GAV für die Aargauer Kantonsspitäler

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
8079
Firmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)
Örtlicher Geltungsbereich
8668
Firmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)
Örtlicher Geltungsbereich
10008
Firmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)
Örtlicher Geltungsbereich
10146
Firmenvertrag (Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden und Psychiatrischen Dienste Aargau; Kanton AG)
Betrieblicher Geltungsbereich
8079
Gilt für
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen

Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
8668
Gilt für
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen

Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
10008
Gilt für
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen

Artikel 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
10146
Gilt für
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
8079
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die Mitgiied eines vertragschliessenden Verbandes sind.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.

Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
8668
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die Mitgiied eines vertragschliessenden Verbandes sind.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.

Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
10008
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die Mitgiied eines vertragschliessenden Verbandes sind.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.

Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
10146
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgeberinnen, die Mitgiied eines vertragschliessenden Verbandes sind.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.

Artikel 1.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8079
Im vertragslosen Zustand gelten die norrnativen Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch für sechs Monate.

Artikel 1.6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8668
Im vertragslosen Zustand gelten die norrnativen Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch für sechs Monate.

Artikel 1.6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10008
Im vertragslosen Zustand gelten die norrnativen Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch für sechs Monate.

Artikel 1.6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10146
Im vertragslosen Zustand gelten die norrnativen Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch für sechs Monate.

Artikel 1.6
Kontakt paritätische Organe
8079
VPOD-Aargau/Solothurn
Jürg Keller, Sekretär
Bachstrasse 43
Postfach 4209
5001 Aarau
062 834 94 35
sekretariat@vpod-agso.ch
www.vpod-agso.ch
Kontakt paritätische Organe
8668
VPOD-Aargau/Solothurn
Silvia Dell'Aquila
Bachstrasse 43
Postfach 4209
5001 Aarau
062 834 94 35
sekretariat@vpod-agso.ch
www.vpod-agso.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8079
VPOD-Aargau/Solothurn
Jürg Keller, Sekretär
Bachstrasse 43
Postfach 4209
5001 Aarau
062 834 94 35
sekretariat@vpod-agso.ch
www.vpod-agso.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8668
VPOD-Aargau/Solothurn
Silvia Dell'Aquila
Bachstrasse 43
Postfach 4209
5001 Aarau
062 834 94 35
sekretariat@vpod-agso.ch
www.vpod-agso.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10008
VPOD-Aargau/Solothurn
Silvia Dell'Aquila
Bachstrasse 43
Postfach 4209
5001 Aarau
062 834 94 35
sekretariat@vpod-agso.ch
www.vpod-agso.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10146
VPOD-Aargau/Solothurn
Silvia Dell'Aquila
Bachstrasse 43
Postfach 4209
5001 Aarau
062 834 94 35
sekretariat@vpod-agso.ch
www.vpod-agso.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8079
VPOD-Aargau/Solothurn
Jürg Keller, Sekretär
Bachstrasse 43
Postfach 4209
5001 Aarau
062 834 94 35
sekretariat@vpod-agso.ch
www.vpod-agso.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8668
VPOD-Aargau/Solothurn
Silvia Dell'Aquila
Bachstrasse 43
Postfach 4209
5001 Aarau
062 834 94 35
sekretariat@vpod-agso.ch
www.vpod-agso.ch
Löhne / Mindestlöhne
8079
Lohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012:
LohnstufeMinimaljahreslohnMaximaljahreslohnMinimalmonatslohnMaximalmonatslohn
1CHF 31'975.90CHF 51'161.45CHF 2'459.70CHF 3'935.50
2CHF 34'995.--CHF 55'992.--CHF 2'691.90CHF 4'307.10
3CHF 38'176.60CHF 61'082.55CHF 2'936.65CHF 4'698.65
4CHF 41'565.45CHF 66'504.70CHF 3'197.35CHF 5'115.75
5CHF 45'199.95CHF 72'319.90CHF 3'476.90CHF 5'563.05
6CHF 49'123.05CHF 78'596.90CHF 3'778.70CHF 6'045.90
7CHF 53'376.30CHF 85'402.10CHF 4'105.85CHF 6'569.40
8CHF 58'001.20CHF 92'801.90CHF 4'461.65CHF 7'138.60
9CHF 63'039.70CHF 100'863.50CHF 4'849.20CHF 7'758.75
10CHF 68'533.20CHF 109'653.10CHF 5'271.80CHF 8'434.85
11CHF 74'523.45CHF 119'237.50CHF 5'732.55CHF 9'172.10
12CHF 81'051.15CHF 129'681.85CHF 6'234.70CHF 9'975.55
13CHF 88'158.85CHF 141'054.15CHF 6'781.45CHF 10'850.30
14CHF 95'889.40CHF 153'423.05CHF 7'376.10CHF 11'801.75
15CHF 104'282.20CHF 166'851.50CHF 8'021.70CHF 12'834.75
16CHF 113'378.10CHF 181'404.95CHF 8'721.40CHF 13'954.25
17CHF 123'221.60CHF 197'154.55CHF 9'478.60CHF 15'165.75
18CHF 133'853.50CHF 214'165.60CHF 10'296.40CHF 16'474.30
19CHF 145'315.55CHF 232'504.90CHF 11'178.10CHF 17'885.--
20CHF 157'647.05CHF 252'235.30CHF 12'126.70CHF 19'402.70

Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).

Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Löhne / Mindestlöhne
8668
Lohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012:
LohnstufeMinimaljahreslohnMaximaljahreslohnMinimalmonatslohnMaximalmonatslohn
1CHF 31'975.90CHF 51'161.45CHF 2'459.70CHF 3'935.50
2CHF 34'995.--CHF 55'992.--CHF 2'691.90CHF 4'307.10
3CHF 38'176.60CHF 61'082.55CHF 2'936.65CHF 4'698.65
4CHF 41'565.45CHF 66'504.70CHF 3'197.35CHF 5'115.75
5CHF 45'199.95CHF 72'319.90CHF 3'476.90CHF 5'563.05
6CHF 49'123.05CHF 78'596.90CHF 3'778.70CHF 6'045.90
7CHF 53'376.30CHF 85'402.10CHF 4'105.85CHF 6'569.40
8CHF 58'001.20CHF 92'801.90CHF 4'461.65CHF 7'138.60
9CHF 63'039.70CHF 100'863.50CHF 4'849.20CHF 7'758.75
10CHF 68'533.20CHF 109'653.10CHF 5'271.80CHF 8'434.85
11CHF 74'523.45CHF 119'237.50CHF 5'732.55CHF 9'172.10
12CHF 81'051.15CHF 129'681.85CHF 6'234.70CHF 9'975.55
13CHF 88'158.85CHF 141'054.15CHF 6'781.45CHF 10'850.30
14CHF 95'889.40CHF 153'423.05CHF 7'376.10CHF 11'801.75
15CHF 104'282.20CHF 166'851.50CHF 8'021.70CHF 12'834.75
16CHF 113'378.10CHF 181'404.95CHF 8'721.40CHF 13'954.25
17CHF 123'221.60CHF 197'154.55CHF 9'478.60CHF 15'165.75
18CHF 133'853.50CHF 214'165.60CHF 10'296.40CHF 16'474.30
19CHF 145'315.55CHF 232'504.90CHF 11'178.10CHF 17'885.--
20CHF 157'647.05CHF 252'235.30CHF 12'126.70CHF 19'402.70

Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).

Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Löhne / Mindestlöhne
10008
Lohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012:
LohnstufeMinimaljahreslohnMaximaljahreslohnMinimalmonatslohnMaximalmonatslohn
1CHF 31'975.90CHF 51'161.45CHF 2'459.70CHF 3'935.50
2CHF 34'995.--CHF 55'992.--CHF 2'691.90CHF 4'307.10
3CHF 38'176.60CHF 61'082.55CHF 2'936.65CHF 4'698.65
4CHF 41'565.45CHF 66'504.70CHF 3'197.35CHF 5'115.75
5CHF 45'199.95CHF 72'319.90CHF 3'476.90CHF 5'563.05
6CHF 49'123.05CHF 78'596.90CHF 3'778.70CHF 6'045.90
7CHF 53'376.30CHF 85'402.10CHF 4'105.85CHF 6'569.40
8CHF 58'001.20CHF 92'801.90CHF 4'461.65CHF 7'138.60
9CHF 63'039.70CHF 100'863.50CHF 4'849.20CHF 7'758.75
10CHF 68'533.20CHF 109'653.10CHF 5'271.80CHF 8'434.85
11CHF 74'523.45CHF 119'237.50CHF 5'732.55CHF 9'172.10
12CHF 81'051.15CHF 129'681.85CHF 6'234.70CHF 9'975.55
13CHF 88'158.85CHF 141'054.15CHF 6'781.45CHF 10'850.30
14CHF 95'889.40CHF 153'423.05CHF 7'376.10CHF 11'801.75
15CHF 104'282.20CHF 166'851.50CHF 8'021.70CHF 12'834.75
16CHF 113'378.10CHF 181'404.95CHF 8'721.40CHF 13'954.25
17CHF 123'221.60CHF 197'154.55CHF 9'478.60CHF 15'165.75
18CHF 133'853.50CHF 214'165.60CHF 10'296.40CHF 16'474.30
19CHF 145'315.55CHF 232'504.90CHF 11'178.10CHF 17'885.--
20CHF 157'647.05CHF 252'235.30CHF 12'126.70CHF 19'402.70

Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).

Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Löhne / Mindestlöhne
10146
Lohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012:
LohnstufeMinimaljahreslohnMaximaljahreslohnMinimalmonatslohnMaximalmonatslohn
1CHF 31'975.90CHF 51'161.45CHF 2'459.70CHF 3'935.50
2CHF 34'995.--CHF 55'992.--CHF 2'691.90CHF 4'307.10
3CHF 38'176.60CHF 61'082.55CHF 2'936.65CHF 4'698.65
4CHF 41'565.45CHF 66'504.70CHF 3'197.35CHF 5'115.75
5CHF 45'199.95CHF 72'319.90CHF 3'476.90CHF 5'563.05
6CHF 49'123.05CHF 78'596.90CHF 3'778.70CHF 6'045.90
7CHF 53'376.30CHF 85'402.10CHF 4'105.85CHF 6'569.40
8CHF 58'001.20CHF 92'801.90CHF 4'461.65CHF 7'138.60
9CHF 63'039.70CHF 100'863.50CHF 4'849.20CHF 7'758.75
10CHF 68'533.20CHF 109'653.10CHF 5'271.80CHF 8'434.85
11CHF 74'523.45CHF 119'237.50CHF 5'732.55CHF 9'172.10
12CHF 81'051.15CHF 129'681.85CHF 6'234.70CHF 9'975.55
13CHF 88'158.85CHF 141'054.15CHF 6'781.45CHF 10'850.30
14CHF 95'889.40CHF 153'423.05CHF 7'376.10CHF 11'801.75
15CHF 104'282.20CHF 166'851.50CHF 8'021.70CHF 12'834.75
16CHF 113'378.10CHF 181'404.95CHF 8'721.40CHF 13'954.25
17CHF 123'221.60CHF 197'154.55CHF 9'478.60CHF 15'165.75
18CHF 133'853.50CHF 214'165.60CHF 10'296.40CHF 16'474.30
19CHF 145'315.55CHF 232'504.90CHF 11'178.10CHF 17'885.--
20CHF 157'647.05CHF 252'235.30CHF 12'126.70CHF 19'402.70

Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).

Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Lohnkategorien
8079
Jede Stelle wird aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung einer Lohnstufe zugewiesen. Bei Inkrafttreten des GAV wird der aktuell geltende Einreihungsplan übernommen und den Vertragsparteien zugänglich gemacht. Änderungen setzen eine Änderung des Stellenprofils oder andere sachliche Gründe voraus.
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.

Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnkategorien
8668
Jede Stelle wird aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung einer Lohnstufe zugewiesen. Bei Inkrafttreten des GAV wird der aktuell geltende Einreihungsplan übernommen und den Vertragsparteien zugänglich gemacht. Änderungen setzen eine Änderung des Stellenprofils oder andere sachliche Gründe voraus.
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.

Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnkategorien
10008
Jede Stelle wird aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung einer Lohnstufe zugewiesen. Bei Inkrafttreten des GAV wird der aktuell geltende Einreihungsplan übernommen und den Vertragsparteien zugänglich gemacht. Änderungen setzen eine Änderung des Stellenprofils oder andere sachliche Gründe voraus.
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.

Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnkategorien
10146
Jede Stelle wird aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung einer Lohnstufe zugewiesen. Bei Inkrafttreten des GAV wird der aktuell geltende Einreihungsplan übernommen und den Vertragsparteien zugänglich gemacht. Änderungen setzen eine Änderung des Stellenprofils oder andere sachliche Gründe voraus.
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.

Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnerhöhung
8079
2018:
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.

2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.

Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.

Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017
Lohnerhöhung
8668
2018:
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.

2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.

Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.

Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017
Lohnerhöhung
10008
2020 (gültig per 1. Januar 2020, für den Personalverleih nicht relevant):
Kantonsspital Aarau (KSA), Baden (KSB) und bei den Psychiatrischen Diensten (PDAG) 1% individuelle Lohnerhöhung.
 
2018:
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.

2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.

Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.

Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017, Ergebnis der Lohnverhandlungen 2020
Lohnerhöhung
10146
2020 (gültig per 1. Januar 2020, für den Personalverleih nicht relevant):
Kantonsspital Aarau (KSA), Baden (KSB) und bei den Psychiatrischen Diensten (PDAG) 1% individuelle Lohnerhöhung.
 
2018:
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.

2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.

Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.

Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017, Ergebnis der Lohnverhandlungen 2020
13. Monatslohn
8079
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.

Artikel 6
13. Monatslohn
8668
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.

Artikel 6
13. Monatslohn
10008
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 6
13. Monatslohn
10146
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8079
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.

Artikel 6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8668
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.

Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
8079
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.

Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
8668
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.

Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
10008
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.

Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
10146
Dienstaltergeschenke:
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.

Artikel 6
Kinderzulagen
8079
Gemäss vertraglicher Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichkasse

Artikel 6.16
Kinderzulagen
8668
Gemäss vertraglicher Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichkasse

Artikel 6.16
Kinderzulagen
10008
Gemäss vertraglicher Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichkasse

Artikel 6.16
Kinderzulagen
10146
Gemäss vertraglicher Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichkasse

Artikel 6.16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8079
Abend- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr), Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: CHF 6.50 pro Stunde Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt

Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8668
Abend- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr), Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: CHF 6.50 pro Stunde Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt

Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10008
Abend- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr), Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: CHF 6.50 pro Stunde Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt

Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10146
Abend- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr), Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: CHF 6.50 pro Stunde Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt

Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Schichtarbeit
8079
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich

Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)

Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Schichtarbeit
8668
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich

Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)

Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Pikettdienst
8079
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich

Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)

Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Pikettdienst
8668
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich

Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)

Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Pikettdienst
10008
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich

Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)

Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Pikettdienst
10146
Allgemein:
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich

Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)

Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Spesenentschädigung
8079
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

Artikel 6.15
Spesenentschädigung
8668
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

Artikel 6.15
Spesenentschädigung
10008
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

Artikel 6.15
Spesenentschädigung
10146
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

Artikel 6.15
Normalarbeitszeit
8079
Nicht ärztliches Personal:
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13

Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)

Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit
8668
Nicht ärztliches Personal:
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13

Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)

Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit
10008
Nicht ärztliches Personal:
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13

Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)

Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit
10146
Nicht ärztliches Personal:
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13

Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)

Artikel 3 und 4
Überstunden / Überzeit
8079
Nicht ärztliches Personal:
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation

Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt

Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Überstunden / Überzeit
8668
Nicht ärztliches Personal:
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation

Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt

Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Überstunden / Überzeit
10008
Nicht ärztliches Personal:
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation

Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt

Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Überstunden / Überzeit
10146
Nicht ärztliches Personal:
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation

Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt

Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Ferien
8079
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis 20 Jahre25 Tage
21 - 29 Jahre22 Tage
30 - 39 Jahre23 Tage
40 - 49 Jahre25 Tage
50 - 59 Jahre27 Tage
Ab 60 Jahren30 Tage
Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.

Artikel 5.1
Ferien
8668
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis 20 Jahre25 Tage
21 - 29 Jahre22 Tage
30 - 39 Jahre23 Tage
40 - 49 Jahre25 Tage
50 - 59 Jahre27 Tage
Ab 60 Jahren30 Tage
Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.

Artikel 5.1
Ferien
10008
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis 20 Jahre25 Tage
21 - 29 Jahre22 Tage
30 - 39 Jahre23 Tage
40 - 49 Jahre25 Tage
50 - 59 Jahre27 Tage
Ab 60 Jahren30 Tage
Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.

Artikel 5.1
Ferien
10146
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis 20 Jahre25 Tage
21 - 29 Jahre22 Tage
30 - 39 Jahre23 Tage
40 - 49 Jahre25 Tage
50 - 59 Jahre27 Tage
Ab 60 Jahren30 Tage
Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.

Artikel 5.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8079
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Hochzeit in der eigenen Familie1 Tag
Geburt eigener Kinder3 Tage
Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern3 Tage
Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter1 Tag
Todesfall, andere FälleTeilnahme an der Bestattung
Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder ParteiTeilnahme
Militärische Rekrutierung und InspektionGemäss Aufgebot
Umzug des eigenen Haushalts1 Tag
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbändenmax. 2 Tage pro Jahr
Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichtenbis max. 5 Tage pro Jahr

Artikel 5.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8668
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Hochzeit in der eigenen Familie1 Tag
Geburt eigener Kinder3 Tage
Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern3 Tage
Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter1 Tag
Todesfall, andere FälleTeilnahme an der Bestattung
Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder ParteiTeilnahme
Militärische Rekrutierung und InspektionGemäss Aufgebot
Umzug des eigenen Haushalts1 Tag
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbändenmax. 2 Tage pro Jahr
Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichtenbis max. 5 Tage pro Jahr

Artikel 5.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10008
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Hochzeit in der eigenen Familie1 Tag
Geburt eigener Kinder3 Tage
Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern3 Tage
Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter1 Tag
Todesfall, andere FälleTeilnahme an der Bestattung
Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder ParteiTeilnahme
Militärische Rekrutierung und InspektionGemäss Aufgebot
Umzug des eigenen Haushalts1 Tag
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbändenmax. 2 Tage pro Jahr
Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichtenbis max. 5 Tage pro Jahr

Artikel 5.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10146
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Hochzeit in der eigenen Familie1 Tag
Geburt eigener Kinder3 Tage
Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern3 Tage
Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter1 Tag
Todesfall, andere FälleTeilnahme an der Bestattung
Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder ParteiTeilnahme
Militärische Rekrutierung und InspektionGemäss Aufgebot
Umzug des eigenen Haushalts1 Tag
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbändenmax. 2 Tage pro Jahr
Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichtenbis max. 5 Tage pro Jahr

Artikel 5.6
Bezahlte Feiertage
8079
Als Feiertage gelten:
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.

Artikel 5.5
Bezahlte Feiertage
8668
Als Feiertage gelten:
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.

Artikel 5.5
Bezahlte Feiertage
10008
Als Feiertage gelten:
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.

Artikel 5.5
Bezahlte Feiertage
10146
Als Feiertage gelten:
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.

Artikel 5.5
Bildungsurlaub
8079
Bei obligatorischer (von der Arbeitgeberin zwingend geforderte) Teilnahme an einer spezifìschen, externen Weiterbildung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt.
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.

Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Betrag über FreigrenzeVerpflichtungszeit
Bis zu CHF 3'000.--1 Jahr
CHF 3'000.-- bis CHF 8'000.--2 Jahre
Über CHF 8'000.--3 Jahre

Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bildungsurlaub
8668
Bei obligatorischer (von der Arbeitgeberin zwingend geforderte) Teilnahme an einer spezifìschen, externen Weiterbildung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt.
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.

Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Betrag über FreigrenzeVerpflichtungszeit
Bis zu CHF 3'000.--1 Jahr
CHF 3'000.-- bis CHF 8'000.--2 Jahre
Über CHF 8'000.--3 Jahre

Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bildungsurlaub
10008
Bei obligatorischer (von der Arbeitgeberin zwingend geforderte) Teilnahme an einer spezifìschen, externen Weiterbildung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt.
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.

Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Betrag über FreigrenzeVerpflichtungszeit
Bis zu CHF 3'000.--1 Jahr
CHF 3'000.-- bis CHF 8'000.--2 Jahre
Über CHF 8'000.--3 Jahre

Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Bildungsurlaub
10146
Bei obligatorischer (von der Arbeitgeberin zwingend geforderte) Teilnahme an einer spezifìschen, externen Weiterbildung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt.
Bei fakultativen Angeboten oder bei Weiterbildungen, welche von der Arbeitgeberin für die Übernahme einer neuen Funktion verlangt werden, richtet sich die Unterstützung nach den persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei externen Weiterbildungen bildet eine schriftliche Regelung die Grundlage für fìnanzielle und/oder zeitliche Leistungen der Arbeitgeberin. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse der Arbeitgeberin übernimmt diese mindeste 50% der Weiterbildungskosten.
Gesuche von Teilzeitmitarbeitenden werden nach den gleichen Kriterien behandelt wie solche von VollzeitmitarbeiterInnen. Bei der Übernahme der Weiterbildungskosten wird der Anstellungsgrad berücksichtigt.

Bei von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten von über CHF 7'000.-- (=Freizgrenze) wird eine Verpflichtungszeit vereinbart:
Betrag über FreigrenzeVerpflichtungszeit
Bis zu CHF 3'000.--1 Jahr
CHF 3'000.-- bis CHF 8'000.--2 Jahre
Über CHF 8'000.--3 Jahre

Mitglieder der Personalkommission:
können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung an Schulungs- und Bíldungsveranstaltungen, die ihre Tätigkeit in der Personalkommission betreffen, teilnehmen. Aus Fort-/
Weiterbildungen im Rahmen der Arbeit als Personalkommissionsmitglieder entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Artikel 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 10.8 und 12.9
Krankheit
8079
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit

Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes

Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden

Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Krankheit
8668
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit

Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes

Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden

Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Krankheit
10008
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit

Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 7.2 und 7.3
Krankheit
10146
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit

Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 7.2 und 7.3
Unfall
8079
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit

Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes

Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden

Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Unfall
8668
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit

Krankheit:
- Lohnersatzleistung für insgesamt 730 Tagen, min. 80% des AHV-pflichtigen Lohnes

Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden

Artikel 7.2, 7.3 und 7.5
Unfall
10008
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit

Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden

Artikel 7.2 und 7.5
Unfall
10146
Allgemein:
Bei Krankheit oder Unfall: Lohnfortzahlung während 3 Monaten; wenn Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, zusätzlich Ausrichtiung der in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeilzuschläge für Nachtarbeit

Unfall:
- Versicherung für Berufsunfälle obligatorisch
- Prämie: für Berufsunfälle von Arbeitgeberin getragen, für Nichberufsunfälle können Mitarbeitende ganz oder teilweise beteiligt werden

Artikel 7.2 und 7.5
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8079
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr

Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage

Artikel 5.6 und 7.7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8668
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr

Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage

Artikel 5.6 und 7.7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10008
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr

Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage

Artikel 5.6 und 7.7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10146
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen (davon 14 Wochen nach der Geburt), 100% des Lohnes; zudem: Möglichkeit, unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr

Vaterschaftsurlaub:
Geburt eigener Kinder: 3 Tage

Artikel 5.6 und 7.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8079
DienstartWerEntschädigung
Rekrutenzeit, Zivildienst (inkl. DurchdienerInnenNicht-Unterstützungspflichtige50%
Unterstützungsfplichtige80%
Obligatorische DiensteAlle100%
BeförderungsdiensteAlle100%

Artikel 7.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8668
DienstartWerEntschädigung
Rekrutenzeit, Zivildienst (inkl. DurchdienerInnenNicht-Unterstützungspflichtige50%
Unterstützungsfplichtige80%
Obligatorische DiensteAlle100%
BeförderungsdiensteAlle100%

Artikel 7.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10008
DienstartWerEntschädigung
Rekrutenzeit, Zivildienst (inkl. DurchdienerInnenNicht-Unterstützungspflichtige50%
Unterstützungsfplichtige80%
Obligatorische DiensteAlle100%
BeförderungsdiensteAlle100%

Artikel 7.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10146
DienstartWerEntschädigung
Rekrutenzeit, Zivildienst (inkl. DurchdienerInnenNicht-Unterstützungspflichtige50%
Unterstützungsfplichtige80%
Obligatorische DiensteAlle100%
BeförderungsdiensteAlle100%

Artikel 7.8
Pensionsregelungen
8079
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 8
Pensionsregelungen
8668
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 8
Pensionsregelungen
10008
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 8
Pensionsregelungen
10146
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 8
Frühpensionierung
8079
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 8
Frühpensionierung
8668
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 8
Frühpensionierung
10008
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 8
Frühpensionierung
10146
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 8
Schutz der Persönlichkeit 
8079
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7
Schutz der Persönlichkeit 
8668
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7
Schutz der Persönlichkeit 
10008
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7
Schutz der Persönlichkeit 
10146
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8079
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7 und 9.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8668
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7 und 9.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10008
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10146
Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.9
Sexuelle Belästigung
8079
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7 und 9.9
Sexuelle Belästigung
8668
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Gleichstellung:
Mitarbeitende dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.
Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7 und 9.9
Sexuelle Belästigung
10008
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7 
Sexuelle Belästigung
10146
Persönlichkeitsschutz:
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben.
Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung, Rassismus und Mobbing verhindert werden können.
Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 9.7 
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8079
Die Arbeitegeberin trifft Massnahmen zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten. Konkret: entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.

Artikel 9.11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8668
Die Arbeitegeberin trifft Massnahmen zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten. Konkret: entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.

Artikel 9.11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10008
Die Arbeitegeberin trifft Massnahmen zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten. Konkret: entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.

Artikel 9.11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10146
Die Arbeitegeberin trifft Massnahmen zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten. Konkret: entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Die Mitarbeitenden ihrerseits übernehmen Eigenverantwortung, tragen notwendige Schutzkleidung und befolgen Instruktionen.
Jeder Fachbereich bezeichnet für die Prävention verantwortliche Ansprechsperson.

Artikel 9.11
Lernende
8079
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4

Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Lernende
8668
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4

Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Lernende
10008
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
Artikel 1.4 und 5.1; OR 329a+e
Lernende
10146
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
Artikel 1.4 und 5.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8079
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4

Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8668
Unterstellung GAV:
Personen in Grundausbildung inkl. Tertiärausbildung sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1.4

Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10008
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
Artikel 5.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10146
Ferien von Gesetzes wegen:
- Bis 20 Jahre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
Artikel 5.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
8079
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 2.4 und 2.7
Kündigungsfrist
8668
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 2.4 und 2.7
Kündigungsfrist
10008
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 2.4 und 2.7
Kündigungsfrist
10146
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 2.4 und 2.7
Kündigungsschutz
8079
Allgemein:
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.

Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)

Artikel 2.11 und 12.3
Kündigungsschutz
8668
Allgemein:
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.

Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)

Artikel 2.11 und 12.3
Kündigungsschutz
10008
Allgemein:
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.

Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)

Artikel 2.11 und 12.3
Kündigungsschutz
10146
Allgemein:
- Krankheit/Unfall: Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen.
- Schwangerschaft/ Mutterschaft: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit einer Mitarbeiterin während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen
- Obligatorische Dienstleistungen, Hilfseinsätze: Die Arbeitgeberin darf nach Ablauf der Probezeit Mitarbeitenden nicht kündigen, während diese schweizerische obligatorische Dienste ( Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.

Mitglieder der Personalkommission:
Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)

Artikel 2.11 und 12.3
Arbeitnehmervertretung
8079
ASPV Aargauer Staatspersonalverband
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste

Artikel 11.1
Arbeitnehmervertretung
8668
ASPV Aargauer Staatspersonalverband
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste

Artikel 11.1
Arbeitnehmervertretung
10008
ASPV Aargauer Staatspersonalverband
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste

Artikel 11.1
Arbeitnehmervertretung
10146
ASPV Aargauer Staatspersonalverband
SBGRL Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (heute: cura humanis)
SBK Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau-Solothurn
SHV Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Aargau-Solothurn
Syna - die Gewerkschaft
VMTP Verband des medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Personals des Kantons Aargau
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Aargau
vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste

Artikel 11.1
Arbeitgebervertretung
8079
Kantonsspital Aarau AG
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG

Artikel 11.1
Arbeitgebervertretung
8668
Kantonsspital Aarau AG
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG

Artikel 11.1
Arbeitgebervertretung
10008
Kantonsspital Aarau AG
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG

Artikel 11.1
Arbeitgebervertretung
10146
Kantonsspital Aarau AG
Kantonsspital Baden AG
Psychiatrische Dienste Aargau AG

Artikel 11.1
Paritätische Fonds
8079
Solidaritätsfonds:
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände

Anhang A4
Paritätische Fonds
8668
Solidaritätsfonds:
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände

Anhang A4
Paritätische Fonds
10008
Solidaritätsfonds:
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände

Anhang A4
Paritätische Fonds
10146
Solidaritätsfonds:
- Verwaltung/Aufsicht: von der Arbeitnehmerseite verwaltet, unter Aufsicht der Paritätischen Kommission
- Verwendung der Ausgaben/Zweck: Rückerstattung der Beiträge an Verbandsmitglieder, Deckung der Kosten für Entwicklung und Vollzug des GAV und der Kosten der Paritätischen Kommission, Ausschüttung einer Abgeltung der Vollzugskosten an beteiligte Verbände

Anhang A4
Aufgaben paritätische Organe
8079
Paritätische Kommission, Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien

Artikel 11.4; Anhang A5
Aufgaben paritätische Organe
8668
Paritätische Kommission, Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien

Artikel 11.4; Anhang A5
Aufgaben paritätische Organe
10008
Paritätische Kommission, Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien

Artikel 11.4; Anhang A5
Aufgaben paritätische Organe
10146
Paritätische Kommission, Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung des GAV
- Ausarbeitung und Bearbeitung von Anderungsvorschlägen
- Unterbreiten von Einigungsvorschlägen bei Streitigkeiten zwischen GAV- Parteien

Artikel 11.4; Anhang A5
Folge bei Vertragsverletzung
8079
Artikel 11.7
Folge bei Vertragsverletzung
8668
Artikel 11.7
Folge bei Vertragsverletzung
10008
Artikel 11.7
Folge bei Vertragsverletzung
10146
Artikel 11.7
Freistellung für Verbandstätigkeit
8079
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden: max. 2 bezahlte Freitage pro Jahr

Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums

Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).

Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
8668
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden: max. 2 bezahlte Freitage pro Jahr

Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums

Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).

Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
10008
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden: max. 2 bezahlte Freitage pro Jahr

Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums

Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).

Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
10146
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden: max. 2 bezahlte Freitage pro Jahr

Ausübung öffentlicher Ämter: grundsätzlich möglich, sofern die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht beeinträchtigt; möglichst in dienstfreier Zeit zu verlegen, falls notwendig auch Ausübung während der Arbeitszeit bzw. Anpassung des Arbeitspensums

Personalkommission:
Die für die Arbeit in der Personalkomrnission aufgewendete Zeit íst Arbeitszeit. Den Mitgliedern der Personalkommission ist die für ihre Tätigkeit benötigte Zeitzur Verfügung zu stellen (Richtwert: 50-100 Stunden pro Kalenderjahr, für Präsidium 180-360 Stunden pro Kalenderjahr).

Artikel 5.6, 9.4 und 12.8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8079
Grundsatz: Gewährung einer ausgebauten Mitwirkung; Recht auf Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung

Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.

Artikel 12; Anhang A3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8668
Grundsatz: Gewährung einer ausgebauten Mitwirkung; Recht auf Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung

Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.

Artikel 12; Anhang A3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10008
Grundsatz: Gewährung einer ausgebauten Mitwirkung; Recht auf Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung

Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.

Artikel 12; Anhang A3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10146
Grundsatz: Gewährung einer ausgebauten Mitwirkung; Recht auf Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung

Personalkommission, befasst sich mit:
- mit den im Anhang A3 aufgeführten Bereichen der Mitwirkung.
- mit den Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen des Betriebes
- mit Anliegen, die ihr von der Geschäftsleitung unterbreitet werden
- mit Aufgaben, welche die Personalkommission im Sinne der Mitarbeitenden/ des Mitarbeiters oder des Gesamtbetriebes selber aufgreift.
Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung des GAV ein Mitspracherecht.

Artikel 12; Anhang A3
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8079
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbeitende weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Verbände ein Nachteil erwachsen.

Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)

Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8668
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbeitende weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Verbände ein Nachteil erwachsen.

Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)

Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10008
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbeitende weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Verbände ein Nachteil erwachsen.

Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)

Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10146
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband darf den Mitarbeitende weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Verbände ein Nachteil erwachsen.

Personalkommission:
- Grundsatz: Aus der Tätigkeit der Personalkommission dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die Personalkommission wenden.
- Kündigungschutz: Artikel 226 Abs. 2 lit. b als Grundsatz; Während der Amtsdauer darf Tätigkeit in der Personalkommission nicht als Kündiungsgrund verwendet werden (Sache des Schiedsgerichts, zu entscheiden, ob Kündigungsgründe gemäss Artikel 2.6 GAV rechtens sind)

Artikel 9.10, 12.12 und 12.13
Sozialpläne
8079
Grundsatz: Bei Stellenabbau aus st¡ukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden weitgehend vermieden werden.

Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch

Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen

Artikel 13
Sozialpläne
8668
Grundsatz: Bei Stellenabbau aus st¡ukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden weitgehend vermieden werden.

Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch

Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen

Artikel 13
Sozialpläne
10008
Grundsatz: Bei Stellenabbau aus st¡ukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden weitgehend vermieden werden.

Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch

Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen

Artikel 13
Sozialpläne
10146
Grundsatz: Bei Stellenabbau aus st¡ukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden weitgehend vermieden werden.

Vorgehen: vorgesehenen Massnahmen müssen der Personalkommission vorgelegt werden, die betroffenen Mitarbeitenden müssen umgegend informiert werden; soweit als möglich soll eine Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten werden; mehr als 30 Personen betroffen: Sozialplan obligatorisch

Mögliche Massnahmen bei Entlassungen:
- Standortbestimmungen und Betreuung
- Innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Ausrichtung von Lohndifferenzzahlungen für eine begrenzte Zeit
- Mithilfe der Arbeitgeberin bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf maximal 6 Monate oder, auf Wunsch der Mitarbeitenden, Verkürzung der Kündigungsfrist
- Umzugserleichterung/Wegentschädigung
- Entgegenkommenl¡eiBetriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Abfederung deren finanzieller Nachteile
- Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen

Artikel 13
Schlichtungsverfahren
8079
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeKantonales Einigungsamt (Schiedsgericht)

Artikel 11.4 und 11.6
Schlichtungsverfahren
8668
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeKantonales Einigungsamt (Schiedsgericht)

Artikel 11.4 und 11.6
Schlichtungsverfahren
10008
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeKantonales Einigungsamt (Schiedsgericht)

Artikel 11.4 und 11.6
Schlichtungsverfahren
10146
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeKantonales Einigungsamt (Schiedsgericht)

Artikel 11.4 und 11.6
Friedenspflicht
8079
Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte werden gemäss GAV-Bestimmungen beigelegt. Es gilt die absolute Friedenspflicht.

Artikel 11.5
Friedenspflicht
8668
Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte werden gemäss GAV-Bestimmungen beigelegt. Es gilt die absolute Friedenspflicht.

Artikel 11.5
Friedenspflicht
10008
Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte werden gemäss GAV-Bestimmungen beigelegt. Es gilt die absolute Friedenspflicht.

Artikel 11.5
Friedenspflicht
10146
Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte werden gemäss GAV-Bestimmungen beigelegt. Es gilt die absolute Friedenspflicht.

Artikel 11.5
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