GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau

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Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.01.2019 jusqu'au 31.12.2021
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Champ d'application du point de vue territorial
9107
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
9468
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
9981
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
10108
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
10724
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
11051
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9107
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9468
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9981
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10108
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10724
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11051
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
9107
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
9468
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
9981
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
10108
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
10724
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
11051
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
9107
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
9468
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
9981
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
10108
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
10724
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11051
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Renseignements organes paritaires
9107
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Renseignements organes paritaires
9468
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
9107
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
9468
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
9981
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10108
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10724
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11051
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
9107
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
9468
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Salaires / salaires minimums
9107
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
AutomobildiagnostikerIn mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
AutomobilmechatronikerInCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
DetailhandelsangestellteRCHF 4'050.--
DetailhandelsassistentInCHF 3'800.--
AutomobilassistentIn im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
AutomobilassistentIn ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
AutomobilassistentIn ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
HilfsarbeiterIn ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
9468
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
9981
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
10108
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
10724
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
11051
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Augmentation salariale
9107
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Augmentation salariale
9468
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Augmentation salariale
9981
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Augmentation salariale
10108
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Augmentation salariale
10724
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Augmentation salariale
11051
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
13e salaire
9107
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13e salaire
9468
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13e salaire
9981
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13e salaire
10108
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13e salaire
10724
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13e salaire
11051
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
9107
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
9468
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Cadeaux d'ancienneté
9107
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Cadeaux d'ancienneté
9468
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9107
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9468
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9981
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10108
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10724
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11051
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Indemnisation des frais
9107
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Indemnisation des frais
9468
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Indemnisation des frais
9981
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Indemnisation des frais
10108
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Indemnisation des frais
10724
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Indemnisation des frais
11051
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Durée normale du travail
9107
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Durée normale du travail
9468
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Durée normale du travail
9981
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Durée normale du travail
10108
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Durée normale du travail
10724
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Durée normale du travail
11051
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Heures supplémentaires
9107
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Heures supplémentaires
9468
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Heures supplémentaires
9981
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Heures supplémentaires
10108
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Heures supplémentaires
10724
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Heures supplémentaires
11051
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Vacances
9107
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacances
9468
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacances
9981
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacances
10108
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacances
10724
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacances
11051
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Jours de congé rémunérés (absences)
9107
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
9468
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
9981
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
10108
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
10724
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
11051
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Jours fériés rémunérés
9107
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
9468
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
9981
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
10108
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
10724
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Jours fériés rémunérés
11051
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Maladie
9107
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Maladie
9468
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Maladie
9981
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Maladie
10108
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Maladie
10724
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Maladie
11051
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Accident
9107
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Accident
9468
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Accident
9981
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Accident
10108
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Accident
10724
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Accident
11051
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Service militaire / civil / de protection civile
9107
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
9468
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
9981
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
10108
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
10724
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
11051
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
9107
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
9468
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
9981
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
10108
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
10724
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11051
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Apprentis
9107
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
9468
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
9981
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
10108
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
10724
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
11051
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Jeunes employés
9107
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Jeunes employés
9468
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Jeunes employés
9981
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Jeunes employés
10108
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Jeunes employés
10724
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Jeunes employés
11051
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Délai de congé
9107
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Délai de congé
9468
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Délai de congé
9981
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Délai de congé
10108
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Délai de congé
10724
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Délai de congé
11051
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Représentants des travailleurs
9107
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
9468
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
9981
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
10108
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
10724
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
11051
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des employeurs
9107
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
9468
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
9981
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
10108
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
10724
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
11051
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Tâches des organes paritaires
9107
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Tâches des organes paritaires
9468
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Tâches des organes paritaires
9981
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Tâches des organes paritaires
10108
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Tâches des organes paritaires
10724
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Tâches des organes paritaires
11051
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Conséquence en cas de violation de la convention
9107
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
9468
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
9981
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
10108
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
10724
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
11051
Artikel 9
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
9107
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
9468
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
9981
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
10108
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
10724
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
11051
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9107
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9468
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9981
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10108
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10724
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11051
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Obligation de paix du travail
9107
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obligation de paix du travail
9468
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obligation de paix du travail
9981
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obligation de paix du travail
10108
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obligation de paix du travail
10724
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obligation de paix du travail
11051
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Renseignements représentants des travailleurs
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel
+41 84 811 33 44
ag-nws@unia.ch
https://aargau-nordwestschweiz.unia.ch/

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7.11051 01.01.2019 01.01.2019