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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2018
bis 31.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2019 bis 31.05.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2019 bis 31.05.2021
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 3: Allgemeinverbindlicherklärung
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Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Mitarbeiterkategorie | Dienstjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurIn | im 1. Jahr | CHF 24.60 |
im 2. Jahr | CHF 24.85 | |
im 3. Jahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Jahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.00 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.85 | |
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) | CHF 30.85 |
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Mitarbeiterkategorie | Dienstjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurIn | im 1. Jahr | CHF 24.60 |
im 2. Jahr | CHF 24.85 | |
im 3. Jahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Jahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.00 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.85 | |
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) | CHF 30.85 |
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
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Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Mitarbeiterkategorie | Dienstjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurIn | im 1. Jahr | CHF 24.60 |
im 2. Jahr | CHF 24.85 | |
im 3. Jahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Jahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.00 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 |
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3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) | CHF 30.85 |
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Mitarbeiterkategorie | Dienstjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurIn | im 1. Jahr | CHF 24.60 |
im 2. Jahr | CHF 24.85 | |
im 3. Jahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Jahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.00 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 |
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3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) | CHF 30.85 |
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Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Mitarbeiterkategorie | Dienstjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurIn | im 1. Jahr | CHF 24.60 |
im 2. Jahr | CHF 24.85 | |
im 3. Jahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Jahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.00 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.85 | |
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) | CHF 30.85 |
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Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
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Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Mitarbeiterkategorie | Dienstjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurIn | im 1. Jahr | CHF 24.60 |
im 2. Jahr | CHF 24.85 | |
im 3. Jahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Jahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.00 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.85 | |
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) | CHF 30.85 |
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
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Mindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Mitarbeiterkategorie | Dienstjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurIn | im 1. Jahr | CHF 24.60 |
im 2. Jahr | CHF 24.85 | |
im 3. Jahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Jahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.00 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 |
ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.85 | |
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) | CHF 30.85 |
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung | Beschrieb |
---|---|---|
Klasse 1 | Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur | |
Klasse 2 | Montage-Elektriker | |
Klasse 3 | Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | |
Klasse 4 | Spezialmonteur | Elektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Klasse 5 | Leitender Monteur | Spezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung | Beschrieb |
---|---|---|
Klasse 1 | Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur | |
Klasse 2 | Montage-Elektriker | |
Klasse 3 | Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | |
Klasse 4 | Spezialmonteur | Elektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Klasse 5 | Leitender Monteur | Spezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
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Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung | Beschrieb |
---|---|---|
Klasse 1 | Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur | |
Klasse 2 | Montage-Elektriker | |
Klasse 3 | Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | |
Klasse 4 | Spezialmonteur | Elektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Klasse 5 | Leitender Monteur | Spezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung | Beschrieb |
---|---|---|
Klasse 1 | Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur | |
Klasse 2 | Montage-Elektriker | |
Klasse 3 | Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | |
Klasse 4 | Spezialmonteur | Elektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Klasse 5 | Leitender Monteur | Spezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung | Beschrieb |
---|---|---|
Klasse 1 | Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur | |
Klasse 2 | Montage-Elektriker | |
Klasse 3 | Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | |
Klasse 4 | Spezialmonteur | Elektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Klasse 5 | Leitender Monteur | Spezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung | Beschrieb |
---|---|---|
Klasse 1 | Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur | |
Klasse 2 | Montage-Elektriker | |
Klasse 3 | Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | |
Klasse 4 | Spezialmonteur | Elektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Klasse 5 | Leitender Monteur | Spezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung | Beschrieb |
---|---|---|
Klasse 1 | Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur | |
Klasse 2 | Montage-Elektriker | |
Klasse 3 | Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | |
Klasse 4 | Spezialmonteur | Elektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Klasse 5 | Leitender Monteur | Spezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnerhöhung
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50.
Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10.
Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag/Regelung |
---|---|
Samstags- arbeit | Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis). |
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag/Regelung |
---|---|
Samstags- arbeit | Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis). |
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag/Regelung |
---|---|
Samstags- arbeit | Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis). |
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag/Regelung |
---|---|
Samstags- arbeit | Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis). |
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag/Regelung |
---|---|
Samstags- arbeit | Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis). |
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag/Regelung |
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Samstags- arbeit | Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis). |
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag/Regelung |
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Samstags- arbeit | Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, , Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis). |
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Artikel 19
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulagen |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entfernt | CHF 17.-- pro Mittagessen |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulagen |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entfernt | CHF 17.-- pro Mittagessen |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulagen |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entfernt | CHF 17.-- pro Mittagessen |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulagen |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entfernt | CHF 17.-- pro Mittagessen |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulagen |
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Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entfernt | CHF 17.-- pro Mittagessen |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulagen |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entfernt | CHF 17.-- pro Mittagessen |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulagen |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entfernt | CHF 17.-- pro Mittagessen |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Normalarbeitszeit
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.
Artikel 11
Artikel 11
Normalarbeitszeit
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.
Artikel 11
Artikel 11
Normalarbeitszeit
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.
Artikel 11
Artikel 11
Normalarbeitszeit
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.
Artikel 11
Artikel 11
Normalarbeitszeit
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.
Artikel 11
Artikel 11
Normalarbeitszeit
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.
Artikel 11
Artikel 11
Normalarbeitszeit
41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird.
Artikel 11
Artikel 11
Überstunden / Überzeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% |
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.85% |
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% |
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.85% |
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% |
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.85% |
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% |
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.85% |
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% |
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.85% |
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% |
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.85% |
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% |
Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.85% |
Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Militärinspektion | 0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann) |
Militärische Aushebung | 1 Tag |
Umzug | max. 1 Tag/Jahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Militärinspektion | 0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann) |
Militärische Aushebung | 1 Tag |
Umzug | max. 1 Tag/Jahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Militärinspektion | 0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann) |
Militärische Aushebung | 1 Tag |
Umzug | max. 1 Tag/Jahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Militärinspektion | 0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann) |
Militärische Aushebung | 1 Tag |
Umzug | max. 1 Tag/Jahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Militärinspektion | 0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann) |
Militärische Aushebung | 1 Tag |
Umzug | max. 1 Tag/Jahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Militärinspektion | 0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann) |
Militärische Aushebung | 1 Tag |
Umzug | max. 1 Tag/Jahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Militärinspektion | 0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann) |
Militärische Aushebung | 1 Tag |
Umzug | max. 1 Tag/Jahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Artikel 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Artikel 26
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25 und 26
Unfall
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen | 100% des Lohnes |
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen | 100% des Lohnes |
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen | 100% des Lohnes |
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen | 100% des Lohnes |
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen | 100% des Lohnes |
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen | 100% des Lohnes |
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen | 100% des Lohnes |
Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- |
Arbeitnehmende | 0.5% des Bruttolohnes |
Artikel 41
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- |
Arbeitnehmende | 0.5% des Bruttolohnes |
Artikel 41
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- |
Arbeitnehmende | 0.5% des Bruttolohnes |
Artikel 41
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- |
Arbeitnehmende | 0.5% des Bruttolohnes |
Artikel 41
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- |
Arbeitnehmende | 0.5% des Bruttolohnes |
Artikel 41
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- |
Arbeitnehmende | 0.5% des Bruttolohnes |
Artikel 41
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- |
Arbeitnehmende | 0.5% des Bruttolohnes |
Artikel 41
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 6: Allgemeinverbindlicherklärung
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 9
Lernende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Lernende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsschutz
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.
Artikel 6.1
Kündigungsschutz
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.
Artikel 6.1
Kündigungsschutz
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.
Artikel 6.1
Kündigungsschutz
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.
Artikel 6.1
Kündigungsschutz
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.
Artikel 6.1
Kündigungsschutz
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.
Artikel 6.1
Kündigungsschutz
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage.
Artikel 6.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Artikel 43
Grundsatz:
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution:
Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00.
Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015
Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge:
1. Zahlung von Konventionalstrafen
2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015
Zugriff:
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015
Verfahren:
Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution:
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015
Verwaltung der Kautionen:
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015
Gerichtsstand:
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
- Sekretariat: Walliser Handwerkerverband
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw.
Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK):
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite
- Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen
Artikel 35, 36, 37 und 38
Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren.
Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 42
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 37
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 37
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.
Artikel 32
Artikel 32
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.
Artikel 32
Artikel 32
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.
Artikel 32
Artikel 32
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.
Artikel 32
Artikel 32
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.
Artikel 32
Artikel 32
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.
Artikel 32
Artikel 32
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.
Artikel 32
Artikel 32
Keine Auskünfte vorhanden