Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2019 bis 31.12.2028
Letzte Änderungen
Gemäss Allgemeinverbindlicherklärung vom 1. Januar 2019: Erhöhung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge per 1. Januar 2023 auf je 1.1%. Die Mindestlohnrechner der entsprechenden GAVs sind aktualisiert. (29.12.2022)
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Kurzinfo Geltungsbereich
12548

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Örtlicher Geltungsbereich
12548
Gilt in den folgenden Kantonen: FR, JU, Berner Jura, NE, VS, VD, GE, BL, BS, TI

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
12548
Der KVP gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche insbesondere in folgenden Bereichen gewerblich tätig sind:
 
Kantone FR GE JU JB NE VD VS BL BS TI
Berufstätigkeit                    
a) Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern.
– Reparation und/oder Restauration von Möbeln.
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln.
– Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit.
– Skiherstellung.
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna- Anlagen.
– Holzimprägnierung und –behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien,
Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
– Abbundarbeiten.
– Holzbau.
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
X X X X X X X      
b) Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden). Dazu gehören:
– Asbestsanierungen,die von Glasereiunternehmen ausgeführt werden.
X X X X X X X   X  
c) Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente.
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung.
– Anbringung von Tapeten.
– Aussenisolation.
– Holzimprägnierung und Verarbeitung
– Sandstrahlarbeiten.
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
X X     X X X X X  
d) Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
X X X     X   X X X

e) Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten in der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein:
– geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer, und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.

  X             X  
f) Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenleger und Parkettleger ausgeführt werden.
X X X X X X X   X X
g) Gebäudetechnik:
– Spenglerei/Gebäudehülle.
– Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen.
– Heizung.
– Klima/Kälte.
– Lüftung.
– Photovoltaik.
                  X
h) Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht, inbegriffen:
– Sportplätze und Spielplätze.
– Installierung von vorgefertigten Swimmingpools.
– Integrierte Beregnung.
– Park- und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchgeführt werden.
  X                
i) Marmor-und Bildhauerarbeiten.   X     X          
Andere Arbeiten/Berufe                  

 

j) Verglasung (Spiegelherstellung)   X       X     X  
k) Dichtung X X       X        
l) Innendekoration   X                
m) Stoffnäharbeiten   X                
n) Einrahmungen   X                
o) Storenreparatur   X                
p) Innenbekleidungen   X                
q) Asphaltierung X X       X        
r) Spezialarbeiten mit Kunstharzen X X       X        
s) Herstellung und Montage von Kunststoffdächern                 X X
t) Naturstein- und Bildhauerarbeiten                 X  
u) Linoleum- und Spezialbodenarbeiten                 X  
v) Gipserei. Dazu gehören:
– Stuck
– Trockenbau
– Herstellung und Anbringung von Decken
– Belag.
                  X

 

Die Parteien des vorliegenden Vertrags können den Beitritt zum KVP mit anderen Arbeitgeberverbänden vereinbaren. Diese Verbände können national, regional oder kantonal organisiert sein. 
 
Betriebe, die nicht in den Geltungsbereich des GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz fallen, können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem KVP anschliessen. Der Anschluss muss für die Dauer von mindestens zehn Jahren erklärt werden.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
12548
Der vorliegende Kollektivvertrag gilt für die in den Betrieben nach Artikel 1 beschäftigten oder geliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, miteingeschlossen Vorarbeiter und Werkmeister und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind und die Lernenden.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12548
Gilt für die folgenden Kantone: FR, JU, Berner Jura, NE, VS, VD, GE, BL, BS, TI

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12548
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura)
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Marmor-und Bildhauerarbeiten
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; Asphaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Dachdeckerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Park- und Gartenarbeiten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht
– Marmor-und Bildhauerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Asphaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
g. Basel-Land
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
h. Basel-Stadt
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Dachdeckerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten.
i. Tessin
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Gebäudetechnik
– Andere Arbeiten: Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbringung von Decken, Belag.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12548
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende
Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln;
– Parqueterie (Verlegen von Parkettböden), als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei und technische Glaserei. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und -verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
e. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– alle Arbeiten an der «Gebäudehülle». Dieser Begriff schliesst ein geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
f. Bodenleger und Parkettleger
g. Gebäudetechnik. Dazu gehören:
– Spenglerei/Gebäudehülle;
– Sanitärinstallation einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
– Heizung;
– Klima/Kälte;
– Lüftung;
– Photovoltaik.
h. Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht. Dazu gehören:
– Sportplätze und Spielplätze;
– Installation von vorgefertigten Swimmingpools;
– Integrierte Beregnung;
– Park und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchgeführt werden.
i. Marmor- und Bildhauerarbeiten
j. Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung), Abdichtungen, Innendekoration, Stoffnäharbeiten, Einrahmungen, Storenreparatur, Innenbekleidungen, Asphaltierung, Spezialarbeiten mit Kunstharzen, Herstellung und Montage von Kunststoffdächern, Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten, Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbringung von Decken, Belag.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, sowie die Lernenden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1 und 2.3
Kontakt paritätische Organe
12548

Commission professionnelle paritaire du second oeuvre romand
En Budron H6
CP 193
1052 Le Mont sur Lausanne
021 657 04 19
info@secondoeuvreromand.ch
www.secondoeuvreromand.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12548
Unia

Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger​​​​​​​@unia.ch

Frühpensionierung
12548
Modalitäten und Erhebung

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn bei der Stiftung RESOR zu melden. Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung RESOR (Art. 21) oder deren Inkassoorganen die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Leistungen

Es werden Leistungen erbracht, welche drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter die Pensionierung ermöglichen und deren Konsequenzen finanziell abfedern.

Art der Leistungen

Es werden ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht:

  1. Überbrückungsrenten;
  2. Pauschalleistungen zu den Sozialabgaben der Rentenbezüger;
  3. Erstattung von Altersgutschriften BVG;
  4. Ersatzleistungen im Härtefall.
Überbrückungsrente

Der Arbeitnehmer kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen AHV-Rentenalter entfernt ist;
  2. während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
  3. die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 12 definitiv aufgibt.

Erfüllt der Arbeitnehmer die Anstellungsvoraussetzungen (Abs. 1 Bst. b dieses Artikels) nicht ganz, kann er seinen Anspruch auf eine anteilmässig reduzierte Überbrückungsrente geltend machen, wenn er während mindestens 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre in einem dem KVP unterstellten Betrieb gearbeitet hat, wobei er vor dem Leistungsbezug ununterbrochen während 10 Jahren gearbeitet haben muss.

Erlaubte Tätigkeiten

Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte untersagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen. Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.– ausüben. Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Absatz 2 genannten Betrages nicht übersteigt.

Ordentliche Überbrückungsrente

Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus:
80 Prozent des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung usw. (Rentenbasislohn). Die gesamte Überbrückungsrente (das heisst vor möglicher Reduzierung pro fehlendem Jahr gemäss Art. 14) darf jedoch die folgenden Schwellen nicht unter- oder überschreiten:

  1. 80% des Rentenbasislohnes, jedoch mindestens CHF 3'800.– pro Monat.
  2. 80% des Rentenbasislohnes, jedoch höchstens CHF 4'800.– pro Monat.
Gekürzte Überbrückungsrente

Derjenige, der die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente. Bei Personen, die pro Kalenderjahr wegen einer saisonalen Anstellung oder wegen verschiedener Funktionen in einem dem Geltungsbereich des KVP unterstellten Betrieb eine dem KVP unterstellte Tätigkeit von weniger als 100% leisten, sowie bei teilzeitangestellten Personen, werden die Leistungen gekürzt. Die Summe aller vorangehenden Leistungen, diejenigen der Stiftung RESOR eingeschlossen, darf jedoch die Höchstrente, auf die der Arbeitnehmer bei einer 100 Prozent-Anstellung einen Anspruch hätte, nicht übersteigen. Die Stiftung RESOR ist befugt, die Leistungen entsprechend zu kürzen. Bezieht der verunfallte oder kranke Versicherte Leistungen der Krankenversicherung für Lohnausfall, Leistungen der Invalidenversicherung oder Leistungen der Unfallversicherung, hat er lediglich für die verbleibende Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen wegen vorzeitiger Pensionierung.

Pauschalleistung an die Sozialabgaben

Dem Versicherten wird eine monatliche Pauschalleistung an die Sozialabgaben von CHF 50.– gezahlt. Diese Leistung wird zusätzlich zur Rente gezahlt.

Subsidiarität

Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, wenn sie sich mit anderen vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen bündeln. (...) 

Ausgleich der BVG-Altersgutschriften

Die Stiftung RESOR (Art. 21) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes keinesfalls überschreiten.

Beibehaltung des Anschlusses an die berufliche Vorsorgeeinrichtung

Der Rentenberechtigte muss der Stiftung RESOR den Namen seiner Vorsorgeeinrichtung angeben, um der Stiftung RESOR zu erlauben, die in Artikel 17 festgelegten Beiträge zu zahlen.

Ersatzleistungen im Härtefall

Der Stiftungsrat kann im Härtefall Ersatzleistungen an Arbeitnehmende sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Ausbaugewerbe ausgeschieden sind (z. B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall). Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung RESOR aus.

Gesuchsverfahren und Kontrolle

Zum Erhalt der Leistungen hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Leistungen, welche von der Stiftung RESOR ausbezahlt worden sind, ohne dass dazu ein Anspruch nach vorliegendem Kollektivvertrag bestanden hat, sind zurückzuerstatten.

Artikel 7 und 9–20; AVV: Artikel 48c

Beitrag Frühpensionierung
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Jahr Beitrag Arbeitnehmer und Arbeitgeber des massgeblichen Lohnes
2019 je 1%
ab 2021 je 1.05%
ab 2023 je 1.1%

 

Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen. Der massgebliche Lohn ist der AHV-Lohn.

Artikel 6

Arbeitnehmervertretung
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Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
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Arbeitgeberverbänden, die den GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz unterzeichnet haben
Paritätische Fonds
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Herkunft der Geldmittel

Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Artikel 5

Aufgaben paritätische Organe
12548
Stiftung RESOR

Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Artikel 357b Obligationenrecht. Die «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand» (RESOR) hat den Zweck, den vorliegenden KVP zu vollziehen und vollziehen zu lassen. (…) Die Stiftung kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich den paritätischen Berufskommissionen, welche gebildet wurden für die Kontrolle des GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz, oder der Gesamtarbeitsverträge, die von den anderen Unterzeichnern des vorliegenden KVP geschlossen wurden.

Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung verantwortlich. Dem Stiftungsrat obliegt die Verantwortung für die Kontrolltätigkeiten. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.

Artikel 21 und 22

Folge bei Vertragsverletzung
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Sanktionen im Falle der Verletzung des Kollektivvertrages

Verletzungen von Pflichten aus diesem Kollektivvertrag können durch die Vollzugsorgane mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 60'000.– geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden.

Die Zuwiderhandelnden tragen die Kontroll-und Verfahrenskosten. (…) Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Pflicht zur Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen. Die Konventionalstrafen dienen der Kostendeckung.

Artikel 23

Schlichtungsverfahren
12548

Für Auslegungsfragen des KVP ist die westschweizerische paritätische Berufskommission des Ausbaugewerbes zuständig.

Artikel 24

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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.12548 01.01.2019 25.10.2023
4.8919 01.01.2019 01.01.2019