Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die Mitgiied eines vertragschliessenden Verbandes sind.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die Mitgiied eines vertragschliessenden Verbandes sind.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die Mitgiied eines vertragschliessenden Verbandes sind.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die Mitgiied eines vertragschliessenden Verbandes sind.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Im vertragslosen Zustand gelten die norrnativen Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch für sechs Monate.
Artikel 1.6
Artikel 1.6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Im vertragslosen Zustand gelten die norrnativen Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch für sechs Monate.
Artikel 1.6
Artikel 1.6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Im vertragslosen Zustand gelten die norrnativen Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch für sechs Monate.
Artikel 1.6
Artikel 1.6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Im vertragslosen Zustand gelten die norrnativen Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch für sechs Monate.
Artikel 1.6
Artikel 1.6
Kontakt paritätische Organe
VPOD-Aargau/Solothurn
Jürg Keller, Sekretär
Bachstrasse 43
Postfach 4209
5001 Aarau
062 834 94 35
sekretariat@vpod-agso.ch
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Kontakt Arbeitgebervertretung
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5001 Aarau
062 834 94 35
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Löhne / Mindestlöhne
Lohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012:
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Lohnstufe | Minimaljahreslohn | Maximaljahreslohn | Minimalmonatslohn | Maximalmonatslohn |
---|---|---|---|---|
1 | CHF 31'975.90 | CHF 51'161.45 | CHF 2'459.70 | CHF 3'935.50 |
2 | CHF 34'995.-- | CHF 55'992.-- | CHF 2'691.90 | CHF 4'307.10 |
3 | CHF 38'176.60 | CHF 61'082.55 | CHF 2'936.65 | CHF 4'698.65 |
4 | CHF 41'565.45 | CHF 66'504.70 | CHF 3'197.35 | CHF 5'115.75 |
5 | CHF 45'199.95 | CHF 72'319.90 | CHF 3'476.90 | CHF 5'563.05 |
6 | CHF 49'123.05 | CHF 78'596.90 | CHF 3'778.70 | CHF 6'045.90 |
7 | CHF 53'376.30 | CHF 85'402.10 | CHF 4'105.85 | CHF 6'569.40 |
8 | CHF 58'001.20 | CHF 92'801.90 | CHF 4'461.65 | CHF 7'138.60 |
9 | CHF 63'039.70 | CHF 100'863.50 | CHF 4'849.20 | CHF 7'758.75 |
10 | CHF 68'533.20 | CHF 109'653.10 | CHF 5'271.80 | CHF 8'434.85 |
11 | CHF 74'523.45 | CHF 119'237.50 | CHF 5'732.55 | CHF 9'172.10 |
12 | CHF 81'051.15 | CHF 129'681.85 | CHF 6'234.70 | CHF 9'975.55 |
13 | CHF 88'158.85 | CHF 141'054.15 | CHF 6'781.45 | CHF 10'850.30 |
14 | CHF 95'889.40 | CHF 153'423.05 | CHF 7'376.10 | CHF 11'801.75 |
15 | CHF 104'282.20 | CHF 166'851.50 | CHF 8'021.70 | CHF 12'834.75 |
16 | CHF 113'378.10 | CHF 181'404.95 | CHF 8'721.40 | CHF 13'954.25 |
17 | CHF 123'221.60 | CHF 197'154.55 | CHF 9'478.60 | CHF 15'165.75 |
18 | CHF 133'853.50 | CHF 214'165.60 | CHF 10'296.40 | CHF 16'474.30 |
19 | CHF 145'315.55 | CHF 232'504.90 | CHF 11'178.10 | CHF 17'885.-- |
20 | CHF 157'647.05 | CHF 252'235.30 | CHF 12'126.70 | CHF 19'402.70 |
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Löhne / Mindestlöhne
Lohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012:
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Lohnstufe | Minimaljahreslohn | Maximaljahreslohn | Minimalmonatslohn | Maximalmonatslohn |
---|---|---|---|---|
1 | CHF 31'975.90 | CHF 51'161.45 | CHF 2'459.70 | CHF 3'935.50 |
2 | CHF 34'995.-- | CHF 55'992.-- | CHF 2'691.90 | CHF 4'307.10 |
3 | CHF 38'176.60 | CHF 61'082.55 | CHF 2'936.65 | CHF 4'698.65 |
4 | CHF 41'565.45 | CHF 66'504.70 | CHF 3'197.35 | CHF 5'115.75 |
5 | CHF 45'199.95 | CHF 72'319.90 | CHF 3'476.90 | CHF 5'563.05 |
6 | CHF 49'123.05 | CHF 78'596.90 | CHF 3'778.70 | CHF 6'045.90 |
7 | CHF 53'376.30 | CHF 85'402.10 | CHF 4'105.85 | CHF 6'569.40 |
8 | CHF 58'001.20 | CHF 92'801.90 | CHF 4'461.65 | CHF 7'138.60 |
9 | CHF 63'039.70 | CHF 100'863.50 | CHF 4'849.20 | CHF 7'758.75 |
10 | CHF 68'533.20 | CHF 109'653.10 | CHF 5'271.80 | CHF 8'434.85 |
11 | CHF 74'523.45 | CHF 119'237.50 | CHF 5'732.55 | CHF 9'172.10 |
12 | CHF 81'051.15 | CHF 129'681.85 | CHF 6'234.70 | CHF 9'975.55 |
13 | CHF 88'158.85 | CHF 141'054.15 | CHF 6'781.45 | CHF 10'850.30 |
14 | CHF 95'889.40 | CHF 153'423.05 | CHF 7'376.10 | CHF 11'801.75 |
15 | CHF 104'282.20 | CHF 166'851.50 | CHF 8'021.70 | CHF 12'834.75 |
16 | CHF 113'378.10 | CHF 181'404.95 | CHF 8'721.40 | CHF 13'954.25 |
17 | CHF 123'221.60 | CHF 197'154.55 | CHF 9'478.60 | CHF 15'165.75 |
18 | CHF 133'853.50 | CHF 214'165.60 | CHF 10'296.40 | CHF 16'474.30 |
19 | CHF 145'315.55 | CHF 232'504.90 | CHF 11'178.10 | CHF 17'885.-- |
20 | CHF 157'647.05 | CHF 252'235.30 | CHF 12'126.70 | CHF 19'402.70 |
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Löhne / Mindestlöhne
Lohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012:
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Lohnstufe | Minimaljahreslohn | Maximaljahreslohn | Minimalmonatslohn | Maximalmonatslohn |
---|---|---|---|---|
1 | CHF 31'975.90 | CHF 51'161.45 | CHF 2'459.70 | CHF 3'935.50 |
2 | CHF 34'995.-- | CHF 55'992.-- | CHF 2'691.90 | CHF 4'307.10 |
3 | CHF 38'176.60 | CHF 61'082.55 | CHF 2'936.65 | CHF 4'698.65 |
4 | CHF 41'565.45 | CHF 66'504.70 | CHF 3'197.35 | CHF 5'115.75 |
5 | CHF 45'199.95 | CHF 72'319.90 | CHF 3'476.90 | CHF 5'563.05 |
6 | CHF 49'123.05 | CHF 78'596.90 | CHF 3'778.70 | CHF 6'045.90 |
7 | CHF 53'376.30 | CHF 85'402.10 | CHF 4'105.85 | CHF 6'569.40 |
8 | CHF 58'001.20 | CHF 92'801.90 | CHF 4'461.65 | CHF 7'138.60 |
9 | CHF 63'039.70 | CHF 100'863.50 | CHF 4'849.20 | CHF 7'758.75 |
10 | CHF 68'533.20 | CHF 109'653.10 | CHF 5'271.80 | CHF 8'434.85 |
11 | CHF 74'523.45 | CHF 119'237.50 | CHF 5'732.55 | CHF 9'172.10 |
12 | CHF 81'051.15 | CHF 129'681.85 | CHF 6'234.70 | CHF 9'975.55 |
13 | CHF 88'158.85 | CHF 141'054.15 | CHF 6'781.45 | CHF 10'850.30 |
14 | CHF 95'889.40 | CHF 153'423.05 | CHF 7'376.10 | CHF 11'801.75 |
15 | CHF 104'282.20 | CHF 166'851.50 | CHF 8'021.70 | CHF 12'834.75 |
16 | CHF 113'378.10 | CHF 181'404.95 | CHF 8'721.40 | CHF 13'954.25 |
17 | CHF 123'221.60 | CHF 197'154.55 | CHF 9'478.60 | CHF 15'165.75 |
18 | CHF 133'853.50 | CHF 214'165.60 | CHF 10'296.40 | CHF 16'474.30 |
19 | CHF 145'315.55 | CHF 232'504.90 | CHF 11'178.10 | CHF 17'885.-- |
20 | CHF 157'647.05 | CHF 252'235.30 | CHF 12'126.70 | CHF 19'402.70 |
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Löhne / Mindestlöhne
Lohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012:
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Lohnstufe | Minimaljahreslohn | Maximaljahreslohn | Minimalmonatslohn | Maximalmonatslohn |
---|---|---|---|---|
1 | CHF 31'975.90 | CHF 51'161.45 | CHF 2'459.70 | CHF 3'935.50 |
2 | CHF 34'995.-- | CHF 55'992.-- | CHF 2'691.90 | CHF 4'307.10 |
3 | CHF 38'176.60 | CHF 61'082.55 | CHF 2'936.65 | CHF 4'698.65 |
4 | CHF 41'565.45 | CHF 66'504.70 | CHF 3'197.35 | CHF 5'115.75 |
5 | CHF 45'199.95 | CHF 72'319.90 | CHF 3'476.90 | CHF 5'563.05 |
6 | CHF 49'123.05 | CHF 78'596.90 | CHF 3'778.70 | CHF 6'045.90 |
7 | CHF 53'376.30 | CHF 85'402.10 | CHF 4'105.85 | CHF 6'569.40 |
8 | CHF 58'001.20 | CHF 92'801.90 | CHF 4'461.65 | CHF 7'138.60 |
9 | CHF 63'039.70 | CHF 100'863.50 | CHF 4'849.20 | CHF 7'758.75 |
10 | CHF 68'533.20 | CHF 109'653.10 | CHF 5'271.80 | CHF 8'434.85 |
11 | CHF 74'523.45 | CHF 119'237.50 | CHF 5'732.55 | CHF 9'172.10 |
12 | CHF 81'051.15 | CHF 129'681.85 | CHF 6'234.70 | CHF 9'975.55 |
13 | CHF 88'158.85 | CHF 141'054.15 | CHF 6'781.45 | CHF 10'850.30 |
14 | CHF 95'889.40 | CHF 153'423.05 | CHF 7'376.10 | CHF 11'801.75 |
15 | CHF 104'282.20 | CHF 166'851.50 | CHF 8'021.70 | CHF 12'834.75 |
16 | CHF 113'378.10 | CHF 181'404.95 | CHF 8'721.40 | CHF 13'954.25 |
17 | CHF 123'221.60 | CHF 197'154.55 | CHF 9'478.60 | CHF 15'165.75 |
18 | CHF 133'853.50 | CHF 214'165.60 | CHF 10'296.40 | CHF 16'474.30 |
19 | CHF 145'315.55 | CHF 232'504.90 | CHF 11'178.10 | CHF 17'885.-- |
20 | CHF 157'647.05 | CHF 252'235.30 | CHF 12'126.70 | CHF 19'402.70 |
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Lohnkategorien
Jede Stelle wird aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung einer Lohnstufe zugewiesen. Bei Inkrafttreten des GAV wird der aktuell geltende Einreihungsplan übernommen und den Vertragsparteien zugänglich gemacht. Änderungen setzen eine Änderung des Stellenprofils oder andere sachliche Gründe voraus.
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnkategorien
Jede Stelle wird aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung einer Lohnstufe zugewiesen. Bei Inkrafttreten des GAV wird der aktuell geltende Einreihungsplan übernommen und den Vertragsparteien zugänglich gemacht. Änderungen setzen eine Änderung des Stellenprofils oder andere sachliche Gründe voraus.
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnkategorien
Jede Stelle wird aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung einer Lohnstufe zugewiesen. Bei Inkrafttreten des GAV wird der aktuell geltende Einreihungsplan übernommen und den Vertragsparteien zugänglich gemacht. Änderungen setzen eine Änderung des Stellenprofils oder andere sachliche Gründe voraus.
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnkategorien
Jede Stelle wird aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung einer Lohnstufe zugewiesen. Bei Inkrafttreten des GAV wird der aktuell geltende Einreihungsplan übernommen und den Vertragsparteien zugänglich gemacht. Änderungen setzen eine Änderung des Stellenprofils oder andere sachliche Gründe voraus.
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnerhöhung
2018:
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017
Lohnerhöhung
2018:
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017
Lohnerhöhung
2020 (gültig per 1. Januar 2020, für den Personalverleih nicht relevant):
Kantonsspital Aarau (KSA), Baden (KSB) und bei den Psychiatrischen Diensten (PDAG) 1% individuelle Lohnerhöhung.
Kantonsspital Aarau (KSA), Baden (KSB) und bei den Psychiatrischen Diensten (PDAG) 1% individuelle Lohnerhöhung.
2018:
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017, Ergebnis der Lohnverhandlungen 2020
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017, Ergebnis der Lohnverhandlungen 2020
Lohnerhöhung
2020 (gültig per 1. Januar 2020, für den Personalverleih nicht relevant):
Kantonsspital Aarau (KSA), Baden (KSB) und bei den Psychiatrischen Diensten (PDAG) 1% individuelle Lohnerhöhung.
Kantonsspital Aarau (KSA), Baden (KSB) und bei den Psychiatrischen Diensten (PDAG) 1% individuelle Lohnerhöhung.
2018:
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017, Ergebnis der Lohnverhandlungen 2020
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017, Ergebnis der Lohnverhandlungen 2020
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 6
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 6
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 6
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Kinderzulagen
Gemäss vertraglicher Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichkasse
Artikel 6.16
Artikel 6.16
Kinderzulagen
Gemäss vertraglicher Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichkasse
Artikel 6.16
Artikel 6.16
Kinderzulagen
Gemäss vertraglicher Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichkasse
Artikel 6.16
Artikel 6.16
Kinderzulagen
Gemäss vertraglicher Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichkasse
Artikel 6.16
Artikel 6.16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Abend- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr), Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: CHF 6.50 pro Stunde Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Abend- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr), Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: CHF 6.50 pro Stunde Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Abend- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr), Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: CHF 6.50 pro Stunde Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Abend- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr), Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: CHF 6.50 pro Stunde Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Schichtarbeit
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Schichtarbeit
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Pikettdienst
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Pikettdienst
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Pikettdienst
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Pikettdienst
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Spesenentschädigung
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
Artikel 6.15
Artikel 6.15
Spesenentschädigung
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
Artikel 6.15
Artikel 6.15
Spesenentschädigung
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
Artikel 6.15
Artikel 6.15
Spesenentschädigung
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
Artikel 6.15
Artikel 6.15
Normalarbeitszeit
Nicht ärztliches Personal:
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13
Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)
Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13
Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)
Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit
Nicht ärztliches Personal:
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13
Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)
Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13
Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)
Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit
Nicht ärztliches Personal:
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13
Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)
Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13
Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)
Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit
Nicht ärztliches Personal:
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13
Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)
Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13
Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)
Artikel 3 und 4
Überstunden / Überzeit
Nicht ärztliches Personal:
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Überstunden / Überzeit
Nicht ärztliches Personal:
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Überstunden / Überzeit
Nicht ärztliches Personal:
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Überstunden / Überzeit
Nicht ärztliches Personal:
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis 20 Jahre | 25 Tage |
21 - 29 Jahre | 22 Tage |
30 - 39 Jahre | 23 Tage |
40 - 49 Jahre | 25 Tage |
50 - 59 Jahre | 27 Tage |
Ab 60 Jahren | 30 Tage |
Artikel 5.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis 20 Jahre | 25 Tage |
21 - 29 Jahre | 22 Tage |
30 - 39 Jahre | 23 Tage |
40 - 49 Jahre | 25 Tage |
50 - 59 Jahre | 27 Tage |
Ab 60 Jahren | 30 Tage |
Artikel 5.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis 20 Jahre | 25 Tage |
21 - 29 Jahre | 22 Tage |
30 - 39 Jahre | 23 Tage |
40 - 49 Jahre | 25 Tage |
50 - 59 Jahre | 27 Tage |
Ab 60 Jahren | 30 Tage |
Artikel 5.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis 20 Jahre | 25 Tage |
21 - 29 Jahre | 22 Tage |
30 - 39 Jahre | 23 Tage |
40 - 49 Jahre | 25 Tage |
50 - 59 Jahre | 27 Tage |
Ab 60 Jahren | 30 Tage |
Artikel 5.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Hochzeit in der eigenen Familie | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern | 3 Tage |
Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter | 1 Tag |
Todesfall, andere Fälle | Teilnahme an der Bestattung |
Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder Partei | Teilnahme |
Militärische Rekrutierung und Inspektion | Gemäss Aufgebot |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden | max. 2 Tage pro Jahr |
Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichten | bis max. 5 Tage pro Jahr |
Artikel 5.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Hochzeit in der eigenen Familie | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern | 3 Tage |
Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter | 1 Tag |
Todesfall, andere Fälle | Teilnahme an der Bestattung |
Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder Partei | Teilnahme |
Militärische Rekrutierung und Inspektion | Gemäss Aufgebot |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden | max. 2 Tage pro Jahr |
Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichten | bis max. 5 Tage pro Jahr |
Artikel 5.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Hochzeit in der eigenen Familie | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern | 3 Tage |
Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter | 1 Tag |
Todesfall, andere Fälle | Teilnahme an der Bestattung |
Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder Partei | Teilnahme |
Militärische Rekrutierung und Inspektion | Gemäss Aufgebot |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden | max. 2 Tage pro Jahr |
Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichten | bis max. 5 Tage pro Jahr |
Artikel 5.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Hochzeit in der eigenen Familie | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern | 3 Tage |
Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter | 1 Tag |
Todesfall, andere Fälle | Teilnahme an der Bestattung |
Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder Partei | Teilnahme |
Militärische Rekrutierung und Inspektion | Gemäss Aufgebot |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden | max. 2 Tage pro Jahr |
Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichten | bis max. 5 Tage pro Jahr |
Artikel 5.6
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten:
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten:
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten:
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten:
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
Bildungsurlaub
Bei obligatorischer (von der Arbeitgeberin zwingend geforderte) Teilnahme an einer spezifìschen, externen Weiterbildung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt.
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.
Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.
Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Betrag über Freigrenze | Verpflichtungszeit |
---|---|
Bis zu CHF 3'000.-- | 1 Jahr |
CHF 3'000.-- bis CHF 8'000.-- | 2 Jahre |
Über CHF 8'000.-- | 3 Jahre |
Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bildungsurlaub
Bei obligatorischer (von der Arbeitgeberin zwingend geforderte) Teilnahme an einer spezifìschen, externen Weiterbildung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt.
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.
Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.
Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Betrag über Freigrenze | Verpflichtungszeit |
---|---|
Bis zu CHF 3'000.-- | 1 Jahr |
CHF 3'000.-- bis CHF 8'000.-- | 2 Jahre |
Über CHF 8'000.-- | 3 Jahre |
Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bildungsurlaub
Bei obligatorischer (von der Arbeitgeberin zwingend geforderte) Teilnahme an einer spezifìschen, externen Weiterbildung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt.
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.
Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.
Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Betrag über Freigrenze | Verpflichtungszeit |
---|---|
Bis zu CHF 3'000.-- | 1 Jahr |
CHF 3'000.-- bis CHF 8'000.-- | 2 Jahre |
Über CHF 8'000.-- | 3 Jahre |
Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bildungsurlaub
Bei obligatorischer (von der Arbeitgeberin zwingend geforderte) Teilnahme an einer spezifìschen, externen Weiterbildung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt.
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.
Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.
Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Betrag über Freigrenze | Verpflichtungszeit |
---|---|
Bis zu CHF 3'000.-- | 1 Jahr |
CHF 3'000.-- bis CHF 8'000.-- | 2 Jahre |
Über CHF 8'000.-- | 3 Jahre |
Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.
Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Krankheit
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Krankheit
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Krankheit
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 7.2 und 7.3
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 7.2 und 7.3
Krankheit
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 7.2 und 7.3
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 7.2 und 7.3
Unfall
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Unfall
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Unfall
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2 und 7.5
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2 und 7.5
Unfall
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2 und 7.5
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit
Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden
Artikel 7.2 und 7.5
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr
Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage
Artikel 5.6 und 7.7
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr
Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage
Artikel 5.6 und 7.7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr
Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage
Artikel 5.6 und 7.7
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr
Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage
Artikel 5.6 und 7.7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr
Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage
Artikel 5.6 und 7.7
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr
Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage
Artikel 5.6 und 7.7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr
Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage
Artikel 5.6 und 7.7
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr
Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage
Artikel 5.6 und 7.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Wer | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenzeit, Zivildienst (inkl. DurchdienerInnen | Nicht-Unterstützungspflichtige | 50% |
Unterstützungsfplichtige | 80% | |
Obligatorische Dienste | Alle | 100% |
Beförderungsdienste | Alle | 100% |
Artikel 7.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Wer | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenzeit, Zivildienst (inkl. DurchdienerInnen | Nicht-Unterstützungspflichtige | 50% |
Unterstützungsfplichtige | 80% | |
Obligatorische Dienste | Alle | 100% |
Beförderungsdienste | Alle | 100% |
Artikel 7.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Wer | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenzeit, Zivildienst (inkl. DurchdienerInnen | Nicht-Unterstützungspflichtige | 50% |
Unterstützungsfplichtige | 80% | |
Obligatorische Dienste | Alle | 100% |
Beförderungsdienste | Alle | 100% |
Artikel 7.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Wer | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenzeit, Zivildienst (inkl. DurchdienerInnen | Nicht-Unterstützungspflichtige | 50% |
Unterstützungsfplichtige | 80% | |
Obligatorische Dienste | Alle | 100% |
Beförderungsdienste | Alle | 100% |
Artikel 7.8
Pensionsregelungen
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 8
Artikel 8
Pensionsregelungen
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 8
Artikel 8
Pensionsregelungen
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 8
Artikel 8
Pensionsregelungen
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 8
Artikel 8
Frühpensionierung
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 8
Artikel 8
Frühpensionierung
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 8
Artikel 8
Frühpensionierung
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 8
Artikel 8
Frühpensionierung
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 8
Artikel 8
Schutz der Persönlichkeit
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Schutz der Persönlichkeit
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Schutz der Persönlichkeit
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Schutz der Persönlichkeit
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7 und 9.9
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7 und 9.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7 und 9.9
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7 und 9.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.9
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.9
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.9
Sexuelle Belästigung
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7 und 9.9
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7 und 9.9
Sexuelle Belästigung
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7 und 9.9
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7 und 9.9
Sexuelle Belästigung
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Sexuelle Belästigung
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Artikel 9.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Arbeitegeberin trifft Massnahmen zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten. Konkret: entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.
Artikel 9.11
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.
Artikel 9.11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Arbeitegeberin trifft Massnahmen zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten. Konkret: entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.
Artikel 9.11
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.
Artikel 9.11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Arbeitegeberin trifft Massnahmen zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten. Konkret: entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.
Artikel 9.11
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.
Artikel 9.11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Arbeitegeberin trifft Massnahmen zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten. Konkret: entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.
Artikel 9.11
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.
Artikel 9.11
Lernende
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.4 und 5.1; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.4 und 5.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.4 und 2.7
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.4 und 2.7
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.4 und 2.7
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.4 und 2.7
Kündigungsschutz
Allgemein:
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 2.11 und 12.3
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 2.11 und 12.3
Kündigungsschutz
Allgemein:
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 2.11 und 12.3
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 2.11 und 12.3
Kündigungsschutz
Allgemein:
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 2.11 und 12.3
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 2.11 und 12.3
Kündigungsschutz
Allgemein:
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 2.11 und 12.3
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 2.11 und 12.3
Arbeitnehmervertretung
ASPV Aargauer Staatspersonalverband
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Artikel 11.1
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Artikel 11.1
Arbeitnehmervertretung
ASPV Aargauer Staatspersonalverband
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Artikel 11.1
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Artikel 11.1
Arbeitnehmervertretung
ASPV Aargauer Staatspersonalverband
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Artikel 11.1
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Artikel 11.1
Arbeitnehmervertretung
ASPV Aargauer Staatspersonalverband
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Artikel 11.1
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Artikel 11.1
Arbeitgebervertretung
Kantonsspital Aarau AG
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG
Artikel 11.1
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG
Artikel 11.1
Arbeitgebervertretung
Kantonsspital Aarau AG
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG
Artikel 11.1
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG
Artikel 11.1
Arbeitgebervertretung
Kantonsspital Aarau AG
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG
Artikel 11.1
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG
Artikel 11.1
Arbeitgebervertretung
Kantonsspital Aarau AG
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG
Artikel 11.1
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG
Artikel 11.1
Paritätische Fonds
Solidaritätsfonds:
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände
Anhang A4
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände
Anhang A4
Paritätische Fonds
Solidaritätsfonds:
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände
Anhang A4
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände
Anhang A4
Paritätische Fonds
Solidaritätsfonds:
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände
Anhang A4
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände
Anhang A4
Paritätische Fonds
Solidaritätsfonds:
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände
Anhang A4
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände
Anhang A4
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission, Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien
Artikel 11.4; Anhang A5
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien
Artikel 11.4; Anhang A5
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission, Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien
Artikel 11.4; Anhang A5
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien
Artikel 11.4; Anhang A5
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission, Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien
Artikel 11.4; Anhang A5
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien
Artikel 11.4; Anhang A5
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission, Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien
Artikel 11.4; Anhang A5
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien
Artikel 11.4; Anhang A5
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 11.7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 11.7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 11.7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 11.7
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden: max. 2 bezahlte Freitage pro Jahr
Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums
Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).
Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums
Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).
Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden: max. 2 bezahlte Freitage pro Jahr
Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums
Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).
Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums
Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).
Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden: max. 2 bezahlte Freitage pro Jahr
Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums
Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).
Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums
Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).
Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden: max. 2 bezahlte Freitage pro Jahr
Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums
Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).
Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums
Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).
Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsatz: Gewährung einer ausgebauten Mitwirkung; Recht auf Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung
Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.
Artikel 12; Anhang A3
Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.
Artikel 12; Anhang A3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsatz: Gewährung einer ausgebauten Mitwirkung; Recht auf Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung
Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.
Artikel 12; Anhang A3
Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.
Artikel 12; Anhang A3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsatz: Gewährung einer ausgebauten Mitwirkung; Recht auf Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung
Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.
Artikel 12; Anhang A3
Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.
Artikel 12; Anhang A3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsatz: Gewährung einer ausgebauten Mitwirkung; Recht auf Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung
Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.
Artikel 12; Anhang A3
Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.
Artikel 12; Anhang A3
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbeitende weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Verbände ein Nachteil erwachsen.
Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbeitende weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Verbände ein Nachteil erwachsen.
Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbeitende weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Verbände ein Nachteil erwachsen.
Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbeitende weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Verbände ein Nachteil erwachsen.
Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)
Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Sozialpläne
Grundsatz: Bei Stellenabbau aus st¡ukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden weitgehend vermieden werden.
Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch
Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
Artikel 13
Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch
Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
Artikel 13
Sozialpläne
Grundsatz: Bei Stellenabbau aus st¡ukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden weitgehend vermieden werden.
Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch
Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
Artikel 13
Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch
Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
Artikel 13
Sozialpläne
Grundsatz: Bei Stellenabbau aus st¡ukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden weitgehend vermieden werden.
Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch
Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
Artikel 13
Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch
Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
Artikel 13
Sozialpläne
Grundsatz: Bei Stellenabbau aus st¡ukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden weitgehend vermieden werden.
Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch
Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
Artikel 13
Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch
Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
Artikel 13
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Kantonales Einigungsamt (Schiedsgericht) |
Artikel 11.4 und 11.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Kantonales Einigungsamt (Schiedsgericht) |
Artikel 11.4 und 11.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Kantonales Einigungsamt (Schiedsgericht) |
Artikel 11.4 und 11.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Paritätische Kommission |
2. Stufe | Kantonales Einigungsamt (Schiedsgericht) |
Artikel 11.4 und 11.6
Friedenspflicht
Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte werden gemäss GAV-Bestimmungen beigelegt. Es gilt die absolute Friedenspflicht.
Artikel 11.5
Artikel 11.5
Friedenspflicht
Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte werden gemäss GAV-Bestimmungen beigelegt. Es gilt die absolute Friedenspflicht.
Artikel 11.5
Artikel 11.5
Friedenspflicht
Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte werden gemäss GAV-Bestimmungen beigelegt. Es gilt die absolute Friedenspflicht.
Artikel 11.5
Artikel 11.5
Friedenspflicht
Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte werden gemäss GAV-Bestimmungen beigelegt. Es gilt die absolute Friedenspflicht.
Artikel 11.5
Artikel 11.5
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