GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung RETAVAL Kanton Wallis

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETAVAL per 1. Juni 2021: Erhöhung des Beitrages RETAVAL auf 1.9% des massgebenden Lohnes (je 0.95% AG/AN-Beitrag)
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Örtlicher Geltungsbereich
11983

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis ausgenommen sind Landschaftsgärtnereien des Oberwallis.

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
11983

Gilt für Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe; Landschaftsgärtnereien; Unternehmen des industriellen Rohrleitungsbaus; Elektro-Installationsunternehmen; Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen.

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich
11983

Gilt für qualifizierte, spezialisierte und nicht-qualifizierte, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind:

  • Selbständigerwerbende;
  • Familienmitglieder des Betriebsinhabers;
  • Kaderangestellte;
  • Fach- und Verwaltungspersonal;
  • Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11983

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis (ausgenommen für die Landschaftsgärtnereien des Oberwallis).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11983

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Arbeitsverhältnisse zwischen:

Einerseits Arbeitgeber, die in den folgenden Bereichen einen Betrieb führen: Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe, Landschaftsgärtnereien, Elektro-Installationsunternehmen, Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen;

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1a

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11983

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Arbeitsverhältnisse zwischen:

Andererseits allen qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung, mit Ausnahme der Familienmitglieder des Betriebsinhabers, der Kaderangestellten, des Fach- und Verwaltungspersonals, sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1b

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11983

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Er behält für eine Dauer von 10 Jahren Gültigkeit und läuft am 31. Dezember 2027 aus. Jeder unterzeichnende Verband kann den vorliegenden Vertrag kündigen, der damit hinfällig wird. Die Kündigung muss per eingeschriebenen Brief mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres eingehen, erstmals per 31. Dezember 2027

Artikel 10

Kontakt paritätische Organe
11983
RETAVAL-Stiftung

c/o Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
1951 Sitten
027 327 51 11
info@bureaudesmetiers.ch
www.retaval.ch
 

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11983
Frühpensionierung
11983
Zweck

Die Kasse RETAVAL versichert die Personen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.

Eintrittsalter

Frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters unter Ausschluss jeglicher weiterer Leistungen zeitweiliger Altersrenten.

Anspruchsberechtigte

Als Anspruchsberechtigter im Sinne des vorliegenden Reglements gilt der Versicherte, der die letzten 20 Jahre, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen, in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war. Wenn der Versicherte unmittelbar vor Antritt der Vorpensionierung weniger als 20 Jahre in einem dem vorliegenden GAV unterstellten Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 lit. b vorgesehene Rente um 1/20 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.

Form der Leistungen

Der Jahresbetrag der Vorpensionierungsrente wird auf Grundlage des durchschnittlichen massgebenden Lohnes der drei letzten Jahre ermittelt, die der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen.

Zwischen dem Monat, der auf den 62. Geburtstag folgt, und bis einschliesslich jenem des 63. Geburtstags, entspricht der Jahresbetrag der Vorpensionierungsrente 70% des massgebenden Lohnes, höchstens aber CHF 50'400.– pro Jahr. Ab dem Monat, der auf den 63. Geburtstag folgt und bis zum Ende der Vorpensionierung entspricht der Jahresbetrag der Vorpensionierungsrente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens aber CHF 54'000.– pro Jahr. Wenn die Vorpensionierung frühestens im Monat angetreten wird, der auf den 63. Geburtstag folgt, erfolgt, wird zusätzlich zur Vorpensionierungsrente, die gemäss Absatz 7 berechnet wird, bis zum Ende der Vorpensionierung ein monatlicher Pauschalbetrag von CHF 200.– ausgerichtet.

Härtefallersatzleistungen

Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 20 Jahre an eine anerkannte GVE Beiträge eingezahlt hat oder weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/20 bzw. 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt. Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu 70% invalid sind oder die infolge Krankheit, Unfall oder Schwinden der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten ihren Beruf oder jede andere Tätigkeit, die ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen oder Fähigkeiten entsprechen, nicht mehr ausüben können und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in einem der Kasse RETAVAL angeschlossenen Berufszweig tätig waren, können keinen Anspruch auf Vorpensionierung geltend machen, solange sie invalid sind.

Hinweis gemäss Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Artikel 2 und 5; AVV: Artikel 48c

Beitrag Frühpensionierung
11983

Der Beitrag beträgt 2,4% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (1,2%) und Arbeitnehmer (1,2%) bezahlt.

Artikel 5a

Arbeitnehmervertretung
11983

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Christliche Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
11983

Walliser Verband der Landschaftsgärtner (WVLg)
Walliser Verband der Elektro-Installationsunternehmen (WVEI)
Association de la technique et de l'enveloppe du bâtiment (tec-bat)
suissetec Oberwallis
Metaltec Valais/Wallis

Aufgaben paritätische Organe
11983

Die Leitung der Kasse RETAVAL wird dem Stiftungsrat anvertraut (nachfolgend: paritätischer Rat), dem folgende Kompetenzen obliegen:
a) Erstellung des Reglements und gegebenenfalls der Richtlinien der Kasse;
b) Genehmigung der Jahresrechnung, der Berichte der Kontrollstelle und der Revisoren;
c) Überwachung der Einhaltung und des Vollzugs des vorliegenden Vertrages, des Reglements und der Richtlinien der Kasse (im Einklang mit Art. 8);
d) Regelung der durch den vorliegenden Vertrag nicht definierten Sonderfälle;
e) Beschlussfassung über die Gewinnverwendung sowie über die Anlage der Kassenfonds. Der paritätische Rat kann diese Kompetenz an eine vom ihm bestimmte Anlagekommission übertragen;
f) Eintreibung der Kassenguthaben;
g) Ernennung der Anlagekommission;
h) Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 7 des vorliegenden Vertrages;
i) Ernennung des Kassenverwalters, des anerkannten Kassenexperten sowie der Kontrollstelle

Artikel 6

Schlichtungsverfahren
11983


Artikel 7
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