Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2020
bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (29.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (17.12.2021) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Kurzinfo Geltungsbereich
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Bern.
Artikel 3
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.
Artikel 3
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 42.2
Artikel 42.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):
Kategorie | Mindestlohn (x 13) |
---|---|
Automobil-Diagnostiker/in | CHF 5'400.-- |
Werkstatt-Koordinator/in | CHF 5'400.-- |
Automobil-Mechatroniker/in | CHF 4'600.-- |
Automobil-Fachmann/-frau | CHF 4'100.-- |
Automobil-Assistent/in | CHF 3'700.-- |
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie | Lehrjahr | Monatslohn (x 13) |
---|---|---|
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'050.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | |
Automobil-Fachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 650.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | |
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
2. Lehrjahr | CHF 750.-- | |
Detailhandelsfachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'135.-- | |
Detailhandelsassistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
---|---|---|
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
---|---|---|
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'200.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
---|---|---|
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'400.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- | |
3. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- |
Artikel 22; Mindestlöhne 2020
Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.
Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.
Artikel 21 und 22
Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.
Artikel 21 und 22
13. Monatslohn
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Artikel 19
Artikel 19
Kinderzulagen
Gemäss geltender Gesetzgebung.
Artikel 20
Artikel 20
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 50% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 12
Pikettdienst
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.
Artikel 13
Artikel 13
Spesenentschädigung
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.
Artikel 31
Artikel 31
Normalarbeitszeit
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 11
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 11
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.
Artikel 12
Artikel 12
Ferien
Altersgruppe | Ferien |
---|---|
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab dem 21. Altersjahr | 4 Wochen |
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren | 5 Wochen |
Artikel 16
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Hochzeit | 2 Tage |
Geburt des eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht | 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat | 1 Tag pro Jahr |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Artikel 23
Bezahlte Feiertage
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag
Artikel 17
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag
Artikel 17
Bildungsurlaub
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.
Artikel 28
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.
Artikel 28
Krankheit
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
im 2. bis 4. Dienstjahr | 2 Monate |
im 5. bis 9. Dienstjahr | 3 Monate |
im 10. bis 14. Dienstjahr | 4 Monate |
im 15. bis 19. Dienstjahr | 5 Monate |
ab 20. Dienstjahr | 5 Monate |
Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
Artikel 26
Unfall
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 25
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 23
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Während der Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während der übrigen Militärdienstleistung: | |
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr | 100% |
Für die darüber hinausgehende Zeit: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 24
Pensionsregelungen
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Artikel 37
Artikel 37
Lernende
Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie | Lehrjahr | Monatslohn (x 13) |
---|---|---|
Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 850.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'050.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | |
Automobil-Fachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 650.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | |
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
2. Lehrjahr | CHF 750.-- | |
Detailhandelsfachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'135.-- | |
Detailhandelsassistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
---|---|---|
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
---|---|---|
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'200.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
---|---|---|
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'400.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- | |
3. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- |
Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 16; OR 329e
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Frist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 34
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Aufgaben paritätische Organe
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.
Artikel 6
Artikel 6
Freistellung für Verbandstätigkeit
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.
Artikel 29
Artikel 29
Sozialpläne
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.
Artikel 10
Artikel 10
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 6, 7 und 8
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.
Artikel 4
Artikel 4
Ähnliche Verträge
GAV für den Autogewerbeverband der Schweiz Sektion SolothurnNormalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung VS
GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden
GAV für das Autogewerbe des Kantons Bern
GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau
GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich
GAV für das Autogewerbe des Kantons Zug
GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland
GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis
GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Keine Auskünfte vorhanden