GAV der Schweizerischen Elektrobranche

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2026
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2026 bis 31.12.2029
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2026: Änderung beim persönlichen Geltungsbereich, Erhöhung der Mindestlöhne, Änderung bei der Arbeitszeit, Überstundenarbeit, Arbeitsweg, Ferien und beim Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den gesetzlichen Mindestlöhnen im Kanton Tessin und Neuenburg und den Feiertagen für 2026 aktualisiert worden. Neu Im Kanton Tessin: Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn (NOGA 43) CHF 20.50/Stunde, resp. CHF 18.92 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2026 CHF 21.35 /Stunde, resp. CHF 19.71 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
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Örtlicher Geltungsbereich
13933

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kantone Genf und Wallis, die über ihren eigenen GAV verfügen

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13933

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die:

  1. Im Niederspanungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- /Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
  2. im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
  3. Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a. und b. vornehmen.

Der GAV gilt für alle Mitgliedfirmen von EIT.swiss, sofern diese nicht durch Erklärung der PLK vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.

Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (gem. Art. 3.3.1 GAV), insofern diese nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind.

Die Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen (i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Entsendegesetzes und der dazugehörigen Verordnung) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die im Geltungsbereich gem. Art 3.1.1 Arbeiten ausführen.

Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Artikel 3.3

Persönlicher Geltungsbereich
13933

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, welche dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind.
Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Für Lernende laut BBV [Verordnung des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung, die im Geltungsbereich dieses GAV eine Lehre absolvieren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)] gelten folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Ferien (Art. 29 GAV) Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitrag.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer

  1. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
  2. Kader;
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
  4. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Artikel 3.4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13933

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13933

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die

  1. im Niederspannungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- / Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
  2. im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
  3. Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a und b vornehmen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13933

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen nach Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG);
  2. Kader;
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
  4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Für Lernende gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen über Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Ferien (Art. 29 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV), Feiertagsentschädigung (Art. 31), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV), Ausrichtung des Lohns und Abrechnung (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn (Art. 18 GAV).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Löhne / Mindestlöhne
13933
Leistungslohn

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren den Lohn individuell nach dem Leistungsprinzip. Der Leistungslohn wird entweder pro Monat oder pro Stunde festgelegt. Der dem Monatslohn entsprechende Stundengrundlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch 174 Stunden. Dazu werden der Anteil an Ferien, Feiertagen sowie der Anteil 13. Monatslohn hinzugerechnet.

Sofern die Stundenabrechnung nach Kündigung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus aufzeigt, muss die fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten kann ein Lohnabzug vorgenommen werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).


Mindestlohn

Für jugendliche Arbeitnehmer ohne EFZ in der Branche gelten bis zum 20. Altersjahr die Mindestlöhne nicht. Ebenso gelten die Mindestlöhne nicht für Lernende, sowie für Lernende ab dem 20. Altersjahr.

Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitnehmer, seine Berufserfahrung durch Arbeitszeugnisse oder andere gleichwertige Dokumente (z.B. Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsabrechnungen etc.) nachzuweisen.

Die Mindestlöhne ab 01.01.2026 sind im Anhang 5c ersichtlich

Kann ein festgelegter Mindestlohn durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (bspw. aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung), nicht bezahlt werden, so ist der PLK ein Gesuch betreffend Unterschreitung des Mindestlohns zu stellen.

Mindestlöhne ab 1. Januar 2026 (per 1. Januar 2026 allgemeinverbindlich erklärt)

Die Mindestlöhne (in CHF pro Monat) werden jährlich wie folgt erhöht. Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Artikel 16.3 GAV.

Kategorie Branchenerfahrung 2026 2027 2028 2029
Teamleiter mit Prüfungszertifikat nach Ausbildungsvorgaben EIT.Swiss oder bei durch den Arbeitgeber vertraglich anerkannte Gleichwertigkeit Nach Abschluss CHF 5'600.– CHF 5'700.– CHF 5'700.– CHF 5'800.–
Elektroinstallateur EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI Nach EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI CHF 4'500.– CHF 4'600.– CHF 4'600.– CHF 4'700.–
Per 1.1. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der Ausbildung CHF 5'000.– CHF 5'100.– CHF 5'100.– CHF 5'200.–
Montage-Elektriker EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI Nach EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI CHF 4'300.– CHF 4'400.– CHF 4'400.– CHF 4'500.–
Per 1.1. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der Ausbildung CHF 4'700.– CHF 4'800.– CHF 4'800.– CHF 4'900.–
Gebäudeinformatiker EFZ/ Telematiker EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI Nach EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI CHF 4'770.– CHF 4'870.– CHF 4'870.– CHF 4'970.–
Per 1.1. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der Ausbildung CHF 5'300.– CHF 5'400.– CHF 5'400.– CHF 5'500.–
Arbeitnehmer mit schulischem Berufsabschluss in der Elektrobranche oder einer ausländischen Elektrofachausbildung Nach Abschluss CHF 4'300.– CHF 4'400.– CHF 4'400.– CHF 4'500.–
Per 1.1. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz CHF 4'600.– CHF 4'700.– CHF 4'700.– CHF 4'800.–
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss in der Elektrobranche Ohne Erfahrung CHF 4'200.– CHF 4'300.– CHF 4'300.– CHF 4'400.–
Nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche CHF 4'500.– CHF 4'600.– CHF 4'600.– CHF 4'700.–

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 21.35 /Stunde, resp. CHF 19.71 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe» (NOGA 43) neu CHF 20.50 /Stunde, resp. CHF 18.92 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 

Artikel 16 und 17; Anhang 5c

Lohnerhöhung
13933
Anpassung Effektivlöhne 2026 (per 1. Januar 2026 allgemeinverbindlich erklärt)

Die am 31.12.2025 geltenden Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit Anstellungsbeginn vor 01.10.2025 werden generell um CHF 50.– erhöht.

Anhang 5c

 

13. Monatslohn
13933

Der Arbeitnehmer erhält einen 13. Monatslohn von 100% des durchschnittlichen Monatslohns des entsprechenden Kalenderjahres. Der 13. Monatslohn wird spätestens im Dezember ausbezahlt oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Absprache kann der 13. Monatslohn auch monatlich ausbezahlt werden. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt. Ist der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der 13. Monatslohn für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 18

Lohnauszahlung
13933

Der Lohn resp. Lohnersatzleistungen werden monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Vorschüsse sind möglich. Der Lohn ist in Schweizer Franken zu bezahlen. Der Lohn wird bei Arbeitnehmern im Monatslohn während des Jahres aufgrund unterschiedlich festgelegter Arbeitszeiten nicht verändert. Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine schriftliche Abrechnung auszustellen, die über Lohn, Arbeitszeit, Überstunden gemäss Artikel 21 GAV, Vorholzeit, Ferien, Spesen, Zulagen und sämtliche Abzüge Aufschluss gibt.

Artikel 35

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13933

Für die Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

Zeit Sonn-/Feiertage Montag - Freitag Samstag
00h00-06h00 100% 50% 50%
06h00-13h00 100% 0% 0%
13h00-23h00 100% 0% 25%
23h00-24h00 100% 50% 50%


Diese besonderen Arbeitszeiten werden separat von der normalen Arbeitszeit abgerechnet. Sie können nur durch Lohn ausgeglichen/bezahlt werden. Allfällige gesetzliche Ausgleichsruhezeiten sind zu beachten.

Artikel 25

Spesenentschädigung
13933
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit mit täglicher Rückkehr

Der Arbeitnehmer hat mindestens Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Verpflegung von CHF 18.— pro Tag, wenn der Arbeitsort ausserhalb eines geografischen Gebiets liegt, wo die Wegstrecke zum Firmendomizil (vertraglicher Einstellungsort oder Sitz der Einsatzfirma) mehr als effektiv 15 Min. beträgt.

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit ohne die Möglichkeit einer täglichen Rückkehr

Für längerdauernde auswärtige Arbeit ohne Heimkehr am Abend werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Entschädigungsvereinbarung getroffen. Es gelten mindestens die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die durch auswärtige Arbeit entstehenden Kosten für angemessene Verpflegung und Unterkunft sind dem Arbeitnehmer gegen Vorlage entsprechender Quittungen oder laut Absprache zu vergüten.
  2. Bei länger (mehr als eine Arbeitswoche) dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb der Landesgrenzen ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten.
  3. Arbeiten ausserhalb der Landesgrenzen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.
Benützung Privatfahrzeug Entschädigung
Auto CHF 0.60/km
Motorrad/Motorfahrrad CHF 50.—/Monat
Velo CHF 20.—/Monat


Diese pauschalen Ansätze sind anwendbar insofern das Unternehmen kein genehmigtes Spesenreglement anwendet. Ein Spesenreglement muss mindestens die Ansätze gem. Art. 34.1 GAV einhalten.

Der Arbeitnehmer, beziehungsweise der Halter hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschliessen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer verpflichten für die geschäftlichen Fahrten ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Benützung der Geschäftsfahrzeuge für private Fahrten ist individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln.

Artikel 33 und 34

Normalarbeitszeit
13933

Die effektive Jahresbruttoarbeitszeit auf der Basis von Art. 20.1 GAV beträgt im Jahr 2026 2088 Stunden.

Die massgebliche Jahresarbeitszeit wird anhand des Jahreskalenders auf der Basis 40 Stunden Woche berechnet. Die pro Kalenderjahr massgebende Jahresbruttoarbeitszeit ist jeweils in Anhang 5c GAV festgehalten. Für die Berechnung der Lohnersatzzahlungen ergibt sich bei einer 5 Tage Woche eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden. Bei Teilzeitangestellten wird diese prozentual reduziert.

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Std., zuzüglich einer allfälligen festgelegten Vorholzeit (bspw. für Brückentage). Es ist Art. 21.2 GAV zu beachten.

Die Arbeitszeiteinteilung (Festsetzung der täglichen, bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. In Berücksichtigung der betrieblichen bzw. auftragsbezogenen Erfordernisse kann der Arbeitgeber, nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer, die tägliche resp. wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes festlegen. Für besondere Situationen, wie z.B. länger dauernde Abwesenheit, unbezahlter Urlaub etc. können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich spezielle Vereinbarungen getroffen werden.

Der Arbeitgeber erstellt monatlich eine kumulative Zusammenstellung der geleisteten Stunden. Auf der monatlichen Lohnabrechnung müssen die normalen Arbeitszeiten, Vorholzeiten und Überstunden gemäss Artikel 21 GAV ersichtlich sein. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über seine Situation.

Vorholzeit

Vorholzeit wird zur Kompensation der Arbeitszeit für Brückentage und zusätzliche Ferientage verwendet. Die Vorholzeit mit den entsprechenden zu kompensierenden Tagen wird vom Arbeitgeber anfangs Jahr schriftlich festgelegt. Vorholzeit gilt nicht als Überstunden bzw. Überzeit. 

Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diese nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Arbeitsweg

Die Festlegung des Ortes für den Arbeitsbeginn (Geschäftsdomizil oder Baustelle) ist Sache des Arbeitgebers.

Beginnt die Arbeit im Betrieb (Werkstatt), gilt der Arbeitsweg (Domizil - Betrieb) nicht als Arbeitszeit, jedoch der Weg vom Betrieb zur Arbeitsstelle (Baustelle). 

Beginnt oder endet die Arbeit auswärts (z.B. Baustelle), gilt die zeitliche Differenz, welche den Arbeitsweg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Betrieb  oder zur Werkstatt übersteigt, als Arbeitszeit.

Artikel 20, 26 und 27, Anhang 5c

Überstunden / Überzeit
13933
Entschädigung bei Überstundenarbeit

Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn die während eines Kalenderjahres innerhalb der Tages- und Abendarbeitszeit (06.00–23.00 Uhr) geleistete Arbeitszeit die vertraglich festgelegte Jahresbruttoarbeitszeit übersteigt. Die Regelung der Überstunden ist gem. Art. 21.3 GAV anzuwenden.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Kalenderjahr gedauert, so werden als Überstunden jene Arbeitsstunden berücksichtigt, welche folgende Werte übersteigen:

  • Anzahl Arbeitstage (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 8 Stunden plus tägliche Vorholzeit oder
  • Anzahl Arbeitswochen (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 40 Stunden plus wöchentliche Vorholzeit. Die maximal übertragbaren Überstunden sind gem. Art. 21.3 GAV zu regeln.

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber bzw. seinem Stellvertreter angeordnet oder nachträglich visiert werden.

Per 31. Dezember können jeweils höchstens 100 Überstunden (exkl. Vorholzeit) auf der Basis der Jahresbruttoarbeitszeit nach Artikel 20.1 GAV auf die nächste Periode übertragen werden. Diese Überstunden müssen innert Jahresfrist in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Zuschlag mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Kommt keine Einigung über Kompensation oder Auszahlung zustande, entscheiden Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer jeweils über 50% der abzubauenden Überstunden (Kompensation oder Auszahlung oder eine Mischung aus beidem). Die Kompensation der Überstunden muss schriftlich festgehalten werden. Betragen am 31. Dezember die Überstunden mehr als 100 Std., muss die Überzahl im Januar des Folgejahres mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Ausschliesslich auf Wunsch des Arbeitnehmenden kann eine Kompensation mit freien Tagen (ohne Zeitzuschlag) erfolgen. Dies muss ineiner schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Überzeit

Überzeit muss mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Werden Zuschläge für Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt, so sind keine weiteren Lohnzuschläge für allfällige Überzeit von 25% geschuldet.

Artikel 21 und 22

Arbeitsvertrag
13933

Der Arbeitgeber schliesst mit jedem Mitarbeitenden einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag (EAV) (…) ab. Der EAV regelt mindestens:

  1. den Beginn des Arbeitsverhältnisses;
  2. bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Dauer;
  3. den Beschäftigungsgrad;
  4. Arbeitszeitregelung;
  5. die Funktion;
  6. den effektiven Bruttolohn;
  7. den Arbeitsort.

Artikel 13.1

Ferien
13933
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum vollendeten 50. Altersjahr 27 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage


Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird.

Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während seinen Ferien, so gelten die ärztlich
bescheinigten Tage unverschuldeter, gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage soweit die Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck (tägliche ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalt) der Ferien verunmöglicht. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort zu informieren. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien im Ausland hat der Arbeitnehmer die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch ein Spitalzeugnis zu belegen. Bei der Erkrankung oder einem Unfall während Ferien in der EU genügt ein Arztzeugnis.

Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen dritten und jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Militärische Wiederholungskurse und Schwangerschaft gelten nicht als Unterbrechung.

Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen – wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes – ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Bei längeren Verhinderungen über das Kalenderjahr dürfen die Ferien ab dem 3. vollen Monat gekürzt werden.

Bei Betriebsferien haben alle Arbeitnehmer ihnen zustehende Ferien im zeitlich möglichen Ausmass während der Betriebsferien einzuziehen; andererseits haben sie das Recht, über die Betriebsferien hinausgehende Ferienansprüche unmittelbar vor oder nach den Betriebsferien einzuziehen. Bei Betriebsferien und Feiertagsbrücken ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die ihm fehlenden Stunden vor- oder nachzuholen.

Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmern, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden. Wird das Dienstverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmer seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien am letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmers abzuziehen.

Artikel 29

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13933

Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:  

Anlass Anzahl bezahlter Arbeitstage
bei Heirat der Hochzeitstag selbst plus ein Tag davor oder danach (bei Heirat an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bleibt der Anspruch auf 2 Tage bestehen) 2 Tage
Vaterschaftsurlaub gemäss Art. 329g OR 10 Tage zu 100% (bei Teilzeitpensum pro rata)
beim Tode des Ehegatten, von eigenen Kindern und von Eltern und bei eingetragener  Partnerschaft 3 Tage
Tod von von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt hatten 3 Tage
Tod von von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder, bei fehlender Hausgemeinschaft 1 Tag
Orientierungstag Rekrutenschule und Ausmusterung 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts. 1 Tag pro Jahr
Betreuung kranker Kinder von Arbeitnehmern mit Familienpflichten, gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bis zu 3 Tage pro Krankheitsfall


Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten.

Artikel 32

Bezahlte Feiertage
13933

Neun eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Massgebend ist der Firmensitz des Arbeitgebers.

Bestehen keine kantonalen Vorgaben, sind die unter Art. 30.2 GAV genannten Feiertage entschädigungspflichtig.

Entschädigungspflichtige Feiertage (Art. 30.2)
Neujahr
2. Januar (Berchtoldstag)
Karfreitag
Ostermontag
Auffahrt
Pfingstmontag
1. August (Bundesfeiertag)
Weihnachten (25. Dezember)
Stephanstag (26. Dezember)


Allfällige eidgenössische, kantonale, öffentliche Feier- oder Ruhetage, welche die 9 entschädigungspflichtigen Feiertage überschreiten, sind nicht entschädigungspflichtig.

Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz sowie unbezahlten Ferien. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der entsprechende Feiertag bezahlt, sofern er auf einen für den Arbeitnehmenden gewöhnlichen Arbeitstag fällt.

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Artikel 30 und 31

Bildungsurlaub
13933

Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind gehalten, sich mit neuen Entwicklungen, Arbeitsweisen usw. in der Branche auseinanderzusetzen und sich permanent aus- und weiterzubilden. Der Arbeitnehmer kann für seine berufliche Aus- und Weiterbildung bis zu 5 bezahlte Arbeitstage pro Jahr beanspruchen.

Artikel 19

Krankheit
13933

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankengeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Jahreslohnes kollektiv zu versichern. Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeldversicherung mit Leistungsaufschub von bis zu 180 Tagen abschliessen. Während der Aufschubzeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten.

Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. 

Die Kollektivtaggeldversicherung nach KVG kann auch aufgrund des VVG abgeschlossen werden, sofern die Leistungen dem KVG entsprechen, bspw. Bezahlung von Lohnersatzleistungen 720 Tage innerhalb von 900 Tagen. Der Arbeitnehmer hat den genügenden Nachweis seiner Krankheit selbst zu erbringen. Ab drittem Krankheitstag hat dieser Nachweis durch ein Arztzeugnis zu erfolgen. Abweichende Versicherungsbedingungen (z.B. Arztzeugnis ab 1. Krankheitstag oder Arztzeugnis durch Vertrauensarzt) bleiben vorbehalten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers einen Vertrauensarzt seiner Wahl beizuziehen.

Bei einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit von mehr als 4 Wochen ist der Arbeitgeber zudem berechtigt, zusammen mit dem Arbeitnehmer unter Beizug eines Vertrauensarztes, die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers zu planen oder anderweitige Schritte abzuklären, die den Arbeitnehmer in seiner Genesung unterstützen. Bei Erkrankung wird der erste Krankheitstag als Karenztag nicht bezahlt.

Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen

  1. Krankentaggeld als Lohnersatzleistung des Arbeitgebers im Umfang von 80% des normalen, vertraglichen Jahreslohnes ab Beginn der Krankheit oder nach der Aufschubzeit;
  2. Krankentaggeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen;
  3. Proportionale Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
  4. Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Kollektivversicherung: Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversicherung ohne Unterbruch. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

Die Versicherungsleistungen sollen ab Datum des Stellenantrittes gewährt  werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse nicht krank  ist und die Versicherung keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit macht.

Für bestehende Vorbehalte muss die Versicherung mindestens Deckung nach Artikel 324a OR garantieren.

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Pflicht den Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er das Recht hat in die Einzelversicherung seiner kollektiven Krankentaggeldversicherung überzutreten.

Artikel 36 – 38

 

Unfall
13933

Der Arbeitnehmer ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Bei Unfall, dessen Folgen die SUVA trägt, hat der Arbeitnehmer für den Tag des Unfalls und die zwei folgenden Tage Anspruch auf 80% des Lohnes bzw. des Prozentsatzes, der den Leistungen der SUVA entspricht. Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die Berufsunfallversicherung der SUVA. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer. Die Nichtberufsunfallversicherung endet mit dem Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Endet die Nichtberufsunfallversicherung, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung für längstens 180 Tage auf seine Kosten eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.

Artikel 36 und 39

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13933

Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt:

Dienstart Dauer Bedingung Entschädigung
Rekrutenschule   Dienstleistende ohne Kinder 50% des Lohnes
  Dienstleistende mit Kindern 80% des Lohnes
Durchdiener während der Grundausbildung als Rekrut oder Kader Dienstleistende ohne Kinder 50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern 80% des Lohnes
nach der militärischen Grundausbildung   80% des Lohnes
andere obligatorische Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr   100% des Lohnes
für die darüber hinausgehende Zeit, während einer Dauer gemäss Art. 324a und 324b OR, aber maximal 300 Tagen   80% des Lohnes


Allfällige durch Ergänzungskassen ausbezahlte Ergänzungsleistungen gehen zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Artikel 40

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13933

Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen Vollzugskosten- und einen Aus und Weiterbildungsbeitrag.

Wer Vollzugskostenbeitrag Ausbildungsbeitrag Gesamt
Arbeitnehmer CHF 11.–/Monat CHF 10.–/Monat CHF 21.–/Monat
Arbeitgeber CHF 11.–/Monat und Arbeitnehmer CHF 10.–/Monat und Arbeitnehmer CHF 21.–/Monat und Arbeitnehmer


Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 20’000.– pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.

Der Arbeitgeber zieht den Vollzugskosten- und den Aus- und Weiterbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern monatlich vom Lohn ab und überweist ihn der Paritätischen Kommission. Aus administrativen Gründen wird der Vollzugskosten- und der Aus- und Weiterbildungsbeitrag von der Paritätischen Kommission eingezogen.

Der Vollzugskosten- und der Aus- und Weiterbildungsbeitrag ist auch für angebrochene Monate geschuldet. Während der Rekrutenschule ist kein Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag geschuldet.

Teilzeitbeschäftigte haben den vollen Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.

Artikel 3.4.2 und 11

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13933
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung mit den Arbeitnehmern insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» zusammen. Der Arbeitgeber trifft im Betrieb und auf den Baustellen die nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers.

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
  1. Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung;
  2. Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen wendet er richtig an;
  3. Der Arbeitnehmer hat die Weisungen des Arbeitgebers über die Unfallverhütung strikte zu befolgen.

Artikel 13.2 und 14.2

Lernende
13933
Unterstellung GAV

Für Lernende gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV), Feiertagsentschädigung (Art. 31), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV), Ausrichtung des Lohns und Abrechnung (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn (Art. 18 GAV).

Lernende leisten keinen Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag.

Mindestlohn

Für jugendliche Arbeitnehmer ohne EFZ in der Branche gelten bis zum 20. Altersjahr die Mindestlöhne nicht. Ebenso gelten die Mindestlöhne nicht für Lernende, sowie für Lernende ab dem 20. Altersjahr

Ferien

Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.4.2; Artikel 17.1, 29.2 und 54.3; OR 329a+e

Kündigungsfrist
13933

Das Arbeitsverhältnis kann auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Eine direkte Übergabe der schriftlichen Kündigung an den Empfänger gegen unterschriebene Empfangsbestätigung oder vor Zeugen innerhalb dieser Frist erfüllt ebenfalls die Formerfordernisse.

Artikel 43

Kündigungsschutz
13933

Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber

Die Kündigung zur Unzeit richtet sich nach Artikel 336c OR. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen ab dem zehnten Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist.

Artikel 48

Arbeitnehmervertretung
13933

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
13933

EIT.swiss (früher: Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI))

Paritätische Fonds
13933

Um die im GAV enthaltenen Ziele zu erreichen und die Aufgaben der PLK zu finanzieren, richten die Vertragsparteien einen paritätisch verwalteten Fonds ein oder stellen die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Verwendung dieser Mittel dient insbesondere:

  1. zur Abdeckung der Kosten für den Vollzug,
  2. für Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
  3. zur Förderung der beruflichen Bildung (Kurskosten für Kursbesuche, Lohnausfall infolge Kursbesuch),
  4. zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu pflegen und zu vertiefen.

Artikel 12

Aufgaben paritätische Organe
13933

Zur Umsetzung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission der  Elektrobranche» (PLK) bestellt.

Die PLK hat folgende Aufgaben:

Aufgaben
b) Vollzug dieses GAV;
c) Beurteilung bezüglich die Unterschreitung des Mindestlohns auf Gesuch im Sinne von Art. 17.5 GAV hin;
d) Förderung der beruflichen Ausbildung (bspw. Förderung von Kursen zur Weiterbildung in einem Berufsfeld parallel und/oder zusätzlich zur Grundbildung);
i) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
k) Beurteilung über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers;


Der PLK, bzw. der PK, steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.



Paritätische Kommissionen (PK):
Zum Vollzug dieses GAVs und zur Unterstützung der PLK können regionale  oder kantonale paritätische Kommissionen (PK) […] eingesetzt werden. Sie werden durch die Vertragsparteien besetzt.

Die Paritätischen Kommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a.1) Die PKs führten die Buchhaltung […]. a.2) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeiträge […];
  2. Organisation gemeinsamer Aus- und Weiterbildungen oder Veranstaltungen;
  3. […]
  4. Organisation der Durchführung von Baustellen- und Betriebskontrollen  (Lohnbuchkontrollen) inkl. Kontrollbericht […] bezüglich der Einhaltung der GAV-Bestimmungen;
  5. Sicherstellung des GAV-Vollzugs […];
  6. […]
  7. Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
  8. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
  9. […]
  10. Förderung und Unterstützung der Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
  11. in Einzelfällen, Entscheid über Unterschreitung des Mindestlohns […] im Sinne von Artikel 17.5 GAV.


Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.


Artikel 8 und 9

Folge bei Vertragsverletzung
13933
Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen

Bei den Arbeitgebern sind auf Antrag hin durch das von der PLK bzw. der PK bestimmte Kontrollorgan Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des GAV durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen und andere notwendige Dokumente auf Aufforderung hin, innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse inkl. Einteilung Lohnkategorie, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitrapporte, Arbeitszeit- und Ferienabrechnungen usw.

Die Arbeitgeber haben die erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren, aufzubewahren. Verstösse gegen die Aufbewahrungspflicht werden geahndet.



Die PK resp. die PLK ist zur Erhebung der Leistungsklage der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen durch die PLK bzw. der PK ermächtigt.

Verstösse der Arbeitgeber

Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, werden dem Arbeitgeber gemäss Entscheid der PLK bzw. der PK die Kontrollkosten, Verfahrenskosten und eine Konventionalstrafe auferlegt.

Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gem. 10.1.1 GAV nicht vorlegt oder dem Kontrollorgan den für die Kontrolle erforderlichen Zutritt zum Arbeitsplatz und den Verwaltungsräumen verweigert und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Dazu kann sie höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.

Ferner gilt Folgendes:

  1. Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Konventionalstrafe von höchstens CHF 30'000.– pro Verstoss bestraft werden; Nachzahlungen an die Arbeitnehmenden nicht miteingerechnet.
  2. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann die Konventionalstrafe bis CHF 120'000.– erhöht werden. Ist der Nachzahlungsbetrag höher als CHF 120'000.– , so ist die PLK bzw. die PK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen (max. 110% des Nachzahlungsbetrages).
Verstösse der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, welche den GAV verletzen, können mit einer Konventionalstrafe belangt werden. Die PLK bzw. die PK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. (...) Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden. Die von der PLK bzw. der PK den Arbeitgebern und / oder den Arbeitnehmern auferlegten Kosten sind der PLK bzw. der PK innert 30 Tagen zu überweisen.

Artikel 10

Kontrollen
13933

Die PLK stellt sicher, dass die Kontrollen grundsätzlich von fachlich ausgewiesenen externen Stellen durchgeführt werden.

Artikel 8.6

Friedenspflicht
13933

Artikel 4.2

Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission Elektro
Weltpoststrasse 20
Postfach
3000 Bern 16
+41 31 350 22 65
elektrogewerbe@plk.ch
https://www.plk-elektro.ch/de/home/

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
Postfach
3000 Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/de

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