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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2023
bis 31.03.2024
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 01.04.2023Örtlicher Geltungsbereich
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh, Appenzell I.-Rh, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Fürstentum Liechtenstein und die Bezirke Visp und Brig des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Betriebe des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes.
Gilt nicht für:
- die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes
- Lernende
- kaufmännisches und technisches Personal
Artikel 1.2
Gilt nicht für:
- die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes
- Lernende
- kaufmännisches und technisches Personal
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für ArbeitnehmerInnen des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes, ausgenommen diejenigen der Betriebe des Marmor- und Granitgewerbes.
Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal.
Artikel 1.2
Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal.
Artikel 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt von keiner der vetragsschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert.
Artikel 22.1
Artikel 22.1
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne gültig ab 1. April 2023
Lohnkategorie | Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
---|---|---|
Gelernte Berufsarbeiter | Bildhauer, Steinmetze | CHF 28.10 |
Steinhauer | CHF 27.45 | |
Angelernte Berufsarbeiter | Steinmetz, Fräser, Polisseur und Säger | CHF 26.95 |
Ungelernte | Hilfsarbeiter | CHF 23.35 |
Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten die jungen Arbeitnehmenden mit Fähigkeitszeugnis im ersten Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im zweiten Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn.
Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr.
Wird einem Arbeitnehmenden vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Vesetzung nicht zu Anwendung.
Zusatzvereinbarung 2023: Anhang 1: Löhne
Lohnerhöhung
Zur Information:
Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.
Artikel 6.5
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.
Artikel 7
Artikel 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.
Artikel 7
Artikel 7
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.
Artikel 7
Artikel 7
Lohnauszahlung
Die Abrechnung und Auszahlung des Lohnes erfolgt monatlich in Schweizer Währung, wobei Akontozahlungen auf Mitte des Monates vereinbart werden können.
Artikel 17.1
Artikel 17.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.) | +25% |
Samstag (12.00-17.00 Uhr) | +50% |
Sonntag und Feiertage | +100% |
Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr) | +100% |
Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr) | +100% |
Überstunden (Jahresarbeitszeit) | +25% |
Artikel 5.2
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr | CHF 15.-- |
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist | Tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) |
Benützung Privatauto | Fr. -.60/km |
Benützung Motorrad mit Sozius | Fr -.30/km |
Benützung Kleinmotorrad | Fr. -.20/km |
Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter
des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen.
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2'166,3 Stunden, was im Durchschnitt 180.5 Stunden pro Monat, 41.5 Stunden pro Woche und 8.3 Stunden pro Tag entsprechen.
Artikel 4.1
Artikel 4.1
Überstunden / Überzeit
Die Ende Jahr die jährliche Normalarbeitszeit übersteigende Mehrarbeit gilt als Überstunden. Sie sind in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres ohne Zeitzuschläge auszugleichen. Verbleibende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% Ende März ausbezahlt.
Artikel 5.1
Artikel 5.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
1.-10. Dienstjahr | 20 Arbeitstage |
ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 22.5 Arbeitstage |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag |
Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder | 1 Tag |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre | 1 Tag |
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt.
Artikel 13
Artikel 13
Krankheit
Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.
Artikel 9.5
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.
Artikel 9.5
Unfall
Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.
Artikel 9.5
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.
Artikel 9.5
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bei Geburt eigener Kinder: 1 Tag
Artikel 14
Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener): | |
Ledige | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen: | |
Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen | 100% |
ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige | 50% |
ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich | 80% |
Artikel 10.1
Lernende
Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage
Artikel 1.2 und 15
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage
Artikel 1.2 und 15
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage
Artikel 1.2 und 15
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage
Artikel 1.2 und 15
Kündigungsfrist
Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.
Die Kündigung hat jeweils auf Ende eines Kalendermonats zu erfolgen.
Artikel 3
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche |
Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 3
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS)
Schlichtungsverfahren
Für die Schlichtung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages wird von den vertragsschliessenden Verbänden eine Paritätische Schlichtungskommission eingesetzt.
Artikel 2a.1
Artikel 2a.1
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Keine Auskünfte vorhanden