Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2020
bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 30.11.2021
Letzte Änderungen
Version beendet per 30.11.2021, da AVE ausser Kraft gesetzt wurde.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.
Artikel 3.3
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.
Artikel 3.3
Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
– Grabunterhalt
– sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
– Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
– Pflanzentransporte
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
– Grabunterhalt
– sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
– Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
– Pflanzentransporte
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
– Grabunterhalt
– sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
– Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
– Pflanzentransporte
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
– Grabunterhalt
– sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
– Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
– Pflanzentransporte
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.
Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.
Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 16.4
Artikel 16.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 16.4
Artikel 16.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne Garten- und Landschaftsbau ab 2018 (per 01.03.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindestlöhne Übrige Betriebe ab 2019 (per 01.04.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.
Artikel 37.3, Lohnanpassung 2018 und 2019
Einteilung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter/Polier | CHF 5'200.-- | CHF 28.55 |
Kundengärtner/Grünflächenspezialist | CHF 4'750.-- | CHF 26.10 |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 25.55 |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'400.-- | CHF 24.20 |
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 |
Gartenarbeiter A | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 |
Gartenarbeiter B | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 |
Mindestlöhne Übrige Betriebe ab 2019 (per 01.04.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Einteilung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Obergärtner | CHF 5'000.-- | CHF 26.85 |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'225.-- | CHF 22.70 |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'025.-- | CHF 21.65 |
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | CHF 3'600.-- | CHF 19.35 |
Gartenarbeiter A | CHF 3'540.-- | CHF 19.00 |
Gartenarbeiter B | CHF 3'450.-- | CHF 18.55 |
Aushilfe | CHF 17.50 |
Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.
Artikel 37.3, Lohnanpassung 2018 und 2019
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne Garten- und Landschaftsbau ab 2018 (per 01.03.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindestlöhne Übrige Betriebe ab 2019 (per 01.04.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.
Artikel 37.3, Lohnanpassung 2018 und 2019
Einteilung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter/Polier | CHF 5'200.-- | CHF 28.55 |
Kundengärtner/Grünflächenspezialist | CHF 4'750.-- | CHF 26.10 |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 25.55 |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'400.-- | CHF 24.20 |
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 |
Gartenarbeiter A | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 |
Gartenarbeiter B | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 |
Mindestlöhne Übrige Betriebe ab 2019 (per 01.04.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Einteilung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Obergärtner | CHF 5'000.-- | CHF 26.85 |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'225.-- | CHF 22.70 |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'025.-- | CHF 21.65 |
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | CHF 3'600.-- | CHF 19.35 |
Gartenarbeiter A | CHF 3'540.-- | CHF 19.00 |
Gartenarbeiter B | CHF 3'450.-- | CHF 18.55 |
Aushilfe | CHF 17.50 |
Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.
Artikel 37.3, Lohnanpassung 2018 und 2019
Lohnkategorien
Garten- und Landschaftsbau
Übrige Betriebe
* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Nachtrag 8: Lohnanpassung 2018 und 2019
Einteilung | Definition |
---|---|
Vorarbeiter/Polier | Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. |
Kundengärtner/Grünflächenspezialist | |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) |
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) |
Gartenarbeiter A | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche |
Gartenarbeiter B | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung |
Übrige Betriebe
Einteilung | Definition |
---|---|
Obergärtner | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) |
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) |
Gartenarbeiter A | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche |
Gartenarbeiter B | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung |
Aushilfe | Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen |
* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Nachtrag 8: Lohnanpassung 2018 und 2019
Lohnkategorien
Garten- und Landschaftsbau
Einteilung | Definition |
---|---|
Vorarbeiter/Polier | Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. |
Kundengärtner/Grünflächenspezialist | Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt. Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen. Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten. Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes. Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) |
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) |
Gartenarbeiter A | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche |
Gartenarbeiter B | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung |
Übrige Betriebe
Einteilung | Definition |
---|---|
Obergärtner | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) |
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest) |
Gartenarbeiter A | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche |
Gartenarbeiter B | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung |
Aushilfe | Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen |
* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Nachtrag 8: Lohnanpassung 2018 und 2019
Lohnerhöhung
2019 (per 1.4.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Garten- und Landschaftsbau
Die Gesamtlohnsumme sämtlicher ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.5% erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell und beschränkt sich auf folgende Lohnkategorien:
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
– Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA
– Gartenarbeiter A
– Gartenarbeiter B
Für die beiden übrigen Lohnkategorien ist keine Lohnerhöhung vorgesehen. Es sind dies:
– VorarbeiterlPolier
– Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Wird Arbeitnehmenden dieser beiden Lohnkategorien trotzdem eine Lohnerhöhung gewährt, erfolgt diese auf freiwilliger Basis und zusätzlich zu der auf die übrigen Lohnkategorien zu verteilenden Lohnsumme.
Übrige Betriebe
Individuelle Lohnerhöhung
Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.6% erhöht. ... Die nach der Anpassung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 39; Lohnanpassung 2019
Garten- und Landschaftsbau
Die Gesamtlohnsumme sämtlicher ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.5% erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell und beschränkt sich auf folgende Lohnkategorien:
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
– Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA
– Gartenarbeiter A
– Gartenarbeiter B
Für die beiden übrigen Lohnkategorien ist keine Lohnerhöhung vorgesehen. Es sind dies:
– VorarbeiterlPolier
– Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Wird Arbeitnehmenden dieser beiden Lohnkategorien trotzdem eine Lohnerhöhung gewährt, erfolgt diese auf freiwilliger Basis und zusätzlich zu der auf die übrigen Lohnkategorien zu verteilenden Lohnsumme.
Übrige Betriebe
Individuelle Lohnerhöhung
Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.6% erhöht. ... Die nach der Anpassung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 39; Lohnanpassung 2019
Lohnerhöhung
2019 (per 1.4.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Garten- und Landschaftsbau
Die Gesamtlohnsumme sämtlicher ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.5% erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell und beschränkt sich auf folgende Lohnkategorien:
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
– Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA
– Gartenarbeiter A
– Gartenarbeiter B
Für die beiden übrigen Lohnkategorien ist keine Lohnerhöhung vorgesehen. Es sind dies:
– VorarbeiterlPolier
– Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Wird Arbeitnehmenden dieser beiden Lohnkategorien trotzdem eine Lohnerhöhung gewährt, erfolgt diese auf freiwilliger Basis und zusätzlich zu der auf die übrigen Lohnkategorien zu verteilenden Lohnsumme.
Übrige Betriebe
Individuelle Lohnerhöhung
Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.6% erhöht. ... Die nach der Anpassung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 39; Lohnanpassung 2019
Garten- und Landschaftsbau
Die Gesamtlohnsumme sämtlicher ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.5% erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell und beschränkt sich auf folgende Lohnkategorien:
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
– Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA
– Gartenarbeiter A
– Gartenarbeiter B
Für die beiden übrigen Lohnkategorien ist keine Lohnerhöhung vorgesehen. Es sind dies:
– VorarbeiterlPolier
– Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Wird Arbeitnehmenden dieser beiden Lohnkategorien trotzdem eine Lohnerhöhung gewährt, erfolgt diese auf freiwilliger Basis und zusätzlich zu der auf die übrigen Lohnkategorien zu verteilenden Lohnsumme.
Übrige Betriebe
Individuelle Lohnerhöhung
Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.6% erhöht. ... Die nach der Anpassung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 39; Lohnanpassung 2019
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 40
Artikel 40
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 40
Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 40
Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 40
Artikel 40
Kinderzulagen
Artikel 41
Kinderzulagen
Artikel 41
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Artikel 42
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Artikel 42
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Artikel 42
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Artikel 42
Spesenentschädigung
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten) | Spesenentschädigung |
---|---|
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb) | CHF 16.--* |
Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung) | CHF 16.-- |
privates Fahrzeug | CHF -.60/km |
Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
Artikel 43 und 44
Spesenentschädigung
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten) | Spesenentschädigung |
---|---|
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb) | CHF 16.--* |
Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung) | CHF 16.-- |
privates Fahrzeug | CHF -.60/km |
Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
Artikel 43 und 44
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit | Garten- und Landschaftsbau | übrige Betriebe |
---|---|---|
Jahresarbeitszeit | 2'184 h | 2'236 h |
Wochenarbeitszeit | 42 h | 43 h |
Tagesarbeitszeit | 8.4 h | 8.6 h |
Artikel 26
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit | Garten- und Landschaftsbau | übrige Betriebe |
---|---|---|
Jahresarbeitszeit | 2'184 h | 2'236 h |
Wochenarbeitszeit | 42 h | 43 h |
Tagesarbeitszeit | 8.4 h | 8.6 h |
Artikel 26
Überstunden / Überzeit
Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeits-ausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf.
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.
Artikel 29.2, 29.5 und Nachtrag 2017
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.
Artikel 29.2, 29.5 und Nachtrag 2017
Überstunden / Überzeit
Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeits-ausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf.
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.
Artikel 29.2, 29.5 und Nachtrag 2017
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.
Artikel 29.2, 29.5 und Nachtrag 2017
Ferien
Gartenbaubetriebe
Übrige Betriebe
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Artikel 30, 31.1, Anhang 2 und Nachtrag 2017
Alter | Ferientage |
---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 28 |
21.-45. Altersjahr | 23 |
46.-55. Altersjahr | 28 |
56.-65. Altersjahr | 30 |
Übrige Betriebe
Alter, bzw. Dienstjahre | Ferientage |
---|---|
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage |
Ab 50. Altersjahr | 25 Tage |
Alle übrigen Arbeitnehmer | 22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung |
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Artikel 30, 31.1, Anhang 2 und Nachtrag 2017
Ferien
Gartenbaubetriebe
Übrige Betriebe
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Artikel 30, 31.1, Anhang 2 und Nachtrag 2017
Alter | Ferientage |
---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 28 |
21.-45. Altersjahr | 23 |
46.-55. Altersjahr | 28 |
56.-65. Altersjahr | 30 |
Übrige Betriebe
Alter, bzw. Dienstjahre | Ferientage |
---|---|
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage |
Ab 50. Altersjahr | 25 Tage |
Alle übrigen Arbeitnehmer | 22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung |
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Artikel 30, 31.1, Anhang 2 und Nachtrag 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenz | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt | 1 Tag |
Militärische Rekrutierung und Entlassung | notwendige Zeit |
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet) | 1 Tag |
Artikel 34.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenz | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt | 1 Tag |
Militärische Rekrutierung und Entlassung | notwendige Zeit |
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet) | 1 Tag |
Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.
BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).
Artikel 32
BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).
Artikel 32
Bezahlte Feiertage
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.
BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).
Artikel 32
BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).
Artikel 32
Bildungsurlaub
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).
Artikel 24.2 und 25.1
Artikel 24.2 und 25.1
Bildungsurlaub
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).
Artikel 24.2 und 25.1
Artikel 24.2 und 25.1
Krankheit
Krankheit und Schwangerschaft:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 31.1 und 47 bis 52
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 31.1 und 47 bis 52
Krankheit
Krankheit und Schwangerschaft:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 31.1 und 47 bis 52
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 31.1 und 47 bis 52
Unfall
Krankheit und Schwangerschaft:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 31.1 und 47 bis 52
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 31.1 und 47 bis 52
Unfall
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage
Artikel 29
Artikel 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage
Artikel 29
Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedinung, bzw. Dauer | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule (als Rekrut): | ohne Unterstützungspflicht | 50% |
mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen: | bis 4 Wochen/Jahr | 100% |
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht | 80% | |
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht | 100% |
Artikel 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedinung, bzw. Dauer | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule (als Rekrut): | ohne Unterstützungspflicht | 50% |
mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen: | bis 4 Wochen/Jahr | 100% |
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht | 80% | |
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht | 100% |
Artikel 53
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer
Artikel 17.2 und 17.3
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer
Artikel 17.2 und 17.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer
Artikel 17.2 und 17.3
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer
Artikel 17.2 und 17.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.
Artikel 22
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.
Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.
Artikel 22
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.
Artikel 22
Lernende
Ferien:
Gartenbaubetriebe
Betriebsart | Alter | Ferienguthaben |
---|---|---|
Gartenbaubetriebe | bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage |
Übrige Betriebe | Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage |
Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Lernende
Ferien:
Gartenbaubetriebe
Betriebsart | Alter | Ferienguthaben |
---|---|---|
Gartenbaubetriebe | bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage |
Übrige Betriebe | Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage |
und 30; Anhang 2;
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
Gartenbaubetriebe
Betriebsart | Alter | Ferienguthaben |
---|---|---|
Gartenbaubetriebe | bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage |
Übrige Betriebe | Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage |
Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
Gartenbaubetriebe
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 30; Anhang 2;
Gartenbaubetriebe
Betriebsart | Alter | Ferienguthaben |
---|---|---|
Gartenbaubetriebe | bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage |
Übrige Betriebe | Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage |
Artikel 30; Anhang 2;
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 54, 55 und 58
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 54, 55 und 58
Kündigungsschutz
Artikel 56.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitgebervertretung
Gärtnermeisterverband beider Basel
Arbeitgebervertretung
Gärtnermeisterverband beider Basel
Aufgaben paritätische Organe
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.
Anhang 3: Artikel 6
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.
Anhang 3: Artikel 6
Aufgaben paritätische Organe
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.
Anhang 3: Artikel 6
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.
Anhang 3: Artikel 6
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 10
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 10
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).
Artikel 21.1
in der Branche arbeitete).
Artikel 21.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).
Artikel 21.1
in der Branche arbeitete).
Artikel 21.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 56.2
Schlichtungsverfahren
Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission
Artikel 7.2 und 7.3
Schlichtungsverfahren
Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission
Artikel 7.2 und 7.3
Ähnliche Verträge
GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-LandschaftGAV für die Grüne Branche im Kanton Schaffhausen
GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
GAV für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura
Dokumente
Links
Keine Auskünfte vorhanden