GAV für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis (früher GAV des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes des Kantons Wallis)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018 bis 31.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2019 bis 31.05.2021
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Örtlicher Geltungsbereich
8531
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
8657
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
8766
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
8901
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
9039
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
9146
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
10280
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8531
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8657
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8766
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8901
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9039
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9146
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10280
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8531
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8657
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8766
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8901
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9039
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9146
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10280
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8531
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8657
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8766
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8901
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9039
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9146
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10280
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8531
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8657
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8766
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8901
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9039
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9146
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10280
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8531
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8657
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8766
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8901
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

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Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9146
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
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10280
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

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Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8901
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9039
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9146
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
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Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8531
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):

MitarbeiterkategorieDienstjahrStundenlohn
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurInim 1. JahrCHF 24.60
im 2. JahrCHF 24.85
im 3. JahrCHF 25.15
ab dem 4. JahrCHF 26.25
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.00
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 26.30
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 28.55
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.80
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 27.85
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 29.40
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) CHF 30.85

Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.



Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Löhne / Mindestlöhne
8657
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):

MitarbeiterkategorieDienstjahrStundenlohn
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurInim 1. JahrCHF 24.60
im 2. JahrCHF 24.85
im 3. JahrCHF 25.15
ab dem 4. JahrCHF 26.25
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.00
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 26.30
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 28.55
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.80
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 27.85
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 29.40
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) CHF 30.85

Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.



Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Löhne / Mindestlöhne
8766
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):

MitarbeiterkategorieDienstjahrStundenlohn
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurInim 1. JahrCHF 24.60
im 2. JahrCHF 24.85
im 3. JahrCHF 25.15
ab dem 4. JahrCHF 26.25
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.00
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 26.30
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 28.55
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.80
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 27.85
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 29.40
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) CHF 30.85

Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.



Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Löhne / Mindestlöhne
8901
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):

MitarbeiterkategorieDienstjahrStundenlohn
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurInim 1. JahrCHF 24.60
im 2. JahrCHF 24.85
im 3. JahrCHF 25.15
ab dem 4. JahrCHF 26.25
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.00
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 26.30
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 28.55
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.80
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 27.85
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 29.40
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) CHF 30.85

Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.



Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Löhne / Mindestlöhne
9039
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):

MitarbeiterkategorieDienstjahrStundenlohn
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurInim 1. JahrCHF 24.60
im 2. JahrCHF 24.85
im 3. JahrCHF 25.15
ab dem 4. JahrCHF 26.25
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.00
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 26.30
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 28.55
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.80
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 27.85
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 29.40
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) CHF 30.85

Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.



Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Löhne / Mindestlöhne
9146
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):

MitarbeiterkategorieDienstjahrStundenlohn
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurInim 1. JahrCHF 24.60
im 2. JahrCHF 24.85
im 3. JahrCHF 25.15
ab dem 4. JahrCHF 26.25
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.00
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 26.30
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 28.55
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.80
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 27.85
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 29.40
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) CHF 30.85

Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.



Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Löhne / Mindestlöhne
10280
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):

MitarbeiterkategorieDienstjahrStundenlohn
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurInim 1. JahrCHF 24.60
im 2. JahrCHF 24.85
im 3. JahrCHF 25.15
ab dem 4. JahrCHF 26.25
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.00
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 26.30
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 28.55
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZim 1. und 2. Jahr nach der LehreCHF 26.80
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 27.85
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)CHF 29.40
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) CHF 30.85

Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.



Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Lohnkategorien
8531
LohnkategorieBerufsbezeichnungBeschrieb
Klasse 1Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur
Klasse 2Montage-Elektriker
Klasse 3 Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)
Klasse 4 SpezialmonteurElektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.
Klasse 5Leitender MonteurSpezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Artikel 16
Lohnkategorien
8657
LohnkategorieBerufsbezeichnungBeschrieb
Klasse 1Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur
Klasse 2Montage-Elektriker
Klasse 3 Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)
Klasse 4 SpezialmonteurElektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.
Klasse 5Leitender MonteurSpezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Artikel 16
Lohnkategorien
8766
LohnkategorieBerufsbezeichnungBeschrieb
Klasse 1Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur
Klasse 2Montage-Elektriker
Klasse 3 Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)
Klasse 4 SpezialmonteurElektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.
Klasse 5Leitender MonteurSpezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Artikel 16
Lohnkategorien
8901
LohnkategorieBerufsbezeichnungBeschrieb
Klasse 1Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur
Klasse 2Montage-Elektriker
Klasse 3 Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)
Klasse 4 SpezialmonteurElektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.
Klasse 5Leitender MonteurSpezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Artikel 16
Lohnkategorien
9039
LohnkategorieBerufsbezeichnungBeschrieb
Klasse 1Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur
Klasse 2Montage-Elektriker
Klasse 3 Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)
Klasse 4 SpezialmonteurElektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.
Klasse 5Leitender MonteurSpezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Artikel 16
Lohnkategorien
9146
LohnkategorieBerufsbezeichnungBeschrieb
Klasse 1Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur
Klasse 2Montage-Elektriker
Klasse 3 Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)
Klasse 4 SpezialmonteurElektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.
Klasse 5Leitender MonteurSpezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Artikel 16
Lohnkategorien
10280
LohnkategorieBerufsbezeichnungBeschrieb
Klasse 1Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur
Klasse 2Montage-Elektriker
Klasse 3 Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)
Klasse 4 SpezialmonteurElektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.
Klasse 5Leitender MonteurSpezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Artikel 16
Lohnerhöhung
8531
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.



Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
8657
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.



Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
8766
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.



Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
8901
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.



Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
9039
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.



Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
9146
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.



Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
10280
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.



Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
13. Monatslohn
8531
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
13. Monatslohn
8657
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
13. Monatslohn
8766
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
13. Monatslohn
8901
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
13. Monatslohn
9039
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
13. Monatslohn
9146
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
13. Monatslohn
10280
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8531
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8657
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8766
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8901
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9039
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9146
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
8531
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
8657
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
8766
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
8901
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
9039
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
9146
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8531
ArbeitszeitZuschlag/Regelung
Samstags- arbeit Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis).
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und FeiertagsarbeitLohnzuschlag von 50%

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8657
ArbeitszeitZuschlag/Regelung
Samstags- arbeit Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis).
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und FeiertagsarbeitLohnzuschlag von 50%

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8766
ArbeitszeitZuschlag/Regelung
Samstags- arbeit Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis).
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und FeiertagsarbeitLohnzuschlag von 50%

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8901
ArbeitszeitZuschlag/Regelung
Samstags- arbeit Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis).
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und FeiertagsarbeitLohnzuschlag von 50%

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9039
ArbeitszeitZuschlag/Regelung
Samstags- arbeit Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis).
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und FeiertagsarbeitLohnzuschlag von 50%

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9146
ArbeitszeitZuschlag/Regelung
Samstags- arbeit Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis).
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und FeiertagsarbeitLohnzuschlag von 50%

Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10280
ArbeitszeitZuschlag/Regelung
Samstags- arbeit Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis).
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und FeiertagsarbeitLohnzuschlag von 50%

Artikel 19
Spesenentschädigung
8531
SpesenartZulagen
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF 16.--/Monat
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF -.65/km
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entferntCHF 17.-- pro Mittagessen
Übernachtung auswärtsBezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage)
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahrenRückfahrt gilt als Arbeitszeit

Artikel 20
Spesenentschädigung
8657
SpesenartZulagen
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF 16.--/Monat
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF -.65/km
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entferntCHF 17.-- pro Mittagessen
Übernachtung auswärtsBezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage)
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahrenRückfahrt gilt als Arbeitszeit

Artikel 20
Spesenentschädigung
8766
SpesenartZulagen
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF 16.--/Monat
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF -.65/km
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entferntCHF 17.-- pro Mittagessen
Übernachtung auswärtsBezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage)
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahrenRückfahrt gilt als Arbeitszeit

Artikel 20
Spesenentschädigung
8901
SpesenartZulagen
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF 16.--/Monat
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF -.65/km
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entferntCHF 17.-- pro Mittagessen
Übernachtung auswärtsBezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage)
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahrenRückfahrt gilt als Arbeitszeit

Artikel 20
Spesenentschädigung
9039
SpesenartZulagen
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF 16.--/Monat
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF -.65/km
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entferntCHF 17.-- pro Mittagessen
Übernachtung auswärtsBezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage)
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahrenRückfahrt gilt als Arbeitszeit

Artikel 20
Spesenentschädigung
9146
SpesenartZulagen
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF 16.--/Monat
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF -.65/km
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entferntCHF 17.-- pro Mittagessen
Übernachtung auswärtsBezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage)
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahrenRückfahrt gilt als Arbeitszeit

Artikel 20
Spesenentschädigung
10280
SpesenartZulagen
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF 16.--/Monat
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des ArbeitgebersCHF -.65/km
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entferntCHF 17.-- pro Mittagessen
Übernachtung auswärtsBezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage)
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahrenRückfahrt gilt als Arbeitszeit

Artikel 20
Normalarbeitszeit
8531
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
8657
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
8766
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
8901
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
9039
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
9146
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
10280
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.

Artikel 11
Überstunden / Überzeit
8531
ArbeitszeitLohnzuschlag
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr25%
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird25%
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wirdohne Zuschlag

Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
8657
ArbeitszeitLohnzuschlag
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr25%
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird25%
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wirdohne Zuschlag

Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
8766
ArbeitszeitLohnzuschlag
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr25%
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird25%
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wirdohne Zuschlag

Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
8901
ArbeitszeitLohnzuschlag
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr25%
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird25%
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wirdohne Zuschlag

Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
9039
ArbeitszeitLohnzuschlag
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr25%
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird25%
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wirdohne Zuschlag

Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
9146
ArbeitszeitLohnzuschlag
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr25%
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird25%
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wirdohne Zuschlag

Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
10280
ArbeitszeitLohnzuschlag
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr25%
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird25%
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wirdohne Zuschlag

Artikel 11 und 19
Ferien
8531
AlterskategorieFerientagePauschalentschädigung
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen25 Tage 11.3%
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr25 Tage 11.3%
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr30 Tage13.85%

Artikel 12
Ferien
8657
AlterskategorieFerientagePauschalentschädigung
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen25 Tage 11.3%
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr25 Tage 11.3%
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr30 Tage13.85%

Artikel 12
Ferien
8766
AlterskategorieFerientagePauschalentschädigung
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen25 Tage 11.3%
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr25 Tage 11.3%
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr30 Tage13.85%

Artikel 12
Ferien
8901
AlterskategorieFerientagePauschalentschädigung
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen25 Tage 11.3%
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr25 Tage 11.3%
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr30 Tage13.85%

Artikel 12
Ferien
9039
AlterskategorieFerientagePauschalentschädigung
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen25 Tage 11.3%
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr25 Tage 11.3%
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr30 Tage13.85%

Artikel 12
Ferien
9146
AlterskategorieFerientagePauschalentschädigung
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen25 Tage 11.3%
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr25 Tage 11.3%
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr30 Tage13.85%

Artikel 12
Ferien
10280
AlterskategorieFerientagePauschalentschädigung
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen25 Tage 11.3%
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr25 Tage 11.3%
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr30 Tage13.85%

Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8531
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern3 Tage
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter1 Tag
Militärinspektion0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann)
Militärische Aushebung1 Tag
Umzugmax. 1 Tag/Jahr

Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8657
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern3 Tage
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter1 Tag
Militärinspektion0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann)
Militärische Aushebung1 Tag
Umzugmax. 1 Tag/Jahr

Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8766
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern3 Tage
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter1 Tag
Militärinspektion0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann)
Militärische Aushebung1 Tag
Umzugmax. 1 Tag/Jahr

Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8901
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern3 Tage
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter1 Tag
Militärinspektion0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann)
Militärische Aushebung1 Tag
Umzugmax. 1 Tag/Jahr

Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9039
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern3 Tage
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter1 Tag
Militärinspektion0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann)
Militärische Aushebung1 Tag
Umzugmax. 1 Tag/Jahr

Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9146
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern3 Tage
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter1 Tag
Militärinspektion0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann)
Militärische Aushebung1 Tag
Umzugmax. 1 Tag/Jahr

Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10280
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern3 Tage
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter1 Tag
Militärinspektion0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann)
Militärische Aushebung1 Tag
Umzugmax. 1 Tag/Jahr

Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.

Artikel 23
Bezahlte Feiertage
8531
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:


Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
8657
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:


Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
8766
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:


Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
8901
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:


Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
9039
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:


Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
9146
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:


Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
10280
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:


Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.

Artikel 13
Krankheit
8531
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Krankheit
8657
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Krankheit
8766
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Krankheit
8901
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Krankheit
9039
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Krankheit
9146
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Krankheit
10280
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


Artikel 26
Unfall
8531
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Unfall
8657
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Unfall
8766
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Unfall
8901
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Unfall
9039
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Unfall
9146
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.


- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25 und 26
Unfall
10280

- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8531


Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8657


Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8766


Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8901


Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9039


Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9146


Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10280


Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8531
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen 100% des Lohnes

Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8657
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen 100% des Lohnes

Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8766
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen 100% des Lohnes

Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8901
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen 100% des Lohnes

Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9039
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen 100% des Lohnes

Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9146
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen 100% des Lohnes

Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10280
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen 100% des Lohnes

Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Pensionsregelungen
8531
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
8657
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
8766
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
8901
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
9039
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
9146
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
8531
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
8657
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
8766
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
8901
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
9039
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
9146
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
10280
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8531
WerBetrag
ArbeitgeberInCHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.--
Arbeitnehmende0.5% des Bruttolohnes

Artikel 41

Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.

Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8657
WerBetrag
ArbeitgeberInCHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.--
Arbeitnehmende0.5% des Bruttolohnes

Artikel 41

Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.

Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8766
WerBetrag
ArbeitgeberInCHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.--
Arbeitnehmende0.5% des Bruttolohnes

Artikel 41

Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.

Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8901
WerBetrag
ArbeitgeberInCHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.--
Arbeitnehmende0.5% des Bruttolohnes

Artikel 41

Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.

Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9039
WerBetrag
ArbeitgeberInCHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.--
Arbeitnehmende0.5% des Bruttolohnes

Artikel 41

Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.

Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9146
WerBetrag
ArbeitgeberInCHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.--
Arbeitnehmende0.5% des Bruttolohnes

Artikel 41

Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.

Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10280
WerBetrag
ArbeitgeberInCHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.--
Arbeitnehmende0.5% des Bruttolohnes

Artikel 41

Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.

Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8531

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.

Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8657

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.

Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8766

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.

Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8901

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.

Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9039

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.

Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9146

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.

Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10280

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.

Artikel 9
Lernende
8531


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
8657


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
8766


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
8901


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
9039


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
9146


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8531


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8657


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8766


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8901


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9039


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9146


Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Kündigungsfrist
8531
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4
Kündigungsfrist
8657
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4
Kündigungsfrist
8766
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4
Kündigungsfrist
8901
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4
Kündigungsfrist
9039
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4
Kündigungsfrist
9146
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4
Kündigungsfrist
10280
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 4
Kündigungsschutz
8531

- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.

Artikel 6.1
Kündigungsschutz
8657

- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.

Artikel 6.1
Kündigungsschutz
8766

- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.

Artikel 6.1
Kündigungsschutz
8901

- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.

Artikel 6.1
Kündigungsschutz
9039

- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.

Artikel 6.1
Kündigungsschutz
9146

- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.

Artikel 6.1
Kündigungsschutz
10280

- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.

Artikel 6.1
Arbeitnehmervertretung
8531
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
8657
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
8766
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
8901
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
9039
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
9146
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
10280
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitgebervertretung
8531
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
8657
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
8766
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
8901
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
9039
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
9146
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
10280
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Kaution
8531
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.

Artikel 43

Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015

Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.

Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015

Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.

Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015

Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.

Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015

Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.

Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015

Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.

Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015

Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.

Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
8657
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.

Artikel 43

Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015

Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.

Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015

Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.

Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015

Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.

Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015

Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.

Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015

Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.

Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015

Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.

Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
8766
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.

Artikel 43

Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015

Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.

Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015

Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.

Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015

Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.

Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015

Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.

Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015

Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.

Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015

Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.

Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
8901
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.

Artikel 43

Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015

Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.

Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015

Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.

Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015

Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.

Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015

Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.

Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015

Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.

Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015

Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.

Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
9039
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.

Artikel 43

Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015

Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.

Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015

Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.

Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015

Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.

Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015

Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.

Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015

Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.

Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015

Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.

Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
9146
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.

Artikel 43

Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015

Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.

Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015

Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.

Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015

Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.

Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015

Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.

Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015

Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.

Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015

Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.

Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
10280
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.

Artikel 43

Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015

Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.

Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015

Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.

Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015

Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.

Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015

Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.

Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015

Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.

Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015

Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.

Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Aufgaben paritätische Organe
8531
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.

Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen

Artikel 35, 36, 37 und 38

Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.

Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
8657
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.

Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen

Artikel 35, 36, 37 und 38

Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.

Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
8766
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.

Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen

Artikel 35, 36, 37 und 38

Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.

Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
8901
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.

Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen

Artikel 35, 36, 37 und 38

Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.

Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
9039
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.

Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen

Artikel 35, 36, 37 und 38

Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.

Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
9146
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.

Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen

Artikel 35, 36, 37 und 38

Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.

Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
10280
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.

Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen

Artikel 35, 36, 37 und 38

Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.

Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Folge bei Vertragsverletzung
8531
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
8657
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
8766
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
8901
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
9039
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
9146
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
10280
Artikel 42
Freistellung für Verbandstätigkeit
8531


Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
8657


Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
8766


Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
8901


Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
9039


Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
9146


Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
10280


Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8531


Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8657


Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8766


Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8901


Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9039


Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9146


Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10280


Artikel 37
Schlichtungsverfahren
8531
StufeZuständiges Organ
1. StufeEngere Paritätische Berufskommission
2. StufeBerufliches Schiedsgericht

Artikel 39
Schlichtungsverfahren
8657
StufeZuständiges Organ
1. StufeEngere Paritätische Berufskommission
2. StufeBerufliches Schiedsgericht

Artikel 39
Schlichtungsverfahren
8766
StufeZuständiges Organ
1. StufeEngere Paritätische Berufskommission
2. StufeBerufliches Schiedsgericht

Artikel 39
Schlichtungsverfahren
8901
StufeZuständiges Organ
1. StufeEngere Paritätische Berufskommission
2. StufeBerufliches Schiedsgericht

Artikel 39
Schlichtungsverfahren
9039
StufeZuständiges Organ
1. StufeEngere Paritätische Berufskommission
2. StufeBerufliches Schiedsgericht

Artikel 39
Schlichtungsverfahren
9146
StufeZuständiges Organ
1. StufeEngere Paritätische Berufskommission
2. StufeBerufliches Schiedsgericht

Artikel 39
Schlichtungsverfahren
10280
StufeZuständiges Organ
1. StufeEngere Paritätische Berufskommission
2. StufeBerufliches Schiedsgericht

Artikel 39
Friedenspflicht
8531
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.

Artikel 32
Friedenspflicht
8657
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.

Artikel 32
Friedenspflicht
8766
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.

Artikel 32
Friedenspflicht
8901
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.

Artikel 32
Friedenspflicht
9039
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.

Artikel 32
Friedenspflicht
9146
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.

Artikel 32
Friedenspflicht
10280
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.

Artikel 32
Keine Auskünfte vorhanden
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.13070 29.07.2024 29.07.2024
13.12975 25.04.2024 01.01.2024
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11.12008 21.12.2022 21.12.2022
11.11562 30.12.2021 30.12.2021
11.11281 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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