GAV für die schweizerische Holzindustrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Zusatzvereinbarung: Generelle Lohnanpassung und neue Mindestlöhne per 1. Januar 2023. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2023: CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
12674
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
12674
Gilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Inhabern von Säge-, Hobel-, Holzleimbau-, Furnier- und Im-prägnierwerken, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwolleherstellern

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
12674
Gilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12674

Der vorliegende GAV tritt am 1. April 2017 in Kraft. Für die Art. 8.1 und 9.1 vereinbaren die Parteien eine jährliche Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf den 31. Dezember. Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. 


Artikel 33

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12674
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 16

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

 

Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
12674
Mindestlöhne ab 1. Januar 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 3. Januar 2024)
Kategorie pro Stunde pro Monat
Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte CHF 27.84 CHF 5'151.–
Angelernte CHF 24.98 CHF 4'622.–
Ungelernte CHF 22.44 CHF 4'152.–

Mindestlöhne Berufseinsteigende
Einsteigerlöhne EFZ Prozent des Mindestlohns für Berufsleute pro Monat
1. Berufsjahr 88% CHF 4'533.–
2. Berufsjahr 92% CHF 4'739.–
3. Berufsjahr 96% CHF 4'945.–
4. Berufsjahr 100% CHF 5'151.–

 

Einsteigerlöhne EBA Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute)
1. Berufsjahr CHF 4'080.–
2. Berufsjahr CHF 4'265.–
3. Berufsjahr CHF 4'451.–
4. Berufsjahr CHF 4'636.–


Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt sind, werden die Mindestlöhne gemäss Lohntabelle im Anhang 1 garantiert


Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

 

Artikel 9.5; Zusatzvereinbarung 2024

Lohnkategorien
12674
Kategorie Beschreibung
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche
Angelernt Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben
Ungelernt Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.


Artikel 9.2 und 9.3

Lohnerhöhung
12674
Generelle Lohnanpassung 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 3. Januar 2024)

Ab 1. Januar 2024 haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von CHF 50.–. Diese generelle Lohnanpassung ist in jedem Fall geschuldet.

Zur Information

Die GAV-Parteien verhandeln allfällige Lohnanpassungen jährlich unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage, der Entwicklung der Lohneinkommen und der Lebenshaltungskosten. Als Ausgangsbasis zur Berechnung der Teuerungsrate gilt der Landesindex der Konsumentenpreise. Die Lohnerhöhung setzt Volleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden eine reduzierte Lohnerhöhung vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen

Artikel 8; Zusatzvereinbarung 2024

13. Monatslohn
12674

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden den vollen 13. Monatslohn spätestens bis Dezember auszurichten. Als Berechnungsgrundlage dient der Normallohn ohne Zuschläge und die normale Arbeitszeit.

Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der 13. Monatslohn sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 5.5. Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht ein Anspruch pro rata temporis. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Wird der Arbeitnehmende während des Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt, wobei vier Wochen obligatorischer Militärdienst nicht angerechnet werden. Der 13. Monatslohn ist für Unfall und Krankentaggeld zu versichern

Artikel 10

Lohnauszahlung
12674

Die Lohnzahlung erfolgt monatlich in Schweizer Landeswährung.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmende infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Der Lohn ist innert der Arbeitszeit auszurichten. Bei bargeldloser Zahlung muss spätestens am letzten Tag der Zahltagsperiode der Lohn dem Arbeitnehmenden zur Verfügung stehen. Ausserdem ist dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. Abreden über die Verwendung des Lohnes in Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. 

Artikel 12

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12674
Art der Arbeit Zuschlag zum Normallohn
Regelmässige Nachtarbeit von 23:00 bis 06:00  10% 1
Ausnahmsweiser (unregelmässiger) Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) 25%
Sonntagsarbeit 50% 2


Dieser Zuschlag muss zwingend als Zeitgutschrift gewährt werden.
2 Zudem ist dem Mitarbeiter eine Ersatzruhe zu gewähren für die entgangene Sonntagsruhe. Bei mehr als 5h Sonntagsarbeit ein ganzer Ersatzruhetag in der Woche zuvor oder danach; bei bis maximal 5h Sonntagsarbeit im gleichen Verhältnis


Artikel 6

Schichtarbeit
12674
Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb Zuschlag CHF 2.30/h
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) Zuschlag CHF 5.00/h

Artikel 7
Normalarbeitszeit
12674

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42.5 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 5 zusammenhängende Tage zu verteilen.  Die Arbeitszeit der Chauffeure Kategorie C und D richtet sich nach der Chauffeurverordnung ARV1 vom 19. Juni 1995.

Artikel 4

Überstunden / Überzeit
12674

Überstunden sind die vom Arbeitgeber angeordneten Stunden, die die wöchentliche Sollarbeitszeit gemäss Art. 4.1 übersteigen. Werden Überstunden ohne ausdrückliche Anordnung geleistet, weil sie im Interesse des Betriebes notwendig sind, so müssen sie am nächsten Werktag dem Vorgesetzten angezeigt und von ihm visiert werden

Wird gegenüber der normalen wöchentlichen Arbeitszeit die Leistung von Überstunden notwendig, so sind die Arbeitnehmenden dazu soweit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Im gegenseitigen Einverständnis werden die Überstunden innert längstens 14 Wochen durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen. Ein späterer Ausgleich ist schriftlich zu vereinbaren. Wird Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber Überstunden mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen Beziehen die Arbeitnehmenden Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 185 Arbeitsstunden

Artikel 5

Ferien
12674
Alterskategorie Ferientage
Alle 20 Arbeitstage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage


Bei der Berechnung der Dienstjahre zählt das Eintrittsjahr mit, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Kalenderjahres mindestens 6 Monate gedauert hat. Frühere Dienstjahre und die Lehrzeit beim gleichen Arbeitgeber werden angerechnet. Im Eintrittsjahr und bei Austritt aus dem Betrieb besteht ein Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer.

Bisherige weitergehende Ferienansprüche dürfen nicht gekürzt werden. Feiertage gelten nicht als Ferientage Bei Arbeitsunfähigkeiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt mehr als zwei vollen Monaten können die Ferien für jeden weiteren vollen Monat Absenz um einen Zwölftel gekürzt werden. Bei Arbeitsausfällen wegen eigener oder anderweitiger Arbeiten können die Ferien für jeden vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden. Bis zu 4 Wochen obligatorischer Militärdienst werden nicht an die Absenzen für eine allfällige Ferienkürzung angerechnet.

Die Arbeitnehmenden haben sich über den Ferienantritt mit ihrem Arbeitgeber zu verständigen und auf dringende Arbeiten Rücksicht zu nehmen. Betriebsferien sind mit den Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig zu besprechen. Leisten Arbeitnehmende während den Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferien-lohn zurückverlangen.

Die Ferien dürfen nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt die Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Artikel 17

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12674

Der Arbeitnehmende hat, soweit die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende bezahlte Freitage:

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt eigener Kinder 3 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern 3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister 2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) 1 Tag
Umzug 1 Tag

 

Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende über eine allfällige Lohnzahlung von Fall zu Fall einigen. Wird der Arbeitnehmende aus anderen in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber, im Sinne von Art. 324a OR, für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern die Abwesenheit im Voraus gemeldet und, auf Verlangen des Arbeitgebers, belegt wurde. Massgebend für die Berechnung der Absenzentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden sowie der normale Stundenloh


Artikel 16

Bezahlte Feiertage
12674

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Als Feiertagsentschädigung ist der volle Lohn, der an diesem Tag hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar mit dem laufenden Zahltag. Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind für das ganze Jahr im Voraus zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden festzulegen.

Artikel 18

Krankheit
12674

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die Versicherungsbedingungen haben mindestens die nachfolgenden Leistungen zu enthalten:

  1. Unbezahlte Karenztage: Für Absenzen infolge Krankheit gelten pro Ereignis zwei unbezahlte Karenztage zulasten des Mitarbeitenden. Beruhen mehrere Krankheitsereignisse auf der gleichen Krankheitsursache, so gelten für sie die Karenztage nur einmal.
  2. Versicherungsleistungen: Die Versicherung beinhaltet folgende minimale Leistungen: 80% des Bruttolohnes, 730 Taggelder. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird. Die Taggeldleistungen des Kollektivversicherers treten an die Stelle der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a OR. 13.2

Die Nettoprämie der Krankentaggeldversicherung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden hälftig aufgeteilt.

Aufschub von Versicherungsleistungen bis max. 30 Tage: Der Arbeitgeber kann einen Aufschub der Versicherungsleistungen von höchstens 30 Tagen vereinbaren (Wartefrist). In diesem Fall entrichtet der Arbeitgeber nach den zwei Karenztagen während der Aufschubzeit 80% des Bruttolohnes. Die üblichen Sozialversicherungsabzüge werden in dieser Zeit dem Mitarbeitenden vom Lohn abgezogen. 


Artikel 13 

Unfall
12674

Bei Unfall hat der Arbeitgeber keine Leistungen zu entrichten, wenn die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens 80% des darauf entfallenden Lohnes decken. Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.

Wenn die SUVA aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse im Sinne des UVG von der Versicherung ausschliesst oder wenn die Leistungen der SUVA wegen Selbstverschulden des Arbeitnehmenden gekürzt werden, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.

Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die

Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende. Während der SUVA-Karenztage, also ab dem 1. Tag, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf 80% des Lohnausfalle

Artikel 14

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12674

Für den Besuch des Orientierungs- und der Rekrutierungstage sowie für die Leistung von schweizerischem Militär-, Zivil- oder Schutzdienst hat der Arbeitnehmende für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalles: 

Entschädigung des Lohnausfalles Ledige ohne Unterstützungspflicht Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete
Orientierungstag, Rekrutierungstage 50% 80%
während der Rekrutenschule als Rekrut 50% 80%
während Kaderschulen und Abverdienen 50% 80%
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen 80% 100%


Der Durchdiener wird für die Zeit, die der Rekrutenschule entspricht, gemäss Buchstabe b) und für die übrige Zeit gemäss Buchstabe d) entschädig


Artikel 15

Lernende
12674
Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Junge Arbeitnehmende
12674
Mindestlöhne Berufseinsteigende ab 1. Januar 2024
Einsteigerlöhne EFZ Prozent des Mindestlohns für Berufsleute pro Monat
1. Berufsjahr 88% CHF 4'533.–
2. Berufsjahr 92% CHF 4'739.–
3. Berufsjahr 96% CHF 4'945.–
4. Berufsjahr 100% CHF 5'151.–

 

Einsteigerlöhne EBA Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute)
1. Berufsjahr CHF 4'080.–
2. Berufsjahr CHF 4'265.–
3. Berufsjahr CHF 4'451.–
4. Berufsjahr CHF 4'636.

 

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 17; Zusatzvereinbarung 2024

Kündigungsfrist
12674
Dienstjahre Kündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze des Empfängers sein. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.


Artikel 19

Kündigungsschutz
12674

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
  • während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
  • während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
  • während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.


Artikel 20

Arbeitnehmervertretung
12674
Gewerkschaft Unia
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
12674
Holzindustrie Schweiz
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Aufgaben paritätische Organe
12674
Die vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
12674

Besteht eine Widerhandlung gegen diesen Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 50% des geschuldeten Betrages auferlegt. 

Arbeitnehmende, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Art. 2.3) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe von der Paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall CHF 600.00 nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.

Die Konventionalstrafen sind von der Paritätischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

Artikel 29

Schlichtungsverfahren
12674
StufeZuständig
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 30 und 31
Friedenspflicht
12674
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 32
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12674 04.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11965 16.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11503 09.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11322 01.12.2020 23.06.2021
6.11045 01.12.2020 02.12.2020