GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 03.01.2025
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2025 bis 31.12.2028
Letzte Änderungen
Neuer GAV 2025 - 2028 per 1. Januar 2025: verschiedene Änderungen (Geltungsbereich, etc.). Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2025.
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Örtlicher Geltungsbereich
13581

Der GAV gilt für Unternehmen, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind – unabhängig von ihrem Geschäftssitz –, (...)

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13581

Der GAV gilt für Unternehmen, (...), und die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen in den Bereichen Reinigung, Sauberkeit, Hygiene und Desinfektion sowie weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung und der Wartung aller Arten von Räumen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.

Zu diesen Leistungen gehören:

  1. Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
  2. Die Instandhaltung von Gebäuden und Reinigung von Wohnungen.

Wenn das Reinigungsunternehmen die folgenden Leistungen anbietet, fallen diese unter den Geltungsbereich des GAV für das Reinigungsgewerbe:

  • Abwartsarbeiten;
  • Reinigung von Glasflächen, pulverbeschichteten Flächen, Aluminiumflächen, Hochdruckreinigung von Fassaden, Dächern, Moos- und Flechtenbehandlungen;
  • Waschen von Fassaden (Tags, Graffitis);
  • Mechanische Strassenreinigung;
  • Reinigung von Sonnenkollektoren;
  • Reinigung von Strassentunneln.

Der GAV gilt auch für:

  1. Arbeitgeber, die sich mit der Unterzeichnung ihrer Einzelarbeitsverträge im Sinne von Artikel 356b des Obligationenrechts (OR) dem GAV unterstellen.
  2. Arbeitgeber und Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der oben aufgeführten Kantone haben, einschliesslich ausländischer Arbeitgeber und Unternehmen, wenn sie regelmässig oder gelegentlich in diesen Kantonen tätig sind.

Artikel 2.1 und 2.2

Persönlicher Geltungsbereich
13581

Der GAV gilt für Arbeitnehmer aller Arbeitnehmerkategorien, einschliesslich Lehrlinge, unabhängig von der Art der Entlohnung, die in unterstellten Unternehmen beschäftigt sind. Ausgenommen sind das Verwaltungs- und das technische Führungspersonal.

Artikel 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13581

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13581

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile ) die Dienstleistungen in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung und der Wartung aller Arten von Räumen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.

Zu diesen Leistungen gehören:

  1. Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand.
  2. Die Instandhaltung von Gebäuden und Reinigung von Wohnungen.

Wenn das Reinigungsunternehmen die folgenden Leistungen anbietet, fallen diese unter den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung:

  • Abwartsarbeiten;
  • Reinigung von Glasflächen, pulverbeschichteten Flächen, Aluminiumflächen, Hochdruckreinigung von Fassaden, Dächern, Moos- und Flechtenbehandlungen;
  • Waschen von Fassaden (Tags, Graffitis);
  • Mechanische Strassenreinigung;
  • Reinigung von Sonnenkollektoren;
  • Reinigung von Strassentunneln.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13581

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die bei den in Absatz 2 erwähnten Arbeitgebern beschäftigt sind, unabhängig von der Art der Entlohnung. Ausgenommen sind das Verwaltungs- und das technische Führungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Löhne / Mindestlöhne
13581

Die Mindestlöhne werden gemäss einer dem vorliegenden GAV beigelegten Tabelle (Anhang 2) festgesetzt.

"Branchenerfahrung" ist die Zeit, in der eine Person in einem Unternehmen beschäftigt war, das in der Reinigungsbranche in der Schweiz tätig ist.

Die Ausbildung in der Branche gilt nicht als Berufserfahrung.

(...)

Der Akkordlohn ist verboten.

Mindestlöhne ab 1. Januar 2025 (per 1. Juni 2025 allgemeinverbindlich erklärt) 1, 2
Fachgebiete Kategorien Romandie Genf1
Sonder- und Baustellenreinigungen TC CHF 29.92
N20 CHF 28.60
N21 CHF 27.18
N30 CHF 25.40
N40 CHF 24.42
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 21.59 CHF 22.71
E3 CHF 20.58 CHF 22.71

 

Beaufsichtigung

Als Aufsichtsaufgaben gelten die Anleitung und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen (Kategorie E).

Mitarbeiter, die eine Aufsichtsaufgaben ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.

Die Höhe des Zuschlags hängt vom zu betreuenden Personalbestand ab (Anhang 2).

Der in Absatz 3 festgelegte Lohnzuschlag für Aufsicht gilt nicht für die Kategorie Teamleiter (Kategorie TC) oder für Angestellte der Kategorie N, die Personal der Kategorie E betreuen, sofern diese Betreuungsaktivitäten integraler Bestandteil des Pflichtenhefts sind

Zu beaufsichtigendes Personal Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.–
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.–
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.–

 

Lehrlinge
1. Jahr CHF 940.–
2. Jahr CHF 1'330.–
3. Jahr CHF 1'970.–


Hierbei handelt es sich um Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Für Lehrlinge wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). (Canton de Neuchâtel – Mémento sur le salaire minimum 2025)

2 Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 7.1 – 7.3, 7.8, 8 und Anhang 2

Lohnkategorien
13581

Die Berufskategorien werden auf der Grundlage der von den Arbeitnehmern in einem bestimmten Sektor ausgeführten Aufgaben sowie ihrer Erfahrung oder ihrer Berufsabschlüsse festgelegt.

Fachbereiche Aufgaben (Anhang 5) Kategorien Abschlüsse - Qualifikationen

Sonder- und Baustellenreinigungen

1-25 TC Teamchef
N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30 Praktiker Reinigungstechnik mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA)
N40 Reinigungskraft ohne Qualifikation in der Branche
Unterhaltsreinigungen 1-15 E2 Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP
E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP


Unterhaltsreinigungspersonal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt:

Gelegentlich von Unterhaltsreinigungskräften (E2, E3) geleistete Stunden zur Durchführung von Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 werden mit dem entsprechenden Stundensatz der Kategorie N40 vergütet.

Führt Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) regelmässig Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 durch, wird dessen gesamte Tätigkeit mit dem Stundensatz der entsprechenden Kategorie N40 entlohnt. Als regelmässig gelten Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten dann, wenn sie innert zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 30% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des Mitarbeiter ausmachen.

Eine Fachperson Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeitet, wird in den Lohnkategorien N entsprechend ihrer Qualifikationen eingeordnet.

Die Bezeichnung Teamleiter wird vergeben, wenn die Person mindestens eine Person der Kategorie N betreut und sich durch eine objektive Beschreibung ihrer Aufgaben, eine Auswertung ihres Pflichtenhefts, ihrer Rolle gegenüber ihren Angestellten oder ihrem Vorgesetzten, ihrer Sorgfaltspflicht und ihrer Pflicht zur «Rechenschaft» in Bezug auf die Organisation und in Bezug auf die Überwachung des Auftrags bestimmt.

Beaufsichtigung

Als Aufsichtsaufgaben gelten die Anleitung und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen (Kategorie E).

Mitarbeiter, die eine Aufsichtsaufgaben ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.

Die Höhe des Zuschlags hängt vom zu betreuenden Personalbestand ab (Anhang 2).

Der in Absatz 3 festgelegte Lohnzuschlag für Aufsicht gilt nicht für die Kategorie Teamleiter (Kategorie TC) oder für Angestellte der Kategorie N, die Personal der Kategorie E betreuen, sofern diese Betreuungsaktivitäten integraler Bestandteil des Pflichtenhefts sind

Artikel 6 und 8

Lohnerhöhung
13581
2025 - Fortsetzung Anhang 2: Tabellen der Mindestlöhne per 01.01.2025
Artikel 1 – Mindestlöhne

Artikel 2 – Kategorie N

Artikel 3 – Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) – Inflation

 

Zur Information

 

13. Monatslohn
13581

Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er mit rückwirkender Kraft für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten.

Der 13. Monatslohn ist auch dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer innert 18 Monaten seit dem ersten Einstellungsdatum im selben Unternehmen mehrere nicht aufeinanderfolgende Einsätze mit einer Mindestdauer von drei Monaten absolviert.

Der auf der Grundlage des Basislohns sowie des Lohns für Feiertage und Ferien, zu 8,33% ohne Überstunden, berechnete 13. Monatslohn wird spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Er wird auf der entsprechenden Lohnabrechnung separat ausgewiesen.

Artikel 9

Lohnauszahlung
13581

Die Löhne werden spätestens am 10. des folgenden Monats ausgezahlt.

Eine detaillierte Lohnabrechnung muss jedem Arbeitnehmer monatlich überreicht werden.

Artikel 7.7 und 7.9

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13581

Der Begriff der Nacht- und Sonntagsarbeit entspricht demjenigen des ArG.

Nacht- und Sonntagsarbeit   Zuschlag
Nachtarbeit
regelmässig Lohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit   Lohnzuschlag von 50%

 

Bei Nachtarbeit am Sonntag sind die in Absatz 2 vorgesehenen Zuschläge nicht kumulierbar. In diesem Falle gilt der Zuschlag von 50%.

Vorbehalten bleiben die vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungen und Bestimmungen über den zeitlichen Ausgleich.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16

Pikettdienst
13581

Wenn die Umstände die Einrichtung eines Pikettdienstes erfordern, wird die Zeit, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zusätzlich zur regulären Arbeit zur Verfügung steht, mit  CHF 3.– pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von zwei Stunden gezählt.

Artikel 15

Spesenentschädigung
13581
Fahrtkostenentschädigung

Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Fahrtkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.

Die Entschädigung wird unter folgenden Bedingungen geleistet:

  1. Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
  2. Der Arbeitnehmer ist vertraglich an mindestens drei aufeinanderfolgenden Arbeitsorten an einem Tag tätig oder arbeitet ausserhalb seines üblichen Arbeitsorts.

Entschädigung für die Benützung des Privatfahrzeugs

Vereinbaren die Parteien die Benützung des Privatfahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit

Wechselt der Arbeitsort häufig oder wird der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt und kann das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag von CHF 18.50.

Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die oben erwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit

Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.

Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20

Normalarbeitszeit
13581
Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 43 Stunden.

Die wöchentliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers wird in seinem Einzelarbeitsvertrag festgesetzt.

Die wöchentliche Arbeitszeit erstreckt sich über fünf Tage. Sie kann auf fünfeinhalb Tage verteilt werden, wobei in diesem Fall dem Personal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt, zwei volle und zusammenhängende freie Tage gewährt werden müssen, und zwar mindestens einmal im Monat am Wochenende.

Absatz 3 gilt nicht für den Kanton Genf, wo sich die Dauer der Arbeitswoche über fünfeinhalb Tage erstreckt.

Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten werden im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Wenn diese Arbeitszeiten von den Kunden nicht strikt vorgegeben sind, kann der Arbeitnehmer von der vertraglichen Festlegung eines Zeitraums von plus/minus einer Stunde profitieren, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Arbeitgeber kann den Zeitplan den Ansprüchen der Kundschaft entsprechend und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der verfügbaren Stunden der Arbeitnehmer verändern. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 47 Abs. 1 ArG und 69 ArGV1) anwendbar.

Eine Jahresarbeitszeit ist im Rahmen des GAV nicht erlaubt.

Bei einer Einschränkung der Tätigkeit aufgrund der periodischen Schliessung von Standorten, insbesondere von Schulen während der Schulferien, muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen oder dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Arbeit anbieten, es sei denn, der Zeitraum falle mit den Ferien des Arbeitnehmers zusammen.

Änderung der Arbeitszeit/der Arbeitszeiten

Wenn der Arbeitgeber eine Änderung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, tritt diese nach Ablauf einer Frist in Kraft, die der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 entspricht, gerechnet ab der Bekanntgabe des Vorschlags.

Der Wortlaut des Arbeitsvertrags muss so schnell wie möglich angepasst werden.

Wird die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit abgelehnt, so kann der Arbeitgeber den Vertrag unter Beachtung der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 des vorliegenden GAV kündigen. Die Kündigungsfrist läuft ab Bekanntgabe der Kündigung.

Leistet ein Teilzeitarbeitnehmer regelmässig während mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eines Kalenderjahres eine höhere Anzahl Stunden als ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbart, muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag so schnell wie möglich ändern.

Artikel 10 – 12

Überstunden / Überzeit
13581

Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus geleistet wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres erstellt.

Überstunden sind im Laufe des Jahres durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen, spätestens jedoch bis am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Überstunden, die nicht mit Freizeit von gleicher Dauer innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen ausgeglichen wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Für jede Überstunde, die über die wöchentliche Höchstgrenze von 50 Stunden hinaus geleistet wird, kommen darüber hinaus die Bestimmungen des ArG zur Anwendung.

Artikel 13

Arbeitsvertrag
13581

Bei der Anstellung unterzeichnen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen Einzelarbeitsvertrag, der mindestens die folgenden Angaben enthält: das Einstellungsdatum, die Berufskategorie, die reguläre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (berechnet auf den Monat), die Arbeitszeiten, den Lohn und die Aufsichtsaufgaben (vgl. Art. 8 GAV). Ein Mustervertrag wird den Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Es wird nur ein einziger Arbeitsvertrag erstellt, auch für Arbeitnehmer, die an verschieden Arbeitsorten beschäftigt sind.

Artikel 3

Ferien
13581
Ort Alter/Dienstjahre Ferien Ferienzuschlag im Stundenlohn
alle Kantone Leute über 20 Jahren 4 Wochen 8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt ab 6. Dienstjahr 4 Wochen und 1 Tag 8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre 4 Wochen und 2 Tage 9.25%
Kanton Genf Vollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber 4 Wochen und 1 Tag 8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber 5 Wochen 10.64%


Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:

Alterskategorie Lehrjahr Anzahl Ferienwochen
Unter 20 Jahre im 1. Lehrjahr 8 Wochen
im 2. Lehrjahr 7 Wochen
im 3. Lehrjahr 6 Wochen
mit vollendetem 20. Lebensjahr im 1. Lehrjahr 7 Wochen
im 2. Lehrjahr 6 Wochen
im 3. Lehrjahr 5 Wochen

 

Der Zeitpunkt der Ferien muss bis spätestens 30. April unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt werden. Die Ferien der nach diesem Termin im Laufe des Jahres eingestellten Arbeitnehmer werden im Monat nach der Einstellung festgesetzt. Wenn immer möglich sind die Ferien während der Schliessung des Kundenunternehmens zu beziehen.

Die Vergütung der Ferien erfolgt am Ende der Zahlungsperiode, in der sie bezogen wurden.

Bei Stellenantritt oder Kündigung im Laufe eines Jahres wird der Ferienanspruch zeitanteilig gewährt.

Artikel 17

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13581

Die untenstehenden begründeten Abwesenheiten werden bezahlt:

Abwesenheit Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen) 1
Militärinspektion 1 Tag
Umzug, maximal ein Mal im Jahr 1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines ärztlichen Attests und das die Anwesenheit eines Elternteils anordnet bis maximal 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

1 Diese Ferien gelten zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen.

Diese Tage können nicht unabhängig vom Anlass, der sie begründet, bezogen werden.

Die gestützt auf das Familienrecht gewährten Entschädigungen sind analog für die eingetragene Partnerschaft und das Konkubinat anwendbar.

Artikel 18

Bezahlte Feiertage
13581

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich entgangenen Lohns) für neun arbeitsfreie Feiertage, sofern sie einen Tag fallen, an dem üblicherweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr über beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des Basislohns entschädigen.

Bei unentschuldigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach entfällt dieser Anspruch auf den Feiertag. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 16; Anhang 3

Bildungsurlaub
13581

Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 29 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen (...).

Jeder Tag wird von der paritätischen Kommission pauschal mit CHF 200.– Franken für die Kategorien N und  CHF 170.– für die Kategorien E entschädigt.

Kurskosten, Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie eine Pauschalentschädigung werden dem Arbeitnehmer aus dem Bildungsfonds des GAV Westschweiz innert drei Monaten nach Vorlage der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen zurückerstattet.

Wiederholte Verweigerungen des Ausbildungsanspruchs durch den Arbeitgeber können Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale paritätische Berufskommission sein.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist im Anhang 4 des vorliegenden GAV geregelt.

Artikel 21; Anhang 4

Krankheit
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Entschädigung im Krankheitsfall

Der Arbeitgeber garantiert dem Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsvertrages eine Entschädigung für den krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Zu diesem Zweck schliesst der Arbeitgeber eine Erwerbsausfallversicherung für Krankheit ab.

Die Versicherungsentschädigung beläuft sich auf 80% des AHV-Lohnes.

Sie wird vom 3. Tag während der Dauer des Arbeitsvertrages, maximal aber während 720 Tagen innert 900 Tagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Versicherungsleistung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen maximal auf den 31. Tag zu verschieben. Während der ersten 30 Tage wird der Lohn zu 80% des AHV-Lohns vom Arbeitgeber ausbezahlt.

Die Prämienzahlung erfolgt paritätisch (mindestens 50 % der Prämie zulasten des Arbeitgebers).

Benachrichtigung des Arbeitgebers, Bescheinigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Entschädigung


Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich zu informieren. Bereits ab dem 1. Abwesenheitstag muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Original vorlegen. Um die Entschädigung zu erleichtern, reicht der Arbeitnehmer bei andauernder Krankheit mindestens alle 30 Tage ein Arztzeugnis ein.

Der Arbeitgeber erstellt die Meldung des Krankheitsfalls und sendet sie nach Erhalt des ärztlichen Attests an die Versicherung. Wenn die Versicherungsleistungen nicht direkt an den Arbeitnehmer überwiesen werden, zahlt der Arbeitgeber die von der Versicherung erhaltenen Entschädigungen für Lohnausfall spätestens auf den nächsten geplanten Zahltag. Wenn die Zahlung der Lohnausfallentschädigung durch die Versicherung verzögert wird, schiesst der Arbeitgeber das Geld vor, vorausgesetzt, dass das ärztliche Attest innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist eingereicht wurde.

Allgemeine Bestimmungen

Ein Exemplar der allgemeinen Bedingungen der Versicherung erhält der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin.

Artikel 24

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13581

Geburt oder Adoption: 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen). 1

1 Diese Ferien gelten zusätzlich zu den gesetzlich und vorgesehenen.

Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub

Artikel 18

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13581

Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist, weil er den obligatorischen Militärdienst in der Schweiz oder einen entsprechenden Dienst (Zivilschutz, Zivildienst) leistet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf  die nachstehenden, in Prozenten des vertraglich vereinbarten Lohns berechneten Entschädigungen:: 

Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der Schweiz Unverheiratete ohne Unterhaltspflichten Verheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule   50% 80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst: Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% 100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr 80% 80%

 

Die Leistungen der EO werden bis zu den obenerwähnten Beträgen dem Arbeitgeber zugerechnet.

Artikel 19

Berufliche Vorsorge BVG
13581
Berufliche Vorsorge

Der Arbeitgeber achtet darauf, dass seine Arbeitnehmer jedes Jahr von der Vorsorgekasse eine individuelle BVG-Abrechnung erhalten.

Artikel 25

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13581

Beitrag an die Vollzugs-, Ausbildungs- und Weiterbildungskosten:

Art des Beitrags Betrag
Beitrag Arbeitnehmende 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung, die jeweils vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen werden
Beitrag Arbeitgeber 0.1% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne


Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer und Lehrlinge (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) entrichten, mindestens aber CHF 20.– pro Monat und Arbeitnehmer.

Die Verwendung der paritätischen Geldmittel liegt im Kompetenzbereich der paritätischen Kommission und dient folgenden Zwecken:

  1. die Kontrolle der Anwendung des GAV;
  2. Kontrolle der Umsetzung der begleitenden Massnahmen bei der Personenfreizügigkeit;
  3. diversen Leistungen und Sozialhilfe;
  4. die Berufsaus- und Weiterbildung;
  5. Übersetzungs-, und Druckkosten des GAV;
  6. Sicherung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
  7. Schlichtungskosten gemäss Anhang 1.

Artikel 29

Sexuelle Belästigung
13581
Vereinbarung über den Schutz gegen jegliche Form von Belästigung
Sexuelle Belästigung – Angriffe auf die persönliche Integrität


Vorgehen bei sexueller Belästigung/Integritätsverletzung

Das Unternehmen bemüht sich, jeglicher Form von Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ein Ende zu setzen. Die paritätischen Organe stellen den Mitarbeitern und Unternehmen Kontaktpersonen sowie eine kompetente Stelle für den Umgang mit allen Formen von Belästigung zur Verfügung. Das System umfasst u. a. die Hinzuziehung von Vertrauenspersonen, Mediatoren, präventive Schulungen, eine Hotline und eine Nachbetreuung, die von professionellen und von der paritätischen Kommission unabhängigen Personen durchgeführt wird.

Ein Unternehmen, das nicht über ein System zur Prävention von psychosozialen Risiken verfügt, kann sich an die paritätische Kommission wenden, um präventive Lösungen, Schulungen und Unterstützungsmassnahmen zu erhalten.

  • Hotline und Nachbetreuung,
  • Externe Vertrauenspersonen, die neutral und unabhängig sind, damit sie vertraulich und unparteiisch aussagen können. Diese Personen bieten je nach Schwere der Situation ein offenes Ohr, Beratung und
  • sogar Schlichtungsgespräche, eine Koordination mit geeigneten Strukturen, die
  • ebenfalls an den von der Einrichtung festgelegten Vorgehensweisen beteiligt sind,
  • vertrauenswürdige Mediatoren und präventive Schulungen durch Spezialisten.
Vorgehensweise

Das Unternehmen kommuniziert gegenüber den Mitarbeitern sowie bei der Einstellung neuer Personen regelmässig die Werte des Unternehmens und die zur Verfügung stehenden Mittel.

Das Unternehmen vermittelt die Vorgehensweise, insbesondere die Rufnummer der Vertrauenshotline, die Kontaktdaten der Vertrauensperson oder Erklärungen zu den im Unternehmen eingerichteten Vorkehrungen.

Die paritätische Kommission steht auch weiterhin zur Verfügung, um ihre Lösung gegen jede Form von Belästigung einzubringen, die und auf ihrer Internetseite zu finden ist.

Das Unternehmen begleitet sein Massnahmenpaket auch mit einer regelmässigen Sensibilisierung der Führungskräfte durch Weiterbildungen zur Thematik des Persönlichkeitsschutzes.

Anhang 1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13581
Unfallverhütung

Zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig und vom Stand der Technik her möglich sind sowie der bestehenden Sachlage entsprechen.

Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie befolgen die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.


ASA-Branchenlösung und Kurse zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte haben das Recht, an Kursen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz teilzunehmen. Diese Kurse werden durch die paritätischen Fonds finanziert. Die paritätischen Fonds finanzieren auch die Branchenlösung.

Pflichten des Arbeitgebers
  1. Finden im Unternehmen weder eine Musterlösung noch eine Branchenlösung oder die «Branchenlösung der Reinigungsunternehmen für die Westschweiz (SREN)» Anwendung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die EKAS-Richtlinie Nr. 6508 umzusetzen und periodische Sicherheitskontrollen durchzuführen. Jeder Arbeitgeber muss eine systematische Analyse seiner firmenspezifischen Gefahren durchführen.
  2. Er informiert und berät rechtzeitig die Arbeitnehmer oder deren Vertreter über Fragen in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie.
  3. Bestehen Zweifel an der Sicherheit einer Anlage oder einer Baustelle wird die Arbeit bis zur Kontrolle eingestellt. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden entlohnt.
Pflichten des Arbeitnehmers
  1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Richtlinien und Weisungen des Arbeitgebers in Sachen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Folge zu leisten. Der Arbeitnehmer hat diese Massnahmen einzuhalten, arbeitet daran mit und meldet dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter jede defekte Anlage, die Unfallrisiken darstellen könnte.
  2. Kommt ein Arbeitnehmer diesen Massnahmen nicht nach, muss er mit einer Entlassung rechnen.

Artikel 22

Lernende
13581
GAV-Unterstellung

Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne
Lernende Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 940.–
2. Lehrjahr CHF 1'330.–
3. Lehrjahr CHF 1'970.–


Für Lehrlinge wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Ferien

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:

Alterskategorie Lehrjahr Anzahl Ferienwochen
Unter 20 Jahre im 1. Lehrjahr 8 Wochen
im 2. Lehrjahr 7 Wochen
im 3. Lehrjahr 6 Wochen
mit vollendetem 20. Lebensjahr im 1. Lehrjahr 7 Wochen
im 2. Lehrjahr 6 Wochen
im 3. Lehrjahr 5 Wochen


Beitrag an den Vollzugs-, Ausbildungs- und Weiterbildungskosten

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer und Lehrlinge (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) entrichten, mindestens aber CHF 20.– pro Monat und Arbeitnehmer.

Artikel 2, 17, 20 und 29; Anhang 2; OR 329a+e

Kündigungsfrist
13581

Die Probezeit beträgt drei Monate. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben Kalendertage netto.

Nach der Probezeit und im ersten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende eines Monats; ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate auf das Ende eines Monats; ab dem neunten Dienstjahr drei Monate auf das Ende eines Monats. Es darf in keinem Fall von diesem Artikel abgewichen werden.

Artikel 4

Kündigungsschutz
13581
Schutz vor Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, wenn er während 90 Tagen ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.

Nach drei Jahren im Unternehmen darf dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.

Artikel 5

Arbeitnehmervertretung
13581
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitgebervertretung
13581
Fédération romande des entrepreneurs en nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Aufgaben paritätische Organe
13581

Eine Westschweizer paritätische Kommission wird gebildet. Diese Kommission hat die Befugnis, Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des GAV zu prüfen und darüber zu entscheiden. Sie ist die Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen.

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt. Die kantonalen paritätischen Kommissionen haben den Auftrag, den vorliegenden GAV anzuwenden und die notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine Treuhandgesellschaft beauftragen.

Die kantonalen paritätischen Kommissionen können jederzeit eine Kontrolle über die Anwendung des GAV durchführen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der paritätischen Kommission alle zweckmässigen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Er muss auch der paritätischen Kommission jederzeit Zugang zu Arbeitsplätzen und den Verwaltungsstellen gewähren.

Artikel 28.2 – 28.5

Folge bei Vertragsverletzung
13581

Jeder Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden GAV kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 10'000.– pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, ungeachtet der Wiedergutmachung etwaiger Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden GAV auf CHF 50'000.– erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Von Unternehmen oder Arbeitnehmern, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben, werden Kontrollgebühren erhoben.

Artikel 28.6 und 28.7

Schlichtungsverfahren
13581
Stufe Name der Instanz
1. Stufe kantonale paritätische Kommission
2. Stufe Westschweizerische paritätische Kommission


Artikel 28 und 29

Friedenspflicht
13581

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2 OR stören könnte.

Artikel 27

Kontakt paritätische Organe
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
Route du Lac 2
Case postale 1215
Lausanne
+41 58 796 35 98
info@cppren.ch
https://www.cppren.ch/

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Région Vaud
Place de la Riponne 4
Lausanne
+41 84 860 66 06
vaud@unia.ch
http://vaud.unia.ch

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