GAV Reinigung von Textilien in der Romandie (vormals: Industrielle Reinigung von Textilien Romandie)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.10.2022 bis 30.06.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2022 bis 30.06.2023
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2023: CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (23.12.2022) / Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) per 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023.
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Örtlicher Geltungsbereich
12040

Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12040

Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1

Persönlicher Geltungsbereich
12040

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12040

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12040

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12040

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12040

In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Artikel 28.2

Kontakt paritätische Organe
12040
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie

Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex

Tél. : +41 58 796 33 00
Fax:  +41 58 796 33 11

info@cct-nt.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12040
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
Postfach
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Raphaël Thiémard
031 350 23 62
raphael.thiemard@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
12040

Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):

Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:

Kategorien Funktionen 1 Mindest-Stundenlohn brutto 2 Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1 Ungelernte Mitarbeiter CHF 18.10 CHF 3'350.–
Lohnklasse 2 Angelernte Mitarbeiter CHF 19.– CHF 3'510.–
Lohnklasse 3 Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung CHF 19.45 CHF 3'600.–
Lohnklasse 4 Fachkräfte CHF 20.45 CHF 3'780.–
Lohnklasse 5 Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.90 CHF 4'050.–
Lohnklasse 6 Lkw-Fahrer CHF 25.15 CHF 4'650.–
Lohnklasse 7 Angestellte im technischen Dienst CHF 25.15 CHF 4'650.–


1 Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
2 Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1

Lohnkategorien
12040

Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:

Lohnklasse Berufsgruppe  
Lohnklasse 1 Ungelernte Mitarbeiter Mitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2 Angelernte Mitarbeiter Mitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3 Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung Mitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4 Fachkräfte Mitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5 Fahrer leichter Motorwagen Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6 Lkw-Fahrer Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7 Angestellte im technischen Dienst Qualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8 In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere Verantwortung Mitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.


Artikel 4

Lohnerhöhung
12040
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt)

Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt

(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen

Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:

  • Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
  • Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
  • Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
  • Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.

(...)

Artikel 5

13. Monatslohn
12040

Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12040

Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.

Artikel 10

Schichtarbeit
12040

Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8

Pikettdienst
12040

Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8

Normalarbeitszeit
12040

Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.

Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8

Überstunden / Überzeit
12040

Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9

Ferien
12040
Wer Ferien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren 5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen


Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen

Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:

  • 1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
  • 1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12040
Absenz bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes 3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter 2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr 1 Tag


Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13

Bezahlte Feiertage
12040

Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11

Krankheit
12040

Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:

  1. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
  2. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
  3. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
  4. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
  5. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
  6. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
  7. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Artikel 18

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12040
Mutterschaftsurlaub

Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub

Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12040

Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse

Wer % des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%


Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere

Wer % des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls 100%


Artikel 15

Berufliche Vorsorge BVG
12040

(...) Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Kontoauszug von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12040

Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.

Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.

Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.

(...)

Artikel 23

Sexuelle Belästigung
12040
Schutz vor sexueller Belästigung

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
  1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.
  2. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
  3. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
  4. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
  5. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.
Rekurs

(...)

  1. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12040
Unfallverhütung

Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.

Artikel 16 und 26

Lernende
12040

  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Artikel 12.2

Junge Arbeitnehmende
12040
  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Artikel 12.2

Kündigungsfrist
12040
Probezeit (3 Monate)


Artikel 7.1

Arbeitnehmervertretung
12040

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung
12040

Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)

Aufgaben paritätische Organe
12040

Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein. Die Parteien ernennen ihre Mitglieder selber. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3

Folge bei Vertragsverletzung
12040

Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5

Friedenspflicht
12040

Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12923 14.03.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12690 06.12.2023 06.12.2023
6.12475 28.08.2023 28.08.2023
6.12474 25.08.2023 01.07.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12040 23.12.2022 23.12.2022
5.11833 27.09.2022 01.10.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11561 17.12.2021 17.12.2021
4.11323 23.06.2021 23.06.2021
4.11066 01.01.2020 01.01.2020