GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 02.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung ohne Änderung per 1. Januar 2021. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11117
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11193
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11117
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11193
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11117
Gilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
11193
Gilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11117
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11193
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11117
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.

Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11193
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.

Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11117
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der der in Absatz 2 (im betrieblichen Geltungsbereich) aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11193
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der der in Absatz 2 (im betrieblichen Geltungsbereich) aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11117
Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11193
Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
11117
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch
Kontakt paritätische Organe
11193
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11117
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11193
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11117
Mindestlöhne per 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Berufskategorienpro Stundepro Monat
V – VorarbeiterCHF 31.29CHF 5'649.--
A – Berufsarbeiter: Reguläre BerufsarbeiterCHF 28.54CHF 5'155.--
A – Berufsarbeiter: Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre in einem Lehrbetrieb (*1)CHF 25.84CHF 4'665.--
B – FacharbeiterCHF 27.24CHF 4'914.--
C – HilfsarbeiterCHF 23.56CHF 4'260.--
W – WerkmeisterCHF 6'515.--
(*1) Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeMonatslohn
1. Lehrjahr CHF 670.--
2. Lehrjahr CHF 820.--
3. Lehrjahr CHF 1'070.--

Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2018 und 2020
Löhne / Mindestlöhne
11193
Mindestlöhne per 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Berufskategorienpro Stundepro Monat
V – VorarbeiterCHF 31.29CHF 5'649.--
A – Berufsarbeiter: Reguläre BerufsarbeiterCHF 28.54CHF 5'155.--
A – Berufsarbeiter: Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre in einem Lehrbetrieb (*1)CHF 25.84CHF 4'665.--
B – FacharbeiterCHF 27.24CHF 4'914.--
C – HilfsarbeiterCHF 23.56CHF 4'260.--
W – WerkmeisterCHF 6'515.--
(*1) Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeMonatslohn
1. Lehrjahr CHF 670.--
2. Lehrjahr CHF 820.--
3. Lehrjahr CHF 1'070.--

Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2018 und 2020
Lohnkategorien
11117
BerufskategorienBeschreibung
W – WerkmeisterArbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden
V – VorarbeiterArbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen
A – BerufsarbeiterArbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen
B – FacharbeiterArbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger
C – HilfsarbeiterArbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen
D – Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz

Artikel 10.2
Lohnkategorien
11193
BerufskategorienBeschreibung
W – WerkmeisterArbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden
V – VorarbeiterArbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen
A – BerufsarbeiterArbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen
B – FacharbeiterArbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger
C – HilfsarbeiterArbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen
D – Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz

Artikel 10.2
Lohnerhöhung
11117
2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle ( ... ) unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen ( ... ) eine Einmalzulage von CHF 480.--. Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Betrieb an­gestellt ist und im Kalenderjahr 2019 im Betrieb angestellt war. Der/die Ar­beitnehmende erhält die Einmalzulage anteilsmässig für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2019 (CHF 40.--/Monat). Die Einmalzu­lage ist bis spätestens 30. Juni 2020 auszuzahlen.



Artikel 10.5, Zusatzvereinbarung 2020
Lohnerhöhung
11193
2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle ( ... ) unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen ( ... ) eine Einmalzulage von CHF 480.--. Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Betrieb an­gestellt ist und im Kalenderjahr 2019 im Betrieb angestellt war. Der/die Ar­beitnehmende erhält die Einmalzulage anteilsmässig für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2019 (CHF 40.--/Monat). Die Einmalzu­lage ist bis spätestens 30. Juni 2020 auszuzahlen.



Artikel 10.5, Zusatzvereinbarung 2020
13. Monatslohn
11117
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12 × 180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet.
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.

Artikel 12
13. Monatslohn
11193
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12 × 180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet.
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.

Artikel 12
Dienstaltersgeschenke
11117
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12 × 180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet.
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.

Artikel 12
Dienstaltersgeschenke
11193
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12 × 180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet.
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.

Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11117
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Samstagsarbeit (12h00-17h00)50%
Sonn- und Feiertagsarbeit100%
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00)100%

Artikel 9.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11193
Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Samstagsarbeit (12h00-17h00)50%
Sonn- und Feiertagsarbeit100%
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00)100%

Artikel 9.1
Schichtarbeit
11117
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3
Schichtarbeit
11193
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3
Spesenentschädigung
11117
SpesenartEntschädigung
Bei Arbeiten auswärtsCHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehrtatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung PrivatautoCHF -.60/km
Benützung Motorrad mit SoziusCHF -.30/km
Benützung Kleinmoto

Artikel 13
Spesenentschädigung
11193
SpesenartEntschädigung
Bei Arbeiten auswärtsCHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehrtatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung PrivatautoCHF -.60/km
Benützung Motorrad mit SoziusCHF -.30/km
Benützung Kleinmoto

Artikel 13
weitere Zuschläge
11117
Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 14 und 15
weitere Zuschläge
11193
Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 14 und 15
Normalarbeitszeit
11117
Jahr Monat Woche Bandbreite pro Woche Tag
2'166.3 h 180.5 h 41.5 h Bandbreite: 37.5 - 45 h 8.3 h
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)

Artikel 8
Normalarbeitszeit
11193
Jahr Monat Woche Bandbreite pro Woche Tag
2'166.3 h 180.5 h 41.5 h Bandbreite: 37.5 - 45 h 8.3 h
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
11117
Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%

Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Fehlstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden.

Artikel 9.1 und 9.2
Überstunden / Überzeit
11193
Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%

Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Fehlstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden.

Artikel 9.1 und 9.2
Ferien
11117
Dienstjahr oder AlterAnzahl FerienwochenAnzahl ArbeitstageAnzahl Stunden
1.-3. Dienstjahr420166
4.-12. Dienstjahr4.522.5186.75
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr525207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge525207.5

Artikel 23.1
Ferien
11193
Dienstjahr oder AlterAnzahl FerienwochenAnzahl ArbeitstageAnzahl Stunden
1.-3. Dienstjahr420166
4.-12. Dienstjahr4.522.5186.75
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr525207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge525207.5

Artikel 23.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11117
AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Heirat 1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektionerforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 1 Tag pro 2 Jahre
Rekrutierung 1 Tag

Artikel 21.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11193
AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Heirat 1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektionerforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 1 Tag pro 2 Jahre
Rekrutierung 1 Tag

Artikel 21.1
Bezahlte Feiertage
11117
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.

Artikel 22.1
Bezahlte Feiertage
11193
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.

Artikel 22.1
Bildungsurlaub
11117
5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)

Artikel 25.7
Bildungsurlaub
11193
5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)

Artikel 25.7
Krankheit
11117
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.

Artikel 17
Krankheit
11193
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.

Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11117
DienstartBedingungEntschädigung auf den Bruttolohn
Rekrutenschule, inkl. DurchdienerLedige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze in FriedenszeitenLedige, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ledige, ab 5. Woche50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, ab 5. Woche80%

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a und 324b OR bleiben vorbehalten. Lohnausfallberechnung: Der Lohnausfall wird mit 8,3 Stunden pro Tag berechnet.

Artikel 18
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11193
DienstartBedingungEntschädigung auf den Bruttolohn
Rekrutenschule, inkl. DurchdienerLedige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze in FriedenszeitenLedige, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ledige, ab 5. Woche50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, ab 5. Woche80%

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a und 324b OR bleiben vorbehalten. Lohnausfallberechnung: Der Lohnausfall wird mit 8,3 Stunden pro Tag berechnet.

Artikel 18
Frühpensionierung
11117
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat per 01.08.2018 wieder in Kraft gesetzt. Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen. Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Bundesratsbeschluss vom 07/2018
Frühpensionierung
11193
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat per 01.08.2018 wieder in Kraft gesetzt. Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen. Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Bundesratsbeschluss vom 07/2018
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11117
Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden

Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11193
Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden

Artikel 25
Lernende
11117
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 670.--
2. Lehrjahr CHF 820.--
3. Lehrjahr CHF 1'070.--


Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2018;

Lernende
11193
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 670.--
2. Lehrjahr CHF 820.--
3. Lehrjahr CHF 1'070.--


Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2018;

Junge Arbeitnehmende
11117


 

Junge Arbeitnehmende
11193


 

Kündigungsfrist
11117
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. - 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
Die Kündigung hat jeweils auf Ende einer Woche bzw. eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 7
Kündigungsfrist
11193
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. - 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
Die Kündigung hat jeweils auf Ende einer Woche bzw. eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 7
Kündigungsschutz
11117
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.

Artikel 7.3
Kündigungsschutz
11193
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.

Artikel 7.3
Arbeitnehmervertretung
11117
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11193
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11117
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Arbeitgebervertretung
11193
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Paritätische Fonds
11117
Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)
Paritätische Fonds
11193
Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)
Folge bei Vertragsverletzung
11117
Artikel 4 und Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Folge bei Vertragsverletzung
11193
Artikel 4 und Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Schlichtungsverfahren
11117
Schlichtungsverfahren
1. Stufe Betriebsebene
2. Stufe Vertreter der vertragsschliessenden Verbände
3. Stufe Paritätische Kommission

Artikel 5
Schlichtungsverfahren
11193
Schlichtungsverfahren
1. Stufe Betriebsebene
2. Stufe Vertreter der vertragsschliessenden Verbände
3. Stufe Paritätische Kommission

Artikel 5
Friedenspflicht
11117
Die Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern.

Grundsatz
Friedenspflicht
11193
Die Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern.

Grundsatz
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.12867 16.02.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12715 12.12.2023 12.12.2023
15.12239 31.03.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12077 28.12.2022 28.12.2022
14.11957 16.12.2022 16.12.2022
14.11632 24.02.2022 24.02.2022
14.11605 21.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11193 11.02.2021 11.02.2021
13.11117 17.12.2020 01.01.2021