GAV Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich – für die Mitarbeitenden im Monatslohn

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (11.12.2023) / Erstmalige Publikation auf www.gav-service.ch
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Persönlicher Geltungsbereich
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Dieser GAV gilt für:

  • vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
  • teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gern. Art. 4.1
  • für Mitarbeitende mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1 der Unit Zürich.

Dieser GAV gilt nicht für:

  • Kaderangestellte mit einem Einzelarbeitsvertrag
  • Teilzeitangestellte im Stundenlohn
  • Mitarbeitende, die in den von GGZ bedienten Lounges oder in den für Lounges produzierenden Küchen beschäftigt sind. Für diese Mitarbeitenden gilt der L-GAV (Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizer Gastgewerbe).
  • Lernende, Praktikanten und Schüler
  • Mitarbeitende mit befristeten Verträgen unter 3 Monaten
  • Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit weniger als 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gern. Art. 4.1
  • Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden

Artikel 1.2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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 Der GAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien können den GAV unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen, jedoch frühstens per 31.12.2025.

Lohnvereinbarung 2023

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12709

VPOD Sektion Luftverkehr

Sekretariat
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg

T 044 810 69 87
F 044 810 69 73
vpod.luftverkehr@bluewin.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
12709

Gate Gourmet Switzerland GmbH

Borddienststrasse
8058 Zürich-Flughafen

Löhne / Mindestlöhne
12709
Funktionen und Löhne per 1. Januar 2023  (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Januar 2023)

Für alle Funktionen gemäss Funktionsstruktur sind Lohnbänder vereinbart.

  Funktionen Lohnband-Minimum Lohnband-Maximum
1 Betriebsmitarbeiter 1  CHF 3'600.–1 CHF 4'200.–
2 Betriebsmitarbeiter 2 / angelernter Unterhalts MA / Rampen MA / Hilfskoch mit Progresso CHF 3'900.– CHF 4'800.–
3 Last Minute Fahrer / Logistiker CHF 3'900.– CHF 4'900.–
4 LW-Chauffeur intern Kategorie B CHF 3'900.– CHF 5'050.–
5 LW-Chauffeur Kategorie C CHF 4'200.– CHF 5'200.–
6 Koch / Patissier / Flight Checker / Dispo Last Minute / Dispo Rampe CHF 4'400.–1 CHF 5'200.–
7 Administrative Mitarbeiter / Sachbearbeiter / OP&C / RTC-Dispo / Dispatch CHF 4'300.– CHF 6'100.–
8 Gelernter Sanitär, Kältemonteur, Elektriker, Mechaniker, Servicetechniker etc. CHF 4'400.– CHF 6'800.–
9 Chef de Partie / Testkoch CHF 4'800.– CHF 5'550.–
10 Souschef / Supervisor  CHF 4'900.– CHF 6'000.–


jedoch mindestens der jeweils geltende Mindestlohn gemäss L-GAV für das Gastgewerbe.

Es gibt nur noch ein Lohnbandminimum und ein Lohnbandmaximum. Die Lohnbänder werden um 100 – 300 CHF/Monat erhöht. Erfahrungsanteil, individueller Qualifikationsanteil sowie das Auftragsfahrermodell («Taxifahrermodell») werden abgeschafft.

Lohnvereinbarung 2023: Artikel 6.2

Lohnerhöhung
12709
2023

Erhöhung der Grundlöhne

  Erhöhung bei Vollzeitpensum1
Mitarbeitende mit Eintritt 2022 + 100 CHF/Monat
Mitarbeitende mit Eintritt 2022 (BM1 und bisher 3477 CHF/Monat) + 123 CHF/Monat 
Mitarbeitende mit Eintritt 2021 oder früher + 150 CHF/Monat 


Die neuen Löhne müssen zwingend innerhalb der neuen Lohnbänder liegen.
Diese Erhöhung entspricht 2.3% - 4.3%, wobei die Mitarbeitenden mit den tiefsten Löhnen (BM1) prozentual gesehen die höchste Lohnerhöhung erhalten.

Lohnvereinbarung 2023

13. Monatslohn
12709

Den Mitarbeitenden wird jährlich zusammen mit dem Novemberlohn ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn beträgt 1 /12 des Bruttolohns, ohne Zulagen, des ganzen Kalenderjahres. Lohnreduktionen infolge Krankheit und Unfall werden dabei nicht berücksichtigt.

Teilweisen Anspruch (pro rata temporis) haben diejenigen Mitarbeitenden, die im Laufe des Kalenderjahres ein- oder ausgetreten sind.

Artikel 6.3

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
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Leistungsprämien

Ausserordentliche Leistungen können durch individuelle, freiweillige Leistungsprämien honoriert werden. Dabei handelt es sich um einmalig ausbezahlte Beträge, die nicht zu einem festen Lohnbestandteil werden und im alleinigen Ermessen von GGZ stehen.

Erfolgsbonus

Die GGZ will grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Erfolg der Gesellschaft teilhaben lassen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt und der Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Auszahlung noch bei GGZ tätig ist. Bei einer Versetzung während des Jahres in einen anderen Betrieb der Gategroup erfolgt die Auszahlung pro rata temporis nach der definitiven Festlegung des Bonus durch die Gesellschafter der Gate Gourmet Switzerland GmbH. Die Zielvorgaben für den Erfolgsbonus werden jährlich festgesetzt und bekanntgegeben. Eine allfällige Erfolgsbonus-Zahlung

  • ist für alle Mitarbeitenden ein einheitlicher Pauschalbetrag (bei Eintritt im Laufe des Jahres sowie bei einer vertraglichen Arbeitszeit von weniger als 42 Wochenstunden wird der Bonus pro rata temporis berechnet). Falls sich die kumulativen Absenzen während des Geschäftsjahres auf mehr als 3 Monate belaufen, erfolgt ebenfalls eine pro rata Kürzung (Kürzung des Bonus pro übersteigenden Monat um 1/12)
  • erfolgt jeweils nach Verabschiedung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH
  • beträgt bei Erreichen der Zielvorgabe sowie der eigenen, individuellen Leistung mindestens CHF 400.–

Bei Überschreitung der Zielvorgabe kann ein höherer Bonus, welcher durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH festgelegt wird, zur Auszahlung gelangen. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben wird in der Regel kein Erfolgsbonus ausbezahlt.

Artikel 6.4 und 6.5

Dienstaltersgeschenke
12709

Als Anerkennung für besondere Diensttreue erhalten die Mitarbeitenden der GGZ folgende Dienstaltersgeschenke:

Nach Vollendung des Anspruch
10. Dienstjahres CHF 1'000.– oder 5 Tage Ferien
20. Dienstjahres CHF 2'000.– oder 10 Tage Ferien
30. Dienstjahres CHF 3'000.– oder 15 Tage Ferien
40. Dienstjahres CHF 4'000.– oder 20 Tage Ferien


Artikel 7.9

Kinderzulagen
12709
Familienzulagen

Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den kantonalen Gesetzen.

Geburtszulage

Bei Geburt des eigenen Kindes wird dem Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 500.– pro Kind ausgerichtet.

Sind beide Elternteile in der GGZ tätig, wird die Zulage nur einmal ausgerichtet (je zur Hälfte dem Vater und der Mutter).

Artikel 7.1 und 7.2

Lohnauszahlung
12709

Die Lohnauszahlung erfolgt bargeldlos vor Monatsende.

Artikel 6.6

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12709
Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Jede gearbeitete Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunde wird in Form von Geld und Zeit vergütet. Dieses Guthaben wird als SDO (Supplement for Duty Overtime) ausgewiesen.

  Anspruch pro gearbeitete Stunde (Minuten bezahlte Freizeit bzw. CHF Lohn)
Nachtarbeit
23.00 - 6.00 Uhr
6 Minuten Zeitzuschlag + CHF 3.– /Stunde
Sonn-/Feiertagsarbeit
0.00 - 24.00 Uhr
CHF 6.– /Stunde


Die Zulagen für Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit können nicht kumuliert werden.

Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.

Artikel 7.4; Lohnvereinbarung 2023

Schichtarbeit
12709
Unterbrochene Schichten (Schichtsplitting)

Für Transportmitarbeitende können unterbrochene Schichten geplant werden. Die Dauer zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende beträgt maximal 11 Stunden, die Pause dazwischen maximal 3 Stunden. Es dürfen maximal 6 Schichtsplittingtouren pro Quartal und Mitarbeitenden gearbeitet werden. Pro gearbeitete Stunde wird ein Schichtsplittingszuschlag (siehe Absatz 7.5) ausbezahlt.

Schichtsplitting-Zulage

Der Zuschlag pro Arbeitsstunde im Rahmen einer Schichtsplittingtour gemäss Artikel 4.1 beträgt CHF 6.–. Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.

Artikel 4.1 und 7.5

Spesenentschädigung
12709
Transport- und Spesenentschädigung

Für Spesen und Dienstreisen gelten die Bestimmungen eines separaten Spesenreglements.

Artikel 7.8

weitere Zuschläge
12709
Inkonvenienzzulage für unvorhergesehenes Aufgebot
Aufgebot Anspruch
0 - 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme CHF 50.– pro Ereignis
Mehr als 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme Keine zusätzliche Vergütung


Der Anspruch wird mit dem Lohn des Folgemonats ausbezahlt.

Artikel 7.6

Normalarbeitszeit
12709

Wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann verlängert werden, doch ist sie im Durchschnitt eines Kalenderjahres einzuhalten.

Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist soweit als möglich durch Dienstpläne zu regeln. Neue Dienstpläne (Grundpläne) sind den Mitarbeitenden, wenn immer möglich, 14 Tage vor Inkrafttreten durch Anschlag oder Zirkular zur Kenntnis zu bringen.

Die Mitarbeitenden haben bei der Bereinigung der Dienstpläne das Vorschlagsrecht.

Pausenregelung

Die dienstplanmässigen Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser an gesetzlich anerkannte Feiertagen Im Kalenderjahr werden neun Feiertage eingeräumt.

Die Pausenzeit beträgt im Normalfall 60 Minuten. In Einzelfällen (betrieblich bedingt) kann sie auf 30 Minuten reduziert (bei weniger als 9 Stunden Arbeitszeit) oder auf 90 Minuten erhöht werden. Die Details sind in den entsprechenden HR-Dokumenten geregelt.

Jahresarbeitszeit (,,JAZ")

Gate Gourmet verfügt über eine Jahresarbeitszeit. Die Details sind im separaten JAZ-Reglement festgehalten.

Sonn-, Feier- und Ruhetage

Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.

Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (Feierhalbtage mitgerechnet) eingeräumt. Fallen Feiertage oder Feierhalbtage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.

Alle gesetzlichen Feiertage werden als Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.

Als Ruhetag gilt eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden. Beim Zusammenzug von 2 Ruhetagen beträgt die Ruhezeit mindestens 59 Stunden. Der Ruhetag umfasst normalerweise 1 Kalendertag, fällt er auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss er den ganzen Kalendertag in sich schliessen.

Die Vergütung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Artikel 7.4 geregelt.

Artikel 4.1 und 4.3

Überstunden / Überzeit
12709
Überstundenarbeit (Mehrstunden)

Aus betrieblichen Gründen kann die geleistete Einsatzzeit vorübergehend die im Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit überschreiten. Überstunden entstehen durch eine zusätzlich angeordnete, über die dienstplanmässig festgelegte Pflichtstundenzahl hinausgehende Arbeitsleistung. Der Mitarbeitende ist zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Nur die Vorgesetzten dürfen Überstundenarbeit anordnen.

Überstunden sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Eine Auszahlung der geleisteten Überstunden erfolgt nur in Ausnahmefällen und im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden. Der Überstunden-Zuschlag ist in Art. 7.3 geregelt.

Überstundenzuschlag

Für die ersten 200 Arbeitsstunden pro Monat wird kein Überzeitzuschlag ausgerichtet.

Ab der 201 Arbeitsstunde pro Monat wird ein Zuschlag von 25% des Stundenlohnes vergütet. Dieser wird mit dem Monatslohn des nachfolgenden Monats ausbezahlt.

Artikel 4.2

Arbeitsvertrag
12709
Arbeitsvertrag

Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag und im Monatslohn. Dieser GAV ist ein integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Anstellungsvoraussetzungen

Die Anstellung kann vom Resultat der vertrauensärztlichen Eintrittsuntersuchung abhängig gemacht werden.

Ein Auszug aus dem Zentralstrafregister darf keine für die GGZ und / oder Flughafenbetreiberin inakzeptablen Einträge enthalten.

Artikel 2.1 und 2.2

Probezeit
12709

Ohne anderslautende Verabredung gelten die ersten 3 Monate als Probezeit.

Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Artikel 2.3

Ferien
12709

Alle Mitarbeitenden mit einem Vollzeitpensum haben Anspruch auf 25 Tage Ferien pro Kalenderjahr.
Übergangsregelung: Alle Mitarbeitenden mit Jahrgang 1962 und älter, die per 1.12.2022 bei Gate Gourmet Switzerland beschäftigt waren, haben Anspruch auf 28 Tage Ferien pro Kalenderjahr.

Übersteigen die Absenzen ohne Verschulden des Arbeitnehmers infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst einen Monat (Schwangerschaft: zwei Monate) pro Kalenderjahr, so wird der Feri-enanspruch für jeden zusätzlichen Monat um einen Zwölftel gekürzt. Von der Ferienkürzung ausgenommen sind Absenzen aufgrund von militärischen Wiederholungs-, Zivildienst- und Zivilschutzdienstkursen sowie aufgrund von Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzgesetz.

Zusätzliche individuelle Ferien (ZIF)

Mitarbeitende können, sofern es die betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse der GGZ erlauben, ihren jährlichen Ferienbezug erhöhen oder vermindern und erhalten im
Gegenzug weniger oder mehr Lohn. Die Anpassung erfolgt jeweils per 1. Januar und betrifft Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von 100%.

Ferienanspruch für < 60jährige Das heisst Lohn
20 Tage - 1 Woche Ferien 102.2%
25 Tage 100% 100% 
30 Tage + 1 Woche Ferien 97.8%

Zusätzliche Freizeit

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit dem zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Einzelheiten sind in den entsprechenden HR Dokumenten geregelt.

Für Jugendurlaub wird auf Art. 329e OR verwiesen.

Die Mitglieder des an diesem Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Verbandes können für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen des Verbandes bezahlten Urlaub
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen (Antrag an / Koordination durch Personalabteilung).

Für die Ausübung öffentlicher Ämter kann die GGZ in angemessenem Umfang bezahlte Freizeit gewähren.

Artikel 4.4 und 4.6; Lohnvereinbarung 2023 4.4

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12709
Freitage bei besonderen Ereignissen

Nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten werden folgende an das Ereignis gebundene bezahlte Freitage gewährt:

Besonderes Ereignis Anspruch auf bezahlte Freitage
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hochzeit in der eigenen Familie 1 Tag
Geburt des eigenen Kindes 2 Tage
Pflege von erkrankten Kindern im eigenen Haushalt pro Ereignis 3 Tage
maximal pro Kalenderjahr 5 Tage
Tod von Ehepartner oder Kindern im eigenen Haushalt 3 Tage
Tod von anderen nahen Familienangehörigen (Eltern, Grosseltern, Kinder nicht im eigenen Haushalt) 2 Tage
Tod von anderen Verwandten oder nahen Bekannten; Teilnahme an Bestattung max. 1 Tag
Militärische Rekrutierung max. 3 Tage
Militärische Inspektion 1 Tag
Wohnungswechsel innerhalb des bisherigen Wohnkantons 1 Tag
ausserhalb des bisherigen Wohnkantons 2 Tag


Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft wird der Ehe gleichgestellt, ebenso werden Adaptiv- und Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Artikel 4.5

Bezahlte Feiertage
12709
Sonn-, Feier- und Ruhetage

Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.

Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (Feierhalbtage mitgerechnet) eingeräumt. Fallen Feiertage oder Feierhalbtage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.

Alle gesetzlichen Feiertage werden als Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.

Als Ruhetag gilt eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden. Beim Zusammenzug von 2 Ruhetagen beträgt die Ruhezeit mindestens 59 Stunden. Der Ruhetag umfasst normalerweise 1 Kalendertag, fällt er auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss er den ganzen Kalendertag in sich schliessen.

Die Vergütung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Artikel 7.4 geregelt.

Artikel 4.3

Krankheit
12709
Lohnfortzahlung bei Krankheit

Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss am 1. Tag so frühzeitig als möglich gemeldet werden. Dauert die Abwesenheit länger als 3 Kalendertage, so muss der Mitarbeitende der Personalabteilung unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beibringen. Dauert die Abwesenheit länger als 30 Tage, ist dem Arbeitgeber unaufgefordert monatlich ein Arztzeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber und/ oder der Krankentaggeldversicherer haben das Recht, bei wiederholter ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung des Mitarbeitenden eine ärztliche Untersuchung sowie eine Begutachtung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen. Vorgesetzte können in Einzelfällen (bei mehrmaligen Kurzabsenzen) ein Arztzeugnis ab dem 1. Tag verlangen.

Bei vorschriftsgemässer Erfüllung dieser Bestimmungen werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Tag Lohnfortzahlungsanspruch
1 - 3 80% des Monatslohns
4- max 720 90% des Monatslohns


werden pro Kalendarjahr kummuliert.Die Krankentaggelder sind für eine oder mehrer Erkrankungen während 730 Tage innerhalb von 900 Tagen zu leisten.

Krankentaggeldversicherung

Die Mitarbeitenden werden obligatorisch einer Lohnausfallversicherung angeschlossen, deren Leistungen sich nach der jeweils geltenden Versicherungspolice bestimmen.

Typ Prämie geht zu Lasten
Krankentaggeldversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%


Sofern der Unterbruch zwischen der letzten und der neuen Erkrankung weniger als 6 Monate beträgt, werden die früheren Krankheitstage auf die gesamte Leistungsdauer von 24 Monaten angerechnet.

Das Einkommen im Krankheitsfall darf nicht höher sein als bei voller Arbeitsfähigkeit. Leistungen anderer Sozialversicherungen werden angerechnet.

Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst

Bei Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die Leistungen gemäss 8.1 bei Krankheit und 8.2 bei Unfall, mindestens aber auf die Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung.

Artikel 8.1 und 8.3; Lohnverfeinbarung 2023

Unfall
12709
Lohnfortzahlung bei Unfall

Die Mitarbeitenden sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch bei der SUYA gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfall
(NBU) sowie anerkannte Berufskrankheiten versichert. Es werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Bei vorschriftsgemässer Erfüllung dieser Bestimmungen werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:

Tag Lohnfortzahlungsanspruch
1 - 3 (Unfalltag + 2 folgende Tage): 100% des Monatslohns
4 - max. 720 90% des Monatslohns

Diese Leistungen werden erbracht bis zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente der SUY A, maximal aber 720 Tage.

Prämienaufteilung
Typ Prämie geht 100% zu Lasten
Berufsunfall BU Arbeitgeber
Berufsunfallzusatz BUZ Arbeitgeber
Nichtberufsunfall NBU Arbeitnehmer
Nichtberufsunfallzusatz NBUZ Arbeitgeber


Die GGZ behält sich vor, in Fällen, in welchen die SUYA ihre Leistungen kürzt oder ablehnt, eine hievon abweichende Regelung zu treffen.

Taggelder der SUVA und Leistungen anderer Versicherungen werden an die Leistungen der GGZ angerechnet. Unfälle, auch Bagatellunfälle, sind unverzüglich zu melden. Ausserdem muss ein "Antrag Berufs- und Nichtberufsunfälle" ausgefüllt werden. Die Versicherung verlangt ab dem 3. Unfalltag ein Arztzeugnis.

Mitarbeitende treten Ersatzansprüche, die ihnen aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Dritten zustehen, im Umfang der zusätzlichen Leistungen der GGZ an diese ab.

Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst

Bei Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die Leistungen gemäss 8.1 bei Krankheit und 8.2 bei Unfall, mindestens aber auf die Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung.

Artikel 8.2 und 8.3; Lohnvereinbarung 2023

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12709
Mutterschaftsurlaub

Mit der Geburt hat die Mitarbeitende Anspruch auf 98 Tage ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub bei 90% Lohn. Während dieser Dauer muss kein Arztzeugnis vorgelegt werden.

Für weibliche Mitarbeitende besteht grundsätzlich das Recht, nach der Geburt des Kindes den Mutterschaftsurlaub durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf maximal 1 Jahr auszudehnen.

Während des unbezahlten Urlaubs nach Mutterschaftsurlaub besteht für die Mitarbeitende eine Weiterbeschäfigungsgarantie durch die GGZ, sofern nach dem Mutterschaftsurlaub eine Beschäftigung im gleichen Umfang gewünscht wird. Es ist nicht in allen Funktionen möglich, eine Pensumsreduktion zu erhalten. Diesbezüglich ist eine
separate Vereinbarung zu treffen.

Die Detail-Regelungen sind in einem speziellen Informationsblatt für werdende Mütter festgehalten.

Vaterschaftsurlaub

90% des Montaslohnes während 14 Tagen.

Artikel 4.7; Lohnvereinbarung 2023

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12709

Bei Arbeitsverhinderung durch obligatorischen Militärdienst, worunter jeder Dienst in Armee, zivilem Ersatzdienst, Zivilschutz, militärischem Fron- und Rettungsdienst fällt, wird in Friedenszeiten folgende Lohnzahlung im Kalenderjahr ausgerichtet:

Dauer Anspruch
Ab Tag 1 80% Lohn


Die Leistungen der Ausgleichskasse fliessen der GGZ zu.

Die Gesamtentschädigung darf das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber CHF 245.– pro Tag, nicht überschreiten.

Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst

Bei Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die Leistungen gemäss 8.1 bei Krankheit und 8.2 bei Unfall, mindestens aber auf die Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung.

Artikel 7.7 und 8.3; Lohnvereinbarung 2023

Frühpensionierung
12709
Vorzeitige Pensionierung

Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Gate Gourmet (PGG) vor dem ordentlichen Pensionierungsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der PGG.

Artikel 3.4

Berufliche Vorsorge BVG
12709

Die Mitarbeitenden sind bei der „Pensionskasse der Gate Gourmet" (PGG) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Details sind im PGG-Reglement beschrieben.

Altersgutschriften
Alter Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
Bis 44 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag sind gleich hoch
45 - Pensionierung Arbeitgeberbeitrag ist 2 Prozentpunkte höher als der Arbeitnehmerbeitrag

 

Risikoversicherung
Typ Prämie geht zu Lasten
Risikoversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
45 - Pensionierung Arbeitgeberbeitrag ist 2 Prozentpunkte höher als der Arbeitnehmerbeitrag


Artikel 9 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12709
Vollzugskostenbeitrag

Den Mitarbeitenden, welche diesem GAV gemäss Art. 1.2 unterstellt sind, wird monatlich ein Vollzugskostenbeitrag vom Lohn in Abzug gebracht. Der Vollzugskostenbeitrag
wird jährlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt (per 1. Januar 202023 beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 10.50 pro Monat).

Mitarbeitenden, welche Mitglied der an diesem GAV beteiligten Arbeitnehmer-Organisation sind, wird der abgezogene Betrag von dieser zurückbezahlt oder mit dem Mitgliederbeitrag verrechnet.

Die vorgenommenen Abzüge werden der vertragsabschliessenden ArbeitnehmerOrganisation quartalsweise überwiesen, als zweckgebundener Beitrag an die Kosten für den Vollzug des GAV.

Artikel 1.6; Lohnvereinbarung 2023: Artikel 1.6

Schutz der Persönlichkeit 
12709
Datenschutz

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Verhinderung eines Missbrauchs von persönlichen Daten. Grundsätze sowie Rechte und Pflichten im Umgang mit persönlichen Daten sind in der Datenschutzweisung geregelt.

Artikel 5.7

Kündigungsfrist
12709

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich und unter Einhaltung nachstehender Fristen zu erfolgen:

Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Ende eines Kalendermonats
im 2. - 9. Dienstjahr 2 Monate auf Ende eines Kalendermonats
im 10. - 19. Dienstjahr 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats
ab 20. Dienstjahr 4 Monate auf Ende eines Kalendermonats


Während der Kündigungsfrist ist der Mitarbeitende verpflichtet, ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen.

Gemäss Artikel 337 OR kann das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe beidseits fristlos aufgelöst werden.

Artikel 3.1

Kündigungsschutz
12709

Nach Ablauf der Probezeit darf die GGZ das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während Mitarbeitende den schweizerischen und obligatorischen Militär-, Schutzoder Zivildienst leisten, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher
  • während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar
Anstellungsdauer Kündigungsschutz während
im 1. Dienstjahr 30 Tagen
im 2. - 5. Dienstjahr 90 Tagen
ab 6. Dienstjahr 180 Tagen

 

  • während der Schwangerschaft und in den ersten 4 Monaten nach der Niederkunft einer Mitarbeitenden sowie während eines unbezahlten Urlaubs nach Mutterschaft
  • während Mitarbeitende mit Zustimmung der GGZ an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen

Artikel 3.2

Arbeitnehmervertretung
12709

VPOD, Verband des Personals öffentlicher Dienste, Sektion Luftverkehr

Arbeitgebervertretung
12709

Gate Gourmet Switzerland GmbH

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12709
Angestelltenvertretung (,,AV")

Um das Vertrauensverhältnis und das gute Einvernehmen zwischen den leitenden Stellen der GGZ und den Mitarbeitenden zu fördern sowie die gemeinsamen Interessen in friedlichem Zusammenwirken zu wahren, bestellen die Mitarbeitenden aus ihrer Mitte eine Vertretung (Angestelltenvertretung). Deren Zusammensetzung richtet sich nach den zu vertretenden Arbeits- und Berufsgruppen.

Der Tätigkeitsbereich, die Mitwirkungsrechte und das Wahlverfahren sind in einem besonderen Reglement zwischen den GAY-Parteien vereinbart.

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit. Das entsprechende Mitspracherecht wird primär durch die AV wahrgenommen und ist in deren Reglement verankert.

Artikel 1.7

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12709
Koalitionsfreiheit

Die Koalitionsfreiheit der Mitarbeitenden ist gewährleistet.

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer-Organisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile entstehen.

Artikel 1.5

Sozialpläne
12709
Arbeitseinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen

Arbeitseinschränkungen in grösserem Ausmass wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Mitarbeitenden liegender Gründe wie Produktionseinschränkungen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen, sind vorausgehend mit dem Vertragspartner und der AV zu besprechen.

Die GGZ wird sich zur Milderung von sozialen Härten und insbesondere für die Sicherung der weiteren beruflichen Existenz der betroffenen Mitarbeitenden nach Kräften einsetzen und aufgrund eines Sozialplans die hiefür zweckdienlichen angemessenen Massnahmen treffen.

Sind im Zusammenhang mit solchen Arbeitseinschränkungen interne Versetzungen erforderlich, so wird die GGZ, sofern die betroffenen Mitarbeitenden an die AV oder den Vertragspartner gelangen, ihr Anliegen mit diesen besprechen, um Meinungsverschiedenheiten nach Möglichkeit zu beheben.

Artikel 10.1

Schlichtungsverfahren
12709
Schlichtung und Schiedsverfahren

Wird bei Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsauslegung zwischen den Vertragspartnern keine Einigung erzielt, ist das Einigungsamt des Kantons Zürich um die Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens zu ersuchen.

Für Differenzen zwischen der GGZ und einzelnen Mitarbeitenden ist das Gericht am Sitz von GGZ oder am Wohnort des betroffenen Mitarbeitenden in der Schweiz zuständig.

Artikel 1.8

Friedenspflicht
12709

Während der Laufzeit dieses GAV ist der Arbeitsfrieden zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen wie zum Beispiel Streik oder Aussperrung sind untersagt, dies auch bei allfälligen Streitigkeiten, die sich nicht auf diesen GAV beziehen.

Artikel 1.4

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
1.12709 23.12.2022 11.12.2023
1.11951 23.12.2022 01.01.2023