GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 30.04.2022
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Örtlicher Geltungsbereich
8783
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
10155
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
10436
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
8783
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
10155
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
10436
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Persönlicher Geltungsbereich
8783
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
10155
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
10436
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8783
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 23
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10155
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 23
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10436
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 23
Kontakt paritätische Organe
8783
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
10155
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8783
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10155
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10436
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8783
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
10155
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
8783
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieStundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigerInCHF 18.70
KabinenreinigerIn mit interner PW-PrüfungCHF 19.--
ChauffeurInCHF 19.--
RDS Ramp Direct ServiceCHF 20.90
SpezialreinigungCHF 20.--
Spezialreinigung mit interner PW-PrüfungCHF 20.30

Lohnanpassungen 2019
Löhne / Mindestlöhne
10155
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieStundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigerInCHF 18.70
KabinenreinigerIn mit interner PW-PrüfungCHF 19.--
ChauffeurInCHF 19.--
RDS Ramp Direct ServiceCHF 20.90
SpezialreinigungCHF 20.--
Spezialreinigung mit interner PW-PrüfungCHF 20.30

Lohnanpassungen 2019
Löhne / Mindestlöhne
10436
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieStundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigerInCHF 18.70
KabinenreinigerIn mit interner PW-PrüfungCHF 19.--
ChauffeurInCHF 19.--
RDS Ramp Direct ServiceCHF 20.90
SpezialreinigungCHF 20.--
Spezialreinigung mit interner PW-PrüfungCHF 20.30

Lohnanpassungen 2019
Lohnauszahlung
8783
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.

Artikel 16
Lohnauszahlung
10155
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.

Artikel 16
Lohnauszahlung
10436
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.

Artikel 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8783
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10155
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10436
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Normalarbeitszeit
8783
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 10
Normalarbeitszeit
10155
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 10
Normalarbeitszeit
10436
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 10
Ferien
8783
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Ferien
10155
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Ferien
10436
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
8783
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10155
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10436
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Krankheit
8783
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 17 - 22
Krankheit
10155
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 17 - 22
Krankheit
10436
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Artikel 17 - 21
Unfall
8783
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 17 - 22
Unfall
10155
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 17 - 22
Unfall
10436
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 22
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8783
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt

Artikel 12
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10155
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt

Artikel 12
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10436
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt

Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8783
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10155
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10436
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 6
Lernende
8783
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Lernende
10155
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Lernende
10436
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8783
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10155
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10436
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 11; OR 329a+e
Kündigungsfrist
8783
Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate)auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage

Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
10155
Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate)auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage

Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
10436
Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate)auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage

Artikel 8 und 9
Arbeitnehmervertretung
8783
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
10155
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
10436
VPOD Luftverkehr
Arbeitgebervertretung
8783
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
10155
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
10436
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Folge bei Vertragsverletzung
8783
siehe Artikel 2
Folge bei Vertragsverletzung
10155
siehe Artikel 2
Folge bei Vertragsverletzung
10436
siehe Artikel 2
Friedenspflicht
8783
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 2
Friedenspflicht
10155
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 2
Friedenspflicht
10436
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 2
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12763 18.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12718 12.12.2023 12.12.2023
5.11967 16.12.2022 16.12.2022
5.11928 09.12.2022 01.05.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.10436 01.01.2019 01.01.2019