GAV für das Autogewerbe der Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden

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Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 01.01.2020 fino al 31.12.2022
Ultime modifiche
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (23.12.2021) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Campo d'applicazione geografico
9784
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
9997
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
10114
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
10657
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
11053
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
11576
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
11607
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
11966
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
9784
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Campo d'applicazione personale
9997
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Campo d'applicazione personale
10114
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Campo d'applicazione personale
10657
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Campo d'applicazione personale
11053
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Campo d'applicazione personale
11576
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Campo d'applicazione personale
11607
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Campo d'applicazione personale
11966
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9784
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9997
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
10114
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
10657
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11053
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11576
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11607
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11966
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 13.4
Informazioni organo paritetico
9784
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9784
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9997
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10114
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10657
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11053
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11576
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11607
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11966
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9784
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
giuseppe.reo@unia.ch
Salari / salari minimi
9784
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
AbschlussJahreslohnMonatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger LehrzeitCHF 60'450.--CHF 4'650.--
Berufsarbeitende mit 3-jähriger LehrzeitCHF 55'900.--CHF 4'300.--
Berufsarbeitende mit 2-jähriger LehrzeitCHF 46'930.--CHF 3'610.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Salari / salari minimi
9997
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
AbschlussJahreslohnMonatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger LehrzeitCHF 60'450.--CHF 4'650.--
Berufsarbeitende mit 3-jähriger LehrzeitCHF 55'900.--CHF 4'300.--
Berufsarbeitende mit 2-jähriger LehrzeitCHF 46'930.--CHF 3'610.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Salari / salari minimi
10114
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
AbschlussJahreslohnMonatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger LehrzeitCHF 60'450.--CHF 4'650.--
Berufsarbeitende mit 3-jähriger LehrzeitCHF 55'900.--CHF 4'300.--
Berufsarbeitende mit 2-jähriger LehrzeitCHF 46'930.--CHF 3'610.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Salari / salari minimi
10657
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
AbschlussJahreslohnMonatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger LehrzeitCHF 60'450.--CHF 4'650.--
Berufsarbeitende mit 3-jähriger LehrzeitCHF 55'900.--CHF 4'300.--
Berufsarbeitende mit 2-jähriger LehrzeitCHF 46'930.--CHF 3'610.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Salari / salari minimi
11053
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
AbschlussJahreslohnMonatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger LehrzeitCHF 60'450.--CHF 4'650.--
Berufsarbeitende mit 3-jähriger LehrzeitCHF 55'900.--CHF 4'300.--
Berufsarbeitende mit 2-jähriger LehrzeitCHF 46'930.--CHF 3'610.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Salari / salari minimi
11576
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
AbschlussJahreslohnMonatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger LehrzeitCHF 60'450.--CHF 4'650.--
Berufsarbeitende mit 3-jähriger LehrzeitCHF 55'900.--CHF 4'300.--
Berufsarbeitende mit 2-jähriger LehrzeitCHF 46'930.--CHF 3'610.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Salari / salari minimi
11607
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
AbschlussJahreslohnMonatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger LehrzeitCHF 60'450.--CHF 4'650.--
Berufsarbeitende mit 3-jähriger LehrzeitCHF 55'900.--CHF 4'300.--
Berufsarbeitende mit 2-jähriger LehrzeitCHF 46'930.--CHF 3'610.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Salari / salari minimi
11966
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
AbschlussJahreslohnMonatslohn x 13
Berufsarbeitende mit 4-jähriger LehrzeitCHF 60'450.--CHF 4'650.--
Berufsarbeitende mit 3-jähriger LehrzeitCHF 55'900.--CHF 4'300.--
Berufsarbeitende mit 2-jähriger LehrzeitCHF 46'930.--CHF 3'610.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Aumento salariale
9784
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
Aumento salariale
9997
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
Aumento salariale
10114
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
Aumento salariale
10657
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
Aumento salariale
11053
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
Aumento salariale
11576
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
Aumento salariale
11607
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
Aumento salariale
11966
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gül­tigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungs­ausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich ange­hoben.

Artikel 16 und 18
Tredicesima mensilità
9784
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Tredicesima mensilità
9997
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Tredicesima mensilità
10114
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Tredicesima mensilità
10657
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Tredicesima mensilità
11053
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Tredicesima mensilità
11576
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Tredicesima mensilità
11607
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Tredicesima mensilità
11966
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9784
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Premio per anzianità di servizio
9784
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20
Versamento del salario
9784
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Versamento del salario
9997
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Versamento del salario
10114
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Versamento del salario
10657
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Versamento del salario
11053
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Versamento del salario
11576
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Versamento del salario
11607
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Versamento del salario
11966
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.

Artikel 19
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9784
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9997
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10114
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10657
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11053
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11576
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11607
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11966
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00 – 06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00)100%

Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.

Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Orario di lavoro
9784
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Orario di lavoro
9997
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Orario di lavoro
10114
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Orario di lavoro
10657
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Orario di lavoro
11053
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Orario di lavoro
11576
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Orario di lavoro
11607
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Orario di lavoro
11966
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.

Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22.7
Lavoro straordinario / ore supplementari
9784
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro straordinario / ore supplementari
9997
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro straordinario / ore supplementari
10114
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro straordinario / ore supplementari
10657
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro straordinario / ore supplementari
11053
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro straordinario / ore supplementari
11576
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro straordinario / ore supplementari
11607
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Lavoro straordinario / ore supplementari
11966
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stich­haltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.

Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Frei­zeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.

Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.

Artikel 22
Vacanze
9784
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Vacanze
9997
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Vacanze
10114
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Vacanze
10657
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Vacanze
11053
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Vacanze
11576
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Vacanze
11607
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Vacanze
11966
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
AlterskategorieArbeitstage
für alle Arbeitnehmer20
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr25
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr25

In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.

Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.

Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden

Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9784
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9997
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10114
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10657
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11053
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11576
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11607
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11966
AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur RekrutierungBenötigte Zeit
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 3 Tage pro Fall

Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.

Artikel 26
Giorni festivi retribuiti
9784
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
9997
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
10114
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
10657
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
11053
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
11576
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
11607
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Giorni festivi retribuiti
11966
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.

Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.

Artikel 24
Malattia
9784
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27 und 28
Malattia
9997
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Artikel 28
Malattia
10114
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Artikel 28
Malattia
10657
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Artikel 28
Malattia
11053
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Artikel 28
Malattia
11576
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Artikel 28
Malattia
11607
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Artikel 28
Malattia
11966
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Artikel 28
Infortunio
9784
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.

Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.

Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27 und 28
Infortunio
9997
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27
Infortunio
10114
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27
Infortunio
10657
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27
Infortunio
11053
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27
Infortunio
11576
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27
Infortunio
11607
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27
Infortunio
11966
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.

Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Artikel 27
Servizio militare / civile / di protezione civile
9784
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
9997
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
10114
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
10657
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
11053
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
11576
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
11607
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
11966
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und ZivilschutzdienstLedige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat80% des Lohnes 100% des Lohnes

Artikel 25
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
9784
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
9997
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10114
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10657
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11053
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11576
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11607
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
11966
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinrei­chende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedi­gende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 14.8
Apprendisti
9784
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Apprendisti
9997
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Apprendisti
10114
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Apprendisti
10657
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Apprendisti
11053
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Apprendisti
11576
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Apprendisti
11607
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Apprendisti
11966
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Giovani dipendenti
9784
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'300.--

Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Giovani dipendenti
9997

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e

Giovani dipendenti
10114

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e

Giovani dipendenti
10657

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e

Giovani dipendenti
11053

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e

Giovani dipendenti
11576

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e

Giovani dipendenti
11607

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e

Giovani dipendenti
11966

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e

Termini di disdetta
9784
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Termini di disdetta
9997
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Termini di disdetta
10114
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Termini di disdetta
10657
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Termini di disdetta
11053
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Termini di disdetta
11576
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Termini di disdetta
11607
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Termini di disdetta
11966
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.

Dienstjahrgegenseitige Kündigungsfrist
während der Probezeit (erste 4 Wochen)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats

Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.

Artikel 31
Rappresentanza dei lavoratori
9784
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Rappresentanza dei lavoratori
9997
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Rappresentanza dei lavoratori
10114
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Rappresentanza dei lavoratori
10657
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Rappresentanza dei lavoratori
11053
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Rappresentanza dei lavoratori
11576
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Rappresentanza dei lavoratori
11607
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Rappresentanza dei lavoratori
11966
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1
Rappresentanza dei datori di lavoro
9784
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Rappresentanza dei datori di lavoro
9997
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Rappresentanza dei datori di lavoro
10114
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Rappresentanza dei datori di lavoro
10657
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Rappresentanza dei datori di lavoro
11053
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Rappresentanza dei datori di lavoro
11576
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Rappresentanza dei datori di lavoro
11607
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Rappresentanza dei datori di lavoro
11966
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1
Compiti organi paritetici
9784
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Compiti organi paritetici
9997
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Compiti organi paritetici
10114
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Compiti organi paritetici
10657
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Compiti organi paritetici
11053
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Compiti organi paritetici
11576
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Compiti organi paritetici
11607
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Compiti organi paritetici
11966
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).

Artikel 5
Piani sociali
9784
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Piani sociali
9997
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Piani sociali
10114
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Piani sociali
10657
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Piani sociali
11053
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Piani sociali
11576
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Piani sociali
11607
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Piani sociali
11966
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.

Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 4
Procedure di conciliazione e arbitrato
9784
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Procedure di conciliazione e arbitrato
9997
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Procedure di conciliazione e arbitrato
10114
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Procedure di conciliazione e arbitrato
10657
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Procedure di conciliazione e arbitrato
11053
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Procedure di conciliazione e arbitrato
11576
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Procedure di conciliazione e arbitrato
11607
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Procedure di conciliazione e arbitrato
11966
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Kantonales Einigungsamt

Artikel 9 und 10
Obbligo della pace
9784
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Obbligo della pace
9997
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Obbligo della pace
10114
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Obbligo della pace
10657
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Obbligo della pace
11053
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Obbligo della pace
11576
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Obbligo della pace
11607
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Obbligo della pace
11966
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.

Artikel 8
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Unia Region Zentralschweiz
Sankt Karlistrasse 21
Luzern
+41 84 865 16 51
zentralschweiz@unia.ch
https://zentralschweiz.unia.ch/

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11.12381 20.06.2023 20.06.2023
11.12371 15.06.2023 15.06.2023
11.11938 16.12.2022 01.01.2023
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10.11966 16.12.2022 16.12.2022
10.11607 30.12.2021 30.12.2021
10.11576 23.12.2021 23.12.2021
10.11053 01.01.2020 01.01.2020