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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Zusatzvereinbarung: Generelle Lohnanpassung und neue Mindestlöhne per 1. Januar 2023. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2023: CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 33.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 16
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 15. Januar 2023)
Kategorie | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte | CHF 27.43 | CHF 5'075.– |
Angelernte | CHF 24.61 | CHF 4'554.– |
Ungelernte | CHF 22.11 | CHF 4'091.– |
Mindestlöhne Berufseinsteigende
Einsteigerlöhne EFZ | Prozent des Mindestlohns für Berufsleute | pro Monat |
---|---|---|
1. Berufsjahr | 88% | CHF 4'466.– |
2. Berufsjahr | 92% | CHF 4'669.– |
3. Berufsjahr | 96% | CHF 4'872.– |
4. Berufsjahr | 100% | CHF 5'075.– |
Einsteigerlöhne EBA | Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute) |
---|---|
1. Berufsjahr | CHF 4'019.– |
2. Berufsjahr | CHF 4'202.– |
3. Berufsjahr | CHF 4'385.– |
4. Berufsjahr | CHF 4'568.– |
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Zusatzvereinbarung 2023
Lohnkategorien
Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben
Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.
Artikel 9.2 und 9.3
Lohnerhöhung
Generelle Lohnanpassung 2023
Ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 15. Januar 2023) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von CHF 100.– (Stundenlohn CHF 0.54). Diese generelle Lohnanpassung ist in jedem Fall geschuldet. Allfällige im 2022 erfolgte individuelle und freiwillige Anpassungen können nicht
angerechnet werden.
13. Monatslohn
Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag zum Normallohn |
---|---|
Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 6
Schichtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb | Zuschlag CHF 2.30/h |
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) | Zuschlag CHF 5.00/h |
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Artikel 4
Überstunden / Überzeit
Artikel 5
Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
Alle | 20 Arbeitstage |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern | 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern und Geschwister | 2 Tage |
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Artikel 18
Krankheit
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage
Artikel 13
Unfall
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.
Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung des Lohnausfalles | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete |
---|---|---|
Orientierungstag, Rekrutierungstage | 50% | 80% |
während der Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% |
während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% |
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 80% | 100% |
Artikel 15
Lernende
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.
Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Junge Arbeitnehmende
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Artikel 17
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 19
Kündigungsschutz
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Paritätische Fonds
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 29
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständig |
---|---|
Erste Stufe | Betriebliche Ebene |
Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Dritte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 30 und 31
Friedenspflicht
Artikel 32