GAV für das Autogewerbe des Kantons Bern

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (29.11.2023) / Neue Mindestlöhne per 1. Januar 2023. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt.
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Kurzinfo Geltungsbereich
12234
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Kurzinfo Geltungsbereich
12651
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Örtlicher Geltungsbereich
12234
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
12651
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
12234
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
12651
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
12234
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
12651
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12234
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12651
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12234
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12651
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
12234
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 28. Januar 2022)
Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'600.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'600.--
Kundendienstberater/-in CHF 5'600.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'800.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'300.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'800.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2023
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 770.--
  2. Lehrjahr CHF 980.--
  3. Lehrjahr CHF 1'480.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Für Automobil-Fachleute, welche eine 2-jährige Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/-in absolvieren, empfiehlt der Vorstand folgende Entschädigung

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'600.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2023

Löhne / Mindestlöhne
12651
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 28. Januar 2022)
Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'600.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'600.--
Kundendienstberater/-in CHF 5'600.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'800.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'300.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'800.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2023
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 770.--
  2. Lehrjahr CHF 980.--
  3. Lehrjahr CHF 1'480.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Für Automobil-Fachleute, welche eine 2-jährige Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/-in absolvieren, empfiehlt der Vorstand folgende Entschädigung

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'600.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2023

Lohnerhöhung
12234
2023
Der Indexstand per September 2020 betrug 101.2 Punkte (Basis Dez. 2020 = 100.0). Der Index- Stand per Oktober 2022 beträgt 104.6 Punkte. In der Bemessungsperiode beträgt die Teuerung somit 3.0%. Der Vorstand empfiehlt denjenigen Betrieben, welche wirtschaftlich dazu in der Lage sind, eine Anpassung der Löhne um 1.5%.
Für individuelle, leistungsbezogene Reallohnerhöhungen empfiehlt der Vorstand eine Erhöhung um 1%.
 
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22; Mindestlöhne 2023
Lohnerhöhung
12651
2023
Der Indexstand per September 2020 betrug 101.2 Punkte (Basis Dez. 2020 = 100.0). Der Index- Stand per Oktober 2022 beträgt 104.6 Punkte. In der Bemessungsperiode beträgt die Teuerung somit 3.0%. Der Vorstand empfiehlt denjenigen Betrieben, welche wirtschaftlich dazu in der Lage sind, eine Anpassung der Löhne um 1.5%.
Für individuelle, leistungsbezogene Reallohnerhöhungen empfiehlt der Vorstand eine Erhöhung um 1%.
 
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22; Mindestlöhne 2023
13. Monatslohn
12234
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
13. Monatslohn
12651
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
Kinderzulagen
12234
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Kinderzulagen
12651
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12234
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12651
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Pikettdienst
12234
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Pikettdienst
12651
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Spesenentschädigung
12234
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Spesenentschädigung
12651
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Normalarbeitszeit
12234
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
12651
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Überstunden / Überzeit
12234
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Überstunden / Überzeit
12651
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Ferien
12234
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Ferien
12651
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12234
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12651
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Bezahlte Feiertage
12234
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Bezahlte Feiertage
12651
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Bildungsurlaub
12234
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Bildungsurlaub
12651
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Krankheit
12234
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Krankheit
12651
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Unfall
12234
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Unfall
12651
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12234
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12651
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12234
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12651
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Pensionsregelungen
12234
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Pensionsregelungen
12651
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Lernende
12234

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Lernende
12651

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Junge Arbeitnehmende
12234

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Junge Arbeitnehmende
12651

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Kündigungsfrist
12234
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Kündigungsfrist
12651
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Arbeitnehmervertretung
12234
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
12651
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
12234
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
12651
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Aufgaben paritätische Organe
12234
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Aufgaben paritätische Organe
12651
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Freistellung für Verbandstätigkeit
12234
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Freistellung für Verbandstätigkeit
12651
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Sozialpläne
12234
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Sozialpläne
12651
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Schlichtungsverfahren
12234
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Schlichtungsverfahren
12651
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Friedenspflicht
12234
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Friedenspflicht
12651
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.12651 29.11.2023 29.11.2023
4.12234 28.03.2023 28.03.2023
4.12113 29.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.12104 29.12.2022 29.12.2022
3.11606 30.12.2021 30.12.2021
3.11527 17.12.2021 17.12.2021
3.11052 01.01.2020 01.01.2020