GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Neue Mindestlöhne per 1. Januar 2022. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde. (22.12.2021) / Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2021: Erhöhung der Mindestlöhne. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
11325
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Artikel 1.3a
Betrieblicher Geltungsbereich
11325
Gilt für alle Unternehmen der Coiffeur-Branche.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11325
Gilt für gelernte, angelernte und ungelernte Arbeitnehmende, mit Ausnahme von:
- Lernenden der beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
- Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt
- Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert
- SchülerInnen von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11325
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11325
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die gelernten und ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11325
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die von ihnen beschäftigten gelernten, angelernten sowie ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüler von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag.

Ausnahmen bei beschränkter Arbeitsfähigkeit
Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die PK (Art. 49) auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von den Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen.

Artikel 2.1 und Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11325
Der GAV tritt mit der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat in Kraft und gilt, solange diese erteilt ist. Wird der GAV nicht gekündigt, so gilt er jeweils für 1 weiteres Jahr, sofern auch die AVE für die Verlängerung entsprechend erteilt wird.

Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2020, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken.

Artikel 57
Kontakt paritätische Organe
11325
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11325

Unia:
Igor Zoric
031 350 24 78
igor.zoric@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
11325

Die Vertragsparteien können folgende Lohnsysteme vereinbaren:
– Festlohn
– Grundlohn mit Umsatzbeteiligung
– Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn
Der Umsatz berechnet sich ohne MWSt.

Wird das System des Grundlohns mit Umsatzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn vereinbart, so muss der gesamte Lohn unabhängig vom erzielten Umsatz auf jeden Fall die Mindestansätze gemäss Artikel 40 erreichen.

Basislöhne ab 1. Januar 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt)

  01.01.2021 – 31.12.2021 01.01.2022 – 31.12.2022
Mitarbeitendenkategorie Berufsjahr Pensum Basislohn Jahreslohn Basislohn Jahreslohn
Gelernte Arbeitnehmende (Art. 39.1) 1. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) 100% CHF 3'800.-- CHF 45'600.-- CHF 3'800.-- CHF 45'600.--
  2. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) 100% CHF 3'800.-- CHF 45'600.-- CHF 3'800.-- CHF 45'600.--
  3. 100% CHF 3'850.-- CHF 46'200.-- CHF 3'850.-- CHF 46'200.--
  4. 100% CHF 3'925.-- CHF 47'100.-- CHF 3'925.-- CHF 47'100.--
  5. 100% CHF 4'000.-- CHF 48'000.-- CHF 4'030.-- CHF 48'360.--
Angelernte Arbeitnehmende (Art. 39.2) 1. 100% nicht festgelegt nicht festgelegt nicht festgelegt nicht festgelegt
  2. 100% CHF 3'420.-- CHF 41'040.-- CHF 3'420.-- CHF 41'040.--
  3. 100% CHF 3'550.-- CHF 42'600.-- CHF 3'550.-- CHF 42'600.--
  4. 100% CHF 3'800.-- CHF 45'600.-- CHF 3'800.-- CHF 45'600.--
  5. 100% CHF 3'900.-- CHF 46'800.-- CHF 3'930.-- CHF 47'160.--
Ungelernte Arbeitnehmende (Art. 39.3) 1. 100% CHF 3'350.-- CHF 40'200.-- CHF 3'420.-- CHF 41'040.--
  2. 100% CHF 3'420.-- CHF 41'040.-- CHF 3'420.-- CHF 41'040.--
  3. 100% CHF 3'550.-- CHF 42'600.-- CHF 3'550.-- CHF 42'600.--
  4. 100% CHF 3'700.-- CHF 44'400.-- CHF 3'700.-- CHF 44'400.--
  5. 100% CHF 3'800.-- CHF 45'600.-- CHF 3'830.-- CHF 45'960.--
Kanton Neuenburg

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf für maximal 12 Monate ein um CHF 400.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.

Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf im 2. Berufsjahr nach der Lehre ein um CHF 200.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.

Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.

Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.



Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen: Basislohn + CHF 200.--.

Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn gemäss Art. 40.3 i.V.m. Anhang I:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.--.
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 500.--.

Die Zuschläge von Artikel 40.7 und 40.8 sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höhere Abschluss.

Artikel 37, 40, Anhang I und II

Lohnkategorien
11325
Als gelernte Arbeitnehmende gelten InhaberInnen des eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises.

Als angelernte Arbeitnehmende gelten:
a) InhaberInnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises
b) AbsolventInnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung

Als ungelernte Arbeitnehmende gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels sind im Sinne der Artikel 39.1 oder 39.2.

Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen gemäss Art. 39 sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin hat ihr die entsprechenden Auskünfte über ihre ausländische Ausbildung zu erteilen und den Nachweis einzureichen. Die Arbeitgeberin ordnet die Arbeitnehmerin insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung und der Berufserfahrung einer Lohnkategorie zu. Die Arbeitnehmerin kann nach Bedarf beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung des Diploms beantragen.

Artikel 39 und 40.6
Normalarbeitszeit
11325
Wöchentliche Höchstarbeitszeit (inkl. Präsenzzeit): 43 Stunden.
Sie darf aber nicht mehr als die im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen 50 Stunden betragen. Der Ausgleich muss innert 6 Monaten geschaffen werden.

Die Arbeitgeberin ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich, inklusive Überstunden. Sie führt Buch über die effektiven Arbeitszeiten. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehmerin als Beweismittel zugelassen.

Pro Woche haben Arbeitnehmende ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag, Anspruch auf 1 ganzen Tag arbeitsfrei. Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn können jedoch ausnahmsweise eine andere Verteilung der insgesamt 2 Freitage innerhalb von 2 Wochen vereinbaren.

Artikel 24 und 26
Überstunden / Überzeit
11325
Überstunden:
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).

Artikel 25
Ferien
11325
Alterskategorie/TätigkeitsjahrFerienFerienlohn
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen10.64%
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen8.33%
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb5 Wochen10.64%

Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte ordentliche Ferien wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.

Artikel 28, 30 und 37.4
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11325
AnlassBezahlte Tage
Heirat3 Tage
Geburt eigener Kinder (für Väter)5 Tage
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter2 Tage
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit)1 Arbeitstag
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeungmax. 3 Tage
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat)ganze Prüfungsdauer
Bei Arbeitnehmenden mit Familienpflichten (Väter und Mütter) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Betreuung kranker Kinder die dafür erforderliche Zeit, maximal 3 Tage pro Krankheitsfall

Artikel 34
Bezahlte Feiertage
11325
Für die Feiertage, die gemäss kantonaler Gesetzgebung im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt sind, erfolgt kein Abzug vom Monatslohn.



Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte Feiertage wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.

Artikel 32 und 37.4
Bildungsurlaub
11325
Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.

Artikel 40.3
Krankheit
11325
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer Gewährung des Taggelds
bis zu 1 Monat 6 Tage
bis zu 2 Monaten 12 Tage
bis zu 3 Monaten 3 Wochen
bis zu 6 Monaten 6 Wochen
bis zu 9 Monaten 9 Wochen
bis zu 1 Jahr 3 Monate
bis zu 2 Jahren 6 Monate
bis zu 5 Jahren 9 Monate
von mehr als 5 Jahren 360 Tage
Prämien werden hälftig geteilt.

Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an

Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.

Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Artikel 43 und 45
Unfall
11325


 
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11325
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 34
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11325
Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Militär- oder Schutzdienst, schweizerischer Zivildienst oder Feuerwehrdienst):
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen

Artikel 47
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11325
ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen: CHF 80.--/Jahr, bzw. CHF 6.65/Monat

Artikel 52
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11325
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.

Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
11325
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.

Artikel 12.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11325


Artikel 12
Kündigungsfrist
11325
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Kalendertage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-5. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 6. Dienstjahr3 Monate
Diese Fristen können durch schriftliche Vereinbarung verlängert, jedoch nicht verkürzt werden.

Artikel 7
Kündigungsschutz
11325
Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang IV) auszurichten, die einen integrierenden Bestandteil dieses GAV bildet.

Abgangsentschädigung in Monatslöhnen
DienstjahrAlter
50515253545556575859606162
202,02,53,03,54,04,55,05,56,06,57,07,58,0
212,53,03,54,04,55,05,56,06,57,07,58,08,0
223,03,54,04,55,05,56,06,57,07,58,08,08,0
233,54,04,55,05,56,06,57,07,58,08,08,08,0
244,04,55,05,56,06,57,07,58,08,08,08,08,0
254,55,05,56,06,57,07,58,08,08,08,08,08,0
265,05,56,06,57,07,58,08,08,08,08,08,08,0
275,56,06,57,07,58,08,08,08,08,08,08,08,0
286,06,57,07,58,08,08,08,08,08,08,08,08,0
296,57,07,58,08,08,08,08,08,08,08,08,08,0
307,07,58,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,0
317,58,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,0
328,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,08,0

Beispiel
Austrittsalter: 58 Jahre
Dienstjahre: 22 Jahre
ergibt 7,0 Monatslöhne als Abgabgsentschädigung

Artikel 48 und Anhang IV
Arbeitnehmervertretung
11325
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11325
Coiffure SUISSE
Aufgaben paritätische Organe
11325
Der Paritätischen Landeskommission PK obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet

b) sie führt bei Arbeitgeberinnen bzw. Inhaberinnen Abklärungen zu Vertragsverhältnissen mit Personen durch, bei denen Verdacht auf Scheinselbständigkeit (z.B. Stuhlmiete) besteht. Erstere sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abklärungen erfolgen mittels Anwendung des Kriterienkataloges in Anhang III bei Befragungen, Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie durch Erhebung von Unterlagen oder anderer Beweismittel.

c) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren

d) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen

e) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied

f) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln



Artikel 49
Folge bei Vertragsverletzung
11325
vgl. Artikel 51
Freistellung für Verbandstätigkeit
11325
Arbeitnehmende, die Mitglied eines vertragsschliessenden Verbands sind, haben für die Teilnahme an Sitzungen paritätisch zusammengesetzter Organe der Verbände Anspruch auf unbezahlten Urlaub für die Dauer der Sitzungen inkl. Reisezeit.

Artikel 35.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11325
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verband dürfen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin keine Nachteile erwachsen.

Artikel 14.2
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12791 20.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12555 22.12.2022 14.11.2023
5.12308 22.12.2022 26.04.2023
5.12018 22.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11564 21.12.2020 22.12.2021
4.11416 21.12.2020 06.10.2021
4.11325 21.12.2020 23.06.2021
4.11157 21.12.2020 14.01.2021
4.11123 21.12.2020 01.01.2021