GAV Weiterbildung und Gesundheitsschutz für das Schreinergewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2026 bis 31.12.2027
Letzte Änderungen
Erstmalige Publikation der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2026.
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Örtlicher Geltungsbereich
14118

Dieser Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden,  Aargau, Thurgau und Tessin.

Der GAV gilt auch in Regionen mit Zusatzvereinbarungen.

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
14118

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.

Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräteund Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien und Antikschreinereien.

Dem GAV unterstellt sind ferner sämtliche dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Betriebe. Die ZPK kann in begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz beschliessen.

Der GAV gilt mit Rücksicht auf die notwendige Betriebseinheit für alle Betriebe gemäss Absatz 2 und die in solchen Unternehmungen angegliederten, verschiedenen gewerblichen Betriebszweige, sofern diese wegen der Mitgliedschaft in einem anderen Berufsverband nicht ausdrücklich jenem GAV gesamtheitlich und bezüglich aller Arbeitnehmenden unterstellt und durch Beschluss der Zentralen Paritätischen Berufskommission des Schreinergewerbes vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmende einer Personalverleih-Firma, achtet er darauf, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV einhält.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
14118

Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Artikel 2 Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.

Dem GAV nicht unterstellt sind:

  1. Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang I), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können
  2. die im Rahmen der Erstellung, der Aufrechterhaltung bzw. der 
    Wartung der betriebsinternen EDV Systeme und der dazugehörigen 
    Infrastruktur tätigen Mitarbeitenden (Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten, PC-Supporter, etc.),
  3. das kaufmännische und das Verkaufspersonal,
  4. die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.


Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
14118

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen,
Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und
Tessin.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
14118

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages(GAV) gelten für sämtliche Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.

Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabaubetriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung,Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationenausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien und Antikschreinereien. 


Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
14118

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt werden. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. 

Ausgenommen sind:

  1. Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können,
  2. die im Rahmen der Erstellung, der Aufrechterhaltung bzw. der Wartung der
    betriebsinternen EDV Systeme und der dazugehörigen Infrastruktur tätigen Mitarbeitenden (Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten, PCSupporter, etc.),
  3. das kaufmännische und das Verkaufspersonal,
  4. Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. 

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
14118

Dieser Gesamtarbeitsvertrag tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025. 

Jeder vertragsschliessende Verband kann mit Wirkung für alle Verbände diesen Gesamtarbeitsvertrag kündigen. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 15

Bildungsurlaub
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Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.

Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem bleiben vorbehalten. 

Artikel 4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
14118

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Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
14118
Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-Beitrag/Zweck der Beiträge

Die Zentrale Paritätische Berufskommission, ZPK, erhebt folgende Beiträge zur Förderung der Weiterbildung der Arbeitnehmenden und für die Durchführung des Sicherheitskonzeptes «SIKO 2000» gemäss EKAS-Richtlinie:

  1. Vollzugskostenbeitrag
     Ein Vollzugskostenbeitrags-Anteil wird erhoben, um die Aufwendungen der Administration bezüglich der Bearbeitung der Weiterbildungsgesuche zu decken. Dieser Aufwand ist als Kostenfaktor in den Teilbeträgen gemäss Buchstaben b und c nachstehend eingerechnet.
  2. Weiterbildungsfonds
     Der Weiterbildungsfonds bezweckt die Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden. Dies sind insbesondere Entschädigungen von Anteilen der Kurskosten sowie Lohnausfall- und Reiseentschädigungen.
  3. Gesundheitsschutzfonds
     Der Gesundheitsschutzfonds finanziert die Tätigkeiten der «Sicherheitskommission SIKO-S» gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses GAV. Dies sind unter anderem Massnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz in den Betrieben und die Schulung der Sicherheitsbeauftragten
    (SIBE). 

Ein allfälliger Beitragsüberschuss darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung, nur als Rückstellung für soziale und allgemeine Zwecke des Berufsstandes des Schreinergewerbes verwendet werden.

Die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind gleich zu behandeln wie die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.

Die ZPK führt über die Verwendung der Beiträge Rechnung. 

Höhe der Beiträge

Die Beiträge für die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz werden von der Zentralen Paritätischen Berufskommission zusammen mit dem GAV-Vollzugskostenbeitrag gemäss Artikel 48 gesamthaft erhoben.

Die Beiträge für die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz betragen monatlich bzw. jährlich:

für den Arbeitgeber A) Beitrag für diesen GAV: B) Ist auch der GAV für das Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt:
a) Grundbeitrag CHF 240.– pro Jahr  CHF 240.– pro Jahr
b) Variabler Beitrag CHF  5.– pro Monat und Arbeitnehmenden CHF 10.– pro Monat und Arbeitnehmenden

 

für den Arbeitnehmer A) Beitrag für diesen GAV: B) Ist auch der GAV für das Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt:
a) ür Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung, Fachmonteure und Monteure CHF 14.– pro Monat CHF 24.– pro Monat
b) Für Hilfsmonteure und Hilfskräfte  CHF 9.– pro Monat CHF 19.– pro Monat


Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbeitrag CHF 20.– pro Monat.

Erhebung der Beiträge

Alle dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden haben der Zentralen Paritätischen Berufskommission die Beiträge für die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz zu bezahlen. Die Beiträge gemäss Artikel 11 sind als Gesamtbetrag geschuldet. Massgebend für die Bemessung des personenbezogenen Beitrages (Artikel 11 Absatz 2, Ziffer 1b [variabler Betrag] und Ziffer 2) ist die Dauer des Anstellungsverhältnisses  während des Kalenderjahres. Der Beitrag ist für jeden einzelnen Monat der Anstellung geschuldet. Angebrochene Monate gelten als ganze Monate.



Artikel 10, 11 und 12

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
14118

Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst sind und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden können.

Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise.

Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Sicherheitskommission SIKOS», die sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinandersetzt und tragbare Lösungen definiert  und ausarbeitet. Die ZPK hat die Oberaufsicht über die «Sicherheitskommission SIKO-S».

Die «Sicherheitskommission SIKO-S» definiert die periodisch vorgegebenen Ziele hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Sicherheitskonzept «SIKO 2000»

Die Richtlinie 6508 der «Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit» (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11a VUV).

Das von der EKAS am 11. Juli 1997 auf unbestimmte Zeit genehmigte Sicherheitskonzept «SIKO 2000» über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe ist auf alle Betriebe gemäss Artikel 2 anwendbar. 

Das Sicherheitskonzept «SIKO 2000» verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmenden, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeitenden.

Artikel 5 und 6

Paritätische Fonds
14118

Die Zentrale Paritätische Berufskommission, ZPK, erhebt folgende Beiträge zur Förderung der Weiterbildung der Arbeitnehmenden und für die Durchführung des Sicherheitskonzeptes «SIKO 2000» gemäss EKAS-Richtlinie:

  1. Vollzugskostenbeitrag
    Ein Vollzugskostenbeitrags-Anteil wird erhoben, um die Aufwendungen der Administration bezüglich der Bearbeitung der Weiterbildungsgesuche zu decken. Dieser Aufwand ist als Kostenfaktor in den Teilbeträgen gemäss Buchstaben b und c nachstehend eingerechnet.
  2. Weiterbildungsfonds
    Der Weiterbildungsfonds bezweckt die Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden. Dies sind insbesondere Entschädigungen von Anteilen der Kurskosten sowie Lohnausfall- und Reiseentschädigungen.
  3. Gesundheitsschutzfonds
    Der Gesundheitsschutzfonds finanziert die Tätigkeiten der «Sicherheitskommission SIKO-S» gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses GAV. Dies sind unter anderem Massnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz in den Betrieben und die Schulung der Sicherheitsbeauftragten (SIBE).

 

Ein allfälliger Beitragsüberschuss darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung, nur als Rückstellung für soziale und allgemeine ZweckedesBerufsstandes des Schreinergewerbes verwendet werden.


Die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind gleich zu behandeln wie die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.

Die ZPK führt über die Verwendung der Beiträge Rechnung.

Artikel 10

Paritätische Organe
14118
Paritätische Berufskommission

Es besteht in der Form eines Vereins eine Zentrale Paritätische Berufskommission.

Es werden zudem Regionale Paritätische Berufskommissionen eingesetzt.

Der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmenden GAV-Normen verletzt haben;
  2. Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen;
  3. Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der «Sicherheitskommission SIKO-S»;
  4. Inkasso des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutzbeitrages;
  5. Verwaltung und Verfügung über Weiterbildungsbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
  6. Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen.

Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen, die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben:

  1. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat;
  2. Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK;
  3. Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
  4. Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission.

Die Zentrale Paritätische Berufskommission ist berechtigt, ihre Befugnisse auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Artikel 14

Folge bei Vertragsverletzung
14118
Konventionalstrafen

Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen können Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtsarbeitsvertrages abgehalten werden. Die Konventionalstrafe darf bis zu einer Höhe von CHF 150‘000.– verhängt werden.

Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der Höhe der Konventionalstrafe (kumulativ) berücksichtigt: 

(...)

  1. Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, (...) die Schwere der Verletzung;
  2. Anzahl der begangenen Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere;
  3. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
  4. Grösse des Betriebes;
  5. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
  6. Eine allfällige Selbstanzeige;
  7. Die Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung der fehlbaren Betriebe.

Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb im Sinne des Gesamtarbeitsvertrages nicht Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu Fr. 4‘000.–  belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrags entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.

Wer die Geschäftsunterlagen nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu Fr. 20‘000.– belegt.

Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu Fr. 20‘000.– belegt.

In leichten Fällen können ZPK und RPK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.

Sowohl ZPK als auch RPK können Arbeitgebern oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche  Verpflichtungen verletzten, zusammen mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK und RPK) auferlegen.

Die ZPK wie auch die RPK können Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmenden, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten auferlegen.

Die Konventionalstrafen sind für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages zu verwenden sowie allfällige Überschüsse nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung für die berufliche Weiterbildung und soziale Zwecke.

Die Ansprüche des geschädigten Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.

Artikel 13

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
14118

Dieser GAV regelt nur die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz für das Schreinergewerbe.

Keine Auskünfte vorhanden
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
1.14118 20.02.2026 01.01.2022