GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 30.11.2021
Letzte Änderungen
Version beendet per 30.11.2021, da AVE ausser Kraft gesetzt wurde.
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Örtlicher Geltungsbereich
9700
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10500
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9700
Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10500
Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
9700
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.

Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
10500
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9700
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10500
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9700
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
– Grabunterhalt
– sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
– Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
– Pflanzentransporte

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10500
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
– Grabunterhalt
– sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
– Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
– Pflanzentransporte

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9700
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.

Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10500
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.

Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9700
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 16.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10500
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 16.4
Kontakt paritätische Organe
9700
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt paritätische Organe
10500
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9700
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9700
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Löhne / Mindestlöhne
9700
Mindestlöhne Garten- und Landschaftsbau ab 2018 (per 01.03.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
EinteilungMonatslohnStundenlohn
Vorarbeiter/Polier CHF 5'200.--CHF 28.55
Kundengärtner/GrünflächenspezialistCHF 4'750.--CHF 26.10
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'650.--CHF 25.55
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 4'400.--CHF 24.20
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBACHF 4'100.--CHF 22.55
Gartenarbeiter ACHF 4'100.--CHF 22.55
Gartenarbeiter BCHF 3'900.--CHF 21.45

Mindestlöhne Übrige Betriebe ab 2019 (per 01.04.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
EinteilungMonatslohnStundenlohn
ObergärtnerCHF 5'000.--CHF 26.85
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'225.--CHF 22.70
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 4'025.--CHF 21.65
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBACHF 3'600.--CHF 19.35
Gartenarbeiter ACHF 3'540.--CHF 19.00
Gartenarbeiter BCHF 3'450.--CHF 18.55
AushilfeCHF 17.50

Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.

Artikel 37.3, Lohnanpassung 2018 und 2019
Löhne / Mindestlöhne
10500
Mindestlöhne Garten- und Landschaftsbau ab 2018 (per 01.03.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
EinteilungMonatslohnStundenlohn
Vorarbeiter/Polier CHF 5'200.--CHF 28.55
Kundengärtner/GrünflächenspezialistCHF 4'750.--CHF 26.10
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'650.--CHF 25.55
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 4'400.--CHF 24.20
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBACHF 4'100.--CHF 22.55
Gartenarbeiter ACHF 4'100.--CHF 22.55
Gartenarbeiter BCHF 3'900.--CHF 21.45

Mindestlöhne Übrige Betriebe ab 2019 (per 01.04.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
EinteilungMonatslohnStundenlohn
ObergärtnerCHF 5'000.--CHF 26.85
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'225.--CHF 22.70
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 4'025.--CHF 21.65
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBACHF 3'600.--CHF 19.35
Gartenarbeiter ACHF 3'540.--CHF 19.00
Gartenarbeiter BCHF 3'450.--CHF 18.55
AushilfeCHF 17.50

Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.

Artikel 37.3, Lohnanpassung 2018 und 2019
Lohnkategorien
9700
Garten- und Landschaftsbau
EinteilungDefinition
Vorarbeiter/PolierAbgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.
Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*)
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung

Übrige Betriebe
EinteilungDefinition
ObergärtnerArbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*)
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung
AushilfeDie Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen

* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Nachtrag 8: Lohnanpassung 2018 und 2019
Lohnkategorien
10500

Garten- und Landschaftsbau

Einteilung Definition
Vorarbeiter/Polier Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.
Kundengärtner/Grünflächenspezialist Abgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt. Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen. Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten. Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes. Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*)
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung

 

Übrige Betriebe

Einteilung Definition
Obergärtner Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*)
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter A Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter B Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung
Aushilfe Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen

* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Nachtrag 8: Lohnanpassung 2018 und 2019
Lohnerhöhung
9700
2019 (per 1.4.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Garten- und Landschaftsbau
Die Gesamtlohnsumme sämtlicher ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.5% erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell und beschränkt sich auf folgende Lohnkategorien:
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
– Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA
– Gartenarbeiter A
– Gartenarbeiter B
Für die beiden übrigen Lohnkategorien ist keine Lohnerhöhung vorgesehen. Es sind dies:
– VorarbeiterlPolier
– Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Wird Arbeitnehmenden dieser beiden Lohnkategorien trotzdem eine Lohnerhöhung gewährt, erfolgt diese auf freiwilliger Basis und zusätzlich zu der auf die übrigen Lohnkategorien zu verteilenden Lohnsumme.

Übrige Betriebe
Individuelle Lohnerhöhung
Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.6% erhöht. ... Die nach der Anpassung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 39; Lohnanpassung 2019
Lohnerhöhung
10500
2019 (per 1.4.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Garten- und Landschaftsbau
Die Gesamtlohnsumme sämtlicher ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.5% erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell und beschränkt sich auf folgende Lohnkategorien:
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
– Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA
– Gartenarbeiter A
– Gartenarbeiter B
Für die beiden übrigen Lohnkategorien ist keine Lohnerhöhung vorgesehen. Es sind dies:
– VorarbeiterlPolier
– Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Wird Arbeitnehmenden dieser beiden Lohnkategorien trotzdem eine Lohnerhöhung gewährt, erfolgt diese auf freiwilliger Basis und zusätzlich zu der auf die übrigen Lohnkategorien zu verteilenden Lohnsumme.

Übrige Betriebe
Individuelle Lohnerhöhung
Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.6% erhöht. ... Die nach der Anpassung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 39; Lohnanpassung 2019
13. Monatslohn
9700
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
13. Monatslohn
10500
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9700
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
9700
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Kinderzulagen
9700


Artikel 41
Kinderzulagen
10500


Artikel 41
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9700
Sonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag

Artikel 42
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10500
Sonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag

Artikel 42
Spesenentschädigung
9700
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten)Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb)CHF 16.--*
Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung)CHF 16.--
privates FahrzeugCHF -.60/km
*Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens CHF 200.--/Monat vereinbart werden.

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 43 und 44
Spesenentschädigung
10500
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten)Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb)CHF 16.--*
Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung)CHF 16.--
privates FahrzeugCHF -.60/km
*Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens CHF 200.--/Monat vereinbart werden.

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 43 und 44
Normalarbeitszeit
9700
ArbeitszeitGarten- und Landschaftsbauübrige Betriebe
Jahresarbeitszeit2'184 h2'236 h
Wochenarbeitszeit42 h43 h
Tagesarbeitszeit8.4 h8.6 h
Die Arbeitszeit beginnt und endet normalerweise am Geschäftsdomizil. Beginnt oder endet die Arbeitszeit auf der Baustelle, gilt die Reisezeit dorthin in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort zum Geschäftsdomizil übersteigt.

Artikel 26
Normalarbeitszeit
10500
ArbeitszeitGarten- und Landschaftsbauübrige Betriebe
Jahresarbeitszeit2'184 h2'236 h
Wochenarbeitszeit42 h43 h
Tagesarbeitszeit8.4 h8.6 h
Die Arbeitszeit beginnt und endet normalerweise am Geschäftsdomizil. Beginnt oder endet die Arbeitszeit auf der Baustelle, gilt die Reisezeit dorthin in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort zum Geschäftsdomizil übersteigt.

Artikel 26
Überstunden / Überzeit
9700
Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeits-ausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf.

Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.

Artikel 29.2, 29.5 und Nachtrag 2017
Überstunden / Überzeit
10500
Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeits-ausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf.

Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.

Artikel 29.2, 29.5 und Nachtrag 2017
Ferien
9700
Gartenbaubetriebe
AlterFerientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr28
21.-45. Altersjahr23
46.-55. Altersjahr28
56.-65. Altersjahr30

Übrige Betriebe
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Ab 50. Altersjahr25 Tage
Alle übrigen Arbeitnehmer22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung

Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Artikel 30, 31.1, Anhang 2 und Nachtrag 2017
Ferien
10500
Gartenbaubetriebe
AlterFerientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr28
21.-45. Altersjahr23
46.-55. Altersjahr28
56.-65. Altersjahr30

Übrige Betriebe
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Ab 50. Altersjahr25 Tage
Alle übrigen Arbeitnehmer22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung

Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Artikel 30, 31.1, Anhang 2 und Nachtrag 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9700
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 2 Tage
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt 1 Tag
Militärische Rekrutierung und Entlassung notwendige Zeit
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet)1 Tag

Artikel 34.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10500
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 2 Tage
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt 1 Tag
Militärische Rekrutierung und Entlassung notwendige Zeit
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet)1 Tag

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
9700
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.

BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 32
Bezahlte Feiertage
10500
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.

BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 32
Bildungsurlaub
9700
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).

Artikel 24.2 und 25.1
Bildungsurlaub
10500
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).

Artikel 24.2 und 25.1
Krankheit
9700
Krankheit und Schwangerschaft:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 31.1 und 47 bis 52
Krankheit
10500
Krankheit und Schwangerschaft:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.

Artikel 31.1 und 47 bis 52
Unfall
9700
Krankheit und Schwangerschaft:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 31.1 und 47 bis 52
Unfall
10500


 

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9700
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage

Artikel 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10500
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9700
DienstartBedinung, bzw. Dauer% des Lohnes
Rekrutenschule (als Rekrut):ohne Unterstützungspflicht50%
mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen:bis 4 Wochen/Jahr100%
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht80%
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht100%

Artikel 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10500
DienstartBedinung, bzw. Dauer% des Lohnes
Rekrutenschule (als Rekrut):ohne Unterstützungspflicht50%
mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen:bis 4 Wochen/Jahr100%
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht80%
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht100%

Artikel 53
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9700
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer


Artikel 17.2 und 17.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10500
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer


Artikel 17.2 und 17.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9700
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10500
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.

Artikel 22
Lernende
9700


Ferien:
Gartenbaubetriebe
BetriebsartAlterFerienguthaben
Gartenbaubetriebebis zum vollendeten 20. Altersjahr27 Tage
Übrige BetriebeJugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Lernende
10500


Ferien:
Gartenbaubetriebe
Betriebsart Alter Ferienguthaben
Gartenbaubetriebe bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
Übrige Betriebe Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren 25 Tage
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



und 30; Anhang 2;
Junge Arbeitnehmende
9700


Ferien:
Gartenbaubetriebe
BetriebsartAlterFerienguthaben
Gartenbaubetriebebis zum vollendeten 20. Altersjahr27 Tage
Übrige BetriebeJugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Junge Arbeitnehmende
10500
Ferien:
Gartenbaubetriebe
Betriebsart Alter Ferienguthaben
Gartenbaubetriebe bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
Übrige Betriebe Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren 25 Tage
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 30; Anhang 2; 
Kündigungsfrist
9700
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 54, 55 und 58
Kündigungsfrist
10500
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 54, 55 und 58
Kündigungsschutz
9700


Artikel 56.2
Arbeitnehmervertretung
9700
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitnehmervertretung
10500
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitgebervertretung
9700
Gärtnermeisterverband beider Basel
Arbeitgebervertretung
10500
Gärtnermeisterverband beider Basel
Aufgaben paritätische Organe
9700
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.

Anhang 3: Artikel 6
Aufgaben paritätische Organe
10500
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.

Anhang 3: Artikel 6
Folge bei Vertragsverletzung
10500
Artikel 10
Folge bei Vertragsverletzung
9700
Artikel 10
Freistellung für Verbandstätigkeit
9700
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).

Artikel 21.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
10500
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).

Artikel 21.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9700


Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9700


Artikel 56.2
Schlichtungsverfahren
9700

Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission

Artikel 7.2 und 7.3
Schlichtungsverfahren
10500

Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission

Artikel 7.2 und 7.3
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.11461 24.11.2021 24.11.2021
15.11058 01.01.2020 01.01.2020