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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2023
bis 31.07.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 31.07.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 31.07.2023
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31. Dezember 2026. Anpassung Berechnungsart: Gemäss Paritätischer Kommission berechnet sich der 13. Monatslohn auf Basis des Basisstundenlohnes. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt und ab 1. Januar 2023 1.1% AG- und AN-Beitrag vorzeitige Pensionierung.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter | CHF 5'728.50 | CHF 31.90 |
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 5'278.50 | CHF 29.40 |
Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 4'422.-- | CHF 24.65 |
Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 4'723.50 | CHF 26.30 |
Lehrabgänger im 3 Jahr | CHF 4'924.50 | CHF 27.45 |
Berufsarbeiter | CHF 4'723.50 | CHF 26.30 |
Gipser mit Attest im 1. Jahr | CHF 4'238.30 | CHF 23.60 |
Gipser mit Attest im 2. Jahr | CHF 4'321.50 | CHF 24.10 |
Gipser mit Attest im 3. Jahr | CHF 4'422.-- | CHF 24.65 |
Hilfsarbeiter | CHF 4'238.30 | CHF 23.60 |
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.25 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter | CHF 5'728.50 | CHF 31.90 |
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 5'278.50 | CHF 29.40 |
Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 4'422.-- | CHF 24.65 |
Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 4'723.50 | CHF 26.30 |
Lehrabgänger im 3 Jahr | CHF 4'924.50 | CHF 27.45 |
Berufsarbeiter | CHF 4'723.50 | CHF 26.30 |
Gipser mit Attest im 1. Jahr | CHF 4'238.30 | CHF 23.60 |
Gipser mit Attest im 2. Jahr | CHF 4'321.50 | CHF 24.10 |
Gipser mit Attest im 3. Jahr | CHF 4'422.-- | CHF 24.65 |
Hilfsarbeiter | CHF 4'238.30 | CHF 23.60 |
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.25 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|---|
VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status. |
gelernte BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. |
BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest. |
GipserIn mit Attest | ArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. |
HilfsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden. |
Attestlehrlinge | Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren. |
Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|---|
VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status. |
gelernte BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. |
BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest. |
GipserIn mit Attest | ArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. |
HilfsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden. |
Attestlehrlinge | Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren. |
Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Lohnerhöhung
Artikel 10
Lohnerhöhung
Artikel 10
13. Monatslohn
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.
Artikel 23.2
Artikel 23.2
13. Monatslohn
Den Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht.
Artikel 23.2
Artikel 23.2
Lohnauszahlung
Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lohnes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.
Artikel 28.1
Artikel 28.1
Lohnauszahlung
Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lohnes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.
Artikel 28.1
Artikel 28.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 100% |
Samstage | Lohnzuschlag von 25% |
Artikel 26.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 100% |
Samstage | Lohnzuschlag von 25% |
Artikel 26.2
Spesenentschädigung
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt.
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.
Artikel 27
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
Fahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Personenwagen | CHF -.70/km |
Motorrad (weisse Nummer) | CHF -.25/km |
Motorrad (gelbe Nummer) | CHF -.20/km |
Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.
Artikel 27
Spesenentschädigung
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt.
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.
Artikel 27
Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
Fahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Personenwagen | CHF -.70/km |
Motorrad (weisse Nummer) | CHF -.25/km |
Motorrad (gelbe Nummer) | CHF -.20/km |
Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.
Artikel 27
Normalarbeitszeit
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Artikel 30
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Artikel 30
Normalarbeitszeit
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Artikel 30
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Artikel 30
Überstunden / Überzeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.
Artikel 26, 30.3 und 30.6
Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.
Artikel 26, 30.3 und 30.6
Überstunden / Überzeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.
Artikel 26, 30.3 und 30.6
Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.
Artikel 26, 30.3 und 30.6
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
Übrige | 22 Arbeitstage |
Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.
Artikel 31
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
Übrige | 22 Arbeitstage |
Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen.
Artikel 31
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall der Eltern und von Geschwistern | 2 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern | 1 Tag |
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | mind. 0.5 Tage |
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren) | 1 Tag |
Artikel 24
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall der Eltern und von Geschwistern | 2 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern | 1 Tag |
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | mind. 0.5 Tage |
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren) | 1 Tag |
Artikel 24
Bezahlte Feiertage
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.
Artikel 32
Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.
Artikel 32
Bezahlte Feiertage
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.
Artikel 32
Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt.
Artikel 32
Bildungsurlaub
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Im Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt.
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Krankheit
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).
Artikel 34
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).
Artikel 34
Krankheit
Krankheit:
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).
Artikel 34
Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage.
Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie).
Artikel 34
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24
Artikel 24
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
Artikel 25.1
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige | 50% des Lohnes |
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Artikel 25.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
Artikel 25.1
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige | 50% des Lohnes |
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Artikel 25.1
Frühpensionierung
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.
Artikel 49
Artikel 49
Frühpensionierung
Der GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend.
Artikel 49
Artikel 49
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Artikel 22
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgeber | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Gipser-Lehrlinge | CHF 5.--/Monat |
Artikel 22
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
Artikel 22
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgeber | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Gipser-Lehrlinge | CHF 5.--/Monat |
Artikel 22
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Lehrlingslohn 2010:
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Lehrlingslohn 2010:
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.25 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Lehrlingslohn 2010:
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag:
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Lehrlingslohn 2010:
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.25 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 31
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 31
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 31
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 31
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag |
Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Überjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Monate |
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr | 3 Monate |
Artikel 41.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag |
Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Überjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Monate |
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr | 3 Monate |
Artikel 41.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Basel-Stadt
Paritätische Fonds
Parifonds:
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV
Artikel 22.4
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV
Artikel 22.4
Paritätische Fonds
Parifonds:
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV
Artikel 22.4
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV
Artikel 22.4
Kaution
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.
Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.
Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.
Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.
Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.
Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.
Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert | Kautionshöhe |
---|---|
bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- |
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- |
ab CHF 25'001.-- bis 40'000.-- | CHF 15'000.-- |
ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- |
Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.
Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.
Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.
Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.
Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.
Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.
Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Kaution
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.
Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.
Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.
Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.
Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.
Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.
Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert | Kautionshöhe |
---|---|
bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- |
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- |
ab CHF 25'001.-- bis 40'000.-- | CHF 15'000.-- |
ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- |
Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.
Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.
Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.
Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.
Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.
Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.
Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.
Artikel 13
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.
Artikel 13
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.
Artikel 13
– Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
– Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 17 (inkl. Nachtrag 1)
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 17 (inkl. Nachtrag 1)
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 44.2.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 44.2.1
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) |
Artikel 11 – 15
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) |
Artikel 11 – 15
Friedenspflicht
Uneingeschränkte Friedenspflicht;
Artikel 4
Artikel 4
Friedenspflicht
Uneingeschränkte Friedenspflicht;
Artikel 4
Artikel 4
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