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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 31.05.2023
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2023: Änderungen bei den Berufskategorien und neue Mindestlöhne etc. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 und 2024 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch
Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch
Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch
Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch
Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt Arbeitnehmervertretung
aldo.ferrari@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2023 (per 1.1.2023 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
Fachgebiete | Kategorien | 2023 | 2024 |
---|---|---|---|
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | TC | CHF 29.05 | CHF 29.20 |
N20 | CHF 27.75 | CHF 27.90 | |
N21 | CHF 26.35 | CHF 26.50 | |
N30 | CHF 24.60 | CHF 24.75 | |
N4 | CHF 23.75 | CHF 23.90 | |
N0 | CHF 22.20 | CHF 22.40 | |
Unterhaltsreinigungen | E2 | CHF 20.75 | CHF 21.00 |
E3 | CHF 19.75 | CHF 20.00 |
Für den Kanton Genf:
Fachgebiete | Kategorien | 2023 | 2024 |
---|---|---|---|
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | TC | CHF 29.05 | CHF 29.20 |
N20 | CHF 27.75 | CHF 27.90 | |
N21 | CHF 26.35 | CHF 26.50 | |
N30 | CHF 24.60 | CHF 24.75 | |
N4 | CHF 23.75 | CHF 23.90 | |
N0 | CHF 22.20 | CHF 22.40 | |
Unterhaltsreinigungen | E2 | CHF 21.30 | CHF 21.55 |
E3 | CHF 20.30 | CHF 20.55 |
Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl Mitarbeiter | Bruttozuschlag pro Stunde |
---|---|
von 3 bis 5 Angestellten | CHF 1.– |
von 6 bis 9 Angestellten | CHF 2.– |
ab 10 Angestellten und mehr | CHF 3.– |
Lernende | 2023 | 2024 |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 940.– | CHF 940.– |
2. Lehrjahr | CHF 1'330.– | CHF 1'330.– |
3. Lehrjahr | CHF 1'970.– | CHF 1'970.– |
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). (Canton de Neuchâtel – Mémento sur le salaire minimum)
Artikel 7 und Anhang 2
Lohnkategorien
Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
Fachbereiche | Aufgaben (Anhang 5) | Kategorien | Abschlüsse - Qualifikationen |
---|---|---|---|
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | 1-19 | TC | Teamchef |
N20 | EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche | ||
N21 | EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche | ||
N30 | Gebäudereiniger EBA | ||
N4 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche | ||
N0 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche | ||
Unterhaltsreinigung | 1-15 | E2 | Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP) |
E3 | Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP) |
Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.
Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.
Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnerhöhung
Artikel 7
13. Monatslohn
Artikel 9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Nachtarbeit | ||
regelmässig | Lohnzuschlag von 15% | |
Sonntagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Zuschläge nicht kumulierbar.
Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
Artikel 14 und 16
Pikettdienst
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.– pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.
Artikel 15
Spesenentschädigung
Transportentschädigung
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.
Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.
Entschädigung für die Mittagsmahlzeit
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag von CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.
Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.
Artikel 20
Normalarbeitszeit
max. 43 Wochenstunden
Artikel 10
Überstunden / Überzeit
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.
Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.
Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.
Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.
Artikel 13
Ferien
Ort | Alter/Dienstjahre | Ferien | Ferienzuschlag im Stundenlohn |
---|---|---|---|
alle Kantone | Leute über 20 Jahren | 4 Wochen | 8.33% |
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt | ab 6. Dienstjahr | 4 Wochen und 1 Tag | 8.79% |
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre | 4 Wochen und 2 Tage | 9.25% | |
Kanton Genf | Vollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber | 4 Wochen und 1 Tag | 8.79% |
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber | 5 Wochen | 10.64% |
Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Abwesenheit | Bezahlte Tage |
---|---|
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage |
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt oder Adoption eines Kindes | 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen) |
Militärinspektion | 1 Tag |
Umzug (max. ein Mal im Jahr) | 1 Tag |
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarf | max. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer |
Artikel 18
Bezahlte Feiertage
Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.
Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.
Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.
Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .
Artikel 16; Anhang 3
Bildungsurlaub
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.
Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.–.
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.
Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.
Artikel 21; Anhang 4
Krankheit
Entschädigung im Krankheitsfall
Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmern während der Dauer des Arbeitsvertrages eine Entschädigung für den krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Zu diesem Zweck schliesst der Arbeitgeber eine Krankheitserwerbsausfallversicherung ab.
Die Versicherungsentschädigung beläuft sich auf 80% des AHV-Lohnes.
Sie wird vom 3. Tag an während der Dauer des Arbeitsvertrages, maximal aber während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Versicherungsleistung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen maximal auf den 31. Tag zu verschieben.
Artikel 24
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).
Artikel 18
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der Schweiz | Unverheiratete ohne Unterhaltspflichten | Verheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten |
---|---|---|
Rekruten- und Kaderschule | 50% | 80% |
Weitere Leistungen bei Militärdienst: | ||
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | 100% |
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr | 80% | 80% |
Artikel 19
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.
Artikel 30
Sexuelle Belästigung
Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.
Anhang 1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.
Artikel 22
Lernende
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Lehrlingsmindestlöhne:
Lernende | Lehrjahr | Gebäudereiniger - 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Hauswart - 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Freiburg, Genf und Waadt | 1. Jahr | CHF 830.-- | CHF 850.-- | CHF 870.-- | CHF 890.-- | CHF 930.-- | CHF 950.-- | CHF 970.-- | CHF 990.-- |
2. Jahr | CHF 1’200.-- | CHF 1’220.-- | CHF 1’240.-- | CHF 1’260.-- | CHF 1’300.-- | CHF 1’320.-- | CHF 1’340.-- | CHF 1’360.-- | |
3. Jahr | CHF 1’850.-- | CHF 1’870.-- | CHF 1’890.-- | CHF 1’910.-- | CHF 1’950.-- | CHF 1’970.-- | CHF 1’990.-- | CHF 2’010.-- | |
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis | 1. Jahr | CHF 730.-- | CHF 780.-- | CHF 830.-- | CHF 890.-- | CHF 830.-- | CHF 880.-- | CHF 930.-- | CHF 990.-- |
2. Jahr | CHF 1’050.-- | CHF 1’120.-- | CHF 1’190.-- | CHF 1’260.-- | CHF 1’150.-- | CHF 1’220.-- | CHF 1’290.-- | CHF 1’360.-- | |
3. Jahr | CHF 1’700.-- | CHF 1’770.-- | CHF 1’840.-- | CHF 1’910.-- | CHF 1’800.-- | CHF 1’870.-- | CHF 1’940.-- | CHF 2'010.-- |
Ferien:
Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.
Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Lehrlingsmindestlöhne:
Lernende | Lehrjahr | Gebäudereiniger - 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Hauswart - 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Freiburg, Genf und Waadt | 1. Jahr | CHF 830.-- | CHF 850.-- | CHF 870.-- | CHF 890.-- | CHF 930.-- | CHF 950.-- | CHF 970.-- | CHF 990.-- |
2. Jahr | CHF 1’200.-- | CHF 1’220.-- | CHF 1’240.-- | CHF 1’260.-- | CHF 1’300.-- | CHF 1’320.-- | CHF 1’340.-- | CHF 1’360.-- | |
3. Jahr | CHF 1’850.-- | CHF 1’870.-- | CHF 1’890.-- | CHF 1’910.-- | CHF 1’950.-- | CHF 1’970.-- | CHF 1’990.-- | CHF 2’010.-- | |
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis | 1. Jahr | CHF 730.-- | CHF 780.-- | CHF 830.-- | CHF 890.-- | CHF 830.-- | CHF 880.-- | CHF 930.-- | CHF 990.-- |
2. Jahr | CHF 1’050.-- | CHF 1’120.-- | CHF 1’190.-- | CHF 1’260.-- | CHF 1’150.-- | CHF 1’220.-- | CHF 1’290.-- | CHF 1’360.-- | |
3. Jahr | CHF 1’700.-- | CHF 1’770.-- | CHF 1’840.-- | CHF 1’910.-- | CHF 1’800.-- | CHF 1’870.-- | CHF 1’940.-- | CHF 2'010.-- |
Ferien:
Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.
Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfristen |
---|---|
während Probezeit (3 Monate) | |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
ab dem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 4
Kündigungsschutz
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.
Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitgebervertretung
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Aufgaben paritätische Organe
- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen
Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.
- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.
Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 28.6
Schlichtungsverfahren
Ebene | Institution responsable |
---|---|
1. Stufe | kantonale paritätische Kommission |
2. Stufe | Westschweizerische paritätische Kommission |
Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.
Artikel 27