GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Per 1. Januar 2021: Änderung der Artikel 18 Lohnzahlung bei Militär, Zivil- und Zivilschutzdienst und 19 Lohnzahlung bei Mutterschaft. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11026
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11026
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1
Persönlicher Geltungsbereich
11026
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11026

Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11026

Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11026

Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11026
Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert.

Artikel 33
Kontakt paritätische Organe
11026

Paritätische Berufskommission (PBK):
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
Tel. Zentrale +41 (0)31 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11026
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11026
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018
Mitarbeiterkategorie Jahr nach Lehrabschluss Mindestmonatslohn (13x/Jahr)
Automobildiagnostiker/-in - CHF 5'050.--
Automobilmechatroniker/-in (schwere und leichte Motorwagen), Carrosseriespengler/-in, Autolackerierer/-in 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'450.--
  2 Jahre Berufspraxis CHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frau (schwere und leichte Motorwagen) 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'050.--
  2 Jahre Berufspraxis CHF 4'150.--
Automobilassistent/-in 1 Jahr Berufspraxis CHF 3'750.--
  2 Jahre Berufspraxis CHF 3'850.--

Lernende ab 2015
Lehrjahr Jahreslohn Monatslohn (13x)
1. Lehrjahr CHF 9'100.-- CHF 700.--
2. Lehrjahr CHF 10'400.-- CHF 800.--
3. Lehrjahr CHF 14'300.-- CHF 1'100.--
4. Lehrjahr CHF 16'900.-- CHF 1'300.--

Lohnvereinbarung 2020
Lohnerhöhung
11026

Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2021 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 101.2 Punkte (Stand September 2020, auf der Indexbasis Dezember 2015) als ausgeglichen.

Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021

13. Monatslohn
11026
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.

Artikel 15
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11026
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.

Artikel 15
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11026
Art der ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20.00-23.00) Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird
Nachtarbeit (23.00-06.00) Zuschlag von 50%
Sonntagsarbeit (00.00-24.00) Zuschlag von 100%

Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.

Artikel 6
weitere Zuschläge
11026
Den Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers.

Artikel 7
Normalarbeitszeit
11026
Jahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat)

Artikel 5
Überstunden / Überzeit
11026
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen.

Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer

Artikel 6
Ferien
11026
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen 25 Arbeitstage
Arbeitnehmende über 20 Jahre 21 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird 22 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird 23 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird 24 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11026
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit 2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) 1 Tag
Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls 1 Tag
Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen 1 Tag
Ausmusterung gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag
Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag pro Jahr
Fasnachtgemäss interner Regelung

Artikel 9
Bezahlte Feiertage
11026
Für die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)

Artikel 10
Krankheit
11026
Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
 
Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Beschwerden infolge Schwangerschaft und Geburt gelten hinsichtlich der Lohnfortzahlung die gleichen Ansätze wie bei Krankheit gemäss Art. 16.

Artikel 16 und 19; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Unfall
11026
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11026

Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:

  Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen 50% 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% 100%


Artikel 18; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11026
Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.--/Monat

Artikel 22
Lernende
11026
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.

Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lehrlingslohn:
LehrjahrJahreslohnMonatslohn (13x)
1. LehrjahrCHF 9'100.--CHF 700.--
2. LehrjahrCHF 10'400.--CHF 800.--
3. LehrjahrCHF 14'300.--CHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 16'900.--CHF 1'300.--

Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2020
Junge Arbeitnehmende
11026

Ferien:
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 11; OR 329e

Kündigungsfrist
11026
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 20
Kündigungsschutz
11026
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
11026
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11026
Sektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Kaution
11026
Höhe der Kaution:
- Vertragsparteien: CHF 5'000.--
- Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt

Verwendung der Kaution:
Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.

Freigabe der Kaution:
Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.

Artikel 29
Aufgaben paritätische Organe
11026
Paritätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen:
- Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
- Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
- Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
- Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
- Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
- Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- Ahndung von Vertragsverletzungen.

Artikel 23 und 24
Folge bei Vertragsverletzung
11026
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Vertrags werden letztinstanzlich vom vertraglichen Schiedsgericht beurteilt.
 
Die einzelne Konventionalstrafe darf den Betrag von CHF 5000.-- nicht überschreiten.Wird ein Verband oder eine Firma zu einer Geldstrafe verurteilt, so muss die Kautionssumme sofort wieder auf ihre ursprüngliche Höhe gebracht werden. Nur die PBK oder das vertragliche Schiedsgericht ist bevollmächtigt, ganz oder teilweise über die Kautionssumme zu verfügen.
 
Der Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, der für ein Mitglied, das die ihm auferlegten Nachzahlungen, Bussen usw. nicht oder nicht fristgerecht geleistet hat, mit seiner Kaution oder mit einem Teilbeitrag davon in Anspruch genommen wird, hat beim Geltendmachen seine Regressansprüche gegenüber einem fehlbaren Mitglied Anspruch auf Beistand des zuständigen Einigungsamtes.
 
Artikel 28 und 30
Freistellung für Verbandstätigkeit
11026
Bei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung.

Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11026
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20
Schlichtungsverfahren
11026
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Berufskommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 24, 26 und 27
Friedenspflicht
11026
Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden.

Artikel 2
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12901 05.03.2024 05.03.2024
11.12614 21.11.2023 21.11.2023
11.11911 02.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11437 16.11.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11026 26.11.2020 01.01.2021