GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2024 bis 31.12.2024
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den gesetzlichen Mindestlöhnen im Kanton Neuenburg und Tessin und den Feiertagen für 2025 aktualisiert worden. Neu im Kanton Neuenburg: Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn CHF 21.31 pro Stunde, respektive CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu Im Kanton Tessin: Ab 1. Dezember 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.01 /Stunde, resp. CHF 18.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (26.11.2024) /Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. März 2024: Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um 1.7%, Erhöhung der Spesen und der Sparbeiträge für vorzeitige Pensionierung (je 1.1% AN- und AG-Anteil)
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Örtlicher Geltungsbereich
13234

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Ausgenommen sind: Arbeitgeber in den Kantonen Genf, Wallis und Waadt.

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
13186

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Ausgenommen sind: Arbeitgeber in den Kantonen Genf, Wallis und Waadt.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13186

Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:

  • Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
  • Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
  • Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
  • Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2

Betrieblicher Geltungsbereich
13234

Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:

  • Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
  • Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
  • Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
  • Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2

Persönlicher Geltungsbereich
13234

Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen inkl. Teilzeitbeschäftigte, nachstehend Arbeitnehmer genannt, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Für Lehrlinge gelten die Art. 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer
  • Der Geschäftsführer.
  • Kaufmännisches Personal.
  • Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Artikel 3.3 und 3.4

Persönlicher Geltungsbereich
13186

Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen inkl. Teilzeitbeschäftigte, nachstehend Arbeitnehmer genannt, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Für Lehrlinge gelten die Art. 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer
  • Der Geschäftsführer.
  • Kaufmännisches Personal.
  • Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Artikel 3.3 und 3.4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13186

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13234

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13234

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:

  1. Ausführen von technischen Isolierungen von gebäude- und werktechnischen Anlagen, an Leitungen, Armaturen, Apparaten, Behältern und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise;
  2. Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inklusive Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
  3. Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
  4. Erstellen und Montieren von passiven Brandschutz und passiven Brandschutzsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren;
  5. Ausflockung von Hohlräumen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13186

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:

  1. Ausführen von technischen Isolierungen von gebäude- und werktechnischen Anlagen, an Leitungen, Armaturen, Apparaten, Behältern und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise;
  2. Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inklusive Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
  3. Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
  4. Erstellen und Montieren von passiven Brandschutz und passiven Brandschutzsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren;
  5. Ausflockung von Hohlräumen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13186

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt sind. Für Lernende gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.

Ausgenommen sind:

  1. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer;
  2. Kaufmännisches Personal;
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13234

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt sind. Für Lernende gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.

Ausgenommen sind:

  1. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer;
  2. Kaufmännisches Personal;
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13234

Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten per 30.6. auf den 31.12.2019 gekündigt werden.

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr  weiter.

Artikel 21.3 und 21.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13186

Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten per 30.6. auf den 31.12.2019 gekündigt werden.

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr  weiter.

Artikel 21.3 und 21.4

Löhne / Mindestlöhne
13234
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Mitarbeiterkategorien

Altersjahr1

Stundenlohn

Monatslohn

Jahreslohn

Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung

20.

CHF 24.81

CHF 4'300.–

CHF 55'900.–

21.

CHF 25.39

CHF 4'400.–

CHF 57'200.–

22.

CHF 25.68

CHF 4'450.–

CHF 57'850.–

23.

CHF 26.26

CHF 4'550.–

CHF 59'150.–

24.

CHF 27.12

CHF 4'700.–

CHF 61'100.–

25.

CHF 27.99

CHF 4'850.–

CHF 63'050.–

26.

CHF 28.56

CHF 4'950.–

CHF 64'350.–

27.

CHF 29.14

CHF 5'050.–

CHF 65'650.–

28.

CHF 29.72

CHF 5'150.–

CHF 66'950.–

29.

CHF 30.29

CHF 5'250.–

CHF 68'250.–

30.

CHF 30.87

CHF 5'350.–

CHF 69'550.–

ab 41.

CHF 31.74

CHF 5'500.–

CHF 71'500.–

Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen

20.

CHF 23.95

CHF 4'150.–

CHF 53'950.–

21.

CHF 24.52

CHF 4'250.–

CHF 55'250.–

22.

CHF 24.81

CHF 4'300.–

CHF 55'900.–

23.

CHF 25.39

CHF 4'400.–

CHF 57'200.–

24.

CHF 25.97

CHF 4'500.–

CHF 58'500.–

25.

CHF 26.54

CHF 4'600.–

CHF 59'800.–

26.

CHF 27.41

CHF 4'750.–

CHF 61'750.–

27.

CHF 27.99

CHF 4'850.–

CHF 63'050.–

28.

CHF 28.56

CHF 4'950.–

CHF 64'350.–

29.

CHF 29.14

CHF 5'050.–

CHF 65'650.–

30.

CHF 30.01

CHF 5'200.–

CHF 67'600.–

ab 41.

CHF 30.29

CHF 5'250.–

CHF 68'250.–

Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden)

20.

CHF 23.37

CHF 4'050.–

CHF 52'650.–

21.

CHF 23.37

CHF 4'050.–

CHF 52'650.–

22.

CHF 23.66

CHF 4'100.–

CHF 53'300.–

23.

CHF 23.95

CHF 4'150.–

CHF 53'950.–

24.

CHF 24.52

CHF 4'250.–

CHF 55'250.–

25.

CHF 25.39

CHF 4'400.–

CHF 57'200.–

26.

CHF 25.97

CHF 4'500.–

CHF 58'500.–

27.

CHF 26.54

CHF 4'600.–

CHF 59'800.–

28.

CHF 27.12

CHF 4'700.–

CHF 61'100.–

29.

CHF 27.70

CHF 4'800.–

CHF 62'400.–

30.

CHF 27.99

CHF 4'850.–

CHF 63'050.–

ab 41.

CHF 28.85

CHF 5'000.–

CHF 65'000.–

Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):

 

 

CHF 4'000.–

 


1 Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Ab 1. Dezember 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (NOGA 43) neu CHF 20.01 /Stunde, resp. CHF 18.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 

Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (NOGA 43) neu CHF 19.57 /Stunde, resp. CHF 18.07 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 

Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020

Lehrjahr

Monatslohn

Jahreslohn

1. Lehrjahr

CHF 1'000.–

CHF 13'000.–

2. Lehrjahr

CHF 1'350.–

CHF 17'550.–

3. Lehrjahr

CHF 1'850.–

CHF 24'050.–

Zusätzliche Spesen

CHF 320.–/Monat

 


Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 3

Löhne / Mindestlöhne
13186
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Mitarbeiterkategorien

Altersjahr1

Stundenlohn

Monatslohn

Jahreslohn

Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung

20.

CHF 24.81

CHF 4'300.–

CHF 55'900.–

21.

CHF 25.39

CHF 4'400.–

CHF 57'200.–

22.

CHF 25.68

CHF 4'450.–

CHF 57'850.–

23.

CHF 26.26

CHF 4'550.–

CHF 59'150.–

24.

CHF 27.12

CHF 4'700.–

CHF 61'100.–

25.

CHF 27.99

CHF 4'850.–

CHF 63'050.–

26.

CHF 28.56

CHF 4'950.–

CHF 64'350.–

27.

CHF 29.14

CHF 5'050.–

CHF 65'650.–

28.

CHF 29.72

CHF 5'150.–

CHF 66'950.–

29.

CHF 30.29

CHF 5'250.–

CHF 68'250.–

30.

CHF 30.87

CHF 5'350.–

CHF 69'550.–

ab 41.

CHF 31.74

CHF 5'500.–

CHF 71'500.–

Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen

20.

CHF 23.95

CHF 4'150.–

CHF 53'950.–

21.

CHF 24.52

CHF 4'250.–

CHF 55'250.–

22.

CHF 24.81

CHF 4'300.–

CHF 55'900.–

23.

CHF 25.39

CHF 4'400.–

CHF 57'200.–

24.

CHF 25.97

CHF 4'500.–

CHF 58'500.–

25.

CHF 26.54

CHF 4'600.–

CHF 59'800.–

26.

CHF 27.41

CHF 4'750.–

CHF 61'750.–

27.

CHF 27.99

CHF 4'850.–

CHF 63'050.–

28.

CHF 28.56

CHF 4'950.–

CHF 64'350.–

29.

CHF 29.14

CHF 5'050.–

CHF 65'650.–

30.

CHF 30.01

CHF 5'200.–

CHF 67'600.–

ab 41.

CHF 30.29

CHF 5'250.–

CHF 68'250.–

Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden)

20.

CHF 23.37

CHF 4'050.–

CHF 52'650.–

21.

CHF 23.37

CHF 4'050.–

CHF 52'650.–

22.

CHF 23.66

CHF 4'100.–

CHF 53'300.–

23.

CHF 23.95

CHF 4'150.–

CHF 53'950.–

24.

CHF 24.52

CHF 4'250.–

CHF 55'250.–

25.

CHF 25.39

CHF 4'400.–

CHF 57'200.–

26.

CHF 25.97

CHF 4'500.–

CHF 58'500.–

27.

CHF 26.54

CHF 4'600.–

CHF 59'800.–

28.

CHF 27.12

CHF 4'700.–

CHF 61'100.–

29.

CHF 27.70

CHF 4'800.–

CHF 62'400.–

30.

CHF 27.99

CHF 4'850.–

CHF 63'050.–

ab 41.

CHF 28.85

CHF 5'000.–

CHF 65'000.–

Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):

 

 

CHF 4'000.–

 


1 Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Ab 1. Dezember 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (NOGA 43) neu CHF 20.01 /Stunde, resp. CHF 18.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 

Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (NOGA 43) neu CHF 19.57 /Stunde, resp. CHF 18.07 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 

Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020

Lehrjahr

Monatslohn

Jahreslohn

1. Lehrjahr

CHF 1'000.–

CHF 13'000.–

2. Lehrjahr

CHF 1'350.–

CHF 17'550.–

3. Lehrjahr

CHF 1'850.–

CHF 24'050.–

Zusätzliche Spesen

CHF 320.–/Monat

 


Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 3

Lohnkategorien
13186
  1. Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
  2. Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
  3. Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6

Lohnkategorien
13234
  1. Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
  2. Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
  3. Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6

Lohnerhöhung
13234
2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)

Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um 1.7% für alle Arbeitnehmenden mit einem aktuellen Bruttolohn bis und mit CHF 5‘950.–.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Anhang 10: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

Lohnerhöhung
13186
2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)

Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um 1.7% für alle Arbeitnehmenden mit einem aktuellen Bruttolohn bis und mit CHF 5‘950.–.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Anhang 10: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

13. Monatslohn
13186

Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss 28.3 bzw. Anhang 10 GAV.

Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt.

Ist der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres aus irgendwelchen Gründen (ausser Krankheit und Unfall) um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren vollen Monat (also ab dem 3.) der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 42

13. Monatslohn
13234

Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss 28.3 bzw. Anhang 10 GAV.

Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt.

Ist der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres aus irgendwelchen Gründen (ausser Krankheit und Unfall) um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren vollen Monat (also ab dem 3.) der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 42

Lohnauszahlung
13186

Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2

Lohnauszahlung
13234

Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13234

Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Zuschläge ausgerichtet: 

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zeit Zuschlag
Sonn- u. Feiertagsarbeit 23h00-23h00 100%
Abendarbeit sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden 20h00-23h00 50%
Vorübergehende Nacharbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr 23h00-06h00 50%
Samstag 16h00-20h00 50%


Wird in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen Arbeit geleistet, ist diese primär mit Zeitzuschlag (nach Art. 45.1 GAV) und gemäss Artikel 28.6 GAV zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag (Art. 45.1 GAV) auszuzahlen. Werden diese Arbeitsstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag (nach Art. 45.1 GAV) zu entrichten.

Bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmer … einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 45

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13186

Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Zuschläge ausgerichtet: 

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zeit Zuschlag
Sonn- u. Feiertagsarbeit 23h00-23h00 100%
Abendarbeit sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden 20h00-23h00 50%
Vorübergehende Nacharbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr 23h00-06h00 50%
Samstag 16h00-20h00 50%


Wird in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen Arbeit geleistet, ist diese primär mit Zeitzuschlag (nach Art. 45.1 GAV) und gemäss Artikel 28.6 GAV zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag (Art. 45.1 GAV) auszuzahlen. Werden diese Arbeitsstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag (nach Art. 45.1 GAV) zu entrichten.

Bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmer … einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 45

Spesenentschädigung
13186
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit

Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:

  1. Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
    • CHF 18.– pro Arbeitstag, oder
    • CHF 340.– pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;

Bei länger dauernden Arbeiten im Ausland vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die in Artikel 46.1 GAV genannten Angelegenheiten selbst.

Entschädigung für die Benützung eines privaten Fahrzeuges

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für Geschäftsfahrten das Privatauto benützt. In diesem Falle wird ihm eine Entschädigung gemäss Artikel 47.4 GAV ausgerichtet.

Soweit ihm zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Der Arbeitnehmer bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug, das den Geschäftsfahrten dient, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung abzuschliessen.

Die Kilometerentschädigung für Geschäftsfahrten beträgt 60 Rappen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch eine Pauschalentschädigung festlegen.

Artikel 46 und 47; Zusatzvereinbarung 2024

Spesenentschädigung
13234
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit

Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:

  1. Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
    • CHF 18.– pro Arbeitstag, oder
    • CHF 340.– pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;

Bei länger dauernden Arbeiten im Ausland vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die in Artikel 46.1 GAV genannten Angelegenheiten selbst.

Entschädigung für die Benützung eines privaten Fahrzeuges

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für Geschäftsfahrten das Privatauto benützt. In diesem Falle wird ihm eine Entschädigung gemäss Artikel 47.4 GAV ausgerichtet.

Soweit ihm zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Der Arbeitnehmer bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug, das den Geschäftsfahrten dient, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung abzuschliessen.

Die Kilometerentschädigung für Geschäftsfahrten beträgt 60 Rappen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch eine Pauschalentschädigung festlegen.

Artikel 46 und 47; Zusatzvereinbarung 2024

Normalarbeitszeit
13186

Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten. Bei Beschäftigung im Stundenlohn darf das vereinbarte Pensum im Maximum um 15°% pro Woche unterschritten werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden. Ein Werktag entspricht 8 Arbeitsstunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen. Die Jahresarbeitszeit wird im Anhang 10 unter Beachtung von Art. 28.3 definiert. Zu beachten ist die gesetzliche Höchstarbeitszeit.

Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Artikel 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden. Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:

  1. per 30. Juni auszuzahlen, oder
  2. durch Freizeit zu kompensieren, oder
  3. auf das Sparkonto gemäss Artikel 19 und 37 GAV einzuzahlen.

Bei explizitem schriftlichem Wunsch des Arbeitnehmers kann die PLK resp. die PK Ausnahmen bewilligen. Der Arbeitnehmer stellt sein begründetes Gesuch spätestens im letzten Quartal des Kalenderjahres.

Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Arbeitszeit

Gestützt auf Artikel 28.3 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2024 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2096 Stunden.

Artikel 28.1, 28.3 – 28.4, 28.6 und 28.7; Anhang 10: Artikel 1

Normalarbeitszeit
13234

Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten. Bei Beschäftigung im Stundenlohn darf das vereinbarte Pensum im Maximum um 15°% pro Woche unterschritten werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden. Ein Werktag entspricht 8 Arbeitsstunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen. Die Jahresarbeitszeit wird im Anhang 10 unter Beachtung von Art. 28.3 definiert. Zu beachten ist die gesetzliche Höchstarbeitszeit.

Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Artikel 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden. Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:

  1. per 30. Juni auszuzahlen, oder
  2. durch Freizeit zu kompensieren, oder
  3. auf das Sparkonto gemäss Artikel 19 und 37 GAV einzuzahlen.

Bei explizitem schriftlichem Wunsch des Arbeitnehmers kann die PLK resp. die PK Ausnahmen bewilligen. Der Arbeitnehmer stellt sein begründetes Gesuch spätestens im letzten Quartal des Kalenderjahres.

Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Arbeitszeit

Gestützt auf Artikel 28.3 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2024 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2096 Stunden.

Artikel 28.1, 28.3 – 28.4, 28.6 und 28.7; Anhang 10: Artikel 1

Arbeitszeiterfassung
13234
Arbeitszeitkontrolle

Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte genau Buch zu führen. Für diesen Zweck muss das von der PLK zur Verfügung gestellte Formular oder ein in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden. Betrieben, welche gegen diese Auflagen verstossen, wird eine Konventionalstrafe gemäss Artikel 13.4 lit. c GAV auferlegt. Am Ende des Jahres und am Ende des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitkontrolle auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle.

Artikel 28.2

Arbeitszeiterfassung
13186
Arbeitszeitkontrolle

Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte genau Buch zu führen. Für diesen Zweck muss das von der PLK zur Verfügung gestellte Formular oder ein in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden. Betrieben, welche gegen diese Auflagen verstossen, wird eine Konventionalstrafe gemäss Artikel 13.4 lit. c GAV auferlegt. Am Ende des Jahres und am Ende des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitkontrolle auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle.

Artikel 28.2

Überstunden / Überzeit
13186

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die gesamtarbeitsvertragliche Jahresarbeitszeit gemäss Anhang 10 übersteigt.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden. Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:

  1. per 30. Juni auszuzahlen, oder
  2. durch Freizeit zu kompensieren, oder
  3. auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.

Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Zuschläge bei Überstundenarbeit

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr), gemäss Artikel 10 Abs. 1 ArG, bzw. 50 Stunden pro Woche gemäss Artikel 9 Abs. 1 lit. b ArG geleistet werden und die gesamtarbeitsvertragliche Jahresarbeitszeit gemäss Anhang 10 GAV überschreiten. Die Regelungen des ArG betr. Höchstarbeitszeit (Arbeitszeit und Reisezeit) sind einzuhalten.

Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Überstundenguthaben können im Rahmen von Artikel 28.6 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Kalenderjahr gedauert, so werden als Überstunden jene Arbeitsstunden gezählt, welche folgende Werte übersteigen:

  1. Anzahl Arbeitstage (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 8 Stunden; oder
  2. Anzahl Arbeitswochen (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 40 Stunden.

Artikel 28.6, 31 und 44; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte

Überstunden / Überzeit
13234

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die gesamtarbeitsvertragliche Jahresarbeitszeit gemäss Anhang 10 übersteigt.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden. Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:

  1. per 30. Juni auszuzahlen, oder
  2. durch Freizeit zu kompensieren, oder
  3. auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.

Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Zuschläge bei Überstundenarbeit

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr), gemäss Artikel 10 Abs. 1 ArG, bzw. 50 Stunden pro Woche gemäss Artikel 9 Abs. 1 lit. b ArG geleistet werden und die gesamtarbeitsvertragliche Jahresarbeitszeit gemäss Anhang 10 GAV überschreiten. Die Regelungen des ArG betr. Höchstarbeitszeit (Arbeitszeit und Reisezeit) sind einzuhalten.

Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Überstundenguthaben können im Rahmen von Artikel 28.6 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Kalenderjahr gedauert, so werden als Überstunden jene Arbeitsstunden gezählt, welche folgende Werte übersteigen:

  1. Anzahl Arbeitstage (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 8 Stunden; oder
  2. Anzahl Arbeitswochen (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 40 Stunden.

Artikel 28.6, 31 und 44; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte

Ferien
13234
Feriendauer

Das Ferienguthaben gilt ab 1.1 des Kalenderjahres in welchem der Arbeitnehmer das entsprechende Altersjahr zurücklegen wird.

Alterskategorie Anzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 27 Tage
Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr 30 Tage

Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn
Kürzung der Ferien

Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen zweiten und jeden weiteren Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Beträgt die Verhinderung insgesamt mehr als zwei Monate im Kalenderjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen dritten und jeden weiteren Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien

Bei Betriebsferien haben alle Arbeitnehmer ihnen zustehende Ferien im zeitlich möglichen Ausmass während der Betriebsferien einzuziehen; andererseits haben sie das Recht, über die Betriebsferien hinausgehende Ferienansprüche unmittelbar vor oder nach den Betriebsferien einzuziehen.

Bei Betriebsferien und Feiertagsbrücken ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die ihm fehlenden Stunden vor- oder nachzuholen.

Ferienlohn

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten

Artikel 32 und 33

Ferien
13186
Feriendauer

Das Ferienguthaben gilt ab 1.1 des Kalenderjahres in welchem der Arbeitnehmer das entsprechende Altersjahr zurücklegen wird.

Alterskategorie Anzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 27 Tage
Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr 30 Tage

Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn
Kürzung der Ferien

Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen zweiten und jeden weiteren Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Beträgt die Verhinderung insgesamt mehr als zwei Monate im Kalenderjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen dritten und jeden weiteren Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien

Bei Betriebsferien haben alle Arbeitnehmer ihnen zustehende Ferien im zeitlich möglichen Ausmass während der Betriebsferien einzuziehen; andererseits haben sie das Recht, über die Betriebsferien hinausgehende Ferienansprüche unmittelbar vor oder nach den Betriebsferien einzuziehen.

Bei Betriebsferien und Feiertagsbrücken ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die ihm fehlenden Stunden vor- oder nachzuholen.

Ferienlohn

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten

Artikel 32 und 33

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13186

Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen: 

Anlass Bezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern 3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt hatten 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Tag


Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten.

Kurze, berechtigte Absenzen (z. B. Arztbesuche oder private Erledigungen) sind vom Arbeitgeber vorgängig zu bewilligen. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber vergütet, sofern die Kurzabsenz nicht mehr als 2 Stunden dauert.

Artikel 38

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13234

Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen: 

Anlass Bezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern 3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt hatten 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Tag


Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten.

Kurze, berechtigte Absenzen (z. B. Arztbesuche oder private Erledigungen) sind vom Arbeitgeber vorgängig zu bewilligen. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber vergütet, sofern die Kurzabsenz nicht mehr als 2 Stunden dauert.

Artikel 38

Bezahlte Feiertage
13234

Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34

Bezahlte Feiertage
13186

Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34

Bildungsurlaub
13234
Persönliche Weiterbildung

Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.

Der Anspruch gilt insbesondere für Kurse und Bildungsveranstaltungen, die eine der Vertragsparteien durchführt oder beide Vertragsparteien anerkennen. Die Regelung von Artikel 26.2 GAV gilt für berufsbezogene Themen.

 Die PK bzw. die PLK informieren die Betriebe wie auch die Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich über die Angebote.

Spezielle Weiterbildung

Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:

  1. Berufsexperte;
  2. Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
  3. Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
  4. Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26 und 27

Bildungsurlaub
13186
Persönliche Weiterbildung

Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.

Der Anspruch gilt insbesondere für Kurse und Bildungsveranstaltungen, die eine der Vertragsparteien durchführt oder beide Vertragsparteien anerkennen. Die Regelung von Artikel 26.2 GAV gilt für berufsbezogene Themen.

 Die PK bzw. die PLK informieren die Betriebe wie auch die Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich über die Angebote.

Spezielle Weiterbildung

Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:

  1. Berufsexperte;
  2. Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
  3. Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
  4. Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26 und 27

Krankheit
13186
Versicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden versicherten Lohnes inkl. Jahresendzulage kollektiv zu versichern. Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen, der Arbeitnehmer zahlt jedoch maximal einen Prämiensatz von 1,75 % seines AHV-Lohnes. 

Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeldversicherung mit Leistungsaufschub von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er 80% des Lohnes zu entrichten.

Der Arbeitnehmer hat den genügenden Nachweis seiner Krankheit selbst zu erbringen. Ab drittem Krankheitstag hat dieser Nachweis durch ein Arztzeugnis zu erfolgen. Abweichende Versicherungsbedingungen (z.B. Arztzeugnis ab 1. Krankheitstag oder Arztzeugnis durch Vertrauensarzt) bleiben vorbehalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Versicherungsbedingungen zu informieren.

Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen.

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80 % des normalen Lohnes; (ohne Zulagen und Spesen)
  2. die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
  3. die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
  4. bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
  5. eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
  6. die im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht;
  7. der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
  8. das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
  9. bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung.

Die Leistungen gemäss Artikel 52.1 GAV gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Artikel 324a OR.

Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das 65. bzw. das 64.Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmenden entsprechend.

Für bestehende Vorbehalte muss der Arbeitgeber mindestens eine Deckung nach Artikel 324a OR garantieren.

Artikel 51 und 52

Krankheit
13234
Versicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden versicherten Lohnes inkl. Jahresendzulage kollektiv zu versichern. Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen, der Arbeitnehmer zahlt jedoch maximal einen Prämiensatz von 1,75 % seines AHV-Lohnes. 

Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeldversicherung mit Leistungsaufschub von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er 80% des Lohnes zu entrichten.

Der Arbeitnehmer hat den genügenden Nachweis seiner Krankheit selbst zu erbringen. Ab drittem Krankheitstag hat dieser Nachweis durch ein Arztzeugnis zu erfolgen. Abweichende Versicherungsbedingungen (z.B. Arztzeugnis ab 1. Krankheitstag oder Arztzeugnis durch Vertrauensarzt) bleiben vorbehalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Versicherungsbedingungen zu informieren.

Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen.

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80 % des normalen Lohnes; (ohne Zulagen und Spesen)
  2. die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
  3. die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
  4. bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
  5. eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
  6. die im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht;
  7. der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
  8. das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
  9. bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung.

Die Leistungen gemäss Artikel 52.1 GAV gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Artikel 324a OR.

Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das 65. bzw. das 64.Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmenden entsprechend.

Für bestehende Vorbehalte muss der Arbeitgeber mindestens eine Deckung nach Artikel 324a OR garantieren.

Artikel 51 und 52

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13186
Vaterschaftsurlaub

Sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub, welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird (zu beziehen innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes). Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Damit ist der gesamte Anspruch auf freie Tage im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes abgegolten.

Artikel 38.4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13234
Vaterschaftsurlaub

Sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub, welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird (zu beziehen innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes). Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Damit ist der gesamte Anspruch auf freie Tage im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes abgegolten.

Artikel 38.4

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13234

Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Friedenszeiten erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmungen Lohn ausbezahlt.

Die höhe der Lohnzahlung beträgt

Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule (RS) als Rekrut   für Dienstleistende ohne Kinder  50%
  für Dienstleistende mit Kindern 80%
Während anderen obligatoischen Dienstleistungen  bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr   100%
für die darüber hinausgehende Zeit für Dienstleistende ohne Kinder 80%
für Dienstleistende mit Kindern 80%
Durchdiener 80%


Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militär- oder des Zivilschutzdienstes nicht übersteigen.

Artikel 57

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13186

Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Friedenszeiten erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmungen Lohn ausbezahlt.

Die höhe der Lohnzahlung beträgt

Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule (RS) als Rekrut   für Dienstleistende ohne Kinder  50%
  für Dienstleistende mit Kindern 80%
Während anderen obligatoischen Dienstleistungen  bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr   100%
für die darüber hinausgehende Zeit für Dienstleistende ohne Kinder 80%
für Dienstleistende mit Kindern 80%
Durchdiener 80%


Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militär- oder des Zivilschutzdienstes nicht übersteigen.

Artikel 57

Pensionsregelungen
13186
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
13234
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
13234
Gleitender Ruhestand

Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. übermässiger körperlicher Belastung zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:

  1. Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
  2. Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
  3. Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
  4. Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
  5. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 10 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist.
  6. Das Büro der PLK kann beratend beigezogen werden.

Sparkonto für vorzeitige Pensionierung

Gestützt auf Artikel 19 GAV eröffnet der Arbeitgeber bei der Spida Sozialversicherungen, Zürich ein Sparkonto für jeden Arbeitnehmer ab 25. Altersjahr. 37.2 Dieses Sparkonto wird eröffnet, um dem Arbeitnehmer die vorzeitige Pensionierung zu erleichtern.

Das angesparte Kapital wird verzinst. Das durch die obligatorischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, sowie das durch weitere freiwillige Beiträge geäufnete Kapital wird durch die Spida Sozialversicherungen verwaltet. Die mit dem Einzug und der Verwaltung beauftragte Durchführungsstelle hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  1. Einzug der Beiträge bei den Arbeitgebern;
  2. Führung individueller Arbeitnehmerkonten;
  3. Anlage und Verzinsung dieser Beiträge bzw. des Vermögens;
  4. Erstellung periodischer Ausweise über den Stand des individuellen Kapitals des einzelnen Arbeitnehmers;
  5. Information und Beratung der Arbeitnehmer bei Bezug des Kapitals.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer äufnen das Sparkonto wie folgt:

  1. 1.1% des jährlichen AHV-Bruttolohnes obligatorisch durch den Arbeitgeber;
  2. 1.1% des jährlichen AHV-Bruttolohnes obligatorisch durch den Arbeitnehmer;
  3. der Arbeitnehmer kann zusätzlich und freiwillig Einzahlungen z. B. Überstundenguthaben gemäss Art. 28.6 lit. c GAV auf sein persönliches Sparkonto einzahlen.     

Der Arbeitgeber zieht den obligatorischen Beitrag des Arbeitnehmers diesem monatlich vom Lohn ab und überweist den Totalbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von 2.2%) auf das Sparkonto gemäss Weisungen der Spida Sozialversicherungen.

Der obligatorische Beitrag beinhaltet den Sparbeitrag und den Risikobeitrag. Zusätzlich kann ein Verwaltungskostenbeitrag und im Fall einer Unterdeckung auch ein Sanierungsbeitrag erhoben werden. Über die Aufteilung dieser beiden Beiträge entscheidet der paritätisch zusammengesetzte Stiftungsrat.

Eine Auszahlung des angesparten Kapitals erfolgt zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem frühestmöglichen Pensionierungsalter gemäss Artikel 36.2 und dem 65. Altersjahr. Das angesparte Kapital kann verwendet werden für:

  1. eine Einlage in die Pensionskasse zwecks Leistungsverbesserung, sofern dies das Pensionskassenreglement vorsieht;
  2. eine finanzielle Überbrückung oder Abfederung einer vorzeitigen Pensionierung oder gleitendem Ruhestand gemäss Artikel 36 GAV;
  3. eine Kapitalauszahlung.

Eine Auszahlung von Erreichen dieses Alters kann verlangt werden:

  1. bei definitiver Ausreise aus der Schweiz;
  2. im Todesfall des Arbeitnehmerns;
  3. bei Vorliegen einer dauerhaften ganzen oder teilweisen Invalidität;
  4. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
  5. für einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung.
Befreiung

Firmen, welche eine ausgebaute Personalvorsorge haben und bezüglich Beiträge und Leistungen die vorerwähnten zusätzlichen Bestimmungen bereits erfüllen, können einen Antrag um Befreiung dieser zusätzlichen Sparbeiträge stellen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung jährlich zu bestätigen. Z.B. durch eine Erklärung des Stiftungsrates der Pensionskasse. Für die Beurteilung dieser Anträge ist der PLK-Vorstand zuständig. Dem PLK-Vorstand steht es bei Unklarheiten frei, die Spida Sozialversicherungen oder einen unabhängigen externen Spezialisten zur Beratung mit einzubeziehen.

Artikel 36 und 37; Vereinbarung 2024: Teilanpassung Art. 37.3

Frühpensionierung
13186
Gleitender Ruhestand

Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. übermässiger körperlicher Belastung zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:

  1. Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
  2. Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
  3. Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
  4. Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
  5. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 10 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist.
  6. Das Büro der PLK kann beratend beigezogen werden.

Sparkonto für vorzeitige Pensionierung

Gestützt auf Artikel 19 GAV eröffnet der Arbeitgeber bei der Spida Sozialversicherungen, Zürich ein Sparkonto für jeden Arbeitnehmer ab 25. Altersjahr. 37.2 Dieses Sparkonto wird eröffnet, um dem Arbeitnehmer die vorzeitige Pensionierung zu erleichtern.

Das angesparte Kapital wird verzinst. Das durch die obligatorischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, sowie das durch weitere freiwillige Beiträge geäufnete Kapital wird durch die Spida Sozialversicherungen verwaltet. Die mit dem Einzug und der Verwaltung beauftragte Durchführungsstelle hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  1. Einzug der Beiträge bei den Arbeitgebern;
  2. Führung individueller Arbeitnehmerkonten;
  3. Anlage und Verzinsung dieser Beiträge bzw. des Vermögens;
  4. Erstellung periodischer Ausweise über den Stand des individuellen Kapitals des einzelnen Arbeitnehmers;
  5. Information und Beratung der Arbeitnehmer bei Bezug des Kapitals.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer äufnen das Sparkonto wie folgt:

  1. 1.1% des jährlichen AHV-Bruttolohnes obligatorisch durch den Arbeitgeber;
  2. 1.1% des jährlichen AHV-Bruttolohnes obligatorisch durch den Arbeitnehmer;
  3. der Arbeitnehmer kann zusätzlich und freiwillig Einzahlungen z. B. Überstundenguthaben gemäss Art. 28.6 lit. c GAV auf sein persönliches Sparkonto einzahlen.     

Der Arbeitgeber zieht den obligatorischen Beitrag des Arbeitnehmers diesem monatlich vom Lohn ab und überweist den Totalbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von 2.2%) auf das Sparkonto gemäss Weisungen der Spida Sozialversicherungen.

Der obligatorische Beitrag beinhaltet den Sparbeitrag und den Risikobeitrag. Zusätzlich kann ein Verwaltungskostenbeitrag und im Fall einer Unterdeckung auch ein Sanierungsbeitrag erhoben werden. Über die Aufteilung dieser beiden Beiträge entscheidet der paritätisch zusammengesetzte Stiftungsrat.

Eine Auszahlung des angesparten Kapitals erfolgt zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem frühestmöglichen Pensionierungsalter gemäss Artikel 36.2 und dem 65. Altersjahr. Das angesparte Kapital kann verwendet werden für:

  1. eine Einlage in die Pensionskasse zwecks Leistungsverbesserung, sofern dies das Pensionskassenreglement vorsieht;
  2. eine finanzielle Überbrückung oder Abfederung einer vorzeitigen Pensionierung oder gleitendem Ruhestand gemäss Artikel 36 GAV;
  3. eine Kapitalauszahlung.

Eine Auszahlung von Erreichen dieses Alters kann verlangt werden:

  1. bei definitiver Ausreise aus der Schweiz;
  2. im Todesfall des Arbeitnehmerns;
  3. bei Vorliegen einer dauerhaften ganzen oder teilweisen Invalidität;
  4. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
  5. für einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung.
Befreiung

Firmen, welche eine ausgebaute Personalvorsorge haben und bezüglich Beiträge und Leistungen die vorerwähnten zusätzlichen Bestimmungen bereits erfüllen, können einen Antrag um Befreiung dieser zusätzlichen Sparbeiträge stellen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung jährlich zu bestätigen. Z.B. durch eine Erklärung des Stiftungsrates der Pensionskasse. Für die Beurteilung dieser Anträge ist der PLK-Vorstand zuständig. Dem PLK-Vorstand steht es bei Unklarheiten frei, die Spida Sozialversicherungen oder einen unabhängigen externen Spezialisten zur Beratung mit einzubeziehen.

Artikel 36 und 37; Vereinbarung 2024: Teilanpassung Art. 37.3

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13234

Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)

Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber pro Monat
Vollzugskostenbeitrag CHF 20.–
Ausbildungsbeitrag CHF 15.–
Total CHF 35.–


Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.– /Jahr, bzw. CHF 20.– /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.– /Monat (Ausbildungsbeitrag)


Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13186

Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)

Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber pro Monat
Vollzugskostenbeitrag CHF 20.–
Ausbildungsbeitrag CHF 15.–
Total CHF 35.–


Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.– /Jahr, bzw. CHF 20.– /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.– /Monat (Ausbildungsbeitrag)


Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13234

Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheits vorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Die PLK kann über spezielle Gesundheitsvorkehrungen oder -massnahmen Reglemente erlassen.

Artikel 24.4, 24.5

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13186

Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheits vorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Die PLK kann über spezielle Gesundheitsvorkehrungen oder -massnahmen Reglemente erlassen.

Artikel 24.4, 24.5

Lernende
13186

Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:

  • Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
  • Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
  • Feiertage
  • Absenzenentschädigung
  • 13. Monatslohn
  • Spesenentschädigung


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020

Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien

Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 30 Tage

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2

Lernende
13234

Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:

  • Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
  • Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
  • Feiertage
  • Absenzenentschädigung
  • 13. Monatslohn
  • Spesenentschädigung


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020

Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien

Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 30 Tage

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2

Junge Arbeitnehmende
13234
Ferien

Jugendliche Arbeitnehmer bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 25 Tage

Artikel 32

Junge Arbeitnehmende
13186
Ferien

Jugendliche Arbeitnehmer bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 25 Tage

Artikel 32

Kündigungsschutz
13234
Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

  1. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung, Personalvorsorgeeinrichtung, Paritätischen Berufskommission oder in der Verhandlungsdelegation ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Kündigungsverbot für Arbeitgeber

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  1. ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 65 und 66

Kündigungsschutz
13186
Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

  1. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung, Personalvorsorgeeinrichtung, Paritätischen Berufskommission oder in der Verhandlungsdelegation ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Kündigungsverbot für Arbeitgeber

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  1. ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 65 und 66

Arbeitnehmervertretung
13186

Gewerkschaft Unia

Arbeitnehmervertretung
13234

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung
13234

Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)

Arbeitgebervertretung
13186

Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)

Kaution
13234
Grundsatz

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge, der Grundbeiträge und der Ausbildungsbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission im Isoliergewerbe (nachstehend PLK genannt) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich dieses GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PLK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.

Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PLK zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PLK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Höhe der Kaution

Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.– Franken ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.– und 20'000.– Franken pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.– zu leisten. Der Betrieb hat der PLK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.– liegt.

Auftragswert ab Auftragswert bis Kautionshöhe
CHF 1.– CHF 2'000.– keine Kautionspflicht
CHF 2'001.– CHF 20'000.– CHF 5'000.–
CHF 20'001.–   CHF 10'000.–

Anrechenbarkeit

Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Der Beweis über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber und hat schriftlich zu erfolgen.

Verwendung der Kaution

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLK verwendet:

  1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
  2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Inanspruchnahme der Kaution

Stellt die PLK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die PLK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PLK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die PLK die Kaution in Anspruch nehmen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die PLK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages, Grundbeitrages und Ausbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.

Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PLK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

Im Falle der Inanspruchnahme hat die PLK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der PLK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

Aufstocken der Kaution nach erfolgtem Zugriff

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung die Kaution wiederum aufzustocken.

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:

  1. der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Isoliergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
  2. der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:

  1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskostenbeiträge, Grundbeiträge und Ausbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
  2. Die PLK hat keine Verletzung von GAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktion bei Nichtleistung der Kaution

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so wird dieser Verstoss gemäss Artikel 13 GAV mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution und der Erhebung von Bearbeitungskosten geahndet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, eine Kaution zu stellen.

Kautionsbewirtschaftung

Die PLK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Gerichtsstand

Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PLK im Schweizerischen Isoliergewerbe zuständig. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

Artikel 23

Kaution
13186
Grundsatz

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge, der Grundbeiträge und der Ausbildungsbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission im Isoliergewerbe (nachstehend PLK genannt) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich dieses GAV ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PLK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.

Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PLK zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PLK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Höhe der Kaution

Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.– Franken ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.– und 20'000.– Franken pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.– zu leisten. Der Betrieb hat der PLK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.– liegt.

Auftragswert ab Auftragswert bis Kautionshöhe
CHF 1.– CHF 2'000.– keine Kautionspflicht
CHF 2'001.– CHF 20'000.– CHF 5'000.–
CHF 20'001.–   CHF 10'000.–

Anrechenbarkeit

Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Der Beweis über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber und hat schriftlich zu erfolgen.

Verwendung der Kaution

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLK verwendet:

  1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
  2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Inanspruchnahme der Kaution

Stellt die PLK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die PLK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PLK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die PLK die Kaution in Anspruch nehmen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die PLK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages, Grundbeitrages und Ausbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.

Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PLK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

Im Falle der Inanspruchnahme hat die PLK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der PLK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

Aufstocken der Kaution nach erfolgtem Zugriff

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung die Kaution wiederum aufzustocken.

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:

  1. der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Isoliergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
  2. der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:

  1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskostenbeiträge, Grundbeiträge und Ausbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
  2. Die PLK hat keine Verletzung von GAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktion bei Nichtleistung der Kaution

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so wird dieser Verstoss gemäss Artikel 13 GAV mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution und der Erhebung von Bearbeitungskosten geahndet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, eine Kaution zu stellen.

Kautionsbewirtschaftung

Die PLK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Gerichtsstand

Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PLK im Schweizerischen Isoliergewerbe zuständig. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

Artikel 23

Paritätische Organe
13186

Paritätische Landeskommission (PLK)

Die Vertragsparteien sichern sich eine konsequente Durchführung des GAV im Sinne von Artikel 357b OR zu. Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11.1

Paritätische Organe
13234

Paritätische Landeskommission (PLK)

Die Vertragsparteien sichern sich eine konsequente Durchführung des GAV im Sinne von Artikel 357b OR zu. Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11.1

Aufgaben paritätische Organe
13234
Paritätische Kommission (PK)

Die Paritätischen Kommissionen haben insbesondere die Aufgaben:

  1. Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Grundbeiträge gemäss Weisungen der PLK;
  2. Durchführung von Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht nach Weisungen der PLK gemäss Artikel 11.5 Buchstabe a) GAV;
  3. Den GAV-Vollzug gemäss Weisungen der Paritätischen Landeskommission sicherstellen;
  4. Antragstellung zu Handen der PLK betreffend die Duchführung von Lohnbuchkontrollen;
  5. Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  6. Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit
Paritätische Landeskommission (PLK)

Die PLK befasst sich mit:

  1. der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV (insbesondere Baustellen- und Lohnbuchkontrollen, sowie Ahndung von Verstössen gegen den GAV);
  2. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  3. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;
  4. der Wahl der Inkassostellen für den Einzug der Vollzugskosten-, Grund- und Ausbildungsbeiträge gemäss Artikel 22 GAV;
  1. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;

Der PLK steht das Recht zu, bei begründetem Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10.2, 11.5, 11.6

Aufgaben paritätische Organe
13186
Paritätische Kommission (PK)

Die Paritätischen Kommissionen haben insbesondere die Aufgaben:

  1. Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Grundbeiträge gemäss Weisungen der PLK;
  2. Durchführung von Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht nach Weisungen der PLK gemäss Artikel 11.5 Buchstabe a) GAV;
  3. Den GAV-Vollzug gemäss Weisungen der Paritätischen Landeskommission sicherstellen;
  4. Antragstellung zu Handen der PLK betreffend die Duchführung von Lohnbuchkontrollen;
  5. Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  6. Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit
Paritätische Landeskommission (PLK)

Die PLK befasst sich mit:

  1. der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV (insbesondere Baustellen- und Lohnbuchkontrollen, sowie Ahndung von Verstössen gegen den GAV);
  2. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  3. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;
  4. der Wahl der Inkassostellen für den Einzug der Vollzugskosten-, Grund- und Ausbildungsbeiträge gemäss Artikel 22 GAV;
  1. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;

Der PLK steht das Recht zu, bei begründetem Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10.2, 11.5, 11.6

Folge bei Vertragsverletzung
13234
Konventionalstrafen

Sowohl die PLK als auch die PK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
    3. Umstand, ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
    4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
  3. Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 28 GAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CH 8'000.– pro betroffenen Arbeitnehmenden belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
  4. Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Artikel 13.1 und 13.2 GAV nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 30'000.– belegt.
  5. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.1 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 30'000.– belegt.
  6.  (…)
  7. (…)
  8. Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 23 GAV trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
  9. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

 (…)

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.

Verstösse der Arbeitgeber

Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden vom Kontrollorgan zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie werden ausserdem mit den Kosten gemäss Artikel 13.3 lit. a., b. und 13.4 GAV belangt.

Die von der PLK festgelegten Kosten gemäss Artikel 13.3 Buchstaben a), b) und c) GAV sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten

Artikel 13.4, 13,5 und 14

Folge bei Vertragsverletzung
13186
Konventionalstrafen

Sowohl die PLK als auch die PK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
    3. Umstand, ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
    4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
  3. Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 28 GAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CH 8'000.– pro betroffenen Arbeitnehmenden belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
  4. Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Artikel 13.1 und 13.2 GAV nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 30'000.– belegt.
  5. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.1 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 30'000.– belegt.
  6.  (…)
  7. (…)
  8. Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 23 GAV trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
  9. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

 (…)

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.

Verstösse der Arbeitgeber

Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden vom Kontrollorgan zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie werden ausserdem mit den Kosten gemäss Artikel 13.3 lit. a., b. und 13.4 GAV belangt.

Die von der PLK festgelegten Kosten gemäss Artikel 13.3 Buchstaben a), b) und c) GAV sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten

Artikel 13.4, 13,5 und 14

Kontrollen
13186

Bei den Arbeitgebern sind durch das von der PLK bzw. PK bestimmte Kontrollorgan Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des GAV, bzw. der AVE durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente, innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitabrechnungen usw.¨

Die Firmen haben die in Artikel 13.1 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren.

Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Liegen Beanstandungen vor, so hat die Firma die nachstehend aufgeführten Kosten wie folgt zu bezahlen:

  1. Die entstandenen Kontroll- und Verfahrenskosten;
  2. Sofern die geldwerten Verfehlungen als «leicht» beurteilt werden und keine «nicht geldwerten Verfehlungen» resultieren, kann die PLK resp. die PK eine Reduktion der Kontrollkosten beschliessen. In allen anderen Fällen sind die Kontrollkosten vollumfänglich durch den fehlbaren Betrieb zu bezahlen.

Artikel 13.1  13.3

Kontrollen
13234

Bei den Arbeitgebern sind durch das von der PLK bzw. PK bestimmte Kontrollorgan Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des GAV, bzw. der AVE durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente, innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitabrechnungen usw.¨

Die Firmen haben die in Artikel 13.1 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren.

Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Liegen Beanstandungen vor, so hat die Firma die nachstehend aufgeführten Kosten wie folgt zu bezahlen:

  1. Die entstandenen Kontroll- und Verfahrenskosten;
  2. Sofern die geldwerten Verfehlungen als «leicht» beurteilt werden und keine «nicht geldwerten Verfehlungen» resultieren, kann die PLK resp. die PK eine Reduktion der Kontrollkosten beschliessen. In allen anderen Fällen sind die Kontrollkosten vollumfänglich durch den fehlbaren Betrieb zu bezahlen.

Artikel 13.1  13.3

Freistellung für Verbandstätigkeit
13234
Spezielle Weiterbildung

Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:

  1. Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 27.1 d

Freistellung für Verbandstätigkeit
13186
Spezielle Weiterbildung

Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:

  1. Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 27.1 d

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
13186

Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Allfällige Meinungsdifferenzen können beiderseits gestützt auf Artikel 9 GAV der Paritätischen Kommission unterbreitet werden.

Artikel 16

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
13234

Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Allfällige Meinungsdifferenzen können beiderseits gestützt auf Artikel 9 GAV der Paritätischen Kommission unterbreitet werden.

Artikel 16

Schlichtungsverfahren
13234
Stufe Zuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern
Stufe 1 Paritätische Landeskommission
Stufe 2 Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission


Artikel 9-12

Schlichtungsverfahren
13186
Stufe Zuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern
Stufe 1 Paritätische Landeskommission
Stufe 2 Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission


Artikel 9-12

Friedenspflicht
13186

Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9.1

Friedenspflicht
13234

Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9.1

Keine Auskünfte vorhanden
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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11.11180 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11120 01.04.2020 01.04.2020