GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2022 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.02.2023 bis 30.09.2023
Letzte Änderungen
Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Februar 2023// Neue Zusatzvereinbarung per 1. Juli 2022: Erhöhung der Mindestlöhne, der Mittagszulage und der Entschädigung bei Benützung des privaten Autos
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Örtlicher Geltungsbereich
12515
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
12515

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die im Dach- und Wandgewerbe tätig sind. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören insbesondere Betriebe, die im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausführen:

  • Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
  • Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
  • Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.

Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).

Dieser GAV gilt ferner für alle Arbeitnehmenden von verwandten Betriebs- oder Berufszweigen, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und für die Anschlussvertragskontrahenten.

Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann sich ein Unternehmen als homogener Mischbetrieb auf einem GAV verpflichten. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.

Dieser GAV findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmende, die einem besonderen GAV unterstellt sind. Solche Arbeitnehmende sind der PK schriftlich zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die PK.
Durch schriftliche Mitteilung an die PK können Arbeitgebende alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses GAV auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmendenkategorien ausdehnen.

Als anschlussvertragsfähig gelten Arbeitgebende, welche nachstehende Mindestanforderungen nachweislich erfüllen:

  • Sitz (Betriebsstätte) und Steuerdomizil im Kanton Basel-Landschaft bzw. im räumlichen Geltungsbereich des GAV gemäss Art. 1.1
  • Ausweis über die Berufstüchtigkeit:
    1. persönlich: Meisterprüfung oder Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen Berufslehre;
    2. betrieblich: Verfügen über eine Betriebseinrichtung (Werkstatt), welche den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der SUVA entspricht.
  • Ausweis über die Solvenz (Betreibungsregisterauszug)
  • Ausweis über die Kontrollfähigkeit: Buchführung, welche eine jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen gestattet
  • Für die Überprüfung der Vertragsfähigkeit der Anschlussvertragsfirmen ist die PK zuständig.

Artikel 1.2.1 – 1.2.3.1, 1.4 und 2

Persönlicher Geltungsbereich
12515

Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Art. 1.2.1 GAV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, jedoch mit Ausnahme

  1. von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
  2. von Geschäftsleitern sowie Mitarbeitenden in leitender Funktion;
  3. von Polieren mit eidgenössischem Diplom;
  4. des kaufmännischen und des Verkaufspersonals.

Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV ebenfalls massgebend.

Artikel 1.3.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12515
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im ganzen Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12515

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die im Dach- und Wandgewerbe tätig sind. Dazu gehören Betriebe und Betriebsteile, die im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und die nachfolgende Arbeiten ausführen:

  • Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion,
  • Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach,
  • vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.


Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12515
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitnehmenden der in Ziff. 2.2 hiervor aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, jedoch mit Ausnahme von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG, von Geschäftsleitern sowie von Mitarbeitenden in leitender Funktion, von Polierern mit eidgenössischem Diplom sowie des kaufmännischen Personals und des Verkaufspersonals.

Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12515

Der vorliegende GAV tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022 als fest vereinbart. Er ersetzt vollumfänglich die folgenden 3 GAV:

  • den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
  • den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
  • den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2015 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.

Verbands- und Anschlussvertragsfirmen sind für die volle Vertragsdauer auf den GAV verpflichtet. Der vorliegende GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.

Artikel 19.1 und 19.5 – 19.6

Kontakt paritätische Organe
12515
Paritätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12515

Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Manuel Käppler
061 695 93 35
manuel.kaeppler@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
12515
Mindestlöhne per 1. Januar 2023  (per 1. Oktober  2023 allgemeinverbindlich erklärt)
 
Berufserfahrung in der Branche Berufsarbeiter Angelernte Andere
  Monatslohn Stundenlohn Monatslohn Stundenlohn Monatslohn Stundenlohn
weniger oder genau 1 Jahr Berufserfahrung CHF 4'528.– CHF 24.90 CHF 4'190.– CHF 23.– CHF 4'000.– CHF 22.–
mehr als 1 Jahr Berufserfahrung CHF 4'706.– CHF 25.85 CHF 4'334.– CHF 23.80 CHF 4'118.– CHF 22.65
mehr als 2 Jahre Berufserfahrung CHF 4'891.– CHF 26.90 CHF 4'483.– CHF 24.65 CHF 4'306.– CHF 23.65
mehr als 3 Jahre Berufserfahrung CHF 5'083.– CHF 27.95 CHF 4'637.– CHF 25.25 CHF 4'502.– CHF 24.75
mehr als 4 Jahre Berufserfahrung CHF 5'283.– CHF 29.– CHF 4'796.– CHF 26.35 CHF 4'706.– CHF 25.85
mehr als 5 Jahre Berufserfahrung CHF 5'491.– CHF 30.20 CHF 4'961.– CHF 27.30 CHF 4'920.– CHF 27.05


Der Lohn wird zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem als Stunden- oder Monatslohn vereinbart. (...) Der dem Monatslohn entsprechende Stundenlohn ergibt sich wie folgt: Summe von 12 Monatslöhnen eines Arbeitnehmenden dividiert durch die gesamtarbeitsvertraglich definierte Jahresarbeitzeit von 2'184 Stunden. Bei der 42-Stunden-Woche ergibt sich der Stundenlohn aus der Division des Monatslohnes durch 182. (...)

Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind der PK zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der PK.

Artikel 36, 38.1 – 38.3 und 39.2 – 39.3; Zusatzvereinbarung 2023: Anhang 5: Artikel 1

Lohnkategorien
12515

Die Mindestlohnkategorien richten sich einerseits nach der Berufserfahrung in der Branche in Anzahl Monaten. Andererseits richten sich diese nach dem Stand der beruflichen Ausbildung in drei Kategorien, welche wie folgt definiert sind
 

Kategorie Definition
Berufsarbeiter Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben. Weiter gehören Arbeitnehmende in diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Angelernter Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen. Weiter gehören Angelernte mit Berufsattest in diese Kategorie, welche aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Andere In diese Kategorie fallen all jene Arbeitnehmenden, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und weder der Kategorie Berufsarbeiter noch der Kategorie Angelernte zugeordnet werden können.


Artikel 39.4

Lohnerhöhung
12515

Per 1. Januar 2023 (per 1. Oktober  2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Es wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 50.– pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest.

13. Monatslohn
12515
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt.
Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden werden auf Jahresende 8,33% des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes zusätzlich vergütet.

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Kalenderjahr gedauert, werden den im Stunden- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes vergütet (...).

Werden Anteile des 13. Monatslohnes im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist dies auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen. Auf den 13. Monatslohn besteht kein Ferienanspruch.

Artikel 40
Lohnauszahlung
12515
Der Lohn wird monatlich auf der Basis von 42 Stunden pro Woche bzw. 182 Stunden pro Monat abgerechnet und ausbezahlt, unbesehen der flexiblen Arbeitszeit. Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bar ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen.

Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine nachvollziehbare, detaillierte, schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen und die monatlich geleisteten Stunden. Die kumulierten Stundensaldi sind jeweils spätestens per Mitte und Ende Jahr auszuweisen. Beim Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. (...)

Können Minusstunden, welche auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden sind, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebenden (Annahmeverzug).

Artikel 37
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12515

Für Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind Zuschläge gemäss untenstehender Tabelle auszurichten. Werden an Samstagnachmittagen, am Abend, Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen. Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
 

Zeit Zuschlag in % des Lohnes
Abendarbeit (20h00-23h00) 50%
Nachtarbeit (23h00-06h00) 50%
Samstagarbeit (12h00-20h00) 25%
Sonntags-/Feiertagsarbeit 100%


Artikel 43

Spesenentschädigung
12515
Zulagen bei auswärtiger Arbeit

Grundsatz: Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Reiseweg für die Rückkehr an den normalen Verköstigungsort, nach Hause oder zum Domizil der Firma 15 Minuten übersteigt. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.

Heimreise: Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgebende trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.

Benützung eines privaten Fahrzeuges

Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung.

Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.

Mittagszulage: CHF 18.– 
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.70/km 


Artikel 44.1 – 44.2, 44.4, 45.1 und 45.4; Anhang 5: Artikel 3 und 4

Normalarbeitszeit
12515

Die massgebliche Jahresarbeitszeit (...) beträgt 2'184 Stunden pro Kalenderjahr (inkl. Ferien, Feiertage usw.). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 50 Stunden. 

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt

Täglich Wöchentlich Monatlich Pro Jahr
8.4 Stunden / 8 Stunden 24 Minuten 42 Stunden 182 Stunden 2'184 Stunden




Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebenden. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidungen miteinbezogen. (...) Der Samstag ist in der Regel arbeitsfrei.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Der Arbeitnehmende hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit

  1. selbstverschuldet zu spät antritt;
  2. unbegründet unterbricht;
  3. vorzeitig ohne stichhaltigen Grund verlässt.

Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, so kann der Arbeitgebende einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgebende einvernehmlich mit dem Arbeitnehmenden fest. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Für die Mitternachtsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch gilt als Arbeitszeit.


Vorholzeit

Arbeitgebender und Arbeitnehmender können betriebsweise vereinbaren, dass die Vorholzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird durch den Arbeitgebenden frühzeitig bekannt gegeben.

Artikel 24 – 26.1

Überstunden / Überzeit
12515

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet werden. Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (...) geleistet werden.

Normale Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten, vom 31.12. angerechnet, zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.



Artikel 27 und 42

Ferien
12515
Alterskategorie Anzahl Ferientage pro Jahr
bis und mit zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr 25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr bis und mit zurückgelegtem 59. Altersjahr 25 Arbeitstage
ab dem 60. Altersjahr 30 Arbeitstage


Der Ferienanspruch bemisst sich ab jenem Kalenderjahr, in welchem das betreffende Altersjahr zurückgelegt wird.

Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn

Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien. Der Arbeitnehmende hat auf die Betriebsverhältnisse Rücksicht zu nehmen . Werden Betriebsferien durchgeführt, so ist ein Teil des Ferienanspruchs in diesem Zeitraum zu beziehen. Krankheits- und Unfalltage während der Ferien gelten nicht als bezogene Ferientage, sofern dem Arbeitgebenden ein Arztzeugnis vorliegt.

Lastenausgleich für 6. Ferienwoche für Arbeitnehmende ab dem 60. Altersjahr

Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28 GAV Anspruch auf eine sechste Ferienwoche haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 28, 29.5.1 – 29.5.2 und 30.1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12515

Der Arbeitnehmende hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage

Anlass bezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmenden 2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden 1 10 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben 3 Tage
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben 1 Tag
Ausmusterung 1 Tag
Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist, höchstens 1mal pro Jahr 1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (...) bis 3 Tage


Zur Sicherstellung der Lohnansprüche der Arbeitnehmenden gemäss Art. 34.1 GAV findet ein Lastenausgleich (....) statt.

Der Arbeitgeber gewährt den unterstellten Arbeitnehmern, die Vater werden, 10 Tage Vaterschaftsurlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt (Art. 329g OR) bei vollem Lohn. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Die Differenz zwischen dem Lohnausgleich an den Arbeitnehmer von 100% und der Entschädigung aus der EO-Kasse für den Vaterschaftsurlaub nach Art. 329g OR übernimmt der Lastenausgleich. Damit ist der gesamte Anspruch auf freie Tage und deren Entlöhnung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes abgegolten.

Artikel 34

Bezahlte Feiertage
12515
Lohnberechtigt sind die folgenden neun Feiertage im Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember). Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gemäss Art. 24 GAV.

Entschädigungsberechtigte Feiertage, die in die Ferien fallen, sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.

Artikel 31 – 32
Bildungsurlaub
12515

Die Arbeitnehmenden erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.

Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die paritätisch beschlossen wurden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit (...) erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.

Artikel 33.1 – 33.3

Krankheit
12515
Verhinderung durch Krankheit, Versicherungspflicht

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes (Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil des 13. Monatslohnes, ohne Spesen) kollektiv und mit voller Deckung zu versichern. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden schriftlich über die Versicherungsbedingungen.

Verhinderung durch Krankheit, Prämienzahlung

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass

  1. die Versicherung am Tage der Anstellung, bei der ersten Arbeitsaufnahme, beginnt
  2. das Krankengeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen gewährt wird;
  3. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Krankentaggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
  4. Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist;
  5. der Arbeitnehmende nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung übertreten kann, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird;
  6. (...)

Wenn die Versicherung nach diesen Bedingungen abgeschlossen und abgerechnet ist, ist die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden nach Art. 324a OR erfüllt.

Als Grundlage für die Festlegung der Prämien gilt der AHV-pflichtige Lohn.
Es sind 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert. Für die restlichen 20% kann der Arbeitnehmende eine persönliche Krankentaggeld-Zusatzversicherung abschliessen.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung (...) werden vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Schliesst der Arbeitgebende eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub ab, hat er dem Arbeitnehmenden den während der Aufschubzeit wegen Krankheit ausfallenden Lohn zu 80% selbst zu entrichten. Dem Arbeitgebenden ist es jedoch ohne Einschränkung der Zahlungspflicht für 80% des Lohnes überlassen, die Versicherung mit einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen abzuschliessen. Nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden kann der Arbeitgebende die Wartefrist auf maximal 90 Tage erhöhen.

Ab dem zweiten Krankheitsfall im Kalenderjahr entfällt die Lohnfortzahlungspflicht im Umfang von einem Tag (unbezahlte Karenz).

Artikel 48.1, 49.1 – 49.7

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12515


Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 34.1 und 53.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12515

Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls. Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324 a und b OR
 

Dienstart Wer Entschädigung in % des Lohnes
Rekrutierungstage und Rekrutenschule Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Durchdiener während 300 Tagen Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht 80%
Während Kaderschulen und Beförderungsdiensten Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu vier Wochen während eines Kalenderjahres Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht 100%

Die Leistungen gemäss lit. b) sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Art. 51.2 GAV während mindestens 6 Monaten bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens 6 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 a und 324 b OR.

Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 24 GAV) und der Bruttolohn zugrunde zu legen.

Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von Arbeitnehmenden, welche der Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstpflicht unterstehen, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche gemäss Art. 51 GAV ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 51.1 – 51.4 und 52.1
Frühpensionierung
12515



Artikel 67

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12515
Vollzugskostenbeiträge

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wird von allen (...) unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgende Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:

  • Vollzug und die Durchsetzung des GAV;
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
  • Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Dach- und Wandgewerbe;
  • Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbst verschuldeten Notlage.
 
Wer Vollzugskostenbeitrag
Arbeitnehmende 0,7% des AHV-pflichtigen Lohns
Arbeitgebende 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden
Lernende CHF 5.--/Monat


Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Der Arbeitgebende haftet (...) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Arbeitnehmenden erhoben werden. Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgebende. (...) Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der (...) unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.

Lastenausgleich

Für den Lastenausgleich gemäss Art. 30, 34, 52 und 56 GAV haben die Arbeitgebenden einen Beitrag in der Höhe von 0,7 Prozent der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten.

Artikel 7.6.1, 20.1, 20.2.1, 20.3.1 – 20.3.2, 20.3.4 und 20.7

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12515
Pflichten des Arbeitgebenden
  • Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb.
  • Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden.
  • Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern.
  • Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Pflichten des Arbeitnehmenden
  • Der Arbeitnehmende führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Er wahrt in guten Treuen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebenden; er vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
  • Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.

Artikel 21.1 – 21.5, 22.1 und 22.5 – 22.6
Lernende
12515

Unterstellung GAV
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).

Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat

Ferien (gemäss Gesetz):

  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e

Kündigungsfrist
12515
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Die schriftliche Kündigung kann auch persönlich übergeben werden. Der Empfang der Kündigung ist schriftlich zu quittieren.

Kündigung während der Probezeit

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Kündigung nach der Probezeit


Wird nach der Ausbildung das Anstellungsverhältnis ohne Unterbruch im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Ausbildungszeit miteinbezogen.

Artikel 58, 59.3 und 60

Kündigungsschutz
12515



Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

b) (…) Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmende Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (730 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist, mindestens jedoch 180 Tage bei ganzer oder teilweiser, unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge Krankheit oder Unfall. Gelangen ab dem zehnten Dienstjahr bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100% Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (730 Tage) über 180 Tage hinaus zur Auszahlung, so gilt die Kündigungssperrfrist auch während der Dauer dieses Taggeldbezuges.


Artikel 61 und 62

Arbeitnehmervertretung
12515
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
12515
Verband Dach und Wand Baselland, VDWBL
Kaution
12515
{nonave}|Höhe der Kaution| | |CHF 10'000.--|falls Lohnsumme bis zu 100'000.-- pro Kalenderjahr| |CHF 20'000.--|falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und 250'000.-- pro Kalenderjahr| |CHF 40'000.--|falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und 500'000.-- pro Kalenderjahr| |CHF 80'000.--|falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und 1'000'000.-- pro Kalenderjahr| |CHF 100'000.--|falls Lohnsumme ab 1'000'000.-- pro Kalenderjahr| Als Nachweis ist der PK oder der von ihr bezeichneten Stelle die endgültige Prämienabrechnung der AHV vorzulegen. Erst mit der Hinterlegung der entsprechenden Kaution und nach Vorliegen der Genehmigung seitens der PK treten die Anschlussverträge in Kraft. Sämtliche Kautionen müssen in bar, einer Bankgarantie der Basellandschaftlichen Kantonalbank (oder einer anderen von der PK bezeichneten Bank) oder in mündelsicheren Wertpapieren gestellt werden. Verwendung der Kaution: Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV). Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der PK oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden. {/nonave} *Artikel 8.5.1 bis 8.7*
Aufgaben paritätische Organe
12515
Paritätische Kommission (PK)


Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
  • die Auslegung des GAV
  • den Entscheid über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebenden
  • die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
  • die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.);
  • die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten;
  • die Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;




Vertragseinhaltung (Kontrollen)

Die Kontrolleure des beauftragten Kontrollorgans sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich (...) fallen. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf erste Aufforderung hin auszuweisen.

Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages kontrolliert werden kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen (Arbeitszeitkontrolle, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.



Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere die termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.

Artikel 14, 16 und 21.6

Folge bei Vertragsverletzung
12515
Die PK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe insbesondere nach folgenden Kriterien:
    1. Prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen (...);
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes im Sinne von Art. 23 GAV;
    3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Grösse des Betriebes;
    6. (...)
    7. Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 23 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von CHF 100'000.– bzw. CHF 25'000.–. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.
    8. Bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände kann von einer Konventionalstrafe abgesehen werden, und die PK kann dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.
    9. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten. Die PK hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. (...)
Artikel 17.2 – 17.4
Friedenspflicht
12515


Artikel 3
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12515 28.09.2023 28.09.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12159 30.01.2023 30.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12092 01.01.2019 29.12.2022
9.11856 01.01.2019 04.11.2022
9.11524 01.01.2019 17.12.2021
9.11013 01.01.2019 15.12.2020