GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2012
Letzte Änderungen
GAV per 1. Mai 2012
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Örtlicher Geltungsbereich
3616
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
3818
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
3819
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
3820
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
4620
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
5413
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
5588
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
5527
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
5589
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
6672
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
6832
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
7500
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
11444

Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel tätigen Arbeitnehmenden der im Anhang aufgeführten Betriebe und Firmen.

Artikel 2.1

Örtlicher Geltungsbereich
12889

Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel tätigen Arbeitnehmenden der im Anhang aufgeführten Betriebe und Firmen.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
3616
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
3818
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
3819
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
3820
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
4620
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
5413
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
5588
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
5527
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
5589
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
6672
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
6832
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
7500
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Betrieblicher Geltungsbereich
11444
Gilt für folgende Betriebe und Firmen:

Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V

Betrieblicher Geltungsbereich
12889
Gilt für folgende Betriebe und Firmen:

Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V

Persönlicher Geltungsbereich
3616
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
3818
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
3819
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
3820
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
4620
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
5413
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
5588
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
5527
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
5589
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
6672
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
6832
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
7500
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
11444

Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.

Alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, insbesondere Lernende und Aushilfen, sind diesem Gesamtarbeitsvertrag  nicht unterstellt.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
12889

Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.

Alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, insbesondere Lernende und Aushilfen, sind diesem Gesamtarbeitsvertrag  nicht unterstellt.

Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3616
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3818
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3820
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3819
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4620
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5413
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5588
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5527
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5589
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6672
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6832
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7500
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11444

Sofern dieser Gesamtarbeitsvertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens des VBPCD oder seitens einer der unterzeichneten Gewerkschaften durch eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12889

Sofern dieser Gesamtarbeitsvertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens des VBPCD oder seitens einer der unterzeichneten Gewerkschaften durch eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43

Kontakt paritätische Organe
3616
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
3818
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
3820
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
3819
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
4620
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
5413
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
5588
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
5527
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
5589
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
6672
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
6832
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
7500
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3616
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3818
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3820
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3819
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4620
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5413
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5588
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5527
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5589
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6672
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6832
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7500
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11444
Unia

Johannes Supe
031 350 26 24
johannes.supe@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12889
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11

Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Yolande Peisl-Gaillet
+41 31 350 20 69
yolande.peislgaillet@unia.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
3616
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3818
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3820
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3819
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4620
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5413
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5588
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5527
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5589
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6672
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6832
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7500
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3616
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
3818
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
3820
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
3819
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
4620
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
5413
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
5527
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
5588
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
5589
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
6672
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
6832
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
7500
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Löhne / Mindestlöhne
11444
Individuelle Lohnfestsetzung

Die Lohnfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18

Löhne / Mindestlöhne
12889
Individuelle Lohnfestsetzung

Die Lohnfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18

Lohnerhöhung
3616
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
3818
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
3820
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
3819
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
4620
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
5413
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
5527
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
5588
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
5589
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
6672
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
6832
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
7500
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Lohnerhöhung
11444
Lohnverhandlungen

In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Resultat, übernehmen Delegierte der Vertragsgewerkschaften im Beisein der Personalvertretung die Verhandlungsführung seitens der Arbeitnehmenden. Wird auch in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, erlischt in Bezug auf diese Streitigkeit in der betreffenden Firma die Friedenspflicht.

Artikel 30

Lohnerhöhung
12889
Lohnverhandlungen

In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Resultat, übernehmen Delegierte der Vertragsgewerkschaften im Beisein der Personalvertretung die Verhandlungsführung seitens der Arbeitnehmenden. Wird auch in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, erlischt in Bezug auf diese Streitigkeit in der betreffenden Firma die Friedenspflicht.

Artikel 30

13. Monatslohn
3616
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
3818
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
3820
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
3819
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
4620
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
5413
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
5527
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
5588
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
5589
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
6672
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
6832
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13. Monatslohn
7500
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3616
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3818
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3820
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3819
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4620
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5413
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5527
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5588
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5589
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6672
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6832
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7500
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11444
Allfällige Bonuszahlungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht (AHV, IV, EO, ALV).

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12889
Allfällige Bonuszahlungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht (AHV, IV, EO, ALV).

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
3616
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
3818
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
3820
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
3819
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
4620
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
5413
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
5527
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
5588
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
5589
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
6672
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
6832
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
7500
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
11444
Dienstaltersjubiläum

In folgenden Fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit kein Lohnabzug:

25. Dienstjubiläum: 1 Tag
40. Dienstjubiläum: 1 Tag

Artikel 17.2.1

Dienstaltersgeschenke
12889
Dienstaltersjubiläum

In folgenden Fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit kein Lohnabzug:

25. Dienstjubiläum: 1 Tag
40. Dienstjubiläum: 1 Tag

Artikel 17.2.1

Kinderzulagen
3616
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
3818
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
3820
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
3819
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
4620
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
5413
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
5527
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
5588
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
5589
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
6672
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
6832
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
7500
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
11444
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Kinderzulagen
12889
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3616
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3818
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3819
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3820
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4620
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5413
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5527
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5588
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5589
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6672
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6832
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7500
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11444
Für Bereiche ohne Jahresarbeitszeit gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Für Bereiche mit flexiblen Arbeitszeitmodellen gemäss Art. 8.2 gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Zeitzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Artikel 9 und 10

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12889
Für Bereiche ohne Jahresarbeitszeit gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Für Bereiche mit flexiblen Arbeitszeitmodellen gemäss Art. 8.2 gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Zeitzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Artikel 9 und 10

Schichtarbeit
3616
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
3818
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
3819
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
3820
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
4620
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
5413
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
5527
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
5588
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
5589
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
6672
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
6832
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
7500
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Schichtarbeit
11444
Für Schichtarbeit gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Arbeit über 43 Stunden pro Woche

25%

Samstagsarbeit (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

50%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%
Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertagsarbeit (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%

Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

100%


Geleisteter obligatorischer Zivilschutz während Freitagen gilt im Umfang von maximal 2 Tagen pro Jahr als Arbeitstag (ohne Zuschläge).

Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln; es gilt sinngemäss Art. 30.

Für Lohnzuschläge können gleichwertige durchschnittliche Prozentsätze festgelegt werden.

Die Firma kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.


Der Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:

für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 3/4 Tag

für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 1/2 Tag

für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 1/4 Tag


Der Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit beträgt:

Als unregelmässige Schichtarbeit gelten sporadisch auftretende Schichteinsätze. Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt:

bei 4 Wochen Nachtschicht: 1/2 Tag

bei 4 Wochen Spätschicht: 1/4 Tag

In der Firma muss eine Infrastruktur (Küche oder ein Mikro wellenherd) vorhanden sein, damit Schichtarbeitende sich eine warme Mahlzeit zubereiten können.

Für Arbeitnehmende, welche medizinisch indiziert nicht mehr Schichtarbeit leisten können, wird unter Mitsprache der Personalvertretung eine alternative Lösung gesucht.

Artikel 11 und 12

Schichtarbeit
12889
Für Schichtarbeit gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Arbeit über 43 Stunden pro Woche

25%

Samstagsarbeit (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

50%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%
Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertagsarbeit (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%

Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

100%


Geleisteter obligatorischer Zivilschutz während Freitagen gilt im Umfang von maximal 2 Tagen pro Jahr als Arbeitstag (ohne Zuschläge).

Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln; es gilt sinngemäss Art. 30.

Für Lohnzuschläge können gleichwertige durchschnittliche Prozentsätze festgelegt werden.

Die Firma kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.


Der Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:

für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 3/4 Tag

für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 1/2 Tag

für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 1/4 Tag


Der Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit beträgt:

Als unregelmässige Schichtarbeit gelten sporadisch auftretende Schichteinsätze. Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt:

bei 4 Wochen Nachtschicht: 1/2 Tag

bei 4 Wochen Spätschicht: 1/4 Tag

In der Firma muss eine Infrastruktur (Küche oder ein Mikro wellenherd) vorhanden sein, damit Schichtarbeitende sich eine warme Mahlzeit zubereiten können.

Für Arbeitnehmende, welche medizinisch indiziert nicht mehr Schichtarbeit leisten können, wird unter Mitsprache der Personalvertretung eine alternative Lösung gesucht.

Artikel 11 und 12

Pikettdienst
3616
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
3818
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
3819
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
3820
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
4620
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
5413
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
5527
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
5588
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
5589
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
6672
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
6832
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
7500
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Pikettdienst
11444

Gemäss Pikettdienst-Reglement

Artikel 28.7

Pikettdienst
12889

Gemäss Pikettdienst-Reglement

Artikel 28.7

Spesenentschädigung
3616
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
3818
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
3819
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
3820
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
4620
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
5413
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
5527
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
5588
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
5589
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
6672
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
6832
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Spesenentschädigung
7500
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Normalarbeitszeit
3616
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
3818
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
3819
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
3820
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
4620
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
5413
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
5527
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
5588
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
5589
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
6832
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
6672
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
7500
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Normalarbeitszeit
11444

Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

An Stelle der Wochenarbeitszeit kann die Firma, basierend auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, die Jahresarbeitszeit für die gesamte Firma oder Teilbereiche einführen. Sie beträgt – unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeits freien Tage gemäss Art. 14 – durchschnittlich 1’982 Stunden.
Andere flexible Arbeitszeitmodelle auf der Basis von 8 Stunden pro Tag sind ebenfalls möglich, sofern die Bedingungen analog der Jahresarbeitszeit erfüllt sind.

Jahresarbeitszeitreglemente

Neben den im GAV festgehaltenen Eckpunkten der Jahresarbeitszeit werden unter Mitsprache der Personalvertretung betriebsinterne Regelungen erarbeitet. Diese sollen folgende für die Jahresarbeitszeit relevanten Punkte enthalten und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen:

  • Geltungsbereich
  • Tägliche Mindestarbeitszeit
  • Tägliche Zeitgutschrift bei Abwesenheit
  • Tägliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Wöchentliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Bandbreite
  • Bezugs- und Abrechnungsperiode des Zeitsaldos
  • Vorgehen bei Teilzeitverhältnis
  • Vorgehen bei Auftragsschwankungen

Die Regelungen über die Arbeitszeit finden sinngemäss auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung.
Bei Schichtarbeit kann unter Verrechnung von Zuschlägen von der ordentlichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen werden; die Einzelheiten werden firmenintern geregelt.

Die Besonderheiten der Teilzeitarbeit, der Überstunden- und Überzeitarbeit sowie die Absenzen und gegebenenfalls die Einzelheiten der Jahresarbeitszeit werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Artikel 8

Normalarbeitszeit
12889

Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

An Stelle der Wochenarbeitszeit kann die Firma, basierend auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, die Jahresarbeitszeit für die gesamte Firma oder Teilbereiche einführen. Sie beträgt – unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeits freien Tage gemäss Art. 14 – durchschnittlich 1’982 Stunden.
Andere flexible Arbeitszeitmodelle auf der Basis von 8 Stunden pro Tag sind ebenfalls möglich, sofern die Bedingungen analog der Jahresarbeitszeit erfüllt sind.

Jahresarbeitszeitreglemente

Neben den im GAV festgehaltenen Eckpunkten der Jahresarbeitszeit werden unter Mitsprache der Personalvertretung betriebsinterne Regelungen erarbeitet. Diese sollen folgende für die Jahresarbeitszeit relevanten Punkte enthalten und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen:

  • Geltungsbereich
  • Tägliche Mindestarbeitszeit
  • Tägliche Zeitgutschrift bei Abwesenheit
  • Tägliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Wöchentliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Bandbreite
  • Bezugs- und Abrechnungsperiode des Zeitsaldos
  • Vorgehen bei Teilzeitverhältnis
  • Vorgehen bei Auftragsschwankungen

Die Regelungen über die Arbeitszeit finden sinngemäss auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung.
Bei Schichtarbeit kann unter Verrechnung von Zuschlägen von der ordentlichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen werden; die Einzelheiten werden firmenintern geregelt.

Die Besonderheiten der Teilzeitarbeit, der Überstunden- und Überzeitarbeit sowie die Absenzen und gegebenenfalls die Einzelheiten der Jahresarbeitszeit werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Artikel 8

Überstunden / Überzeit
3616
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
3818
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
3820
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
3819
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
4620
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
5413
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
5527
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
5588
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
5589
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
6672
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
6832
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
7500
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
11444

Die Besonderheiten der ... Überstunden- und Überzeitarbeit ... werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Für Schichtarbeit:
Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Artikel 8.6, 10.1.1 und 11.1.1

Überstunden / Überzeit
12889

Die Besonderheiten der ... Überstunden- und Überzeitarbeit ... werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Für Schichtarbeit:
Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Artikel 8.6, 10.1.1 und 11.1.1

Probezeit
11444

Die ersten 3 Monate geleisteter Tätigkeit gelten als Probezeit. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 14 Kalendertage.
Ein Stellenwechsel innerhalb der Firma darf nicht zu einer erneuten Probezeit führen.

Artikel 6.1

Probezeit
12889

Die ersten 3 Monate geleisteter Tätigkeit gelten als Probezeit. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 14 Kalendertage.
Ein Stellenwechsel innerhalb der Firma darf nicht zu einer erneuten Probezeit führen.

Artikel 6.1

Ferien
3616
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
3818
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
3819
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
3820
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
4620
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
5413
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
5527
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
5588
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
5589
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
6672
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
6832
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
7500
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Ferien
11444
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 46. Altersjahr vollendet wird 26 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 47. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 48. Altersjahr vollendet wird 28 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird 29 Arbeitstage
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage

Artikel 13
Ferien
12889
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 46. Altersjahr vollendet wird 26 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 47. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 48. Altersjahr vollendet wird 28 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird 29 Arbeitstage
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3616
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3818
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3819
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3820
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4620
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5413
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5527
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5588
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5589
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6672
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6832
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7500
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11444
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten  
Eigene 2 Tage
Eigene mit Wohnungswechsel 3 Tage
Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern 1 Tag
Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Wohnungswechsel  
Eigener 1 Tag
Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle  
Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Art. 17.2

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12889
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten  
Eigene 2 Tage
Eigene mit Wohnungswechsel 3 Tage
Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern 1 Tag
Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Wohnungswechsel  
Eigener 1 Tag
Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle  
Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Art. 17.2

Bezahlte Feiertage
3616
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
3818
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
3819
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
3820
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
4620
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
5413
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
5527
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
5588
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
5589
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
6672
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
6832
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
7500
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Bezahlte Feiertage
11444

Ab dem 1. Januar 2009 löst die folgende Regelung die geltende Praxis in den Firmen ab:

Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage.
Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Zusätzlich werden insgesamt 5 arbeitsfreie Tage bzw. 10 arbeitsfreie Halbtage pro Kalenderjahr gewährt, welche vorwiegend zur Bildung von Brückentagen und für vorverlegten Arbeitsschluss vor den gesetzlichen Feiertagen verwendet werden.
Diese 5 Tage bzw. 10 Halbtage werden jedes Jahr, unabhängig von der Lage der Feiertage, gewährt.
Der Bezug dieser 5 Tage bzw. 10 Halbtage wird jährlich – unter Mitsprache der Personalvertretungen – von den einzelnen Firmen festgelegt.
Ferien, die während diesen arbeitsfreien Tagen bezogen werden, zählen nicht als Ferientage. Für alle anderen Absenzen an diesen arbeitsfreien Tagen kann kein Ersatzanspruch auf Kompensation oder Auszahlung geltend gemacht werden.

Artikel 14

Bezahlte Feiertage
12889

Ab dem 1. Januar 2009 löst die folgende Regelung die geltende Praxis in den Firmen ab:

Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage.
Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Zusätzlich werden insgesamt 5 arbeitsfreie Tage bzw. 10 arbeitsfreie Halbtage pro Kalenderjahr gewährt, welche vorwiegend zur Bildung von Brückentagen und für vorverlegten Arbeitsschluss vor den gesetzlichen Feiertagen verwendet werden.
Diese 5 Tage bzw. 10 Halbtage werden jedes Jahr, unabhängig von der Lage der Feiertage, gewährt.
Der Bezug dieser 5 Tage bzw. 10 Halbtage wird jährlich – unter Mitsprache der Personalvertretungen – von den einzelnen Firmen festgelegt.
Ferien, die während diesen arbeitsfreien Tagen bezogen werden, zählen nicht als Ferientage. Für alle anderen Absenzen an diesen arbeitsfreien Tagen kann kein Ersatzanspruch auf Kompensation oder Auszahlung geltend gemacht werden.

Artikel 14

Krankheit
3616
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
3818
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
3819
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
3820
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
4620
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
5413
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
5527
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
5588
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
5589
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
6672
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
6832
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
7500
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Krankheit
11444

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit ... gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen ... Berufskrankheiten...

Artikel 22.1 und 23

Krankheit
12889

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit ... gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen ... Berufskrankheiten...

Artikel 22.1 und 23

Unfall
3616
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
3818
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
3819
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
3820
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
4620
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
5413
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
5527
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
5588
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
5589
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
6672
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
6832
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
7500
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Unfall
11444

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge ... Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle ... sowie gegen Nichtberufsunfälle.

Artikel 22.1 und 23

Unfall
12889

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge ... Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle ... sowie gegen Nichtberufsunfälle.

Artikel 22.1 und 23

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3616
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3818
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3819
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3820
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4620
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5413
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5527
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5588
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5589
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6672
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6832
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7500
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11444

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts- / Mutterschafts-Urlaub, wobei davon auf Wunsch der Mitarbeiterin bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden können.

Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von total 6 Arbeitstagen. Dabei ist 1 Tag bei Niederkunft, und die übrigen 5 Tage sind grundsätzlich zusammenhängend innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.

In Absprache mit den Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer zusätzlich unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Urlaubstagen beziehen.


Versorgungsurlaub für Arbeitnehmende mit Familienpflichten

Zur dringlichen Versorgung und Pflege von Angehörigen wird dem/der Arbeitnehmenden bezahlter Urlaub von bis zu 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt.

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der/die Ehe oder Lebenspartner/in, Kinder und Eltern, sofern diese Personen im gleichen Haushalt leben wie der/die Arbeitnehmende.

Voraussetzung ist, dass der/die Arbeitnehmende nur die wirklich notwendige Zeit zur dringlichen Versorgung solcher Personen auf Kosten der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und sich nach Kräften darum bemüht, die Situation anderweitig zu lösen.

Die Firma ist ohne Verzug über die Absenz und den Absenzgrund zu informieren. Sie kann auch verlangen, dass der/die Arbeitnehmende die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Versorgungssituation durch ein ärztliches Zeugnis belegt.

Artikel 15 und 16

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12889

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts- / Mutterschafts-Urlaub, wobei davon auf Wunsch der Mitarbeiterin bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden können.

Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von total 6 Arbeitstagen. Dabei ist 1 Tag bei Niederkunft, und die übrigen 5 Tage sind grundsätzlich zusammenhängend innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.

In Absprache mit den Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer zusätzlich unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Urlaubstagen beziehen.


Versorgungsurlaub für Arbeitnehmende mit Familienpflichten

Zur dringlichen Versorgung und Pflege von Angehörigen wird dem/der Arbeitnehmenden bezahlter Urlaub von bis zu 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt.

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der/die Ehe oder Lebenspartner/in, Kinder und Eltern, sofern diese Personen im gleichen Haushalt leben wie der/die Arbeitnehmende.

Voraussetzung ist, dass der/die Arbeitnehmende nur die wirklich notwendige Zeit zur dringlichen Versorgung solcher Personen auf Kosten der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und sich nach Kräften darum bemüht, die Situation anderweitig zu lösen.

Die Firma ist ohne Verzug über die Absenz und den Absenzgrund zu informieren. Sie kann auch verlangen, dass der/die Arbeitnehmende die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Versorgungssituation durch ein ärztliches Zeugnis belegt.

Artikel 15 und 16

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3616
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3818
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3819
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3820
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4620
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5413
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5527
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5588
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5589
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6672
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6832
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7500
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11444
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Bei der Leistung von schweizerischem obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz; Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes. Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung werden an den Lohnersatz angerechnet; nicht angerechnet wird die Unterstützungszulage für Ledige.

Artikel 17.2 und 22.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12889
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Bei der Leistung von schweizerischem obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz; Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes. Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung werden an den Lohnersatz angerechnet; nicht angerechnet wird die Unterstützungszulage für Ledige.

Artikel 17.2 und 22.2

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3616
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3818
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3819
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3820
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4620
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5413
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5527
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5588
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5589
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6672
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6832
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7500
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11444
Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Artikel 38.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12889
Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Artikel 38.1
Schutz der Persönlichkeit 
3616
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
3818
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
3819
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
3820
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
4620
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
5413
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
5527
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
5588
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
5589
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
6672
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
6832
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
7500
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
11444
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Schutz der Persönlichkeit 
12889
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
3616
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
3818
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
3819
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
3820
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
4620
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5413
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5527
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5588
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5589
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6672
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6832
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
7500
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11444
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12889
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
3616
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
3818
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
3819
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
3820
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
4620
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
5413
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
5527
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
5588
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
5589
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
6672
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
6832
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
7500
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
11444
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Sexuelle Belästigung
12889
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Lernende
3616
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
3818
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
3819
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
3820
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
4620
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
5413
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
5527
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
5588
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
5589
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
6672
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
6832
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
7500
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
11444
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende
12889
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3616
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3818
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3819
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3820
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
4620
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
5413
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
5527
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
5588
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
5589
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
6672
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
6832
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
7500
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11444
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12889
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3616
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
3818
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
3819
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
3820
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
4620
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
5413
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
5527
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
5588
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
5589
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
6672
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
6832
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
7500
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Kündigungsfrist
11444
Alter Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 14 Kalendertage
Bis zum Alter 45 3 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 45 6 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 55 bis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich


Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.

Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1

Kündigungsfrist
12889
Alter Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 14 Kalendertage
Bis zum Alter 45 3 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 45 6 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 55 bis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich


Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.

Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1

Arbeitnehmervertretung
3616
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
3818
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
3819
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
3820
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
4620
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
5413
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
5527
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
5588
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
5589
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
6672
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
6832
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
7500
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11444
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12889
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
3616
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
3818
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
3819
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
3820
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
4620
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
5413
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
5527
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
5588
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
5589
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
6672
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
6832
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
7500
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
11444
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Arbeitgebervertretung
12889
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Paritätische Fonds
11444

Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Dieser Betrag wird als Beitrag an die Bildungskosten der Gewerkschaften und an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags entstehenden Kosten verwendet. Die Gewerkschaften erstatten der Treuhandstelle gemäss Art. 38.3 jährlich einen Bericht über die Verwendung der Beiträge im Sinne der Zweckbestimmung.

Der jeweils auf Grund des Bestands der am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden ermittelte Betrag wird vom VBPCD an eine neutrale Treuhandstelle überwiesen. Diese nimmt nach Abzug ihrer Kosten die Aufteilung dieses Beitrags an die Gewerkschaften nach Massgabe der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Mitglieder vor; sie kontrolliert zudem den Bestand der jeweils am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden.

Artikel 38

Paritätische Fonds
12889

Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Dieser Betrag wird als Beitrag an die Bildungskosten der Gewerkschaften und an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags entstehenden Kosten verwendet. Die Gewerkschaften erstatten der Treuhandstelle gemäss Art. 38.3 jährlich einen Bericht über die Verwendung der Beiträge im Sinne der Zweckbestimmung.

Der jeweils auf Grund des Bestands der am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden ermittelte Betrag wird vom VBPCD an eine neutrale Treuhandstelle überwiesen. Diese nimmt nach Abzug ihrer Kosten die Aufteilung dieses Beitrags an die Gewerkschaften nach Massgabe der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Mitglieder vor; sie kontrolliert zudem den Bestand der jeweils am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden.

Artikel 38

Folge bei Vertragsverletzung
3616
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
3818
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
3819
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
3820
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
4620
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
5413
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
5527
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
5588
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
5589
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
6672
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
6832
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
7500
siehe Artikel 40.2
Folge bei Vertragsverletzung
11444

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 40.2

Folge bei Vertragsverletzung
12889

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 40.2

Freistellung für Verbandstätigkeit
3616
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
3818
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
3819
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
3820
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
4620
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
5413
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
5527
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
5588
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
5589
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
6672
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
6832
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
7500
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
11444
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
12889
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3616
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3818
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3819
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3820
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4620
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5413
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5527
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5588
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6672
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5589
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6832
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
7500
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11444

Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht bezüglich:

Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Personalvertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Mitwirkung: Paritätische Mitentscheidung

Die Personalvertretung hat ein Recht auf paritätische Mitentscheidung bezüglich:

Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement

Artikel 25.2, 28 und 29

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12889

Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht bezüglich:

Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Personalvertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Mitwirkung: Paritätische Mitentscheidung

Die Personalvertretung hat ein Recht auf paritätische Mitentscheidung bezüglich:

Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement

Artikel 25.2, 28 und 29

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
3616
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
3818
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
3819
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
3820
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
4620
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5413
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5527
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5588
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6672
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5589
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6832
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7500
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Sozialpläne
3616
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
3818
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
3819
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
3820
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
4620
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
5413
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
5527
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
5588
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
6672
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
5589
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
6832
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
7500
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Sozialpläne
11444

Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegegebenheiten firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:

  • Übersicht über interne offene Stellen
  • Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
  • Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
  • Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
  • Ausnützung der natürlichen Fluktuation
  • Outplacementberatung
  • innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
  • bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
  • Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
  • auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
  • vorzeitige Pensionierung
  • volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
  • Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
  • Umzugserleichterungen
  • Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
  • Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
  • Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
  • Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
  • Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen sind geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu prüfen.

Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden und den Arbeitnehmenden innerhalb der Fir ma andere geeignete Arbeitsplätze anzubieten sowie Gelegenheit zur Umschulung zu schaffen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen gelten die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 27.3 sowie Art. 28.13 und 28.14.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34

Sozialpläne
12889

Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegegebenheiten firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:

  • Übersicht über interne offene Stellen
  • Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
  • Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
  • Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
  • Ausnützung der natürlichen Fluktuation
  • Outplacementberatung
  • innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
  • bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
  • Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
  • auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
  • vorzeitige Pensionierung
  • volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
  • Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
  • Umzugserleichterungen
  • Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
  • Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
  • Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
  • Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
  • Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen sind geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu prüfen.

Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden und den Arbeitnehmenden innerhalb der Fir ma andere geeignete Arbeitsplätze anzubieten sowie Gelegenheit zur Umschulung zu schaffen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen gelten die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 27.3 sowie Art. 28.13 und 28.14.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34

Schlichtungsverfahren
3616
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
3818
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
3819
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
3820
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
4620
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
5413
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
5527
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
5588
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
6672
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
5589
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
6832
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
7500
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
11444

Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (Rechtsstreitigkeiten) ist zu deren Schlichtung und allfälliger Beilegung folgendes Verfahren zu befolgen:

In erster Linie soll versucht werden, die Meinungsverschiedenheiten in der Firma durch Verhandlungen zu beheben, und zwar normalerweise zwischen Geschäftsleitung und Personalvertretung.

Lässt sich die Angelegenheit firmenintern nicht regeln oder geht die Differenz über den Rahmen der einzelnen Firma hinaus, so ist die Sache den beidseitigen Verbandsinstanzen zur Abklärung und Schlichtung zu unterbreiten.

Wird unter den Verbandsinstanzen keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.

Die vertragsschliessenden Parteien kommen überein, während der Dauer der Einigungsverhandlungen und des Schiedsgerichtsverfahrens alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konflikts führen könnte.

Schiedsgericht

Über die Bestellung des Schiedsgerichts, dessen Organisation und das von ihm einzuhaltende Verfahren gelten folgende Bestimmungen:
Innert 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens eines Vertragspartners sind zu ernennen:
Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, hat der oder die Vorsitzende des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Gesamtgericht) den Vorsitz des Schiedsgerichts; die Delegierten der Parteien und deren Ersatzleute. Der VBPCD sowie die Gesamtheit der Gewerkschaften wählen je drei Delegierte und mindestens drei Ersatzleute in das Schiedsgericht, die dem oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts schriftlich bekannt zu geben sind.

Das Schiedsgericht tagt in Basel. Es bestimmt ausschliesslich und endgültig das Verfahren. Über allfällige Austritts- und Ablehnungsgründe entscheidet der oder die Vorsitzende endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechts des Kantons Basel-Stadt.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; die Parteien verzichten auf jeden Instanzenzug.

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 39 und 40

Schlichtungsverfahren
12889

Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (Rechtsstreitigkeiten) ist zu deren Schlichtung und allfälliger Beilegung folgendes Verfahren zu befolgen:

In erster Linie soll versucht werden, die Meinungsverschiedenheiten in der Firma durch Verhandlungen zu beheben, und zwar normalerweise zwischen Geschäftsleitung und Personalvertretung.

Lässt sich die Angelegenheit firmenintern nicht regeln oder geht die Differenz über den Rahmen der einzelnen Firma hinaus, so ist die Sache den beidseitigen Verbandsinstanzen zur Abklärung und Schlichtung zu unterbreiten.

Wird unter den Verbandsinstanzen keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.

Die vertragsschliessenden Parteien kommen überein, während der Dauer der Einigungsverhandlungen und des Schiedsgerichtsverfahrens alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konflikts führen könnte.

Schiedsgericht

Über die Bestellung des Schiedsgerichts, dessen Organisation und das von ihm einzuhaltende Verfahren gelten folgende Bestimmungen:
Innert 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens eines Vertragspartners sind zu ernennen:
Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, hat der oder die Vorsitzende des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Gesamtgericht) den Vorsitz des Schiedsgerichts; die Delegierten der Parteien und deren Ersatzleute. Der VBPCD sowie die Gesamtheit der Gewerkschaften wählen je drei Delegierte und mindestens drei Ersatzleute in das Schiedsgericht, die dem oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts schriftlich bekannt zu geben sind.

Das Schiedsgericht tagt in Basel. Es bestimmt ausschliesslich und endgültig das Verfahren. Über allfällige Austritts- und Ablehnungsgründe entscheidet der oder die Vorsitzende endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechts des Kantons Basel-Stadt.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; die Parteien verzichten auf jeden Instanzenzug.

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 39 und 40

Friedenspflicht
3616
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
3818
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
3819
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
3820
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
4620
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
5413
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
5527
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
5588
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
5589
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
6672
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
6832
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
7500
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Friedenspflicht
11444
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolge dessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt. Diese absolute Friedenspflicht obliegt auch den einzelnen Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt Art. 30.

Artikel 37
Friedenspflicht
12889
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolge dessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt. Diese absolute Friedenspflicht obliegt auch den einzelnen Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt Art. 30.

Artikel 37
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