LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2020 bis 30.11.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
9100
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
9135
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10299
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10757
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10845
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9100
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
9135
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10299
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10757
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10845
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
9100
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
9135
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10299
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10757
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10845
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9100
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9135
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10299
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10757
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10845
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9100
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9135
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10299
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10757
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10845
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9100
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9135
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10299
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10757
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10845
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage Reparatur und Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau, Reparatur und Service von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege un Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; Betriebe die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausfürhren.
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

Ausgenommen sind weiter:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können
b. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personaiwesen wahrnehmen
c. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäfligt sind
d. Familienangehörige des Arbeitsgebers
e. Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9100
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.

Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9135
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.

Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10299
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.

Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10757
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.

Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10845
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2019 erfolgen.

Artikel 8.4 und 18.5
Kontakt paritätische Organe
9100
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9135
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
10299

Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Kontakt paritätische Organe
10757

Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Kontakt paritätische Organe
10845

Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
9100
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9135
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10299
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10757
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10845
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9100
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9135
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9100
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1):
1. und 2. Jahr CHF 23.55 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 24.60 CHF 4'280.-- CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 25.65 CHF 4'460.-- CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 26.65 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 27.70 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 28.75 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1):
1. und 2. Jahr CHF 22.45 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 23.45 CHF 4'280.--CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 24.45 CHF 4'460.--CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 25.40 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 26.40 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 27.40 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2):
1. und 2. Jahr CHF 20.40 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 21.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 22.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 23.-- CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 23.85 CHF 4'150.--CHF 53'950.--
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2):
1. und 2. Jahr CHF 19.45 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 20.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 21.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 21.90 CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 22.75CHF 4'150.--CHF 53'950.--
MetallbaupraktikerIn EBA(1):
1. und 2. Jahr CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
3. und 4. Jahr CHF 21.55 CHF 3'750.--CHF 48'750.--
5. und 6. Jahr CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
7. und 8. Jahr CHF 23.25 CHF 4'050.--CHF 52'650.--
ab dem 9. Jahr CHF 24.15CHF 4'200.--CHF 54'600.--

(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Löhne / Mindestlöhne
9135
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1):
1. und 2. Jahr CHF 23.55 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 24.60 CHF 4'280.-- CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 25.65 CHF 4'460.-- CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 26.65 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 27.70 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 28.75 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1):
1. und 2. Jahr CHF 22.45 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 23.45 CHF 4'280.--CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 24.45 CHF 4'460.--CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 25.40 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 26.40 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 27.40 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2):
1. und 2. Jahr CHF 20.40 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 21.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 22.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 23.-- CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 23.85 CHF 4'150.--CHF 53'950.--
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2):
1. und 2. Jahr CHF 19.45 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 20.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 21.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 21.90 CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 22.75CHF 4'150.--CHF 53'950.--
MetallbaupraktikerIn EBA(1):
1. und 2. Jahr CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
3. und 4. Jahr CHF 21.55 CHF 3'750.--CHF 48'750.--
5. und 6. Jahr CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
7. und 8. Jahr CHF 23.25 CHF 4'050.--CHF 52'650.--
ab dem 9. Jahr CHF 24.15CHF 4'200.--CHF 54'600.--

(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Löhne / Mindestlöhne
10299
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1):
1. und 2. Jahr CHF 23.55 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 24.60 CHF 4'280.-- CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 25.65 CHF 4'460.-- CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 26.65 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 27.70 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 28.75 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1):
1. und 2. Jahr CHF 22.45 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 23.45 CHF 4'280.--CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 24.45 CHF 4'460.--CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 25.40 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 26.40 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 27.40 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2):
1. und 2. Jahr CHF 20.40 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 21.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 22.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 23.-- CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 23.85 CHF 4'150.--CHF 53'950.--
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2):
1. und 2. Jahr CHF 19.45 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 20.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 21.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 21.90 CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 22.75CHF 4'150.--CHF 53'950.--
MetallbaupraktikerIn EBA(1):
1. und 2. Jahr CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
3. und 4. Jahr CHF 21.55 CHF 3'750.--CHF 48'750.--
5. und 6. Jahr CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
7. und 8. Jahr CHF 23.25 CHF 4'050.--CHF 52'650.--
ab dem 9. Jahr CHF 24.15CHF 4'200.--CHF 54'600.--

(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Löhne / Mindestlöhne
10757
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1):
1. und 2. Jahr CHF 23.55 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 24.60 CHF 4'280.-- CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 25.65 CHF 4'460.-- CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 26.65 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 27.70 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 28.75 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1):
1. und 2. Jahr CHF 22.45 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 23.45 CHF 4'280.--CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 24.45 CHF 4'460.--CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 25.40 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 26.40 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 27.40 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2):
1. und 2. Jahr CHF 20.40 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 21.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 22.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 23.-- CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 23.85 CHF 4'150.--CHF 53'950.--
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2):
1. und 2. Jahr CHF 19.45 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 20.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 21.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 21.90 CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 22.75CHF 4'150.--CHF 53'950.--
MetallbaupraktikerIn EBA(1):
1. und 2. Jahr CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
3. und 4. Jahr CHF 21.55 CHF 3'750.--CHF 48'750.--
5. und 6. Jahr CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
7. und 8. Jahr CHF 23.25 CHF 4'050.--CHF 52'650.--
ab dem 9. Jahr CHF 24.15CHF 4'200.--CHF 54'600.--

(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Löhne / Mindestlöhne
10845
Minimallöhne ab 1.1.2014 (per 1.7.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Berufs-/Branchenerfahrung (1)(2) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(1):
1. und 2. Jahr CHF 23.55 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 24.60 CHF 4'280.-- CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 25.65 CHF 4'460.-- CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 26.65 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 27.70 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 28.75 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn EFZ/MotorgerätemechanikerIn EFZ(1):
1. und 2. Jahr CHF 22.45 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
3. und 4. Jahr CHF 23.45 CHF 4'280.--CHF 55'640.--
5. und 6. Jahr CHF 24.45 CHF 4'460.--CHF 57'980.--
7. und 8. Jahr CHF 25.40 CHF 4'640.--CHF 60'320.--
9. und 10. Jahr CHF 26.40 CHF 4'820.--CHF 62'660.--
ab dem 11. Jahr CHF 27.40 CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)(2):
1. und 2. Jahr CHF 20.40 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 21.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 22.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 23.-- CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 23.85 CHF 4'150.--CHF 53'950.--
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied/Landmaschinenmechanik/Motorgerätemechanik)(2):
1. und 2. Jahr CHF 19.45 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
3. und 4. Jahr CHF 20.25 CHF 3'700.--CHF 48'100.--
5. und 6. Jahr CHF 21.10 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
7. und 8. Jahr CHF 21.90 CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab dem 9. Jahr CHF 22.75CHF 4'150.--CHF 53'950.--
MetallbaupraktikerIn EBA(1):
1. und 2. Jahr CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
3. und 4. Jahr CHF 21.55 CHF 3'750.--CHF 48'750.--
5. und 6. Jahr CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
7. und 8. Jahr CHF 23.25 CHF 4'050.--CHF 52'650.--
ab dem 9. Jahr CHF 24.15CHF 4'200.--CHF 54'600.--

(1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde oder (2) in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Artikel 37; Anhang 10; Vereinbarung per 1.1.15
Lohnkategorien
9100
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung

Artikel 37.6
Lohnkategorien
9135
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung

Artikel 37.6
Lohnkategorien
10299
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung

Artikel 37.6
Lohnkategorien
10757
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung

Artikel 37.6
Lohnkategorien
10845
Arbeitnehmerkategorien:
a) Metallbauer/in EFZ (Metallbau,Schmiedearbeiten,Stahlbau)
b) Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
c) Metallbaupraktiker/in EBA
d) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung

Artikel 37.6
Lohnerhöhung
9100
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.

Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Lohnerhöhung
9135
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.

Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Lohnerhöhung
10299
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.

Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Lohnerhöhung
10757
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.

Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
Lohnerhöhung
10845
2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle GAV-unterstellten Arbeitnehmer, bis zu einem Monatslohn von CHF 6'500.--: Generelle Lohnanpassung von 0.6% pro Monat. Der verbleibende Saldo von 0.4% wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.

Zur Information:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 37.2 und 39; Vereinbarung per 1.1.15; Vereinbarung 1.1.18
13. Monatslohn
9100
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
13. Monatslohn
9135
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
13. Monatslohn
10299
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
13. Monatslohn
10757
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
13. Monatslohn
10845
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9100
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9135
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
9100
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
9135
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9100
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

ZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00h00-24h00100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen00h00-24h0050%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23h00-06h0050%

Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9135
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

ZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00h00-24h00100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen00h00-24h0050%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23h00-06h0050%

Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10299
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

ZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00h00-24h00100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen00h00-24h0050%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23h00-06h0050%

Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10757
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

ZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00h00-24h00100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen00h00-24h0050%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23h00-06h0050%

Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10845
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

ZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00h00-24h00100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen00h00-24h0050%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23h00-06h0050%

Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 41.1 und 41.4
Schichtarbeit
9100
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Schichtarbeit
9135
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
9100
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
9135
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
10299
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
10757
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
10845
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Spesenentschädigung
9100
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) CHF 15.--
Benützung Privatfahrzeug:
Auto CHF -.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
9135
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) CHF 15.--
Benützung Privatfahrzeug:
Auto CHF -.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
10299
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) CHF 15.--
Benützung Privatfahrzeug:  
Auto CHF --.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF --.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF --.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
10757
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) CHF 15.--
Benützung Privatfahrzeug:  
Auto CHF --.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF --.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF --.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
10845
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) CHF 15.--
Benützung Privatfahrzeug:  
Auto CHF --.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF --.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF --.30/km

Artikel 42 und 43
weitere Zuschläge
9100
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
9135
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
10299
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
10757
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
10845
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
Normalarbeitszeit
9100
GewerbeTäglich (Std)Wöchentlich (Std)Monatlich (Std)Jährlich (Std)
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe8401742'086
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede8.442182.52'190

Artikel 24
Normalarbeitszeit
9135
GewerbeTäglich (Std)Wöchentlich (Std)Monatlich (Std)Jährlich (Std)
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe8401742'086
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede8.442182.52'190

Artikel 24
Normalarbeitszeit
10299
GewerbeTäglich (Std)Wöchentlich (Std)Monatlich (Std)Jährlich (Std)
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe8401742'086
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede8.442182.52'190

Artikel 24
Normalarbeitszeit
10757
GewerbeTäglich (Std)Wöchentlich (Std)Monatlich (Std)Jährlich (Std)
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe8401742'086
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede8.442182.52'190

Artikel 24
Normalarbeitszeit
10845
GewerbeTäglich (Std)Wöchentlich (Std)Monatlich (Std)Jährlich (Std)
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe. Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe8401742'086
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede8.442182.52'190

Artikel 24
Überstunden / Überzeit
9100
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
9135
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
10299
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
 
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
10757
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
 
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
10845
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz: 06.00-23.00 Uhr)): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres.
100 Std/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
 
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
9100
Anzahl Ferientage:
Alterskategorie201420152016201720182019
Ab vollendetem 20. Altersjahr222223232324
Ab vollendetem 50. Altersjahr252525252525
Ab vollendetem 60. Altersjahr303030303030



Artikel 28
Ferien
9135
Anzahl Ferientage:
Alterskategorie201420152016201720182019
Ab vollendetem 20. Altersjahr222223232324
Ab vollendetem 50. Altersjahr252525252525
Ab vollendetem 60. Altersjahr303030303030



Artikel 28
Ferien
10299
Anzahl Ferientage:
Alterskategorie201420152016201720182019
Ab vollendetem 20. Altersjahr222223232324
Ab vollendetem 50. Altersjahr252525252525
Ab vollendetem 60. Altersjahr303030303030



Artikel 28
Ferien
10757
Anzahl Ferientage:
Alterskategorie201420152016201720182019
Ab vollendetem 20. Altersjahr222223232324
Ab vollendetem 50. Altersjahr252525252525
Ab vollendetem 60. Altersjahr303030303030



Artikel 28
Ferien
10845
Anzahl Ferientage:
Alterskategorie201420152016201720182019
Ab vollendetem 20. Altersjahr222223232324
Ab vollendetem 50. Altersjahr252525252525
Ab vollendetem 60. Altersjahr303030303030



Artikel 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9100
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 3 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9135
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 3 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10299
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 3 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10757
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 3 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10845
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 3 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte Feiertage
9100
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
9135
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
10299
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
10757
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
10845
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bildungsurlaub
9100
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
9135
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
10299
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
10757
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
10845
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Krankheit
9100
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Krankheit
9135
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Krankheit
10299
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 48 - 50
Krankheit
10757
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 48 - 50
Krankheit
10845
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 48 - 50
Unfall
9100
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Unfall
9135
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Unfall
10299
Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 50 - 53
Unfall
10757
Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 50 - 53
Unfall
10845
Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 50 - 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9100
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9135
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10299
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10757
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10845
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Pensionsregelungen
9100
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Pensionsregelungen
9135
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
9100
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
9135
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
10299
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
10757
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
10845
Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9100
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9135
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10299
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10757
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10845
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9100
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9135
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10299
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10757
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10845
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Lernende
9100
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.





Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende
9135
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.





Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende
10299
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.





Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende
10757
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.





Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Lernende
10845
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.





Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9100
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.





Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9135
Unterstellung GAV:
Lernende ab Lehrbeginn 2014. Für diese gelten folgende Artikel des LGAV: Artikel 24 Arbeitszeit, Artikel 30 Feiertage und Artikel 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird 13-mal ausbezahlt.





Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; Löhne für Lernende - Empfehlung SMU 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10299


Artikel 28.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10757


Artikel 28.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10845


Artikel 28.3; OR 329a+e
Kündigungsfrist
9100
Dauer der Anstellung kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) 7 Tage
Danach:
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 60 und 61
Kündigungsfrist
9135
Dauer der Anstellung kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) 7 Tage
Danach:
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 60 und 61
Kündigungsfrist
10299
Dauer der Anstellung kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) 7 Tage
Danach:
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 60 und 61
Kündigungsfrist
10757
Dauer der Anstellung kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) 7 Tage
Danach:
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 60 und 61
Kündigungsfrist
10845
Dauer der Anstellung kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung) 7 Tage
Danach:
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 60 und 61
Kündigungsschutz
9100


Artikel 62.2
Kündigungsschutz
9135


Artikel 62.2
Arbeitnehmervertretung
9100
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
9135
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
10299
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
10757
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
10845
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
9100
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
9135
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
10299
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
10757
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
10845
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Kaution
9100
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
9135
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
10299
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
10757
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
10845
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
9100
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:

b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:

b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;

e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;


h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);

l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).

Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
9135
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:

b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:

b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;

e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;


h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);

l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).

Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
10299
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:

b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:

b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;

e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;


h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);

l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).

Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
10757
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:

b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:

b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;

e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;


h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);

l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).

Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
10845
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:

b) : Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art. 11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:

b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;

e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;


h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen (Delegation an PLKM-Ausschuss);

l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

r) Beurteilung und Entscheid betreffend Abweichung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen (Delegation an PLKM-Ausschuss).

Artikel 10.2 und 11.5
Folge bei Vertragsverletzung
9100
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
9135
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
10299
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
10757
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
10845
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
9100
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
9135
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
10299
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
10757
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
10845
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.13086 20.08.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12897 28.02.2024 28.02.2024
12.12881 22.02.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12701 08.12.2023 08.12.2023
11.12668 01.12.2023 01.12.2023
11.12319 04.05.2023 04.05.2023
11.12102 29.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12109 29.12.2022 29.12.2022
10.11901 25.11.2022 25.11.2022
10.11486 07.12.2021 07.12.2021
10.11468 26.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11320 23.06.2021 23.06.2021
9.11220 26.02.2021 26.02.2021
9.11194 11.02.2021 11.02.2021
9.11116 01.01.2019 01.01.2019