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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2021
bis 02.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung ohne Änderung per 1. Januar 2021. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Artikel 1.2
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Artikel 1.3
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der der in Absatz 2 (im betrieblichen Geltungsbereich) aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.
Artikel 31
Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne per 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
(*1) Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.
Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2018 und 2020
Berufskategorien | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
V – Vorarbeiter | CHF 31.29 | CHF 5'649.-- |
A – Berufsarbeiter: Reguläre Berufsarbeiter | CHF 28.54 | CHF 5'155.-- |
A – Berufsarbeiter: Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre in einem Lehrbetrieb (*1) | CHF 25.84 | CHF 4'665.-- |
B – Facharbeiter | CHF 27.24 | CHF 4'914.-- |
C – Hilfsarbeiter | CHF 23.56 | CHF 4'260.-- |
W – Werkmeister | CHF 6'515.-- |
Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 670.-- |
2. Lehrjahr | CHF 820.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'070.-- |
Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2018 und 2020
Lohnkategorien
Berufskategorien | Beschreibung |
---|---|
W – Werkmeister | Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden |
V – Vorarbeiter | Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen |
A – Berufsarbeiter | Arbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen |
B – Facharbeiter | Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger |
C – Hilfsarbeiter | Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen |
D – Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz |
Artikel 10.2
Lohnerhöhung
2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle ( ... ) unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen ( ... ) eine Einmalzulage von CHF 480.--. Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Betrieb angestellt ist und im Kalenderjahr 2019 im Betrieb angestellt war. Der/die Arbeitnehmende erhält die Einmalzulage anteilsmässig für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2019 (CHF 40.--/Monat). Die Einmalzulage ist bis spätestens 30. Juni 2020 auszuzahlen.
Artikel 10.5, Zusatzvereinbarung 2020
Alle ( ... ) unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen ( ... ) eine Einmalzulage von CHF 480.--. Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Betrieb angestellt ist und im Kalenderjahr 2019 im Betrieb angestellt war. Der/die Arbeitnehmende erhält die Einmalzulage anteilsmässig für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2019 (CHF 40.--/Monat). Die Einmalzulage ist bis spätestens 30. Juni 2020 auszuzahlen.
Artikel 10.5, Zusatzvereinbarung 2020
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12 × 180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet.
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)
Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.
Artikel 12
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)
Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.
Artikel 12
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12 × 180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet.
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)
Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.
Artikel 12
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)
Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.
Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Überstunden | Lohnzuschlag |
---|---|
Samstagsarbeit (12h00-17h00) | 50% |
Sonn- und Feiertagsarbeit | 100% |
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00) | 100% |
Artikel 9.1
Schichtarbeit
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)
Artikel 9.3
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)
Artikel 9.3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei Arbeiten auswärts | CHF 15.--/Tag |
Ohne tägliche Heimkehr | tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache |
Benützung Privatauto | CHF -.60/km |
Benützung Motorrad mit Sozius | CHF -.30/km |
Benützung Kleinmoto |
Artikel 13
weitere Zuschläge
Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.
Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.
Artikel 14 und 15
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.
Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.
Artikel 14 und 15
Normalarbeitszeit
Jahr | Monat | Woche | Bandbreite pro Woche | Tag |
---|---|---|---|---|
2'166.3 h | 180.5 h | 41.5 h | Bandbreite: 37.5 - 45 h | 8.3 h |
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%
Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Fehlstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden.
Artikel 9.1 und 9.2
Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Fehlstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden.
Artikel 9.1 und 9.2
Ferien
Dienstjahr oder Alter | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Arbeitstage | Anzahl Stunden |
---|---|---|---|
1.-3. Dienstjahr | 4 | 20 | 166 |
4.-12. Dienstjahr | 4.5 | 22.5 | 186.75 |
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr | 5 | 25 | 207.5 |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge | 5 | 25 | 207.5 |
Artikel 23.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag |
Heirat | 1 Tag |
Waffen- und Ausrüstungsinspektion | erforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag pro 2 Jahre |
Rekrutierung | 1 Tag |
Artikel 21.1
Bezahlte Feiertage
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)
Artikel 25.7
Artikel 25.7
Krankheit
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.
Artikel 17
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | Entschädigung auf den Bruttolohn |
---|---|---|
Rekrutenschule, inkl. Durchdiener | Ledige | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze in Friedenszeiten | Ledige, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
Ledige, ab 5. Woche | 50% | |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, ab 5. Woche | 80% |
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a und 324b OR bleiben vorbehalten. Lohnausfallberechnung: Der Lohnausfall wird mit 8,3 Stunden pro Tag berechnet.
Artikel 18
Frühpensionierung
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat per 01.08.2018 wieder in Kraft gesetzt. Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen. Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.
Bundesratsbeschluss vom 07/2018
Bundesratsbeschluss vom 07/2018
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden
Artikel 25
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden
Artikel 25
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 670.-- |
2. Lehrjahr | CHF 820.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'070.-- |
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2018;
Junge Arbeitnehmende
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7
Kündigungsschutz
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.
Artikel 7.3
Artikel 7.3
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Paritätische Fonds
Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 4 und Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren | |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Vertreter der vertragsschliessenden Verbände |
3. Stufe | Paritätische Kommission |
Artikel 5
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern.
Grundsatz
Grundsatz
Ähnliche Verträge
Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-IndustrieKollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
GAV Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie
GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
CCT des métiers de la pierre du canton de Vaud
Keine Auskünfte vorhanden