Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.05.2012
Letzte Änderungen
GAV per 1. Mai 2012Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel
Artikel 2.1; Anhang V
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel
Artikel 2.1; Anhang V
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.
Artikel 2
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.
Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
Artikel 43
Artikel 43
Kontakt paritätische Organe
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.
Artikel 18
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.
Artikel 18
Lohnerhöhung
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.
Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.
Artikel 30
Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.
Artikel 30
13. Monatslohn
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Dienstaltersgeschenke
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Kinderzulagen
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Artikel 20 und 21
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Artikel 20 und 21
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Samstag | 25% |
Abend- und Nachtarbeit | 50% |
Sonn- und Feiertage | 75% |
Artikel 10
Schichtarbeit
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.
Artikel 11
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Arbeit über 43 h/Woche | 25% |
Samstagsarbeit | 25% |
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 50% |
Abend- und Nachtarbeit | 50% |
Sonn- und Feiertagsarbeit | 75% |
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 100% |
Artikel 11
Pikettdienst
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.
Artikel 11
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Arbeit über 43 h/Woche | 25% |
Samstagsarbeit | 25% |
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 50% |
Abend- und Nachtarbeit | 50% |
Sonn- und Feiertagsarbeit | 75% |
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 100% |
Artikel 11
Spesenentschädigung
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Normalarbeitszeit
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche
Artikel 8
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag
Artikel 10
Artikel 10
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum 20. Altersjahr | 27 Tage |
ab 21.-45. Altersjahr | 25 Tage |
46. Altersjahr | 26 Tage |
47. Altersjahr | 27 Tage |
48. Altersjahr | 28 Tage |
49. Altersjahr | 29 Tage |
ab dem 50. Altersjahr | 30 Tage |
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
25. Dienstjubiläum | 1 Tag |
40. Dienstjubiläum | 1 Tag |
Hochzeiten: | |
- Eigene | 2 Tage |
- Eigene mit Wohnungswechsel | 3 Tage |
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern | 1 Tag |
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel: | |
- Eigener | 1 Tag |
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt | 1 Tag |
Todesfälle: | |
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt | 3 Tage |
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger | 1 Tag |
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) | 0.5 Tag |
- Arbeitskollege/in auswärts | 1 Tag |
Militär: | |
- Aushebung | effektive Zeit |
- Entlassung | 1 Tag |
Art. 17.2
Bezahlte Feiertage
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.
Artikel 14.1
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.
Artikel 14.1
Krankheit
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.
Artikel 22 und 23
Artikel 22 und 23
Unfall
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.
Artikel 22 und 23
Artikel 22 und 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.
Artikel 15
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.
Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.
Artikel 22.2
Artikel 22.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.
Artikel 38
Artikel 38
Schutz der Persönlichkeit
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.
Artikel 3.3
Artikel 3.3
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Artikel 3
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Artikel 3
Sexuelle Belästigung
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Artikel 3
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Artikel 3
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Alter | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 14 Kalendertage |
Bis zum 45. Altersjahr | 3 Monate |
Ab dem 45. Altersjahr | 6 Monate |
Ab dem 55. Altersjahr | bis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich |
- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.
Artikel 6, 7 und 32.2.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 40.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.
Artikel 35
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.
Artikel 35
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.
Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.
Artikel 25.2 und 28
Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.
Artikel 25.2 und 28
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.
Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Sozialpläne
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes
Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.
Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.
Artikel 32.2.1 und 34
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes
Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.
Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.
Artikel 32.2.1 und 34
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Betriebsebene |
Zweite Stufe | Verbandsinstanzen |
Dritte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 39 und 40
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.
Artikel 37
Artikel 37