GAV der Freiburger Forstwirtschaft
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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2025 bis 31.12.2028
Letzte Änderungen
Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. November 2025: Neuer GAV 2025 – 2028 per 1. November 2025 mit verschieden Änderungen (Geltungsbereich, Erhöhung der Mindestlöhne etc.)Örtlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt für sämtliche Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten - inklusive Häckselarbeiten - im Dienste der Waldwirtschaft, des Kantons Freiburg verrichten oder verrichten lassen, (...)
I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt für sämtliche Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten - inklusive Häckselarbeiten - im Dienste der Waldwirtschaft, des Kantons Freiburg verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.
I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt für sämtliche Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten - inklusive Häckselarbeiten - im Dienste der Waldwirtschaft, des Kantons Freiburg verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.
Der Unternehmer und seine unmittelbaren Familienangehörigen sind nicht persönlich verpflichtet.
Von diesem GAV ausgenommen sind Mitarbeiter, die dem Gesetz über das Staatspersonal des Kantons Freiburg (StPG) unterstellt sind, sowie das von den Gemeinden angestellte Personal.
Ebenfalls von diesem Vertrag ausgenommen sind die Lehrlinge sowie das Verwaltungspersonal.
I. Geltungsbereich
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.
Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beziehen sich auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zwischen
- allen Arbeitgebern (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten inklusive Häckselarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen, und
- (...)
(...)
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beziehen sich auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zwischen
- (...)
- allen Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lernenden und das Verwaltungspersonal.
Der Unternehmer und seine unmittelbaren Familienangehörigen sind nicht persönlich den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen unterstellt.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer legen gemeinsam die Lohnhöhe fest. Diese hängt von der Funktion, der Verantwortung, der beruflichen Eignung und Erfahrung des Mitarbeiters ab.
Die Mitarbeiter haben Anspruch auf die im GAV festgelegten Mindestlöhne und Zuschläge.
Die vollständige Lohnskala ist im Anhang 1 zum GAV enthalten, der ein integraler Bestandteil dieses GAV ist.
Mindestlöhne per 1. November 2025 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. November 2025)
| Lohnkategorie | Funktion | Mindestlohn (Monat) | Mindestlohn (Std.) |
|---|---|---|---|
| A | Forstarbeiter ohne EFZ | CHF 4076.30 | CHF 22.40 |
| A1 | Forstarbeiter ohne EFZ, mit 3 Jahren Berufserfahrung oder EBA | CHF 4123.90 | CHF 22.66 |
| B | Forstwart mit EFZ | CHF 4407.– | CHF 24.21 |
| C | Spezialist / Maschinist mit Fachausweis | CHF 4925.15 | CHF 27.06 |
| D | Vorarbeiter mit Fachausweis | CHF 5490.– | CHF 30.17 |
| E | Betriebsleiter / Förster mit HF-Abschluss | CHF 6389.– | CHF 35.10 |
| E1 | Betriebsleiter / Förster mit HF-Abschluss und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dieser Funktion | CHF 6488.20 | CHF 35.65 |
Artikel 21; Anhang 1
Lohnkategorien
Folgende Kategorien werden festgelegt:
| Lohnkategorie (A) | Forstarbeiter ohne EFZ |
| Lohnkategorie (A1) | Forstarbeiter ohne EFZ, mit 3 Jahren Berufserfahrung oder EBA |
| Lohnkategorie (B) | Forstwart mit EFZ |
| Lohnkategorie (C) | Spezialist / Maschinist mit Fachausweis |
| Lohnkategorie (D) | Vorarbeiter mit Fachausweis |
| Lohnkategorie (E) | Betriebsleiter / Förster mit HF-Abschluss |
| Lohnkategorie (E1) | Betriebsleiter / Förster mit HF-Abschluss und mindestens drei Jahren Berufserfahrung in dieser Funktion |
Artikel 21
13. Monatslohn
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.
Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Die nachts (zwischen 23 und 6 Uhr) geleisteten Stunden geben Anrecht auf einen Zuschlag von 25%. Die Überstunden, welche am Sonntag oder an einem Feiertag geleistet werden, geben Anrecht auf einen Zuschlag von 50%.
Artikel 14.3
Spesenentschädigung
Spesen und Wegentschädigung
-
Rückerstattung der effektiven Spesen
Die dem Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.
-
Entschädigung für die Nutzung des Privatfahrzeuges
Steht dem Mitarbeiter ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benutzen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.
Der Mindestbetrag für die Entschädigung ist im Anhang I geregelt. Es werden nur die Kilometer entschädigt, die während der Ausübung der Tätigkeit angefallen sind.
Mahlzeitenentschädigung
Falls Mitarbeiter ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.
Der Mindestbetrag für die Entschädigung ist im Anhang I geregelt.
| Thema | Betrag |
|---|---|
| Spesen und Wegentschädigung | CHF 0.80 / km |
| Mahlzeitentschädigung | CHF 16.– / Mahl |
Artikel 25 und 26; Anhang 1
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitplan je nach Art der Aktivitäten der Arbeitseinheiten.
Der Vorgesetzte der Arbeitseinheit überwacht die Einhaltung des Zeitplans
Jahresarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann
Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen werden. Andernfalls werden sie mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt, auch wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.
Fünftagewoche
Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf fünf Tage verteilt, mit einer maximalen Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag (50 Stunden pro Woche). In begründeten Fällen kann die Samstagsarbeit bewilligt werden. Die Paritätische Kommission kann Kontrollen durchführen.
Pausen
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine bezahlte Pause von je 15 Minuten vormittags und nachmittags. Die unbezahlte Mittagspause muss mindestens 45 Minuten betragen. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen auf 30 Minuten verkürzt werden. Wenn die Arbeit länger als 9 Stunden dauert, ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens einer Stunde vorgeschrieben.
Artikel 10, 11, 12 und 15
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit (42-Stunden-Woche) übersteigen.
Kompensation und Entschädigung der Überstunden
Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Der Ausgleich erfolgt, wenn immer möglich, im laufenden Jahr.
Konnte innerhalb von 12 Monaten nach der Abrechnung keine Kompensation des Überschusses (im Sinne von Artikel 11.2) vorgenommen werden, muss dieser Überschuss innerhalb von 3 Monaten mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Die nachts (zwischen 23 und 6 Uhr) geleisteten Stunden geben Anrecht auf einen Zuschlag von 25%. Die Überstunden, welche am Sonntag oder an einem Feiertag geleistet werden, geben Anrecht auf einen Zuschlag von 50%.
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative des Mitarbeiters erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung oder Kompensation.
Artikel 13 und 14
Arbeitsvertrag
Vertragsabschluss
Zusammen mit dem Anstellungsvertrag überreicht der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Exemplar des GAV und des Pflichtenhefts in gedruckter oder elektronischer Form. Er erläutert dem Mitarbeiter die BVG-Deckungsbestimmungen und übergibt ihm das Pensionskassenreglement.
Anstellungsvertrag
Die Anstellung des Mitarbeiters wird in Form eines schriftlichen Vertrags vollzogen.
Er wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Probezeit beträgt 3 Monate.
Der Vertrag erwähnt insbesondere:
- die Funktion und den Arbeitsort des Mitarbeiters
- den Anstellungsgrad
- den Beginn des Anstellungsverhältnisses
- die Gehaltsklasse gemäss Art. 21
- den Ferienanspruch für das laufende Jahr
- die Dauer der Probezeit
- den Anschluss an die berufliche Vorsorge
Für jede arbeitsvertragliche Änderung schliessen die beiden Parteien einen neuen Vertrag ab oder einigen sich über einen Nachtrag zum bestehenden Vertrag.
Ärztliche Untersuchung
Die Anstellung kann von einer vom Arbeitgeber angeordneten ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden. Der Bewerber kann angestellt werden, wenn vom Arzt bestätigt wird, dass sein Gesundheitszustand die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit erlaubt. Die Kosten dieser ärztlichen Untersuchung werden vom Arbeitgeber getragen. Der Bewerber wird vom Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers untersucht.
Artikel 1 – 3
Probezeit
Die Probezeit beträgt 3 Monate.
Artikel 2.2
Ferien
Ferienanspruch
Der jährliche Ferienanspruch ist der folgende:
- bis zum 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- bis zum 49. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- nach dem 50. Altersjahr: 30 Arbeitstage
Die Ferien sind im Verlaufe des Kalenderjahres zu beziehen. Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt der Ferien fest und berücksichtigt dabei, soweit es mit dem Betrieb vereinbar ist, die Wünsche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Besondere Rücksicht gilt für Mitarbeiter mit Familienpflichten.
Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung oder in der Beilage ersichtlich sein.
Bei einer ärztlich bestätigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt. Sofern die Fähigkeit ärztlich bestätigt wird, können sie wieder aufgenommen werden.
Kürzung
Ist der Mitarbeiter wegen Unfall, Krankheit, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz während eines Kalenderjahres für mehr als zwei vollständige Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so darf ihm der Arbeitgeber die Ferien ab dem 3. vollen Monat der Verhinderung sowie für jeden weiteren vollen Absenzmonat kürzen.
Bei Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub dürfen die Ferien erst nach 16 Wochen gekürzt werden. Diese werden jedoch nicht für die Kürzungsberechnung berücksichtigt.
Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Ferien während unbezahlten Urlaubs.
Unbezahlter Urlaub
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Artikel 17, 18 und 20
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf folgende bezahlte Kurzabsenzen:
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Heirat des Mitarbeiters | 1 Tag |
| Tod des Ehegatten, eigener Kinder | 3 Tage |
| eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern | 2 Tage |
| Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte | 1/2 Tag |
| für den Umzug alle zwei Jahre | 1 Tag |
Mit Ausnahme der Heirat des Mitarbeiters, darf der Kurzurlaub nur während des gerechtfertigten Ereignisses und an den darauffolgenden Tagen genommen werden.
Bezahlte Feiertage
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, muss der Arbeitgeber zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres einen Kompensationstag festlegen (siehe Anhang 1).
Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Für den reformierten Teil des Kantons muss die Anzahl der bezahlten Feiertage in einem bestimmten Jahr mindestens der Anzahl der bezahlten Feiertage im katholischen Teil entsprechen.
Die Mitarbeiter, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.
Artikel 16
Bildungsurlaub
Alle Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.
Die Anträge müssen sowohl vom direkten Vorgesetzten, wie auch durch den Bildungsverantwortlichen bewilligt werden. Wenn die Ausbildung in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben des Mitarbeiters steht, übernimmt der Arbeitgeber die in die Arbeitszeit fallende Zeit (maximal 8,4 Std. pro Tag und 4,2 Std. pro 1/2 Tag), die Einschreibe-, Reise-, Verpflegungsund Übernachtungskosten.
Beim Scheitern der ersten Abschlussprüfung muss der Mitarbeiter die Kosten für die neue Einschreibung selbst übernehmen.
Falls der Mitarbeiter die Ausbildung frühzeitig abbricht, gehen die gesamten Kosten zu seinen Lasten, ausser wenn er aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, oder wenn die Ausbildung vom Arbeitgeber verlangt wurde.
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Mitarbeiter während der Ausbildung darf der Arbeitgeber die Rückerstattung der Kosten verlangen, ausser wenn die Ausbildung vom Arbeitgeber verlangt wurde. Im Falle einer Kündigung durch den Angestellten nach Abschluss der Ausbildung verringert sich der geschuldete Betrag um 1/36 pro Monat seit der Beendigung der Ausbildung.
Artikel 9
Krankheit
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls informiert der Arbeitgeber den Mitarbeiter über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwei Monate vor dem Ende des Anspruchs auf Erwerbsausfallentschädigung oder zwei Monate vor dem Beginn einer Invalidenrente (IV).
Taggeldversicherung bei Krankheit
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber eine Erwerbsausfallversicherung abschliessen, die 80% des Bruttolohns während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen abdeckt. Diese Versicherung kann bis zu 60 Tagen aufgeschoben werden, während der Wartezeit bezahlt der Arbeitgeber den Lohn zu 80%. Im Krankheitsfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis einreichen.
Bei wiederholten Absenzen kann der Arbeitgeber ab dem ersten Tag ein Zeugnis verlangen.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Mitarbeiter je zur Hälfte getragen.
Artikel 6.3, 30 und 32.2
Unfall
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.
Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls informiert der Arbeitgeber den Mitarbeiter über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwei Monate vor dem Ende des Anspruchs auf Erwerbsausfallentschädigung oder zwei Monate vor dem Beginn einer Invalidenrente (IV).
Artikel 6.3, 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Mitarbeiter hat während maximal 4 Wochen Anspruch auf 100% des Lohnes für die Wiederholungskurse. Alle anderen obligatorischen Einsätze werden zu 80% bezahlt (inkl. Rekrutenschule).
Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber bis zum Umfang seiner eigenen Leistungen ausbezahlt.
Muss eine Militär- oder Zivildienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung wird diese Abgabe dem Arbeitgeber zurückerstattet.
Artikel 35
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Arbeitgeber und die Mitarbeiter zahlen einen Beitrag an die Vollzugskosten des GAV und an die Weiterbildungskosten, unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Mitarbeiters.
Alle Mitarbeiter bezahlen einen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag in der Höhe von CHF 25.– pro Monat. Dieser Beitrag wird dem Mitarbeiter vom Lohn abgezogen und muss auf der Lohnabrechnung klar ersichtlich sein.
Alle Arbeitgeber bezahlen für jeden Mitarbeiter einen GAV-Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag von CHF 25.– pro Monat.
Aus administrativen Gründen werden die GAV-Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge durch die paritätische Berufskommission (PBK) einkassiert.
Der GAV-Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag wird erhoben, um die Kosten für den GAV-Vollzug, die Weiterbildung, die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke (Kosten für Weiterbildungskurse) zu decken. Die Mitarbeiter können an Weiterbildungskursen teilnehmen und bei der paritätischen Kommission Zuschüsse für die besuchten Kurse beantragen.
Artikel 36
Kündigungsfrist
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen auf Ende der Woche von beiden Parteien gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien auf Ende eines Monats unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
- 1 Monat im ersten Dienstjahr
- 2 Monate ab dem 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr
- 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr.
In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.
Artikel 28
Arbeitnehmervertretung
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
die Gewerkschaft Syna
Paritätische Organe
Es wird eine paritätische Kommission gebildet.
Artikel 37.1
Aufgaben paritätische Organe
Die paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern
Artikel 37.4
Folge bei Vertragsverletzung
Die Kosten der durch die paritätische Kommission ausgeführten Kontrollen können im Falle der Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.
Die paritätische Kommission ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.
Sollte die paritätische Kommission eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1'000.– betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2'000.– betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.
Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die paritätische Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20'000.– abweichen.
Administrativkosten werden erhoben, wenn ein Unternehmen kontrolliert wird und gegen die vertraglichen Bestimmungen verstösst.
Kommt das Unternehmen den Korrekturaufforderungen der paritätischen Kommission nach, so verhängt diese keine Administrativkosten.
Vorbehalten bleiben Wiederholungsfälle.
Artikel 37
Friedenspflicht
Artbeitsfrieden