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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2021 bis 30.05.2023
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETAVAL per 1. Januar 2023: Erhöhung des Beitrages RETAVAL auf 2.4% des massgebenden Lohnes (je 1.2% AG/AN-Beitrag). Da die Sozialpartner die Jahresarbeitszeit 2023 noch nicht festgelegt haben, basieren die Feiertagsberechnungen derzeit auf den Werten von 2022. (21.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (30.12.2021) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETAVAL per 1. Juni 2021: Erhöhung des Beitrages RETAVAL auf 1.9% des massgebenden Lohnes (je 0.95% AG/AN-Beitrag). Korrektur der Feiertagsentschädigung: Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen * Arbeitsstunden pro Tag / effektive JahresstundenÖrtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die
- elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
- andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
- die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
- Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern
- Trassemontagen
- Schlitzarbeiten
- pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich
- EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen
- Bau von Schaltanlagen
- elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die
- elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
- andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
- die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
- Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern
- Trassemontagen
- Schlitzarbeiten
- pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich
- EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen
- Bau von Schaltanlagen
- elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die
- elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
- andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
- die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
- Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern
- Trassemontagen
- Schlitzarbeiten
- pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich
- EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen
- Bau von Schaltanlagen
- elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt. Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt. Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt. Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission des Elektro-Installationsgewerbes des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.de.martin@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Kalenderjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker) | 1. Kalenderjahr | CHF 24.60 |
2. Kalenderjahr | CHF 24.85 | |
3. Kalenderjahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Kalenderjahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ | 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.00 |
3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.30 | |
ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.00 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ | 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.80 |
3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.85 | |
ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 28.75 | |
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | 1. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.80 |
2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.30 | |
3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.90 | |
ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 30.45 | |
4.a) Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 30.45 | |
5. Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter | CHF 30.85 |
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem in Art. 2 festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Lohnabkommen 2019: Artikel 2, 3 und 4
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Kalenderjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker) | 1. Kalenderjahr | CHF 24.60 |
2. Kalenderjahr | CHF 24.85 | |
3. Kalenderjahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Kalenderjahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ | 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.00 |
3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.30 | |
ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.00 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ | 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.80 |
3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.85 | |
ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 28.75 | |
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | 1. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.80 |
2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.30 | |
3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.90 | |
ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 30.45 | |
4.a) Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 30.45 | |
5. Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter | CHF 30.85 |
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem in Art. 2 festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Lohnabkommen 2019: Artikel 2, 3 und 4
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Kalenderjahr | Stundenlohn |
---|---|---|
1. Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker) | 1. Kalenderjahr | CHF 24.60 |
2. Kalenderjahr | CHF 24.85 | |
3. Kalenderjahr | CHF 25.15 | |
ab dem 4. Kalenderjahr | CHF 26.25 | |
2. Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ | 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.00 |
3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.30 | |
ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.00 | |
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 28.55 | |
3. Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ | 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.80 |
3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.85 | |
ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 28.75 | |
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 29.40 | |
4. Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | 1. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 26.80 |
2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.30 | |
3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 27.90 | |
ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss | CHF 30.45 | |
4.a) Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | CHF 30.45 | |
5. Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter | CHF 30.85 |
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem in Art. 2 festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.
Lohnabkommen 2019: Artikel 2, 3 und 4
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung |
---|---|
Klasse 1 | Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker) |
Klasse 2 | Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ |
Klasse 2a | Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) |
Klasse 3 | Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ |
Klasse 3a | Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) |
Klasse 4 | Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) |
Klasse 4a | Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) |
Klasse 5 | Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter. Drei Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung |
---|---|
Klasse 1 | Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker) |
Klasse 2 | Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ |
Klasse 2a | Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) |
Klasse 3 | Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ |
Klasse 3a | Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) |
Klasse 4 | Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) |
Klasse 4a | Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) |
Klasse 5 | Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter. Drei Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Berufsbezeichnung |
---|---|
Klasse 1 | Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker) |
Klasse 2 | Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ |
Klasse 2a | Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) |
Klasse 3 | Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ |
Klasse 3a | Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) |
Klasse 4 | Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) |
Klasse 4a | Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) |
Klasse 5 | Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter. Drei Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. |
Artikel 16
Lohnerhöhung
2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Lohnklassen 1 bis 5) werden um CHF -.30 pro Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatslohn beträgt die Erhöhung CHF 50.-- pro Monat (Klassen 1 bis 5). Löhne über CHF 5'800.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Lohnabkommens des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis (früher Gesamtarbeitsvertrag für die Elektro-Installationsfirmen des Kantons Wallis) anrechnen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4; Artikel 17.2; Lohnabkommen 2019: Artikel 1
Lohnerhöhung
2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Lohnklassen 1 bis 5) werden um CHF -.30 pro Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatslohn beträgt die Erhöhung CHF 50.-- pro Monat (Klassen 1 bis 5). Löhne über CHF 5'800.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Lohnabkommens des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis (früher Gesamtarbeitsvertrag für die Elektro-Installationsfirmen des Kantons Wallis) anrechnen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4; Artikel 17.2; Lohnabkommen 2019: Artikel 1
Lohnerhöhung
2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Lohnklassen 1 bis 5) werden um CHF -.30 pro Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatslohn beträgt die Erhöhung CHF 50.-- pro Monat (Klassen 1 bis 5). Löhne über CHF 5'800.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Lohnabkommens des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis (früher Gesamtarbeitsvertrag für die Elektro-Installationsfirmen des Kantons Wallis) anrechnen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4; Artikel 17.2; Lohnabkommen 2019: Artikel 1
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.
Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% |
Samstagsarbeit ist untersagt. Es dürfen nur in dringenden Fällen Abend-, und Samstagsarbeit geleistet werden und nur auf Voranzeige an die engere Paritätische Berufskommission, die ermächtigt ist, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% |
Samstagsarbeit ist untersagt. Es dürfen nur in dringenden Fällen Abend-, und Samstagsarbeit geleistet werden und nur auf Voranzeige an die engere Paritätische Berufskommission, die ermächtigt ist, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% |
Samstagsarbeit ist untersagt. Es dürfen nur in dringenden Fällen Abend-, und Samstagsarbeit geleistet werden und nur auf Voranzeige an die engere Paritätische Berufskommission, die ermächtigt ist, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
Artikel 19
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulage |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Benützung eines motorisierten Zweirads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.30/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt und Wohnort entfernt | CHF 18.-- pro Mittagessen. Wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber organisierte warme Mahlzeit ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet. Die Fahrzeit ist zum normalen Lohntarif zu bezahlen (ohne Lohnzuschlag). |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung und Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulage |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Benützung eines motorisierten Zweirads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.30/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt und Wohnort entfernt | CHF 18.-- pro Mittagessen. Wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber organisierte warme Mahlzeit ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet. Die Fahrzeit ist zum normalen Lohntarif zu bezahlen (ohne Lohnzuschlag). |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung und Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Spesenentschädigung
Spesenart | Zulage |
---|---|
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat |
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km |
Benützung eines motorisierten Zweirads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.30/km |
Baustelle > 8km von Werkstatt und Wohnort entfernt | CHF 18.-- pro Mittagessen. Wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber organisierte warme Mahlzeit ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet. Die Fahrzeit ist zum normalen Lohntarif zu bezahlen (ohne Lohnzuschlag). |
Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung und Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) |
Jeden 2. Sonntag kann der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit |
Artikel 20
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 ½ Stunden. Die Arbeitszeit darf bei Stundenlohn um 5 Stunden pro Woche und bei Monatslohn um 7 Stunden pro Woche ohne Lohnzuschlag verlängert werden. Über diese Verlängerung hinaus ist ein Lohnzuschlag von 25% geschuldet.
Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn haben für die ersten 100 Überstunden im Jahr kein Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25%. Diese Überstunden können vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zum normalen Lohntarif bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei Stellenantritt im Laufe des Jahres oder bei Teilzeitarbeit werden die oben erwähnten Stunden pro rata temporis berechnet. Der Arbeitgeber muss ein Register mit der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers führen. Der Stundensaldo wird monatlich auf dem Lohnausweis ausgewiesen.
Hingegen können Überstunden, die bis zum 31. Dezember nicht kompensiert worden sind, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer bis zum 30. April des Folgejahres bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz oder dessen vorzeitiges Verlassen werden abgezogen. Die Morgenpause ist auf eine Viertelstunde beschränkt.
Artikel 11
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 ½ Stunden. Die Arbeitszeit darf bei Stundenlohn um 5 Stunden pro Woche und bei Monatslohn um 7 Stunden pro Woche ohne Lohnzuschlag verlängert werden. Über diese Verlängerung hinaus ist ein Lohnzuschlag von 25% geschuldet.
Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn haben für die ersten 100 Überstunden im Jahr kein Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25%. Diese Überstunden können vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zum normalen Lohntarif bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei Stellenantritt im Laufe des Jahres oder bei Teilzeitarbeit werden die oben erwähnten Stunden pro rata temporis berechnet. Der Arbeitgeber muss ein Register mit der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers führen. Der Stundensaldo wird monatlich auf dem Lohnausweis ausgewiesen.
Hingegen können Überstunden, die bis zum 31. Dezember nicht kompensiert worden sind, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer bis zum 30. April des Folgejahres bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz oder dessen vorzeitiges Verlassen werden abgezogen. Die Morgenpause ist auf eine Viertelstunde beschränkt.
Artikel 11
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 ½ Stunden. Die Arbeitszeit darf bei Stundenlohn um 5 Stunden pro Woche und bei Monatslohn um 7 Stunden pro Woche ohne Lohnzuschlag verlängert werden. Über diese Verlängerung hinaus ist ein Lohnzuschlag von 25% geschuldet.
Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn haben für die ersten 100 Überstunden im Jahr kein Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25%. Diese Überstunden können vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zum normalen Lohntarif bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei Stellenantritt im Laufe des Jahres oder bei Teilzeitarbeit werden die oben erwähnten Stunden pro rata temporis berechnet. Der Arbeitgeber muss ein Register mit der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers führen. Der Stundensaldo wird monatlich auf dem Lohnausweis ausgewiesen.
Hingegen können Überstunden, die bis zum 31. Dezember nicht kompensiert worden sind, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer bis zum 30. April des Folgejahres bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz oder dessen vorzeitiges Verlassen werden abgezogen. Die Morgenpause ist auf eine Viertelstunde beschränkt.
Artikel 11
Überstunden / Überzeit
Überstunden | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00, sofern die tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Bis zu 5h/Woche (Stundenlohn) bzw. bis zu 7h/Woche (Monatslohn) | ohne Zuschlag |
Erste 100 Überstunden im Jahr für Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
Überstunden | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00, sofern die tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Bis zu 5h/Woche (Stundenlohn) bzw. bis zu 7h/Woche (Monatslohn) | ohne Zuschlag |
Erste 100 Überstunden im Jahr für Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Überstunden / Überzeit
Überstunden | Lohnzuschlag |
---|---|
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% |
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00, sofern die tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% |
Bis zu 5h/Woche (Stundenlohn) bzw. bis zu 7h/Woche (Monatslohn) | ohne Zuschlag |
Erste 100 Überstunden im Jahr für Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn | ohne Zuschlag |
Artikel 11 und 19
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) |
Ab dem vollendeten 20. und bis zum 54. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) |
Ab dem 1. Januar des 55. Altersjahres | 30 Tage | 13.85% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) |
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) |
Ab dem vollendeten 20. und bis zum 54. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) |
Ab dem 1. Januar des 55. Altersjahres | 30 Tage | 13.85% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) |
Artikel 12
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
---|---|---|
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) |
Ab dem vollendeten 20. und bis zum 54. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) |
Ab dem 1. Januar des 55. Altersjahres | 30 Tage | 13.85% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden) |
Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 4 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Orientierungs- und Rekrutierungstag der Armee | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag, höchstens einmal pro Kalenderjahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 4 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Orientierungs- und Rekrutierungstag der Armee | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag, höchstens einmal pro Kalenderjahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 4 Tage |
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag |
Orientierungs- und Rekrutierungstag der Armee | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag, höchstens einmal pro Kalenderjahr |
Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.
Artikel 23
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für die Arbeitnehmer der anderen Unternehmen entspricht die Tagesentschädigung einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für die Arbeitnehmer der anderen Unternehmen entspricht die Tagesentschädigung einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:
Für die Arbeitnehmer der anderen Unternehmen entspricht die Tagesentschädigung einem Lohn von 8.3 Stunden.
Artikel 13
Krankheit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Artikel 26
Krankheit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Artikel 26
Krankheit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten.
Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Artikel 26
Unfall
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25
Unfall
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25
Unfall
- Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 4 Tage
Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 4 Tage
Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 4 Tage
Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Sofern das Arbeitsverhältnis seit mehr als drei Monaten besteht oder auf mehr als drei Monate abgeschlossen wurde, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
andere obligatorische Militärdienstperioden | 100% des Lohnes | 100% des Lohnes |
andere länger dauernde Militärdienstleistungen ab dem 31. Tag | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Der Zivilschutzdienst und der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.
Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitsverhinderung infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes Anrecht auf Entschädigung für den Lohnausfall. Diese Entschädigung wird aber nur auf eine beschränkte Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr unter Abzug allfälliger Sitzungsgelder und Entschädigungen für diese Tätigkeit ausgerichtet.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Sofern das Arbeitsverhältnis seit mehr als drei Monaten besteht oder auf mehr als drei Monate abgeschlossen wurde, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
andere obligatorische Militärdienstperioden | 100% des Lohnes | 100% des Lohnes |
andere länger dauernde Militärdienstleistungen ab dem 31. Tag | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Der Zivilschutzdienst und der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.
Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitsverhinderung infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes Anrecht auf Entschädigung für den Lohnausfall. Diese Entschädigung wird aber nur auf eine beschränkte Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr unter Abzug allfälliger Sitzungsgelder und Entschädigungen für diese Tätigkeit ausgerichtet.
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Sofern das Arbeitsverhältnis seit mehr als drei Monaten besteht oder auf mehr als drei Monate abgeschlossen wurde, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
andere obligatorische Militärdienstperioden | 100% des Lohnes | 100% des Lohnes |
andere länger dauernde Militärdienstleistungen ab dem 31. Tag | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Der Zivilschutzdienst und der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.
Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitsverhinderung infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes Anrecht auf Entschädigung für den Lohnausfall. Diese Entschädigung wird aber nur auf eine beschränkte Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr unter Abzug allfälliger Sitzungsgelder und Entschädigungen für diese Tätigkeit ausgerichtet.
Artikel 24
Frühpensionierung
Gemäss GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung «RETAVAL».
Artikel 28
Frühpensionierung
Gemäss GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung «RETAVAL».
Artikel 28
Frühpensionierung
Gemäss GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung «RETAVAL».
Artikel 28
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 41; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 41; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen.
Artikel 41; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 7
Beitrag Frühpensionierung
Der Beitrag beträgt 1.9% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.95%) und Arbeitnehmer (0.95%) bezahlt.
GAV RETAVAL: Artikel 5a
Beitrag Frühpensionierung
Der Beitrag beträgt 1.9% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.95%) und Arbeitnehmer (0.95%) bezahlt.
Ab 01.01.2023:
Der Beitrag beträgt 2.4 % des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (1.2 %) und Arbeitnehmer (1.2 %) bezahlt.
GAV RETAVAL: Artikel 5a
Beitrag Frühpensionierung
Der Beitrag beträgt 1.9% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.95%) und Arbeitnehmer (0.95%) bezahlt.
Ab 01.01.2023:
Der Beitrag beträgt 2.4 % des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (1.2 %) und Arbeitnehmer (1.2 %) bezahlt.
GAV RETAVAL: Artikel 5a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Werkstattapotheke mit in gutem Zustand befindlichem Verbandmaterial zur Verfügung zu halten.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 8 und 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Werkstattapotheke mit in gutem Zustand befindlichem Verbandmaterial zur Verfügung zu halten.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 8 und 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Werkstattapotheke mit in gutem Zustand befindlichem Verbandmaterial zur Verfügung zu halten.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4
Kündigungsschutz
Arbeitnehmer, die seit mindestens 10 Jahren im Unternehmen tätig und 55-jährig sind, haben eine Kündigungsfrist von 6 Monaten – vorausgesetzt das Unternehmen befindet sich nicht in einer wirtschaftlichen Lage, die es dazu zwingt, den normalen und festen Personalbestand um mehr als 10% zu reduzieren.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält.
Artikel 4 und 6.1
Kündigungsschutz
Arbeitnehmer, die seit mindestens 10 Jahren im Unternehmen tätig und 55-jährig sind, haben eine Kündigungsfrist von 6 Monaten – vorausgesetzt das Unternehmen befindet sich nicht in einer wirtschaftlichen Lage, die es dazu zwingt, den normalen und festen Personalbestand um mehr als 10% zu reduzieren.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält.
Artikel 4 und 6.1
Kündigungsschutz
Arbeitnehmer, die seit mindestens 10 Jahren im Unternehmen tätig und 55-jährig sind, haben eine Kündigungsfrist von 6 Monaten – vorausgesetzt das Unternehmen befindet sich nicht in einer wirtschaftlichen Lage, die es dazu zwingt, den normalen und festen Personalbestand um mehr als 10% zu reduzieren.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält.
Artikel 4 und 6.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Arbeitgebervertretung
Walliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Grundsatz
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution
- Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter CHF 2'000.--: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
- Auftragssumme zwischen CHF 2’000.-- und CHF 20’000.-- pro Kalenderjahr: Kaution CHF 5’000.--.
- Auftragssumme überschreitet CHF 20’000.--: volle Kaution in der Höhe von CHF 10’000.--.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Verwendung
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
- Zahlung von Konventionalstrafen
- Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Zugriff
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
- auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
- nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Zugriff auf die Kaution
Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen
Aufstocken der Kaution
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution
Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
- wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
- bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Verwaltung der Kautionen
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 43; Anhang über die Kaution 2015: Artikel 1 - 4
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Grundsatz
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution
- Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter CHF 2'000.--: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
- Auftragssumme zwischen CHF 2’000.-- und CHF 20’000.-- pro Kalenderjahr: Kaution CHF 5’000.--.
- Auftragssumme überschreitet CHF 20’000.--: volle Kaution in der Höhe von CHF 10’000.--.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Verwendung
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
- Zahlung von Konventionalstrafen
- Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Zugriff
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
- auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
- nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Zugriff auf die Kaution
Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen
Aufstocken der Kaution
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution
Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
- wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
- bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Verwaltung der Kautionen
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 43; Anhang über die Kaution 2015: Artikel 1 - 4
Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Grundsatz
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kaution
- Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter CHF 2'000.--: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
- Auftragssumme zwischen CHF 2’000.-- und CHF 20’000.-- pro Kalenderjahr: Kaution CHF 5’000.--.
- Auftragssumme überschreitet CHF 20’000.--: volle Kaution in der Höhe von CHF 10’000.--.
Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Verwendung
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
- Zahlung von Konventionalstrafen
- Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Zugriff
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
- auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
- nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Zugriff auf die Kaution
Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen
Aufstocken der Kaution
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution
Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
- wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
- bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Verwaltung der Kautionen
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 43; Anhang über die Kaution 2015: Artikel 1 - 4
Aufgaben paritätische Organe
1. Die Paritätische Berufskommission (nachfolgend PBK genannt) setzt sich zusammen.
Aufgaben und Zuständigkeiten der PBK
Der PBK obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
g) sie verhängt Sanktionen und Konventionalstrafen (Art. 42), zieht diese ein - notfalls auch auf gerichtlichem Weg – und ist zuständig für deren Verwaltung;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 17 und 19 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35 und 37
Aufgaben paritätische Organe
1. Die Paritätische Berufskommission (nachfolgend PBK genannt) setzt sich zusammen.
Aufgaben und Zuständigkeiten der PBK
Der PBK obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
g) sie verhängt Sanktionen und Konventionalstrafen (Art. 42), zieht diese ein - notfalls auch auf gerichtlichem Weg – und ist zuständig für deren Verwaltung;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 17 und 19 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35 und 37
Aufgaben paritätische Organe
1. Die Paritätische Berufskommission (nachfolgend PBK genannt) setzt sich zusammen.
Aufgaben und Zuständigkeiten der PBK
Der PBK obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
g) sie verhängt Sanktionen und Konventionalstrafen (Art. 42), zieht diese ein - notfalls auch auf gerichtlichem Weg – und ist zuständig für deren Verwaltung;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 17 und 19 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35 und 37
Folge bei Vertragsverletzung
Verstoss | Konventionalstrafe |
---|---|
Bei einer Verletzung des Samstagsarbeitsverbots | kann der Arbeitgeber mit einer Busse von CHF 500.-- pro Arbeitnehmer belegt werden. |
Bei Ausführung unerlaubter Arbeiten oder bei Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbs | kann der Arbeitnehmer mit einer Busse von CHF 1'000.-- bestraft werden. |
Lässt ein Arbeitgeber unerlaubte Arbeiten ausführen | kann er ebenfalls mit einer sich pro Arbeitnehmer summierenden Busse von CHF 1'000.-- belegt werden. |
Im Wiederholungsfall können diese Bussen verdoppelt werden.
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
Verstoss | Konventionalstrafe |
---|---|
Bei einer Verletzung des Samstagsarbeitsverbots | kann der Arbeitgeber mit einer Busse von CHF 500.-- pro Arbeitnehmer belegt werden. |
Bei Ausführung unerlaubter Arbeiten oder bei Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbs | kann der Arbeitnehmer mit einer Busse von CHF 1'000.-- bestraft werden. |
Lässt ein Arbeitgeber unerlaubte Arbeiten ausführen | kann er ebenfalls mit einer sich pro Arbeitnehmer summierenden Busse von CHF 1'000.-- belegt werden. |
Im Wiederholungsfall können diese Bussen verdoppelt werden.
Artikel 42
Folge bei Vertragsverletzung
Verstoss | Konventionalstrafe |
---|---|
Bei einer Verletzung des Samstagsarbeitsverbots | kann der Arbeitgeber mit einer Busse von CHF 500.-- pro Arbeitnehmer belegt werden. |
Bei Ausführung unerlaubter Arbeiten oder bei Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbs | kann der Arbeitnehmer mit einer Busse von CHF 1'000.-- bestraft werden. |
Lässt ein Arbeitgeber unerlaubte Arbeiten ausführen | kann er ebenfalls mit einer sich pro Arbeitnehmer summierenden Busse von CHF 1'000.-- belegt werden. |
Im Wiederholungsfall können diese Bussen verdoppelt werden.
Artikel 42
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks, Aussperrungen usw.
Artikel 32
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks, Aussperrungen usw.
Artikel 32
Friedenspflicht
Die vertragschliessenden Verbände, verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks, Aussperrungen usw.
Artikel 32