts.

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.

Artikel 7 und 9.13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9610
DienstartUnterstützungspflichtLohnentschädigung
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstnein50%
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstja80%
Andere obligat. Dienstleistungen100% während 4 Wochen
Andere obligat. Dienstleistungennein50% ab 5. Woche
Andere obligat. Dienstleistungenja80% ab 5. Woche
Durchdiener80% während 300 Tagen
Feuerwehrdienst100%

Artikel 9.14 und 9.15
Pensionsregelungen
9610
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Frühpensionierung
9610
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9610
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Sexuelle Belästigung
9610
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9610
Die Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Artikel 4.2
Kündigungsfrist
9610
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit14 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
ab 2. Dienstjahr3 Monate

Artikel 3.4
Kündigungsschutz
9610
Ab 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin.

Artikel 3.6
Arbeitnehmervertretung
9610
Gewerkschaft Unia
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
Arbeitgebervertretung
9610
IBAarau-Gruppe
Aufgaben paritätische Organe
9610
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.

Artikel 2.7.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9610
Personalkommissionsreglement

Artikel 2.8.4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9610
Ist ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen.

Artikel 2.8.5
Sozialpläne
9610
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen.

Artikel 2.1.d
Schlichtungsverfahren
9610
Streitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend.

Artikel 2.7
Friedenspflicht
9610
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen.

Artikel 2.4
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
1.9610 01.01.2013 15.12.2017