GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2015 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2015 bis 31.12.2017
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Kurzinfo Geltungsbereich
6595
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Kurzinfo Geltungsbereich
6614
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Kurzinfo Geltungsbereich
7340
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Kurzinfo Geltungsbereich
7343
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Kurzinfo Geltungsbereich
7674
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Kurzinfo Geltungsbereich
7775
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Kurzinfo Geltungsbereich
7777
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Kurzinfo Geltungsbereich
7787
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Kurzinfo Geltungsbereich
7841
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Örtlicher Geltungsbereich
6595
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
6614
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
7340
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
7343
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
7674
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
7775
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
7777
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
7787
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
7841
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
6595
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
6614
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
7340
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
7343
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
7674
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
7775
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
7777
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
7787
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
7841
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
6595
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
6614
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
7340
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
7343
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
7674
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
7775
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
7777
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
7787
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
7841
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6595
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6614
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7340
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7343
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7674
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7775
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7777
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7787
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7841
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6595
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6614
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7340
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7343
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7674
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7775
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7777
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7787
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7841
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6595
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6614
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7340
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7343
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7674
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7775
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7777
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7787
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7841
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6595
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6614
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7340
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7343
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7674
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7775
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7777
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7787
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7841
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54
Löhne / Mindestlöhne
6595
(per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Metzger(innen), Fleischfachleuten, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1a)CHF 4'050.--
Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang 1, 1b)CHF 4'220.--
Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang 1, 1c)CHF 4'675.--
Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen (vgl. Anhang 1, 1d)nach freier Vereinbarung
Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten(innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1e)CHF 3‘650.--
Bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen (vgl. Anhang 1):
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZnach freier Vereinbarung
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘350.--
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘600.--
Hilfspersonal (gemäss Anhang 1, 1g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV)nach freier Vereinbarung

1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.

Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1 und Ziffer 5
Löhne / Mindestlöhne
6614
(per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Metzger(innen), Fleischfachleuten, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1a)CHF 4'050.--
Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang 1, 1b)CHF 4'220.--
Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang 1, 1c)CHF 4'675.--
Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen (vgl. Anhang 1, 1d)nach freier Vereinbarung
Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten(innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1e)CHF 3‘650.--
Bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen (vgl. Anhang 1):
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZnach freier Vereinbarung
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘350.--
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘600.--
Hilfspersonal (gemäss Anhang 1, 1g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV)nach freier Vereinbarung

1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.

Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1 und Ziffer 5
Löhne / Mindestlöhne
7340
(per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Metzger(innen), Fleischfachleuten, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1a)CHF 4'050.--
Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang 1, 1b)CHF 4'220.--
Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang 1, 1c)CHF 4'675.--
Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen (vgl. Anhang 1, 1d)nach freier Vereinbarung
Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten(innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1e)CHF 3‘650.--
Bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen (vgl. Anhang 1):
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZnach freier Vereinbarung
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘350.--
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘600.--
Hilfspersonal (gemäss Anhang 1, 1g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV)nach freier Vereinbarung

1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.

Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1 und Ziffer 5
Löhne / Mindestlöhne
7343
(per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Metzger(innen), Fleischfachleuten, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1a)CHF 4'050.--
Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang 1, 1b)CHF 4'220.--
Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang 1, 1c)CHF 4'675.--
Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen (vgl. Anhang 1, 1d)nach freier Vereinbarung
Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten(innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1e)CHF 3‘650.--
Bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen (vgl. Anhang 1):
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZnach freier Vereinbarung
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘350.--
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘600.--
Hilfspersonal (gemäss Anhang 1, 1g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV)nach freier Vereinbarung

1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.

Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1 und Ziffer 5
Löhne / Mindestlöhne
7674
(per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Metzger(innen), Fleischfachleuten, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1a)CHF 4'050.--
Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang 1, 1b)CHF 4'220.--
Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang 1, 1c)CHF 4'675.--
Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen (vgl. Anhang 1, 1d)nach freier Vereinbarung
Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten(innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1e)CHF 3‘650.--
Bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen (vgl. Anhang 1):
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZnach freier Vereinbarung
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘350.--
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘600.--
Hilfspersonal (gemäss Anhang 1, 1g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV)nach freier Vereinbarung

1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.

Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1 und Ziffer 5
Löhne / Mindestlöhne
7775
(per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Metzger(innen), Fleischfachleuten, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1a)CHF 4'050.--
Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang 1, 1b)CHF 4'220.--
Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang 1, 1c)CHF 4'675.--
Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen (vgl. Anhang 1, 1d)nach freier Vereinbarung
Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten(innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1e)CHF 3‘650.--
Bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen (vgl. Anhang 1):
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZnach freier Vereinbarung
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘350.--
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘600.--
Hilfspersonal (gemäss Anhang 1, 1g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV)nach freier Vereinbarung

1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.

Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1 und Ziffer 5
Löhne / Mindestlöhne
7777
(per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Metzger(innen), Fleischfachleuten, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1a)CHF 4'050.--
Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang 1, 1b)CHF 4'220.--
Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang 1, 1c)CHF 4'675.--
Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen (vgl. Anhang 1, 1d)nach freier Vereinbarung
Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten(innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1e)CHF 3‘650.--
Bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen (vgl. Anhang 1):
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZnach freier Vereinbarung
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘350.--
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘600.--
Hilfspersonal (gemäss Anhang 1, 1g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV)nach freier Vereinbarung

1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.

Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1 und Ziffer 5
Löhne / Mindestlöhne
7787
(per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Metzger(innen), Fleischfachleuten, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1a)CHF 4'050.--
Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang 1, 1b)CHF 4'220.--
Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang 1, 1c)CHF 4'675.--
Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen (vgl. Anhang 1, 1d)nach freier Vereinbarung
Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten(innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1e)CHF 3‘650.--
Bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen (vgl. Anhang 1):
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZnach freier Vereinbarung
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘350.--
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘600.--
Hilfspersonal (gemäss Anhang 1, 1g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV)nach freier Vereinbarung

1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.

Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1 und Ziffer 5
Löhne / Mindestlöhne
7841
(per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Metzger(innen), Fleischfachleuten, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1a)CHF 4'050.--
Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang 1, 1b)CHF 4'220.--
Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang 1, 1c)CHF 4'675.--
Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) gleichwertige Funktionen (vgl. Anhang 1, 1d)nach freier Vereinbarung
Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten(innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang 1, 1e)CHF 3‘650.--
Bei unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen (vgl. Anhang 1):
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZnach freier Vereinbarung
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘350.--
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA: Reduktion auf max.CHF 3‘600.--
Hilfspersonal (gemäss Anhang 1, 1g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV)nach freier Vereinbarung

1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.

Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1 und Ziffer 5
Lohnkategorien
6595
Umschreibung für die Lohnkategorien-Einteilung
a) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ
b) Selbständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann:
Der selbständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommenden Arbeiten ohne Anleitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können.
c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung:
Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben.
d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen:
Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
e) Attestpersonal:
Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA.
f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen:
Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird).
g) Hilfspersonal:
Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.


Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1
Lohnkategorien
6614
Umschreibung für die Lohnkategorien-Einteilung
a) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ
b) Selbständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann:
Der selbständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommenden Arbeiten ohne Anleitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können.
c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung:
Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben.
d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen:
Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
e) Attestpersonal:
Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA.
f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen:
Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird).
g) Hilfspersonal:
Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.


Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1
Lohnkategorien
7340
Umschreibung für die Lohnkategorien-Einteilung
a) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ
b) Selbständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann:
Der selbständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommenden Arbeiten ohne Anleitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können.
c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung:
Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben.
d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen:
Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
e) Attestpersonal:
Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA.
f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen:
Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird).
g) Hilfspersonal:
Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.


Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1
Lohnkategorien
7343
Umschreibung für die Lohnkategorien-Einteilung
a) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ
b) Selbständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann:
Der selbständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommenden Arbeiten ohne Anleitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können.
c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung:
Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben.
d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen:
Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
e) Attestpersonal:
Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA.
f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen:
Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird).
g) Hilfspersonal:
Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.


Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1
Lohnkategorien
7674
Umschreibung für die Lohnkategorien-Einteilung
a) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ
b) Selbständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann:
Der selbständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommenden Arbeiten ohne Anleitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können.
c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung:
Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben.
d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen:
Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
e) Attestpersonal:
Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA.
f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen:
Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird).
g) Hilfspersonal:
Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.


Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1
Lohnkategorien
7775
Umschreibung für die Lohnkategorien-Einteilung
a) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ
b) Selbständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann:
Der selbständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommenden Arbeiten ohne Anleitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können.
c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung:
Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben.
d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen:
Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
e) Attestpersonal:
Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA.
f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen:
Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird).
g) Hilfspersonal:
Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.


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Lohnkategorien
7777
Umschreibung für die Lohnkategorien-Einteilung
a) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ
b) Selbständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann:
Der selbständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommenden Arbeiten ohne Anleitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können.
c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung:
Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben.
d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen:
Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
e) Attestpersonal:
Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA.
f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen:
Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird).
g) Hilfspersonal:
Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.


Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1
Lohnkategorien
7787
Umschreibung für die Lohnkategorien-Einteilung
a) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ
b) Selbständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann:
Der selbständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommenden Arbeiten ohne Anleitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können.
c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung:
Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben.
d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen:
Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
e) Attestpersonal:
Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA.
f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen:
Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird).
g) Hilfspersonal:
Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.


Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1
Lohnkategorien
7841
Umschreibung für die Lohnkategorien-Einteilung
a) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann EFZ
b) Selbständige Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann:
Der selbständige Fleischfachmann EFZ soll sämtliche in der Metzgerei vorkommenden Arbeiten ohne Anleitung und Anweisung des Arbeitgebers allein ausführen können. Er ist dem Arbeitgeber für die von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Er soll nötigenfalls andere Fleischfachleute und seinen unmittelbaren Vorgesetzten vertreten können.
c) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit besonderer Verantwortung:
Solche Posten bestehen in grösseren Betrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer sind befähigt, einer Abteilung (zum Beispiel Verkauf, Produktion, Schlachtung, Zerlegung) vorzustehen. Zu dieser Position zählen ebenfalls der Metzger-Kaufmann sowie erster Wurster und Filialleiter in mittleren Betrieben.
d) Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen:
Dazu gehören Betriebsleiter, Abteilungsleiter in grossen Betrieben, Leiter von Metzgerei-Abteilungen in Grossfilialen, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
e) Attestpersonal:
Darunter fallen Fleischfach- und Detailhandelsassistenten EBA.
f) Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann mit unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen:
Als solche werden gelernte Fleischfachleute bezeichnet, die nicht zu durchschnittlicher Arbeitsleistung fähig sind, sowie ausländische Metzger mit offensichtlich ungenügender Ausbildung und Leistung (Metzger, die sich über keine Berufsausbildung ausweisen können, die vom SBFI als gleichwertig der schweizerischen Lehre für Fleischfachleute anerkannt wird).
g) Hilfspersonal:
Hilfspersonal sind Metzgereiangestellte ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung.


Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 1
13. Monatslohn
6595
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
13. Monatslohn
6614
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
13. Monatslohn
7340
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
13. Monatslohn
7343
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
13. Monatslohn
7674
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
13. Monatslohn
7775
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
13. Monatslohn
7777
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
13. Monatslohn
7787
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
13. Monatslohn
7841
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6595
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6614
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7340
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7343
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7674
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7775
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7777
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7787
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7841
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Dienstaltersgeschenke
6595
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Dienstaltersgeschenke
6614
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Dienstaltersgeschenke
7340
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Dienstaltersgeschenke
7343
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Dienstaltersgeschenke
7674
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Dienstaltersgeschenke
7775
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Dienstaltersgeschenke
7777
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Dienstaltersgeschenke
7787
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Dienstaltersgeschenke
7841
13. Monatslohn

Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis.
Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.

Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 42 und 43
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6595


Artikel 21 und 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6614


Artikel 21 und 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7340


Artikel 21 und 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7343


Artikel 21 und 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7674


Artikel 21 und 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7775


Artikel 21 und 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7777


Artikel 21 und 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7787


Artikel 21 und 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7841


Artikel 21 und 26
weitere Zuschläge
6595
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
weitere Zuschläge
6614
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
weitere Zuschläge
7340
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
weitere Zuschläge
7343
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
weitere Zuschläge
7674
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
weitere Zuschläge
7775
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
weitere Zuschläge
7777
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
weitere Zuschläge
7787
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
weitere Zuschläge
7841
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
Normalarbeitszeit
6595
Normalarbeitszeit: 43 h/Woche

Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20 und 34
Normalarbeitszeit
6614
Normalarbeitszeit: 43 h/Woche

Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20 und 34
Normalarbeitszeit
7340
Normalarbeitszeit: 43 h/Woche

Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20 und 34
Normalarbeitszeit
7343
Normalarbeitszeit: 43 h/Woche

Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20 und 34
Normalarbeitszeit
7674
Normalarbeitszeit: 43 h/Woche

Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20 und 34
Normalarbeitszeit
7775
Normalarbeitszeit: 43 h/Woche

Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20 und 34
Normalarbeitszeit
7777
Normalarbeitszeit: 43 h/Woche

Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20 und 34
Normalarbeitszeit
7787
Normalarbeitszeit: 43 h/Woche

Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20 und 34
Normalarbeitszeit
7841
Normalarbeitszeit: 43 h/Woche

Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20 und 34
Überstunden / Überzeit
6595
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 23
Überstunden / Überzeit
6614
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 23
Überstunden / Überzeit
7340
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 23
Überstunden / Überzeit
7343
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 23
Überstunden / Überzeit
7674
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 23
Überstunden / Überzeit
7775
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 23
Überstunden / Überzeit
7777
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 23
Überstunden / Überzeit
7787
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 23
Überstunden / Überzeit
7841
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit gemäss Artikel 20 dieses GAV überschreitet. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c, Abs. 1 OR). Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber – allerspätestens innerhalb von 12 Monaten – mit einem Lohnzuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 23
Ferien
6595
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Lernende unabhängig von deren Alter5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen3613.04%

Artikel 27a und 30
Ferien
6614
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Lernende unabhängig von deren Alter5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen3613.04%

Artikel 27a und 30
Ferien
7340
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Lernende unabhängig von deren Alter5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen3613.04%

Artikel 27a und 30
Ferien
7343
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Lernende unabhängig von deren Alter5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen3613.04%

Artikel 27a und 30
Ferien
7674
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Lernende unabhängig von deren Alter5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen3613.04%

Artikel 27a und 30
Ferien
7775
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Lernende unabhängig von deren Alter5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen3613.04%

Artikel 27a und 30
Ferien
7777
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Lernende unabhängig von deren Alter5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen3613.04%

Artikel 27a und 30
Ferien
7787
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Lernende unabhängig von deren Alter5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen3613.04%

Artikel 27a und 30
Ferien
7841
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Lernende unabhängig von deren Alter5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen3613.04%

Artikel 27a und 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6595
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektionbis 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganendie dafür nötige Zeit

Artikel 36
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6614
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektionbis 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganendie dafür nötige Zeit

Artikel 36
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7340
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektionbis 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganendie dafür nötige Zeit

Artikel 36
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7343
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektionbis 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganendie dafür nötige Zeit

Artikel 36
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7674
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektionbis 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganendie dafür nötige Zeit

Artikel 36
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7775
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektionbis 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganendie dafür nötige Zeit

Artikel 36
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7777
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektionbis 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganendie dafür nötige Zeit

Artikel 36
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7787
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektionbis 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganendie dafür nötige Zeit

Artikel 36
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7841
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektionbis 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganendie dafür nötige Zeit

Artikel 36
Bezahlte Feiertage
6595
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.

Artikel 35
Bezahlte Feiertage
6614
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.

Artikel 35
Bezahlte Feiertage
7340
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.

Artikel 35
Bezahlte Feiertage
7343
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.

Artikel 35
Bezahlte Feiertage
7674
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.

Artikel 35
Bezahlte Feiertage
7775
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.

Artikel 35
Bezahlte Feiertage
7777
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.

Artikel 35
Bezahlte Feiertage
7787
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.

Artikel 35
Bezahlte Feiertage
7841
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen […] den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.

Artikel 35
Bildungsurlaub
6595
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen.

Artikel 38
Bildungsurlaub
6614
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen.

Artikel 38
Bildungsurlaub
7340
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen.

Artikel 38
Bildungsurlaub
7343
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen.

Artikel 38
Bildungsurlaub
7674
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen.

Artikel 38
Bildungsurlaub
7775
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen.

Artikel 38
Bildungsurlaub
7777
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen.

Artikel 38
Bildungsurlaub
7787
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen.

Artikel 38
Bildungsurlaub
7841
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung […] stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Der Besuch solcher Kurse steht allen unterstellten Arbeitnehmern, welche Beiträge im Sinne von Artikel 8b entrichten, zu gleichen Rechten und Pflichten offen.

Artikel 38
Krankheit
6595
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Krankheit
6614
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Krankheit
7340
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Krankheit
7343
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Krankheit
7674
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Krankheit
7775
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Krankheit
7777
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Krankheit
7787
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Krankheit
7841
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Unfall
6595
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Unfall
6614
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Unfall
7340
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Unfall
7343
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Unfall
7674
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Unfall
7775
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Unfall
7777
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Unfall
7787
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Unfall
7841
Die Arbeitgeber haben die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden spätestens ab dem 4. Dienstmonat kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit über 80 % des Lohnes (vgl. Art. 324b OR) zu versichern. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden […] vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit hat er den vollen Lohn mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles selber zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes spätestens ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses.
b) Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80 % infolge Krankheit.
e) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
g) Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar, so dass für die Sozialversicherungen keine Abzüge vorzunehmen sind. Eine Ausnahme bildet hier die berufliche Vorsorge, deren Beitragsbefreiung erst nach einer Wartefrist gemäss Vorsorgereglement beginnt.

[…]

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z. B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z. B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Dabei richtet sich die angemessene Zeitdauer der Fortzahlung des vollen Lohnes nach der Berner Skala.


Artikel 45a
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6595
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6614
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7340
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7343
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7674
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7775
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7777
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7787
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7841
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 36
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6595
Bei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6614
Bei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7340
Bei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7343
Bei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7674
Bei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7775
Bei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7777
Bei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7787
Bei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7841
Bei Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80 % des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Während der ordentlichen WK und EK haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmer aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80 %; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20 % zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmer Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 47
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6595
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6614
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7340
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7343
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7674
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7775
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7777
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7787
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7841
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmer ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung und Arbeitssicherheit sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen.

Die Beiträge gemäss Absatz 3 betragen: je Fr. 2.50 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro Monat und Arbeitnehmer. Die Abgabepflicht richtet sich nach den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des unterstellten Arbeitnehmers bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6595


Artikel 38a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6614


Artikel 38a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7340


Artikel 38a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7343


Artikel 38a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7674


Artikel 38a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7775


Artikel 38a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7777


Artikel 38a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7787


Artikel 38a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7841


Artikel 38a
Lernende
6595
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Lernende
6614
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Lernende
7340
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Lernende
7343
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Lernende
7674
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Lernende
7775
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Lernende
7777
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Lernende
7787
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Lernende
7841
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Junge Arbeitnehmende
6595
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Junge Arbeitnehmende
6614
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Junge Arbeitnehmende
7340
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Junge Arbeitnehmende
7343
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Junge Arbeitnehmende
7674
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Junge Arbeitnehmende
7775
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Junge Arbeitnehmende
7777
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Junge Arbeitnehmende
7787
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Junge Arbeitnehmende
7841
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,



Artikel 2* *
Kündigungsfrist
6595
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
6614
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
7340
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
7343
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
7674
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
7775
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
7777
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
7787
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
7841
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

Artikel 14 und 15
Arbeitnehmervertretung
6595
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitnehmervertretung
6614
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitnehmervertretung
7340
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitnehmervertretung
7343
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitnehmervertretung
7674
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitnehmervertretung
7775
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitnehmervertretung
7777
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitnehmervertretung
7787
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitnehmervertretung
7841
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitgebervertretung
6595
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Arbeitgebervertretung
6614
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Arbeitgebervertretung
7340
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Arbeitgebervertretung
7343
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Arbeitgebervertretung
7674
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Arbeitgebervertretung
7775
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Arbeitgebervertretung
7777
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Arbeitgebervertretung
7787
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Arbeitgebervertretung
7841
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Aufgaben paritätische Organe
6595
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 8a
Aufgaben paritätische Organe
6614
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 8a
Aufgaben paritätische Organe
7340
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 8a
Aufgaben paritätische Organe
7343
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 8a
Aufgaben paritätische Organe
7674
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 8a
Aufgaben paritätische Organe
7775
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 8a
Aufgaben paritätische Organe
7777
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 8a
Aufgaben paritätische Organe
7787
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 8a
Aufgaben paritätische Organe
7841
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
f.) Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe, wenn die Kontrolle der designierten Kontrollstelle nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet die Paritätische Kommission.

Artikel 8a
Folge bei Vertragsverletzung
6595
Artikel 8c
Folge bei Vertragsverletzung
6614
Artikel 8c
Folge bei Vertragsverletzung
7340
Artikel 8c
Folge bei Vertragsverletzung
7343
Artikel 8c
Folge bei Vertragsverletzung
7674
Artikel 8c
Folge bei Vertragsverletzung
7775
Artikel 8c
Folge bei Vertragsverletzung
7777
Artikel 8c
Folge bei Vertragsverletzung
7787
Artikel 8c
Folge bei Vertragsverletzung
7841
Artikel 8c
Freistellung für Verbandstätigkeit
6595
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
6614
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
7340
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
7343
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
7674
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
7775
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
7777
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
7787
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
7841
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36
Schlichtungsverfahren
6595
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
6614
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
7340
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
7343
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
7674
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
7775
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
7777
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
7787
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
7841
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
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9.11475 30.11.2021 01.12.2021
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8.11137 23.12.2020 01.01.2021