GAV Swissport International AG, Station Zürich

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021)
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Örtlicher Geltungsbereich
12074
Firmenvertrag (Swissport Zürich; ZH)

Artikel 1.2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
12074
Gilt für die Mitarbeitenden der Swissport International AG, Station Zürich.

Artikel 1.2.1
Persönlicher Geltungsbereich
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Auf Vollzeit-Arbeitsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages Anwendung. Teilzeit-Mitarbeitende im Monatslohn unterstehen diesem GAV, sofern ihr Arbeitspensum mindestens 50% beträgt.
Ausserdem vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a. Mitarbeitende im Stundenlohn
b. Mitarbeitende im Einzelarbeitsvertrag
c. Lernende
d. Mitarbeitende mit befristeten Verträgen, sofern die Befristung maximal 6 Monate dauert
e. Tourguides
f. in die Schweiz entsendete Mitarbeitende anderer Swissport-Standorte und Unternehmen


Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen alle Mitarbeitenden, die im Stundenlohn angestellt sind, unerheblich welches Arbeitspensum vereinbart ist oder erbracht wird. Von diesem Grundsatz ausgenommen und damit nicht zur Anwendung kommt dieser Gesamtarbeitsvertrag bei:
a. Mitarbeitenden im Einzelarbeitsvertrag
b. Mitarbeitenden mit einem befristeten Arbeitsvertrag, sofern die Befristung maximal 3 Monate beträgt
c. Praktikant/innen
d. Tourguides

Artikel 1.2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12074
GAV ist auf die feste Laufzeit von drei Jahren vereinbart und endet, ohne Kündigung, am 31.12.2021.

Artikel 5.1
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12074
SEV-GATA
Volkshaus
Stauffacherstrasse 60
8004 Zürich
info@sev-gata.ch

Regula Pauli
044 242 84 70
079 464 37 32
regula.pauli@sev-online.ch

vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn per 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 19. März 2020):
BereichCodeFunktionFunktionslohn
1.1 Passenger Services BZPZ505Kundenbetreuer/inCHF 4'115.--
Z510Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA)CHF 4'280.--
Z520Luftverkehrs-Angestellte/r 2CHF 4'395.--
Z530Luftverkehrs-Angestellte/r 3CHF 4'495.--
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+CHF 4'665.--
Z540Luftverkehrs-Angestellte/r 4CHF 4'830.--
Z545Luftverkehrs-Angestellte/r 4+CHF 4'995.--
Z555Duty ManagerCHF 5'230.--
1.2 Aircraft & Baggage Handling BZRZ600Betriebsarbeiter/in Basis (BA)CHF 4'010.--
Z601Betriebsarbeiter/in 1CHF 4'070.--
Z602Betriebsarbeiter/in 2CHF 4'125.--
Z603Betriebsarbeiter/in 3CHF 4'185.--
Z604Betriebsarbeiter/in 4CHF 4'240.--
Z635Pushback-Fahrer/in 1CHF 4'350.--
Z650SupervisorCHF 4'570.--
Z651Pushback-Fahrer/in 2CHF 4'680.--
Z655Duty Manager AssistantCHF 4'775.--
Z555Duty ManagerCHF 5'230.--
Z520Luftverkehrs-Angestellte/r 2CHF 4'395.--
Z530Luftverkehrs-Angestellte/r 3CHF 4'495.--
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (mit erhöhter Verantwortung)CHF 4'665.--
Z545Luftverkehrs-Angestellte/r 4+CHF 4'995.--
1.3 Business Support BZBZ538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (mit erhöhter Verantwortung)CHF 4'665.--
Z540Luftverkehrs-Angestellte/r 4CHF 4'830.--
1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZBZ570Spezialist/inmind. CHF 4'240.--
Z570Werkstattmitarbeiter/in 1mind. CHF 4'125.--
Z570Werkstattmitarbeiter/in 2mind. CHF 4'185.--
Z570Mechaniker/in 1mind. CHF 4'240.--
Z570Mechaniker/in 2mind. CHF 4'570.--
Z570Mechaniker/in 3mind. CHF 4'680.--
Z570Werkstatt Einkäufer/inmind. CHF 4'680.--
Z570Dienstplaner/inmind. CHF 4'830.--
Alle Funktionslöhne der Tabellen 1.1 bis 1.4 werden per 1. Januar 2021 um 1% angehoben.

Das Salärsystem besteht aus den Komponenten Funktionslohn (vgl. oben), Erfahrungskomponente (EK), Individuelle Anpassungen (IDA), Flex-Zuschlag (ML Flex), Flex-Entschädigung (Optionenmodell) und Zulagen.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn per 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 19. März 2020):
BereichCodeFunktionEntlöhnungsstufeFunktionslohn pro Stunde (exkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung 14%)
1.1 Passenger Services BZPS505 (1-4)Kundenbetreuer/inFlex 1CHF 20.00
Flex 2CHF 23.10
Flex 3CHF 24.95
Flex 4CHF 27.60
S510 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA)Flex 1CHF 20.90
Flex 2CHF 24.00
Flex 3CHF 25.85
Flex 4CHF 28.55
Flex 5CHF 29.25
S520 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 2Flex 1CHF 22.65
Flex 2CHF 25.75
Flex 3CHF 27.60
Flex 4CHF 30.30
Flex 5CHF 31.00
S530 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3Flex 1CHF 23.60
Flex 2CHF 26.65
Flex 3CHF 28.55
Flex 4CHF 31.20
Flex 5CHF 31.90
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+Flex 1CHF 24.55
Flex 2CHF 27.60
Flex 3CHF 29.45
Flex 4CHF 32.10
Flex 5CHF 32.90
S540 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4Flex 1CHF 25.45
Flex 2CHF 28.55
Flex 3CHF 30.40
Flex 4CHF 33.10
Flex 5CHF 33.80
S545 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4+Flex 1CHF 26.25
Flex 2CHF 29.35
Flex 3CHF 31.20
Flex 4CHF 33.90
Flex 5CHF 34.60
S555 (1-5)Duty ManagerFlex 1CHF 30.90
Flex 2CHF 34.00
Flex 3CHF 35.85
Flex 4CHF 38.55
Flex 5CHF 39.25
1.2 Aircraft & Baggage Handling BZRS600 (1-4)Betriebsarbeiter/in Basis (BA)Flex 1CHF 19.70
Flex 2CHF 22.80
Flex 3CHF 24.30
Flex 4CHF 25.35
S601 (1-4)Betriebsarbeiter/in 1Flex 1CHF 21.60
Flex 2CHF 24.75
Flex 3CHF 26.25
Flex 4CHF 27.30
S602 (1-4)Betriebsarbeiter/in 2Flex 1CHF 22.15
Flex 2CHF 25.25
Flex 3CHF 26.75
Flex 4CHF 27.85
S603 (1-4)Betriebsarbeiter/in 3Flex 1CHF 22.80
Flex 2CHF 25.85
Flex 3CHF 27.40
Flex 4CHF 28.45
S604 (1-4)Betriebsarbeiter/in 4Flex 1CHF 23.30
Flex 2CHF 26.35
Flex 3CHF 27.95
Flex 4CHF 28.95
S605 (1-4)De-IcingFlex 1CHF 24.40
Flex 2CHF 27.40
Flex 3CHF 28.90
Flex 4CHF 29.90
S635 (1-4)Pushback-Fahrer/in 1Flex 1CHF 22.80
Flex 2CHF 25.85
Flex 3CHF 27.40
Flex 4CHF 28.45
S650 (1-4)SupervisorFlex 1CHF 25.45
Flex 2CHF 28.55
Flex 3CHF 30.10
Flex 4CHF 31.10
S651 (1-4)Pushback-Fahrer/in 2Flex 1CHF 23.30
Flex 2CHF 26.35
Flex 3CHF 27.95
Flex 4CHF 28.95
S655 (1-4)Duty Manager AssistantFlex 1CHF 28.15
Flex 2CHF 31.20
Flex 3CHF 32.75
Flex 4CHF 33.80
S555 (1-5)Duty ManagerFlex 1CHF 30.90
Flex 2CHF 34.00
Flex 3CHF 35.85
Flex 4CHF 38.55
Flex 5CHF 39.25
S520 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 2Flex 1CHF 22.65
Flex 2CHF 25.75
Flex 3CHF 27.60
Flex 4CHF 30.30
Flex 5CHF 31.00
S530 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3Flex 1CHF 23.60
Flex 2CHF 26.65
Flex 3CHF 28.55
Flex 4CHF 31.20
Flex 5CHF 31.90
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+Flex 1CHF 24.55
Flex 2CHF 27.60
Flex 3CHF 29.45
Flex 4CHF 32.10
Flex 5CHF 32.90
S545 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4+Flex 1CHF 26.25
Flex 2CHF 29.35
Flex 3CHF 31.20
Flex 4CHF 33.90
Flex 5CHF 34.60
1.3 Business Support BZBS538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+Flex 1CHF 24.55
Flex 2CHF 27.60
Flex 3CHF 29.45
Flex 4CHF 32.10
Flex 5CHF 32.90
S540 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4Flex 1CHF 25.45
Flex 2CHF 28.55
Flex 3CHF 30.40
Flex 4CHF 33.10
Flex 5CHF 33.80

BereichCodeFunktionFunktionslohn pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung 14%)
1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZBS570 (1-5)Spezialist/inIndividueller Lohn, je nach Einsatzgebiet und Funktion mind. CHF 22.45
Werkstattmitarbeiter/in 1mind. CHF 25.25
Werkstattmitarbeiter/in 2mind. CHF 26.00
Mechaniker/in 1mind. CHF 28.00
Mechaniker/in 2mind. CHF 29.00
Mechaniker/in 3mind. CHF 29.95
Werkstatt Einkäufer/inmind. CHF 29.95
Dienstplaner/inmind. CHF 29.00
Alle Funktionslöhne der Tabellen 1.1 bis 1.4 werden per 1. Januar 2021 um 1% angehoben, mit Ausnahme der Funktion «De-Icing» (S605).

Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1
Lohnkategorien
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
1.1 Passenger Services BZP
CodeFunktionTätikeitenSkills
Z505Kundenbetreuer/inConciergeKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
CUSS-BetreuungKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
AbholenKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
Boarding-AgentKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
WegleitungKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
Z510Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA)LVA C/i und Gate1 Abfertigungssystem und/oder 1 Einsatzgebiet
LVA Lounge1 Abfertigungssystem und/oder 1 Einsatzgebiet
LVA Arrival Services1-3 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge
Z520Luftverkehrs-Angestellte/r 2LVA C/i und Gate2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete
LVA Lounge2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben4-6 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder 1-3 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50)
Z530Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA)LVA VIP- und FC-Lounge
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben7 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder mind. 4 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50)
LVA Transit, PAX Coordinator/Transit Backofficein Kombination mit LVA C/i & Gate oder Editing
LVA Editinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)LVA Ticket Center/ATOSchalter und Verkauf
Floorwalker C/i & Gate
Supervisor C/i
Supervisor Lounge
Supervisor Service Desk
Supervisor Transit
Supervisor Arrival ServicesFachkraft und/oder Office Manager
Z540Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA)LVA ATOinkl. Backoffice
LVA Ticket Centermind. 4 Reservationssysteme > 2 Jahre Erfahrung am T/C
Z545Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA)Supervisor ATO/TC
Z555Duty ManagerDuty Managermit operativer Führung

1.2 Aircraft & Baggage Handling BZR
CodeFunktionTätikeitenSkills
Z600Betriebsarbeiter/in Basis (BA)Einstiegsfunktion: Flugzeug be- und entladenAusbildung auf 4 Basismodulen: PW, GPU, Förderband, Treppe
Gepäckfahrer/inEinstiegsfunktion Gepäckfahrer/in
Z601Betriebsarbeiter/in 1Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit
Z602Betriebsarbeiter/in 2Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit
Z603Betriebsarbeiter/in 3Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit
Z604Betriebsarbeiter/in 4Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit
Zollhalle-Mitarbeiter/in
Supervisor LaufbahnBeherrschen aller Gerätschaften
Z635Pushback-Fahrer/in 1Pushback-Fahrer/inGrundausbildung
Z650SupervisorSupervisor Ramp, Mitarbeiter ULD-Control
Z651Pushback-Fahrer/in 2Pushback-Fahrer/inmit Move-Ausbildung
Z655Duty Manager AssistantDuty Manager Assistantmit operativer Führung
Z555Duty ManagerDuty Managermit operativer Führung
Z520Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA)Ramp Agent Load Control ServicesBedienung Fluggastbrücke, Flight Coordination (nicht weight & balance zertifiziert)
Z530Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA)LVA Briefinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
Coordinator 1Ramp Agent Load Control Services + weight & balance zertifiziert auf 1 Abfertigungssystem
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)Supervisor Editinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
Coordinator 2Coordinator 1 + auf 2 Abfertigungssystemen weight & balance zertifiziert oder 1 Abfertigungssystem und 1 Einsatzgebiet ausserhalb Load Control Services
Z545Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA)LoadplannerCoordinator 2 + Loadplanning

1.3 Business Support BZB
CodeFunktionTätikeitenSkills
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)Disponentinkl. Betriebseinsätze BZP/BZR
Z540Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA)Supervisor (=Schichtleiter) Dispositioninkl. Einsätze als Disponent und Betriebseinsätze BZP/BZR

1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZB
CodeFunktionTätikeitenSkills
Z570Spezialist/inMitarbeiter/in mit einer Spezialisierungz.B. Logistiker/in, Kassier/in etc.
Z570Werkstattmitarbeiter/in 1Werkstatt Mitarbeiter/in
Z570Werkstattmitarbeiter/in 2Werkstatt Mitarbeiter/inmit Spezialisierung, z.B. Ladestation
Z570Mechaniker/in 1Mechaniker/inmit Berufslehre (EFZ)
Z570Mechaniker/in 2Mechaniker/inBerufserfahrung (> 2 Jahre)
Z570Mechaniker/in 3Mechaniker/inmit Spezialisierung und/oder erweiterter Verantwortung (z.B. Certifying Staff oder De-Icing)
Z570Werkstatt Einkäufer/inEinkauf für Werkstatt
Z570Dienstplaner/inDienst-/Ferien-/Kurzfristplanung

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
1.1 Passenger Services BZP
CodeFunktionTätigkeitenSkills
S505 (1-4)Kundenbetreuer/inConciergeKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
CUSS-BetreuungKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
AbholenKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
Boarding-AgentKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
WegleitungKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
S510 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA)LVA C/i und Gate1 Abfertigungssystem und/oder 1 Einsatzgebiet
LVA Lounge1 Abfertigungssystem und /oder 1 Einsatzgebiet
LVA Arrival Services1-3 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge
S520 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA)LVA C/i und Gate2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete
LVA Lounge2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben4-6 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder 1-3 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50)
S530 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA)LVA VIP- und FC-Lounge
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben7 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder mind. 4 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50)
LVA Transit, PAX Coordinator/Transit Backofficein Kombination mit LVA C/i & Gate oder Editing
LVA Editinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)LVA Ticket Center/ATOSchalter und Verkauf
Floorwalker C/i & Gate
Supervisor C/i
Supervisor Lounge
Supervisor Service Desk
Supervisor Transit
Supervisor Arrival ServicesFachkraft und/oder Office Manager
S540 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA)LVA ATOinkl. Backoffice
LVA Ticket Centermind. 4 Reservationssysteme. > 2 Jahre Erfahrung am T/C
S545 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA)Supervisor ATO/TC
S555 (1-5)Duty ManagerDuty Managermit operativer Führung

1.2 Aircraft & Baggage Handling BZR
CodeFunktionTätigkeitenSkills
S600 (1-4)Betriebsarbeiter/in Basis (BA)Einstiegsfunktion: Flugzeug be- und entladenAusbildung auf 4 Basismodulen: PW, GPU, Förderband, Treppe
Gepäckfahrer/inEinstiegsfunktion Gepäckfahrer/in
S601 (1-4)Betriebsarbeiter/in 1Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit
S602 (1-4)Betriebsarbeiter/in 2Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit
S603 (1-4)Betriebsarbeiter/in 3Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit
S604 (1-4)Betriebsarbeiter/in 4Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit
Zollhallen Mitarbeiter/in
Supervisor LaufbahnBeherrschen aller Gerätschaften
S605 (1-4)De-IcingDe-Icing Mitarbeiter/in
S635 (1-4)Pushback-Fahrer/in 1Pushback-Fahrer/inGrundausbildung
S650 (1-4)SupervisorSupervisor Ramp, Mitarbeiter/in ULD-Control
S651 (1-4)Pushback-Fahrer/in 2Pushback-Fahrer/inmit Move-Ausbildung
S655 (1-4)Duty Manager AssistantDuty Manager Assistantmit operativer Führung
S555 (1-5)Duty ManagerDuty Managermit operativer Führung
S520 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA)Ramp Agent Load Control ServicesBedienung Fluggastbrücke, Flight Coordination (nicht weight & balance zertifiziert)
S530 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA)LVA Briefinginkl. Einsätze im Contact Center oder LVA 2
Coordinator 1Ramp Agent Load Control Services + weight & balance zertifiziert auf 1 Abfertigungssystem
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)Supervisor Editinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
Coordinator 2Coordinator 1 + auf 2 Abfertigungssystemen weight & balance zertifiziert oder 1 Abfertigungssystem und 1 Einsatzgebiet ausserhalb Load Control Services
S545 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA)LoadplannerCoordinator 2 + Loadplanning

1.3 Business Support BZB
CodeFunktionTätigkeitenSkills
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)Disponentinkl. Betriebseinsätze BZP/BZR
S540 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA)Supervisor (=Schichtleiter) Dispositioninkl. Einsätze als Disponent und Betriebseinsätze BZP/BZR

1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZB
CodeFunktionTätigkeitenSkills
S570 (1-5)Spezialist/inMitarbeiter/in mit einer Spezialisierungz.B. Logistiker/in, Kassier/in etc.
Werkstattmitarbeiter/in 1Werkstatt Mitarbeiter/in
Werkstattmitarbeiter/in 2Werkstatt Mitarbeiter/inmit Spezialisierung z.B. Ladestation
Mechaniker/in 1Mechaniker/inmit Berufslehre (EFZ)
Mechaniker/in 2Mechaniker/inBerufserfahrung (> 2 Jahre)
Mechaniker/in 3Mechaniker/inmit Spezialisierung und/oder erweiterter Verantwortung (z.B. Certifying Staff oder De-Icing)
Werkstatt Einkäufer/inEinkauf für Werkstatt
Dienstplaner/inDienst-/Ferien-/Kurzfristplanung

Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1
Lohnerhöhung
12074
2020 (für den Personalverleih gültig ab 19. März 2020):
Auf den 1. Januar 2020 fand eine generelle Lohnerhöhung um 1% statt, mit Ausnahme der Funktion «De-Icing» (S605).

Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1
13. Monatslohn
12074

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Salär, ohne Zulagen und Zuschläge). Er wird mit dem Novembersalär ausbezahlt.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn ausbezahlt.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.3

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12074
Der Arbeitgeber entrichtet den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung, welche sich an dem Geschäftsergebnis der Station orientiert. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde
ab 95% EBITDA CHF 250
ab 100% EBITDA CHF 500
ab 105% EBITDA CHF 750
ab 110% EBITDA CHF 1000
Die Erfolgsbeteiligung besteht für alle Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag. Sie gilt für Mitarbeitende dieses Gesamtarbeitsvertrages. Teilzeitangestellten mit einem Arbeitspensum von mindestens 50%, wird die Erfolgsbeteiligung gemäss ihrem Arbeitspensum ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Eintritt, wird die Erfolgsbeteiligung pro rata temporis ausbezahlt.

Die Arbeitgeberin entrichtet den Mitarbeitenden im Stundenlohn eine Erfolgsbeteiligung pro gearbeitete Arbeitsstunde im betreffenden Kalenderjahr. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde
ab 95% EBITDA CHF 0.15
ab 100% EBITDA CHF 0.25
ab 105% EBITDA CHF 0.35
ab 110% EBITDA CHF 0.50

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.3 und Anhang
Kinderzulagen
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Bei Geburt eines eigenen Kindes erhalten die Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 300.--.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.7.2

Für Mitarbeitende im Monatslohn und im Stundenlohn:
Der Arbeitgeber richtet den anspruchsberechtigten Mitarbeitenden die Kinder- oder Ausbildungszulage in der Höhe der jeweils anwendbaren kantonalen Gesetzgebung aus.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.7.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.6.1
Lohnauszahlung
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Das Salär wird spätestens bis am 27. jedes Monats bargeldlos ausbezahlt.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Berechnungsperiode für die monatliche Lohnzahlung ist ein Kalendermonat. Die Auszahlung der geleisteten Stunden pro Kalendermonat werden bis zum 15. des Folgemonats bargeldlos ausbezahlt.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12074
Zuschläge für Mitarbeitende im Monatslohn:
Beschreibung / TätigkeitEntschädigung
Unregelmässige Arbeitszeit (UAZ)Gemäss Punkteraster 5.1
Sonntage & hohe FeiertageSonntags-Punktewert gemäss Punkteraster 5.1
Nachtarbeit10% Zeitzuschlag (NWC-Konto) Von 22.00 bis 05.00
Als hohe Feiertage gelten folgende Tage: Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag. Kein Anspruch auf Zulagen gemäss Punkteraster besteht für Mitarbeitende im "Monatslohn Flex".

Zuschläge für Mitarbeitende im Stundenlohn:
SchichtzulagenZeitzuschlag
Morgenarbeit: SA bis SO von 4 bis 6 Uhr 20%
Abendarbeit: SA bis SO von 17 bis 22 Uhr
Wochenendarbeit: SA bis SO von 6 bis 17 Uhr 10%
Nachtarbeit: von 22 bis 6 Uhr 10%
Gesetzliche Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Weihnachten, etc.Es gelten die oben erwähnten Zuschläge für Sonntagsarbeit

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.2; Anhang: Artikel 5.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.3
Pikettdienst
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Mitarbeitende, die für Pikettdienst eingeteilt sind, müssen sich nicht am Arbeitsort aufhalten, aber die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit garantieren und innert spätestens 60 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen. Einzelvertraglich kann die Einfindungszeit auf 30 Minuten reduziert werden.
Pikettdienst leistende Mitarbeitende wird eine Pikettentschädigungen von CHF 12.50.- pro Piketteinsatz bezahlt, sofern der Einsatz mindesten 3 und höchstens 5 Stunden gedauert hat. Für Piketteinsätze von mehr als 5 Stunden wird eine Entschädigung von CHF 25.- bezahlt. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikettentschädigung abgegolten.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6
Spesenentschädigung
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn und im Stundenlohn:
Spesenentschädigungen werden gemäss separatem Spesenreglement entschädigt.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.7.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.6.4
weitere Zuschläge
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:

Allgemeine Zulagen:
Beschreibung / Tätigkeit Entschädigung
Split-Touren CHF 12 - 18 pro Tour
Krankenkasse CHF 150 pro Monat (pro rata)
Essensentschädigung bei Überstunden CHF 10
Kinder – und Ausbildungszulage CHF 200 / CHF 250
Geburtszulage CHF 300
Unvorhergesehenes Aufgebot CHF 35 pro Einsatz
Uniform- und Schutzkleiderzulage Bereits im Lohn inbegriffen

Zulagen für Zusatzfunktionen:
Beschreibung / TätigkeitEntschädigung
Linien-Fachtrainer & DG-TrainerCHF 20 pro Kurstag (Halbtageskurse CHF 10; max. CHF 300 pro Monat)
SelektionsteamCHF 50 pro Monat
Berufsbildner/in für LernendeCHF 50 pro Monat
Instruktor/in GSE, FluggastbrückenCHF 50 pro Monat
GSE BetankungCHF 50 pro Monat
LadestationCHF 50 pro Monat
Push-Back BACHF 100 pro Monat (nicht für Pushback-Fahrer/innen
CSM/DM SchichtleiterzulageCHF 20 pro Tour (max. CHF 300 pro Monat)
GFM (Gepäckflussmanager)CHF 50 pro Monat

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Beschreibung / TätigkeitEntschädigung
Schichtzulagen: Morgen-, Abend-, Wochenend-, Nacht-, und SonntagsarbeitEs gelten Zeitzuschläge je nach Lage der Arbeitszeit
Gesetzliche FeiertageEs gelten die Zuschläge für Sonntagsarbeit GAV 3.5.3
Split-TourenCHF 12 - 18 pro Tour
Kinder – und AusbildungszulageCHF 200 / CHF 250
Unvorhergesehenes AufgebotCHF 35 pro Einsatz
Kurz-TourenCHF 2 pro Std.
Uniform- und SchutzkleiderzulageBereits im Lohn inbegriffen

Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2.1 & 5.2.2; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.1
Normalarbeitszeit
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden)
Die wöchentliche Normal-Arbeitszeit von 39 Stunden ist im Jahresdurchschnitt einzuhalten.
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Artikel 2.2 im Anhang
Geplante Abweichungen von der Normal-Arbeitszeit in Form von Mehr- oder Minusstunden sind möglich. Sie werden entsprechend auf dem individuellen Arbeitszeitkonto ausgewiesen. Die Bandbreite von 40 Mehr- und Minusstunden dürfen per Monatsende nicht überschritten werden.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Im individuellen Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Dies gilt lediglich als Richtwert und es besteht kein entsprechender Becshäftigungsanspruch. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit bildet die Obergrenze der zu leistenden wöchentlichen Arbeitsstunden.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.4 und Anhang Abschnitt 2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.4
Überstunden / Überzeit
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Überstunden: Pro geleistete Arbeitsstunde wird ein Zuschlag von 33⅓ % des ordentlichen Stundenlohns ausgerichtet.
Wenn Mitarbeitende im Anschluss an das festgelegte Arbeitsende angeordnete Überstunden von mindestens 1.5 Stunden leisten und damit seit dem Ende der letzten Arbeitspause 5.5 Stunden oder mehr gearbeitet haben, wird CHF 10.- für eine Mahlzeit vergütet. Eine Kaffeepause von mindestens 15 Minuten unterbricht die 5.5 Arbeitsstunden ebenfalls. Die Essenspause (30 Min.) gilt auch als Überstunde.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Werden gegenüber der durchschnittlichen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrstunden geleistet, werden diese zum ordentlichen Stundenansatz, ohne Zuschlag, vergütet.
Angeordnete Überstunden werden mit einem Lohnzuschlag von 33⅓ % vergütet.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.1 & 3.5.2
Ferien
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
AlterFerientage
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres25
nach Vollendung des 43. Lebensjahres26
nach Vollendung des 45. Lebensjahres27
nach Vollendung des 47. Lebensjahres28
nach Vollendung des 49. Lebensjahres29
nach Vollendung des 51. Lebensjahres30
nach Vollendung des 53. Lebensjahres31
nach Vollendung des 55. Lebensjahres32
nach Vollendung des 57. Lebensjahres33
Der Anspruch auf längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird.
Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.


Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Dem Mitarbeitenden steht der jährliche Ferienanspruch von 5 Wochen zu. Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.5; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.5 und 3.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
AnlassBezahlte Freizeit
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hochzeit von eigenen Kindern1 Tag
Todesfall in der Familie (Eltern, Ehegatt/in, Lebenspartner/in, Kinder)3 Tage
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister)2 Tage
Todesfall in der Familie (Grosseltern)1 Tag
Pflege kranker FamilienangehörigerNotwendige Zeit, um Pflege zu organisieren; max. 3 Tage*
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern sich der Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet1 Tag (max. 1x pro Jahr)
Militärische Rekrutierung / Entlassung aus der WehrpflichtGemäss Aufgebot

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Freizeit
Vorladungen durch Behörden (Geschworene, Zeugen, ohne Scheidung oder bei Selbstverschulden, etc.)Dauer der Vorladung
Tätigkeit als Prüfungsexpert/in im Zusammenhang mit der ausgeführten FunktionMax. 5 Tage pro Jahr
Arzt-, ZahnarztbesuchMax. 2 Std. in Randzeiten
Arztkonsultationen und Therapiestunden sind, wenn es keine medizinische Notfälle sind, in die Freizeit zu legen.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnzahlung, kann aber im Einzelfall vom Vorgesetzten und vom Human Resources individuell geregelt werden.
AnlassBezahlte Freizeit
Todesfall in der Familie (Eltern, Ehegatte, Lebenspartner, Kinder)2 Tage
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister)1 Tag
Pflege kranker FamilienangehörigerNotwendige Zeit, um die Pflege zu organisieren; max. 3 Tage*)

*Family Care dient dazu, die notwendige Zeit zu erhalten, um bei akut kranken/verunfallten Familienangehörigen
die benötigte Pflege zu organisieren. Es ist dabei nicht zwingend, dass diese im gleichen Haushalt leben.
Als Familienangehörige gelten Kinder, Ehe- oder Lebenspartner und Eltern (nicht aber Schwiegereltern,
Grosseltern, Enkel, Geschwister, Tiere etc.).
Es wird maximal 3 Tage Family Care pro Ereignis gewährt. Darüber hinaus muss unbezahlter Urlaub bezogen
oder kompensiert werden. Ab dem dritten Ereignis pro Jahr erhält der/die Mitarbeitende zwar die freie Zeit, aber keine Lohnzahlung für die Fehlzeit.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.7.1 und 2.7.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.7.4
Bezahlte Feiertage
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die gesetzlichen Feiertage werden nach den kantonalen Bestimmungen geregelt.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.2
Bildungsurlaub
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Vertragspartner befürworten und fördern die berufliche und persönliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Die berufliche Weiterbildung beinhaltet bei Swissport das fachliche Training der Mitarbeitenden sowie die persönliche Entwicklung. Die Mitarbeitenden setzen sich primär eigenverantwortlich für die Weiterbildung ein. Die Arbeitgeberin kann die berufliche Weiterbildung finanziell und/oder mit Zeit unterstützen.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.2.9
Krankheit
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Krankheit: Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach ist der Arbeitgeber frei, die Lohnzahlung auf 90% zu reduzieren. Für krankheitsbedingte Absenzen ist ab dem vierten Absenztag unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Ohne entsprechendes Arztzeugnis gilt die Krankheitsabsenz als unentschuldigt und es erfolgt keine Lohnzahlung. Insgesamt wird die Lohnfortzahlung während längstens 730 Tagen ausgerichtet. Bei Absenzen, die länger als einen Monat dauern, muss sich der Mitarbeitende alle 14 Tage beim Vorgesetzten melden und über seinen Gesundheitszustand sowie über die geplante Arbeitsplatzrückkehr Auskunft erteilen.

Die Prämien der obligatorischen Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten zahlt der Arbeitgeber. Die Prämien der Versicherung für Nichtberufsunfälle zahlt der Mitarbeitende.
Dem Mitarbeitenden wird an seine Krankenkasse ein Prämienanteil von CHF 150.- pro Monat gutgeschrieben und monatlich direkt mit dem Lohn vergütet.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Krankheit: Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach ist der Arbeitgeber frei, die Lohnzahlung auf 90% zu reduzieren. Für krankheitsbedingte Absenzen ist ab dem ersten Tag der Absenz unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Ohne entsprechendes Arztzeugnis gilt die Krankheitsabsenz als unentschuldigt und es erfolgt keine Lohnzahlung. Insgesamt wird die Lohnfortzahlung während längstens 730 Tagen ausgerichtet.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.8 und 2.9; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.7
Unfall
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Unfall: Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, die länger als zwei Arbeitstage dauert, muss ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt werden. Alle Mitarbeitenden sind von Gesetzes wegen gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie von Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Die Taggeldleistung beträgt 80% des versicherten Lohnes.

Die Prämien der obligatorischen Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten zahlt der Arbeitgeber. Die Prämien der Versicherung für Nichtberufsunfälle zahlt der Mitarbeitende.
Dem Mitarbeitenden wird an seine Krankenkasse ein Prämienanteil von CHF 150.- pro Monat gutgeschrieben und monatlich direkt mit dem Lohn vergütet.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Unfall: Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, die länger als zwei Arbeitstage dauert, muss ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt werden. Alle Mitarbeitenden sind von Gesetzes wegen gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie von Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Die Taggeldleistung beträgt 80% des versicherten Lohnes.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.8 und 2.9; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (+ Recht auf Verlängerung durch Bezug von unbezahltem Urlaub). Schwangerschaftsabsenzen sind nur dann bezahlt, wenn diese auf einer medizinisch bedingten und ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gründen. Während 14 Wochen des Mutterschaftsurlaubs wird der Lohn zu 100% bezahlt. Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung fallen dem Arbeitgeber zu.
- Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen. Der Vaterschaftsurlaub kann bis 2 Wochen vor geplanter Geburt und 16 Wochen nach erfolgter Geburt bezogen werden und ist am Stück zu beziehen. Der Lohn wird zu 100% bezahlt.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (+ Recht auf Verlängerung durch Bezug von unbezahltem Urlaub). Schwangerschaftsabsenzen sind nur dann bezahlt, wenn diese auf einer medizinisch bedingten und ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gründen. Während 14 Wochen des Mutterschaftsurlaubs wird der Lohn zu 100% bezahlt. Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung fallen dem Arbeitgeber zu.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.5.4, 2.5.5 und 2.8.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.5.2 und 2.7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Obligatorische DienstleistungMitarbeitende ohne Unterstützungspflicht / unverheiratetMitarbeitende mit Unterstützungspflicht / verheiratet
Rekrutenschule (RS), Grundausbildung Durchdiener/in, Unteroffiziersschule (UOS)50% des Salärs80% des Salärs
Ziviler Arbeitsdienst50% des Salärs80% des Salärs
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener/in nach Abschluss der Grundausbildung, Zivilschutzkurse100% des Salärs (bis 30 Tage pro Jahr), 70% des Salärs (ab 31 Tage pro Jahr)100% des Salärs (bis 30 Tage pro Jahr), 80% des Salärs (ab 31 Tage pro Jahr)

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.8.5
Frühpensionierung
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Frühpensionierung: Mit Beginn des vorzeitigen Altersrücktritts -- frühstens mit Alter 58 -- bis zum Erreichen des AHV-Alters ergänzt der Arbeitgeber die Altersrente monatlich durch die Zahlung einer zweckgebundenen, gestreckten Überbrückungsleistung, welche der einfachen maximalen Altersrente der AHV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht.
Sofern die letzte vertragliche, wöchentliche Arbeitszeit kürzer als die Normalarbeitszeit ist, wird die Überbrückungsleistung pro rata temporis gekürzt.
Wird der Beschäftigungsgrad innerhalb von 2 Jahren vor der Pensionierung erhöht, ist für die Höhe der monatlichen Überbrückungsleistung der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad vor der Erhöhung massgebend.
Überbrückungsleistungen unterstehen der AHV-Pflicht.
Gleitende Pensionierung: Mitarbeitende, die das 58. Altersjahr erreicht haben, erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigungsgrad bis auf max. 50% der Normalarbeitszeit zu reduzieren. Swissport bezahlt die volle Prämie der PVS auf der Differenz zum letzten 100% Salär bis zum ordentlichen resp. vorzeitigen Rücktrittstermin (nur PK-Modell Standard).

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.2.2 und 4.2.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 12.--/Monat (unabhängig vom Arbeitspensum, direkt vom Lohn abzuziehen)
Der Vollzugskostenbeitrag kommt ausschliesslich den Arbeitnehmerverbänden zu und wird unter diesen aufgeteilt.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 6.--/Monat (unabhängig vom Arbeitspensum, direkt vom Lohn abzuziehen)
Der Vollzugskostenbeitrag kommt ausschliesslich den Arbeitnehmerverbänden zu und wird unter diesen aufgeteilt.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.8; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1.8
Schutz der Persönlichkeit 
12074
Allen Mitarbeitenden steht das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz zu. Dieses Recht schützt der Arbeitgeber und er trifft die geeigneten Massnahmen, um Gefährdungen der persönlichen Integrität seiner Mitarbeitenden zu verhindern. Dies trifft insbesondere für sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung aller Art zu, die in keiner Art und Weise geduldet werden. Es bestehen ergänzende Bestimmungen.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.2.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.2.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12074
Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Entlohnung. Sie setzen sich in allen Bereichen für Chancengleichheit und für das Verhindern von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Nationalität, Religion und sexueller Orientierung ein. Der Arbeitgeber unterstützt die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.2.1a; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.2.1a
Sexuelle Belästigung
12074

Allen Mitarbeitenden steht das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz zu. Dieses Recht schützt der Arbeitgeber und er trifft die geeigneten Massnahmen, um Gefährdungen der persönlichen Integrität seiner Mitarbeitenden zu verhindern. Dies trifft insbesondere für sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung aller Art zu, die in keiner Art und Weise geduldet werden. Es bestehen ergänzende Bestimmungen.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.2.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.2.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12074
Der Gesundheitsschutz bildet eine gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber und den Mitarbeitenden. Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigung durch Unfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsproblemen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit angemessen zu schützen. Der Arbeitgeber trifft dazu zweckdienliche Massnahmen, entsprechend den Verhältnissen des Betriebs. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.2.1b; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.2.1b
Lernende
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn und im Stundenlohn:

Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikant/innen.

Ferien:
- bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.2.3; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1.2.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn und im Stundenlohn:

Ferien:
- bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage.

OR 329a+e
Kündigungsfrist
12074
Mitarbeitende im Monatslohn und Stundenlohn:
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Innerhalb der Probezeit7 Tage auf Ende einer Kalenderwoche
1. Dienstjahr1 Monat auf jedes Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr2 Monate auf jedes Monatsende
ab 10. Dienstjahr3 Monate auf jedes Monatsende

Mitarbeitende im Monatslohn:
Tritt der/die Mitarbeitende nach einem früheren Austritt erneut in das Unternehmen ein, so werden ihm/ihr die früheren Dienstjahre für die Berechnung des aktuellen Dienstjahres angerechnet, sofern der Unterbruch nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dienstjahre bei Tochtergesellschaften werden angerechnet. Die Anrechnung bezieht sich rein auf die arbeitsvertraglichen Rechte des Mitarbeitenden wie z.B. Kündigungsfrist, Kündigungsschutz und Dienstjubiläum, nicht aber in Bezug auf Versicherungsleistungen und Probezeit.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.3.4 und 2.1.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.3.4
Kündigungsschutz
12074
Mitarbeitende im Monatslohn und Stundenlohn:
Innerhalb der Probezeit gelten kein Kündigungsschutz und keine Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
Es gilt der gesetzliche zeitliche Kündigungsschutz, insbesondere die gesetzlichen Sperrfristen, während derer eine Kündigung nichtig ist, oder während derer der Lauf der Kündigungsfrist unterbrochen wird.
Die Sperrfristen bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung sind vom Dienstjahr des/der Mitarbeitenden abhängig und stellen in jedem Fall die maximale Frist dar.
DienstjahreSperrfrist
1. Dienstjahr30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr90 Tage
ab dem 6. Dienstjahr180 Tage
Bei Krankheit wird die Sperrfrist nur dann anerkannt, wenn die Arbeitsunfähigkeit eine allgemeine, also nicht rein arbeitsplatzbezogen ist.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wonach die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Die Kündigung ist formlos gültig. Eine schriftliche Bestätigung oder Begründung hat umgehend zu erfolgen, wenn dies die gekündigte Partei verlangt.

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (OR Art 335b, 3).

Mitarbeitende im Monatslohn:
Tritt der Mitarbeitende nach einem früheren Austritt erneut in das Unternehmen ein, so werden ihm seine früheren Dienstjahre für die Berechnung des aktuellen Dienstjahres angerechnet, sofern der Unterbruch nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dienstjahre bei Tochtergesellschaften werden angerechnet.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.3.4, 2.3.6 und 2.1.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.3.4 und 2.3.6
Arbeitnehmervertretung
12074
VPOD Sektion Luftverkehr
Kaufmännischer Verband Schweiz (KFMV)
SEV-GATA
Arbeitgebervertretung
12074
Swissport International AG, Station Zürich
Aufgaben paritätische Organe
12074
Die Sozialpartner gewährleisten gemeinsam den korrekten Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrages. Die Sozialpartner
handeln nach Treu und Glauben und ermöglichen eine kooperative Zusammenarbeit im Sinne der guten
Sozialpartnerschaft. Die Vertragspartner tauschen sich regelmässig hinsichtlich Geschäftsgang und
Arbeitsmarktentwicklung aus.

Artikel 1.6.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
12074
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitglieder der an diesem GAV beteiligten Arbeitnehmerverbände können für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände gegen Nachweis maximal drei Tage pro Person und Jahr bezahlten Bildungsurlaub beanspruchen. Delegierte der GAV-Verhandlungsdelegation werden für die GAV-Verhandlungen von der Arbeit freigestellt. Für derartige Absenzen wird kein Lohnabzug gemacht, Überstunden können aber keine geltend gemacht werden.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.7.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12074
Grundsätzlich:
Die Personalkommission (PEKO) ist für die betriebliche Mitwirkung zuständig und vertritt die Interessen der Mitarbeitenden. Vordringlich ist die PEKO zuständig für die Belange Gesundheitsschutz und Unfallverhütung sowie für alle Bereiche, die nicht auf GAV-Ebene behandelt werden und im Sinne der Gesamtbelegschaft einer einheitlichen Regelung verlangen. Die Kompetenzen der PEKO werden in einem separaten Reglement zwischen den Sozialpartnern verhandelt.

Allgemeine Informationsrechte:
- Die Mitarbeitenden sowie alle im GAV erwähnten Arbeitnehmerverbände haben das Recht, über alle
wichtigen, sie betreffenden Vorgänge -- sowohl im Zusammenhang mit der Erledigung ihrer Arbeit als auch die
Unternehmungspolitik betreffend -- rechtzeitig und umfassend informiert zu werden.

- Diese Informationspflichten der Arbeitgeberin gegenüber den Arbeitnehmerverbänden beinhalten sämtliche
betriebswirtschaftlich relevanten Werte wie Bilanz und Erfolgsrechnung, Businesspläne und Budgets,
Produktion und Produktivität, sowie sämtliche personalrelevanten Kennzahlen wie Bestände, detaillierte
Personalkosten bis hin zum individuellen Salär der dem GAV unterstellten Mitarbeitenden. Zudem müssen die
Arbeitnehmerverbände über wichtige personalrelevante geschäftspolitische Entscheide vor deren
Veröffentlichung orientiert werden.

Informationsrechte in wirtschaftlich schwierigen Zeiten:
- Arbeitseinschränkungen im grösseren Ausmass, wie Kündigung und Kurzarbeit infolge von Arbeitsmangel oder von anderen, nicht in der Person der Mitarbeitenden liegenden Gründen, wie Produktionseinschränkungen und -verlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen etc. sind vorausgehend mit den Vertragspartnern und der Personalkommission (PEKO) zu besprechen.

Artikel 1.7, 1.6.2 und 1.6.3
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12074
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Mitarbeitende haben das Recht, sich einem Arbeitnehmerverband
anzuschliessen. Wegen ihrer Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den
Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.

Artikel 1.5
Sozialpläne
12074
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten:
Swissport wird sich zur Milderung von sozialen Härten und insbesondere für die Sicherung der weiteren beruflichen
Existenz der betroffenen Mitarbeitenden nach Kräften einsetzen und nach Rücksprache mit den Vertragsparteien sowie
der PEKO, die hierfür zweckdienlichen, angemessenen Massnahmen treffen. Dazu gehört die Anwendung des zwischen
den Vertragsparteien vereinbarten Sozialplans.

In wirtschaftlicher Notlage:
Falls schwerwiegende wirschaftlichen Probleme die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem GAV erheblich
erschweren, können im Einvernehmen mit den Vertragspartnern einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend
ausser Kraft gesetzt oder abgeändert werden. Eine wirtschaftliche Notlage ist gegeben, wenn das Betriebsergebnis von
Swissport in den vergangenen 6 Monaten erwiesenermassen einen negativen Cashflow aufwies und die Schätzungen
für die kommenden 6 Monate das gleiche Bild bieten. Swissport verpflichtet sich, den Vertragspartnern für die
vorangehenden Verhandlungen alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 1.6.3
Schlichtungsverfahren
12074
Streitigkeiten:
Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern während der Laufzeit des GAV sind nach Möglichkeit
einvernehmlich beizulegen. Wird keine Einigung erzielt, so werden kollektive Streitigkeiten vom kantonalen
Einigungsamt als Schiedsgericht endgültig entschieden.

Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeitenden sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte
zuständig.

Artikel 1.9
Friedenspflicht
12074
Die Vertragsparteien bekennen sich zur absoluten Friedenspflicht. Während der Gültigkeitsdauer des Gesamtarbeitsvertrages gilt die Friedenspflicht ohne Einschränkung und die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Sinne der Einhaltung der absoluten Friedenspflicht auf ihre Mitglieder resp. Mitarbeitenden einzuwirken. Jegliche
Kampfmassnahmen, sind ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12074 01.01.2020 23.12.2022
5.11493 01.01.2020 10.12.2021
5.11127 01.01.2020 22.12.2020