GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau
Ajouter aux favoris
Données contractuelles
Convention collective de travail:
à partir du 01.01.2019
jusqu'au 31.12.2021
Champ d'application du point de vue territorial
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue territorial
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.
Artikel 3
Artikel 3
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.
Artikel 12
Artikel 12
Renseignements organes paritaires
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Renseignements organes paritaires
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
Renseignements représentants des employeurs
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
| Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
|---|---|
| AutomobildiagnostikerIn mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
| AutomobilmechatronikerIn | CHF 4'650.-- |
| Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
| DetailhandelsangestellteR | CHF 4'050.-- |
| DetailhandelsassistentIn | CHF 3'800.-- |
| AutomobilassistentIn im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
| AutomobilassistentIn ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
| AutomobilassistentIn ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
| HilfsarbeiterIn ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
| Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
|---|---|
| Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
| Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
| Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
| Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
| Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
| Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
| Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
|---|---|
| Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
| Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
| Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
| Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
| Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
| Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
| Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
|---|---|
| Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
| Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
| Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
| Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
| Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
| Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
| Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
|---|---|
| Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
| Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
| Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
| Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
| Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
| Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
| Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
|---|---|
| Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
| Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
| Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
| Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
| Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
| Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
| Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Augmentation salariale
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Augmentation salariale
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Augmentation salariale
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Augmentation salariale
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Augmentation salariale
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Augmentation salariale
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
13e salaire
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13e salaire
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13e salaire
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13e salaire
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13e salaire
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
13e salaire
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Cadeaux d'ancienneté
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Cadeaux d'ancienneté
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5
Artikel 18.5
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
| Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
| Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
| Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
| Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
| Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
| Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
| Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
| Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
| Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
| Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
| Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
| Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Artikel 17
Indemnisation des frais
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Indemnisation des frais
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Indemnisation des frais
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Indemnisation des frais
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Indemnisation des frais
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Indemnisation des frais
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7
Artikel 17.7
Durée normale du travail
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Durée normale du travail
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Durée normale du travail
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Durée normale du travail
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Durée normale du travail
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Durée normale du travail
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16
Heures supplémentaires
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Heures supplémentaires
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Heures supplémentaires
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Heures supplémentaires
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Heures supplémentaires
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Heures supplémentaires
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17
Vacances
| Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
|---|---|
| Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
| Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
| ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Vacances
| Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
|---|---|
| Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
| Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
| ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Vacances
| Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
|---|---|
| Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
| Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
| ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Vacances
| Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
|---|---|
| Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
| Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
| ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Vacances
| Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
|---|---|
| Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
| Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
| ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Vacances
| Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
|---|---|
| Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
| Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
| ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21
Jours de congé rémunérés (absences)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 2 Tage |
| Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
| Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
| Rekrutierung | 1 Tag |
| Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 2 Tage |
| Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
| Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
| Rekrutierung | 1 Tag |
| Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 2 Tage |
| Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
| Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
| Rekrutierung | 1 Tag |
| Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 2 Tage |
| Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
| Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
| Rekrutierung | 1 Tag |
| Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 2 Tage |
| Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
| Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
| Rekrutierung | 1 Tag |
| Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 2 Tage |
| Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
| Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
| Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
| Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
| Rekrutierung | 1 Tag |
| Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23
Jours fériés rémunérés
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Jours fériés rémunérés
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Jours fériés rémunérés
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Jours fériés rémunérés
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Jours fériés rémunérés
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Jours fériés rémunérés
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22
Maladie
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Maladie
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Maladie
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Maladie
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Maladie
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Maladie
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Accident
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Accident
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Accident
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Accident
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Accident
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Accident
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24
Service militaire / civil / de protection civile
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Service militaire / civil / de protection civile
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn
Artikel 7
Apprentis
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprentis
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Jeunes employés
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Jeunes employés
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Jeunes employés
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
OR 329a+e
Jeunes employés
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
OR 329a+e
Jeunes employés
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
OR 329a+e
Jeunes employés
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
OR 329a+e
Délai de congé
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Délai de congé
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Délai de congé
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Délai de congé
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Délai de congé
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Délai de congé
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 29
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Représentants des employeurs
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Tâches des organes paritaires
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Tâches des organes paritaires
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Tâches des organes paritaires
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Tâches des organes paritaires
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Tâches des organes paritaires
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Tâches des organes paritaires
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.
Artikel 8
Conséquence en cas de violation de la convention
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
Artikel 9
Conséquence en cas de violation de la convention
Artikel 9
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Artikel 8
Artikel 8
Procédures de conciliation et d'arbitrage
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|---|
| Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
| Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
| Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|---|
| Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
| Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
| Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|---|
| Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
| Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
| Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|---|
| Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
| Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
| Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|---|
| Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
| Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
| Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|---|
| Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
| Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
| Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 10 und 11
Obligation de paix du travail
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Obligation de paix du travail
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Obligation de paix du travail
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Obligation de paix du travail
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Obligation de paix du travail
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
Obligation de paix du travail
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
Artikel 6
Artikel 6
contrats similaires
GAV für den Autogewerbeverband der Schweiz Sektion SolothurnNormalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung VS
GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis
GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau
GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich
GAV für das Autogewerbe des Kantons Bern
GAV für das Autogewerbe des Kantons Zug
GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland
GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden
Renseignements représentants des travailleurs
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 14005 Basel
+41 84 811 33 44
ag-nws@unia.ch
https://aargau-nordwestschweiz.unia.ch/