GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2023 bis 31.07.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2023 bis 31.07.2024
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Tessin: Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die Herstellung von Nahrungs- und Futtermittel (NOGA 10) sowie den Detailhandel (NOGA 47) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (06.11.2023) / Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) per 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2025.
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Örtlicher Geltungsbereich
12551

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
12551

Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
12551

Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.

Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12551

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12551

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe (Arbeitgeber) des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft. Dazu gehören Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
  2. Herstellung von Fleischerzeugnissen und Fleischnebenprodukten;
  3. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischnebenprodukten.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12551

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Lernende, Teilzeitarbeitnehmerinnen und –arbeitnehmer und Aushilfen inbegriffen). Ausgenommen sind:

  1. Direktoren, Geschäftsführer und Arbeitnehmende mit gleichwertigen Funktionen;
  2. Betriebsinhaber und deren Familienmitglieder (Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
  3. Arbeitnehmende, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12551

Dieser GAV tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Verträge. Er kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei können 2023 über Änderungen dieses GAV Verhandlungen aufgenommen werden. Frühere Verhandlungen sind auf Verlangen beider Parteien möglich. Die Verhandlungen zum Beiheft dieses GAV werden jährlich geführt.

Artikel 54

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12551

Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06
mpv@mpv.ch
www.mpv.ch

Löhne / Mindestlöhne
12551
Monatliche Mindestlöhne (Bruttolöhne) ab 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt):

Mit Ausnahme der GAV-übersteuernden kantonalen Mindestlöhne, sofern diese höher sind, betragen die monatlichen Mindestlöhne für die Lohnkategorien gemäss Anhang 1:

Mitarbeiterkategorie Pro Monat Pro Stunde
A. EFZ, dreijährige Branchenausbildung im Fleischfach 0 – 2 Jahre ab Lehrabschluss CHF 4'350.– CHF 23.39
B. EFZ, dreijährige Branchenausbildung im Fleischfach CHF 4'550.– CHF 24.46
C. Selbständige Fleisch-Fachperson mit besonderer Verantwortung CHF 5'100.– CHF 27.42
D. Kaderpersonal nach freier Vereinbarung nach freier Vereinbarung
E. EBA, zweijährige Branchenausbildung im Fleischfach CHF 4'050.– CHF 21.77
F. EFZ, dreijährige branchenfremde Ausbildung Lohn nach jeweiliger Branche Lohn nach jeweiliger Branche
G. EBA, zweijährige branchenfremde Ausbildung Lohn nach jeweiliger Branche Lohn nach jeweiliger Branche
H. Metzgereipersonal ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung (ohne Schüler und Studenten) nach freier Vereinbarung nach freier Vereinbarung


Bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen bzw. mangelndem Sprachniveau unter A2 (s. Anhang 1 Ziffer 1 Buchst. I) Reduktion des Mindestlohns pro Lohnkategorie mit vereinbartem Mindestlohn um maximal 5%

Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziffer 7 bezeichneten Tieflohngemeinden um 5% reduziert werden.

Tieflohngemeinden

Jura/Ajoie
2926 Boncourt, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2905 Courtedoux, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 Miécourt, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin
6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32/Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.–
/Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die Herstellung von Nahrungs- und Futtermittel (NOGA 10) sowie den Detailhandel (NOGA 47) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (NOGA 10) neu CHF 19.00 /Stunde, resp. CHF 17.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn für Detailhandel (NOGA 47) beträgt neu CHF 19.00 /Stunde, resp. CHF 17.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 

Beiheft: Ziffer  1

Lohnkategorien
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Kategorie Merkmale
A. EFZ, dreijährige Branchenausbildung im Fleischfach 0 – 2 Jahre ab Lehrabschluss Fleischfachperson muss noch Berufserfahrung sammeln.
B. EFZ, dreijährige Branchenausbildung im Fleischfach mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren.
C. Selbständige Fleisch-Fachperson mit besonderer Verantwortung Die betreffenden Arbeitnehmenden sind befähigt, einer Abteilung vorzustehen.
D. Kaderpersonal Dazu gehören Betriebsleiter der Fleischwirtschaft, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
E. EBA, zweijährige Branchenausbildung im Fleischfach Berufsattest, führt Arbeiten zum Teil selbständig aus.
F. EFZ, dreijährige branchenfremde Ausbildung führt Tätigkeit gemäss jeweiliger Ausbildung aus.
G. EBA, zweijährige branchenfremde Ausbildung führt Tätigkeit gemäss jeweiliger Ausbildung zum Teil selbstständig aus.
H. Ungelerntes Hilfspersonal Metzgereipersonal ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung (ohne Schüler und Studenten)


Bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen bzw. mangelndem Sprachniveau unter A2 (s. Anhang 1 Ziffer 2) kann für max. 1 Jahr mit halbjährlicher Neubeurteilung der Mindestlohn pro Lohnkategorie mit vereinbartem Mindestlohn um max. 5% reduziert werden. Bei einer Leistungssteigerung wird der Lohn wieder auf das ursprüngliche Niveau angehoben.

Ausländische Diplome oder Berufsqualifikationen werden nur dann den schweizerischen Berufsabschlüssen (EBA oder EFZ) als gleichwertig anerkannt, wenn das zuständige Bundesamt (SBFI) dies schriftlich so bestätigt. Der Arbeitgeber hat den ausländischen Arbeitnehmenden auf die Möglichkeit der Äquivalenzprüfung hinzuweisen und unterstützt ihn bei der Erledigung des Verfahrens. Für das Anerkennungsverfahren zuständig ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI. Während des Anerkennungsverfahrens sind die Mindestlöhne gemäss Beiheft zum GAV Ziffer 1 auch rückwirkend nicht anwendbar.

Unterdurchschnittliche Sprachkenntnisse

Sprachkenntnisse gelten dann als unterdurchschnittlich, wenn das Sprachniveau A2 nicht erreicht wird.

Anhang 1: Ziffer 1 und 2

13. Monatslohn
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Jeder Arbeitnehmende hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Bruttolohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im laufenden Kalenderjahr auszuzahlen und auf der Lohnabrechnung entsprechend auszuweisen. Bei Austritt während der Probezeit besteht kein Anspruch. Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis. Die Berechnung des 13. Monatslohns von im Stundenlohn Beschäftigten basiert auf dem durchschnittlich bis Ende November erzielten Bruttolohnbezug der letzten 12 Monate.

Artikel 43

Dienstaltersgeschenke
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Dienstaltersgeschenke

Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:

Dienstjahre  
10 Jahre ¼ Bruttolohn mind. CHF 1000.– 1
15 Jahre 3/8 Bruttolohn mind. CHF 1500.– 1
20 Jahre ½ Bruttolohn mind. CHF 2000.– 1
25 Jahre ¾ Bruttolohn
30 Jahre 1 voller Bruttolohn
35 Jahre 1 voller Bruttolohn
40 Jahre 1½-facher Bruttolohn
45 Jahre 1½-facher Bruttolohn


1bei einem 100%-Pensum, ansonsten abgestuft nach Anstellungsgrad
Pensionierungen werden individuell honoriert.

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglich festgelegten Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 44

Lohnauszahlung
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Die Arbeitnehmenden werden im Monats- oder im Stundenlohn entlöhnt. Der Lohn ist spätestens am Monatsende auszurichten, bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn bis spätestens am 6. Arbeitstag des Folgemonates. In gegenseitigem Einvernehmen kann die Lohnzahlung auch am 15. und letzten Tag des Monats erfolgen. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Lohn zusammen mit der Schlussabrechnung bis spätestens am 6. Arbeitstag nach dem Austrittstag auszuzahlen. Dem Arbeitnehmenden ist bis spätestens am 6. Arbeitstag des Folgemonats eine monatliche schriftliche Abrechnung zu übergeben (Art. 323b Abs. 1 OR).

Artikel 40 und 41

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12551
Lohnzuschläge

Lohnzuschläge für gleichzeitige Überzeit-, Nacht- oder Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz. Vorbehalten bleiben für den Arbeitnehmenden günstigere betriebliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit resp. institutionalisierter Sonntagsarbeit.

Artikel 21 und 26

weitere Zuschläge
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Werkzeuge, Arbeitskleider

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmenden die notwendige Arbeitsausrüstung zur Verfügung. Der Arbeitnehmende kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:

  monatlich CHF jährlich CHF
Messer insgesamt 4.– 48.–
Blusen oder Überkleider 6.– 72.–
1 Gummischürze 4.– 48.–
Waschen der Arbeitskleider 30.– 360.–


Beiheft: Ziffer 2

Normalarbeitszeit
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Normalarbeitszeit

Als Normalarbeitszeit gilt die Bruttoarbeitszeit einschliesslich bezahlter Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall, schweizerische Militär- und Schutzdiensttage und dergleichen; unbezahlte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Sie beträgt bei einem Anstellungsgrad von 100% sowohl in industriellen Betrieben als auch in nicht-industriellen Betrieben 43 Stunden pro Woche. Vorbehalten sind besondere schriftliche Vereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag mit Kadermitarbeitern gemäss Ziffer 1 Buchstabe D von Anhang 1 bzw. des Beiheftes zum GAV.

Mit Ausnahme von Zeiterfassungssystemen müssen manuell angebrachte Korrekturen der Stempelzeit ersichtlich und vom Mitarbeitenden visiert werden (siehe dazu auch Art. 27 Abs. 4). Abrundungen bei Saldi von unter 2.5 bzw. 7.5 Minuten auf der letzten Stelle vor bzw. nach dem Komma auf die nächsten darunter liegenden 10 bzw. 5 Minuten sind zulässig, wenn analog die Saldi von 2.5 bzw. 7.5 Minuten auf der letzten Stelle vor bzw. nach dem Komma und mehr auf die nächsten darüber liegenden 5 bzw. 10 Minuten aufgerundet werden (z.B. Einstempeln: 5.52 Uhr, ergibt Abrundung auf 5.50 Uhr bzw. Ausstempeln: 15.33 Uhr, ergibt Aufrundung auf 15.35 Uhr). Darüber hinausgehende Rundungen zu Ungunsten des Arbeitnehmenden sind hingegen nicht gestattet.

Eine in einer Woche sich ergebende kürzere oder längere Arbeitszeit muss innert 14 Wochen, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen oder bezahlt werden (siehe Art. 23, Vorbehalt: Art. 13 ArG).

Einteilung und Kontrolle der Arbeitszeit

Die Einteilung der Arbeitszeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden im Rahmen von Artikel 20 dieses GAV vereinbart und für beide in geeigneter Weise verbindlich festgelegt. Der jeweilige Arbeitsbeginn muss dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt sein, wobei Abweichungen in Ausnahmefällen möglich sind.

Ein Einsatzplan gilt nicht als Arbeitszeiterfassung.

Die Kontrolle der geleisteten Arbeitszeit (Nettoarbeitszeit, ohne unbezahlte Pausen) hat zwingend schriftlich zu erfolgen und muss mit Ausnahme von Zeiterfassungssystemen gegenseitig visiert werden. Falls die Stundenabrechnung durch Zeiterfassungssysteme erfolgt und nachträgliche Änderungen als solche erkennbar sind, gilt sie als genehmigt, sofern sie nicht binnen fünf Wochentagen ab Aushändigung/Bekanntgabe beanstandet wird.

Die Arbeitszeiterfassung hat zudem mindestens folgende Informationen zu enthalten:

  • Ferienbezug/-guthaben: Anfangs- und Endsaldo
  • Überstunden/Überzeit/Minusstunden: Anfangs- und Endsaldo
  • Pausen
  • jegliche Art von Absenzen

Alternativ können diese Angaben auch auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Bei leitenden Angestellten (Lohnkategorie D) ist eine vereinfachte Zeiterfassung gemäss Artikel 73a und Artikel 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz möglich.

Freier Halbtag

Der Arbeitnehmende hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20, 27 und 35

Überstunden / Überzeit
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Überstundenarbeit

Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreitet. Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmenden zwei Stunden am Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Per 31. Dezember oder zu einem vom Unternehmen schriftlich definierten Stichtag ist der Zuwachs an Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Dies gilt ab einem Überstundensaldo, der grösser als 86 Stunden ist.

Kadermitarbeitende, welche im Einzelarbeitsvertrag eine pauschale Überstunden-Kompensationsregelung haben, haben keinen Anspruch auf die Kompensation von einzelnen Überstunden.

Artikel 23

Ferien
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Jeder Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlte Ferien von folgender Dauer:

Alter/Dienstjahr Anzahl Ferienwochen Ferienentschädigung 1
bis zum vollendeten 3. Dienstjahr 4 Wochen 8.33%
ab dem 4. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen 10.64%
ab dem vollendetem 19. Dienstjahr 6 Wochen 13,04%
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen 10.64%
Lernende, unabhängig von deren Alter 5 Wochen 10.64%


1 Arbeitnehmende im Stundenlohn
Die Ferienentschädigung darf erst bei Ferienbezug ausbezahlt werden. Sie muss separat ausgewiesen werden.

Während des Dienstjahres gewährte freie Tage ohne Lohnabzug können auf die Ferien angerechnet werden. Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage; sie können nachbezogen werden.

Betriebsferien

Wird die Arbeit wegen Betriebsferien ausgesetzt, so kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmende, deren Ferienanspruch nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien ausreicht, einen entsprechenden Arbeitszeitausgleich im Sinne von Artikel 20 Absatz 7 dieses GAV anordnen oder sie während den Betriebsferien mit Arbeiten beschäftigen, die mit dem Beruf zusammenhängen. Vom Arbeitgeber angeordnete Betriebsferien sind mindestens 3 Monate im Voraus anzukündigen.

Ferienentschädigung

Können die Ferientage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, so ist dafür der Lohn auszuzahlen. Hat umgekehrt der Arbeitnehmende im Austrittsjahr zu viel Ferien bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für die zu viel bezogenen Tage einen entsprechenden Lohnabzug zu machen. Bei angeordneten Betriebsferien und daraus resultierenden Minusstunden werden diese dem Arbeitnehmenden bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht abgezogen.

Kürzung der Ferien – Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub hat ab dem 1. Tag eine pro-rata-Kürzung der Ferien zur Folge.

Artikel 28a - 32

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12551

Der Arbeitnehmende hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte Freizeit:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat, eigene oder Eintragung Partnerschaft 2 Tage
für Väter: Geburt eigener Kinder/Adoption nach jeweils geltendem Bundesrecht bzw. mindestens 3 Tage
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder 3 Tage
Tod eines Elternteils 2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter 1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers 1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen), sofern dieser nicht im Zusammenhang mit einem Stellenwechsel steht 1 Tag
Orientierungstag, Rekrutierungstag und Entlassung aus der Schweizer Wehrpflicht bis zu 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungs-kommissionen (inklusive Expertentätigkeit) die dafür nötige Zeit, sofern die in diesem Zusammenhang erfolgten Vergütungen dem Arbeitgeber gutgeschrieben werden
Erkrankung eines eigenen Kindes/Pflegekindes oder eines Angehörigen in direkter Linie sowie Ehe-/Lebenspartner bis max. 3 Tage pro Krankheitsfall, wenn die Betreuung nicht anders organisiert werden kann und ein Arztzeugnis vorliegt.

Grundsätzliche Bestimmungen

Absenzen wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes sind unmittelbar nach deren Bekanntgabe dem Arbeitgeber anzukündigen.

Artikel 37 und 45.1

Bezahlte Feiertage
12551

Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit kann gemäss Art. 20 Abs. 7 dieses GAV vor- oder nachgeholt werden. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit unabhängig davon, ob der Arbeitnehmende an diesem Tag tatsächlich arbeitet. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt. Regelmässig bedeutet, dass ein Arbeitnehmender mindestens an 23 Samstagen pro Kalenderjahr arbeitet. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2% ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab dem 1. Januar 2015 neu abgeschlossen worden sind, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2% als Bestandteil des Bruttolohns explizit auszuweisen.

Artikel 36

Bildungsurlaub
12551
Berufliche Aus- und Weiterbildung

Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung durch Kurse (…) stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmenden die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben

Artikel 39

Krankheit
12551

Absenzen von Krankheiten und Unfall sind vor Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber/ Vorgesetzten schnellstmöglich und in geeigneter Form zu melden. Dauert die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit länger als einen Tag, hat der Arbeitnehmende binnen drei Tagen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmenden zu eigenen Lasten zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten.

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Metzgereigewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. Der Versicherungsschutz beginnt spätestens mit dem ersten Tag des Monats, in welchem eine Lohnfortzahlungspflicht nach diesem Absatz besteht. Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung gelten als Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324a OR.

Prämien

Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden erstmals ab Versicherungsbeginn vom Betrieb und dem Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Aufgeschobenes Krankentaggeld

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 100% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Minimale Versicherungsbedingungen

b. Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c. Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d. Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit.
e. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt.
f. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z.B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z.B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Die Lohnfortzahlung ist gemäss Anhang 1 Ziffer 5 zu entrichten.

Die Berner Skala sieht folgende, nach Dienstalter abgestufte Lohnfortzahlung vor:

Dienstjahr Lohnfortzahlung
im 1. Dienstjahr 3 Wochen
im 2. Dienstjahr 1 Monat
im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
ab 10. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
im 20. bis 25. Dienstjahr 6 Monate


Danach alle 5 Jahre 1 Monat zusätzlich

Artikel 45.2 und 46; Anhang 1: Ziffer 5

Unfall
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Absenzen von Krankheiten und Unfall sind vor Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber/ Vorgesetzten schnellstmöglich und in geeigneter Form zu melden. Dauert die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit länger als einen Tag, hat der Arbeitnehmende binnen drei Tagen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmenden zu eigenen Lasten zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten.

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Metzgereigewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. Der Versicherungsschutz beginnt spätestens mit dem ersten Tag des Monats, in welchem eine Lohnfortzahlungspflicht nach diesem Absatz besteht. Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung gelten als Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324a OR.

Prämien

Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden erstmals ab Versicherungsbeginn vom Betrieb und dem Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Aufgeschobenes Krankentaggeld

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 100% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Minimale Versicherungsbedingungen

b. Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c. Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d. Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit.
e. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt.
f. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z.B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z.B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Die Lohnfortzahlung ist gemäss Anhang 1 Ziffer 5 zu entrichten.

Die Berner Skala sieht folgende, nach Dienstalter abgestufte Lohnfortzahlung vor:

Dienstjahr Lohnfortzahlung
im 1. Dienstjahr 3 Wochen
im 2. Dienstjahr 1 Monat
im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
ab 10. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
im 20. bis 25. Dienstjahr 6 Monate

 

Danach alle 5 Jahre 1 Monat zusätzlich

Artikel 45.2 und 46; Anhang 1: Ziffer 5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12551

Bei Rekrutenschule, Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmende Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80% des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat. Eine individuelle Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist möglich.

Während der ordentlichen WK haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf 100% des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmenden aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80%; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20% zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmende Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 48

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12551

Arbeitgeber und Arbeitnehmende (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmende ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen. Der Arbeitgeber überweist den ganzen Vollzugskostenbeitrag der zuständigen Inkassostelle und weist den entsprechenden Lohnabzug für den arbeitnehmerisch geschuldeten Teil des Vollzugskostenbeitrags auf der monatlichen Lohnabrechnung des Arbeitnehmenden aus.

Die Höhe der Beiträge gemäss Absatz 1 werden im Beiheft zum GAV in Ziffer 4 festgelegt. Beitragspflichtig sind Arbeitnehmende, welche diesem GAV unterstehen und für welche bei den zuständigen AHV-Kassen ein individuelles Konto geführt werden muss, sowie der Arbeitgeber.

Wer Vollzugskostenbeitrag
Arbeitnehmer CHF 2.– pro Monat
Arbeitgeber CHF 2.– pro Arbeitnehmer und Monat


Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (insbesondere Lehrmeisterbeiträge, Finanzierung von Lehrmitteln, Übernahme von Kurskosten, zinslose Darlehen für Weiterbildung), zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b; Beiheft: Ziffer 4

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12551

Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst sind und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden können. Diese sind in den EKAS-Richtlinien «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Betrieben der Fleischwirtschaft» in der jeweils aktuellen Fassung festgehalten. Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. Der Arbeitgeber dokumentiert die Instruktion des Arbeitnehmenden.

Artikel 39a

Lernende
12551

Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,

Artikel 2 und 37

Kündigungsfrist
12551
Abschluss des Arbeitsvertrages

Der Abschluss von Arbeitsverträgen hat schriftlich zu erfolgen. Vom Erfordernis der Schriftlichkeit sind befristete Arbeitsverhältnisse von der Dauer von bis zu drei Monaten ausgenommen. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ist jeder Arbeitnehmende explizit auf diesen GAV hinzuweisen.

Probezeit

Die Probezeit beträgt generell drei Monate, wobei eine kürzere Probezeit schriftlich vereinbart werden kann. Die Probezeit wird verlängert, wenn eine tatsächliche Verkürzung infolge Krankheit, Unfall oder in Erfüllung einer nicht freiwilligen gesetzlichen Pflicht (z.B. Militärdienst) vorliegt (Art. 335b Abs. 3 OR).

Befristetes Arbeitsverhältnis

Ist ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, so endet es ohne Kündigung am vereinbarten Zeitpunkt. In einem befristeten Arbeitsverhältnis beträgt die Probezeit einen Monat mit einer siebentägigen Kündigungsfrist. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt, dann gilt es als unbefristete Anstellung. Eine Probezeit entfällt. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt der erste Tag der Anstellung des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Ordentliche Kündigung

Während der Probezeit kann beidseitig auf sieben Kalendertage gekündigt werden. Die Kündigung kann jederzeit ausgesprochen werden. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist jeweils auf Ende des Monats:

Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat) 7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Nach vollendetem 9. Dienstjahr 3 Monate

 

Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden. Die Kündigung hat schriftlich, per Einschreiben, auf Ende des betreffenden Monates zu erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens auf das Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmende das Pensionsalter erreicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Artikel 12 - 15

Arbeitnehmervertretung
12551

Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)

Arbeitgebervertretung
12551
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Aufgaben paritätische Organe
12551

Zur Durchführung des GAV besteht eine paritätische Kommission.

Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

  1. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
  2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden;
  3. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
  4. Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
  5. Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages;
  6. Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe.

Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Artikel 357b OR zu.

Artikel 8a

Folge bei Vertragsverletzung
12551

Die paritätische Kommission kann Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, die gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, mit den Verfahrenskosten (…) belangen.

Sie kann ausserdem Konventionalstrafen bis zu den folgenden Höchstbeträgen aussprechen:

  1. bei Verstössen durch Arbeitgeber höchstens CHF 50'000.–;
  2. bei Verstössen durch Arbeitnehmende bis zu zwei Monatslöhnen pro Zuwiderhandlung.

Die Konventionalstrafe durch die Paritätische Kommission ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Die Konventionalstrafe bemisst sich in deren Höhe gemäss nachfolgenden Kriterien:

  1. Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  2. Verletzung nicht geldwerter gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen;
  3. Bedeutung der verletzten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  4. Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen im Wiederholungsfall;
  5. Erfüllung von Verpflichtungen nach Mahnung oder Verzug;

Die Einnahmen der Paritätischen Kommission aus Konventionalstrafen dienen dem Vollzug und der Durchsetzung des GAV.

Artikel 8c

Freistellung für Verbandstätigkeit
12551

Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36

Schlichtungsverfahren
12551

Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.13065 22.07.2024 01.08.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12551 06.11.2023 06.11.2023
10.12423 17.07.2023 17.07.2023
10.12280 21.04.2023 01.05.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12067 23.12.2022 23.12.2022
9.11475 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11330 23.06.2021 23.06.2021
8.11137 23.12.2020 01.01.2021