Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.08.2018 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2018 bis 31.12.2021
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Kurzinfo Geltungsbereich
8629
ZH, BE (ausgen. die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstad), LU, UR, SZ, OW, NW,GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgen. die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG, JU und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg
Kurzinfo Geltungsbereich
11343
ZH, BE (ausgen. die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstad), LU, UR, SZ, OW, NW,GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgen. die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG, JU und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
8629
Gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme des Kantons Freiburg, Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne, der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden, die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11343
Gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme des Kantons Freiburg, Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne, der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden, die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
8629
Gilt für alle inländischen Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Natursteinen Handel treiben sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegekolonnen.

Ausgenommen sind:
a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b) Betriebe, die ausschliesslich Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11343
Gilt für alle inländischen Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Natursteinen Handel treiben sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegekolonnen.

Ausgenommen sind:
a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b) Betriebe, die ausschliesslich Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8629
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Art. 2.1. aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind: Lehrlinge, kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11343
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Art. 2.1. aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind: Lehrlinge, kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8629
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstadt), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau, Jura und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11343
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstadt), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau, Jura und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8629
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Nautursteinen Handel treiben, sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen.
Ausgenommen sind:
a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b) Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11343
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Nautursteinen Handel treiben, sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen.
Ausgenommen sind:
a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b) Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8629
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Ziffer 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind Lehrlinge, kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11343
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Ziffer 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind Lehrlinge, kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8629
Der KVP wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist mit eingeschriebenem Brief jährlich auf den 30. Juni von den Vertragsparteien gekündigt werden, erstmals auf den 30. Juni 2025.

Artikel 28, Bundesratsbeschluss 07/2018
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11343
Der KVP wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist mit eingeschriebenem Brief jährlich auf den 30. Juni von den Vertragsparteien gekündigt werden, erstmals auf den 30. Juni 2025.

Artikel 28, Bundesratsbeschluss 07/2018
Kontakt paritätische Organe
8629
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25

Stiftung MARMOR
c/o Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Liebefeld
031 950 25 00

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
11343
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25

Stiftung MARMOR
c/o Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Liebefeld
031 950 25 00

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8629
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25

Stiftung MARMOR
c/o Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Liebefeld
031 950 25 00

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11343
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25

Stiftung MARMOR
c/o Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Liebefeld
031 950 25 00

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8629
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25

Stiftung MARMOR
c/o Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Liebefeld
031 950 25 00

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
11343
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o UNIA
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 25

Stiftung MARMOR
c/o Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Liebefeld
031 950 25 00

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Pensionsregelungen
8629
Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ):
Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ:
a) nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen Rücktrittsalter der AHV entfernt ist;
b) während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
c) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 14 definitiv aufgibt.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Beiträge:
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen:
Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus: 75% des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung, etc. (Rentenbasislohn; jedoch mindestens CHF 3'500.--, bzw. höchstens CHF 4'500.- pro Monat).

Ausgleich der BVG-Altersgutschriften:
Die Stiftung MARMOR (Art. 22) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes nicht überschreiten und ebenfalls nicht höher als 10% des von der Vorsorgeeinrichtung versicherten Einkommens sein.

Ersatzleistungen im Härtefall:
Der Stiftungsrat kann den Arbeitnehmern im Härtefall Ersatzleistungen zu sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Marmor- und Granitgewerbe ausgeschieden sind (z.B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall).

Erlaubte Tätigkeiten:
Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.-- ausüben.

Artikel 6, 7, 13–15, 18 und 20; AVV: Artikel 48c, Bundesratsbeschluss 07/2018
Pensionsregelungen
11343
Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ):
Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ:
a) nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen Rücktrittsalter der AHV entfernt ist;
b) während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
c) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 14 definitiv aufgibt.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Beiträge:
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen:
Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus: 75% des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung, etc. (Rentenbasislohn; jedoch mindestens CHF 3'500.--, bzw. höchstens CHF 4'500.- pro Monat).

Ausgleich der BVG-Altersgutschriften:
Die Stiftung MARMOR (Art. 22) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes nicht überschreiten und ebenfalls nicht höher als 10% des von der Vorsorgeeinrichtung versicherten Einkommens sein.

Ersatzleistungen im Härtefall:
Der Stiftungsrat kann den Arbeitnehmern im Härtefall Ersatzleistungen zu sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Marmor- und Granitgewerbe ausgeschieden sind (z.B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall).

Erlaubte Tätigkeiten:
Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.-- ausüben.

Artikel 6, 7, 13–15, 18 und 20; AVV: Artikel 48c, Bundesratsbeschluss 07/2018
Frühpensionierung
8629
Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ):
Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ:
a) nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen Rücktrittsalter der AHV entfernt ist;
b) während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
c) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 14 definitiv aufgibt.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Beiträge:
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen:
Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus: 75% des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung, etc. (Rentenbasislohn; jedoch mindestens CHF 3'500.--, bzw. höchstens CHF 4'500.- pro Monat).

Ausgleich der BVG-Altersgutschriften:
Die Stiftung MARMOR (Art. 22) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes nicht überschreiten und ebenfalls nicht höher als 10% des von der Vorsorgeeinrichtung versicherten Einkommens sein.

Ersatzleistungen im Härtefall:
Der Stiftungsrat kann den Arbeitnehmern im Härtefall Ersatzleistungen zu sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Marmor- und Granitgewerbe ausgeschieden sind (z.B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall).

Erlaubte Tätigkeiten:
Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.-- ausüben.

Artikel 6, 7, 13–15, 18 und 20; AVV: Artikel 48c, Bundesratsbeschluss 07/2018
Frühpensionierung
11343
Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ):
Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ:
a) nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen Rücktrittsalter der AHV entfernt ist;
b) während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
c) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 14 definitiv aufgibt.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Beiträge:
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen:
Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus: 75% des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung, etc. (Rentenbasislohn; jedoch mindestens CHF 3'500.--, bzw. höchstens CHF 4'500.- pro Monat).

Ausgleich der BVG-Altersgutschriften:
Die Stiftung MARMOR (Art. 22) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes nicht überschreiten und ebenfalls nicht höher als 10% des von der Vorsorgeeinrichtung versicherten Einkommens sein.

Ersatzleistungen im Härtefall:
Der Stiftungsrat kann den Arbeitnehmern im Härtefall Ersatzleistungen zu sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Marmor- und Granitgewerbe ausgeschieden sind (z.B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall).

Erlaubte Tätigkeiten:
Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.-- ausüben.

Artikel 6, 7, 13–15, 18 und 20; AVV: Artikel 48c, Bundesratsbeschluss 07/2018
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8629
Beiträge für die vorzeitige Pensionierung:
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Artikel 7, Bundesratsbeschluss 07/2018
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11343
Beiträge für die vorzeitige Pensionierung:
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Artikel 7, Bundesratsbeschluss 07/2018
Arbeitnehmervertretung
8629
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
11343
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
8629
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Arbeitgebervertretung
11343
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Aufgaben paritätische Organe
8629
Die Parteien gründen zur gemeinsamen Durchführung die «Stiftung für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe» (Stiftung MARMOR genannt) mit dem Zweck, den vorliegenden KVP zu vollziehen und vollziehen zu lassen und übertragen ihr alle dazu notwendigen Rechte.
Die Stiftung MARMOR kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich der paritätischen Kommission, welche für die Kontrolle des GAV Marmor und Granit gebildet wurde.

Artikel 22
Aufgaben paritätische Organe
11343
Die Parteien gründen zur gemeinsamen Durchführung die «Stiftung für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe» (Stiftung MARMOR genannt) mit dem Zweck, den vorliegenden KVP zu vollziehen und vollziehen zu lassen und übertragen ihr alle dazu notwendigen Rechte.
Die Stiftung MARMOR kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich der paritätischen Kommission, welche für die Kontrolle des GAV Marmor und Granit gebildet wurde.

Artikel 22
Folge bei Vertragsverletzung
8629
Artikel 24
Folge bei Vertragsverletzung
11343
Artikel 24
Schlichtungsverfahren
8629
Für Auslegungsfragen des KVP ist die Paritätische Kommission des Marmor- und Granitgewerbes zuständig.

Artikel 25
Schlichtungsverfahren
11343
Für Auslegungsfragen des KVP ist die Paritätische Kommission des Marmor- und Granitgewerbes zuständig.

Artikel 25
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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.11580 28.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
2.11343 28.06.2021 28.06.2021
2.8629 01.08.2018 01.08.2018